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Vermögenssteuer

Vermögenssteuer für Privatpersonen in der Schweiz

Die Kantone und Gemeinden erheben eine jährliche Steuer auf dem Reinvermögen natürlicher Personen. Entscheidend sind die zum massgebenden Stichtag vorhandenen Vermögenswerte, deren steuerlicher Wert, die abzugsfähigen Schulden und die kantonalen Tarif- und Abzugsregeln.

Kurz gesagt: Die Schweiz kennt keine Vermögenssteuer des Bundes. Besteuert wird das Nettovermögen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen, Immobilien, Kryptowährungen und weitere Vermögenswerte müssen grundsätzlich deklariert werden; Schulden können das steuerbare Reinvermögen reduzieren.

Kantonale Steuer

Keine Vermögenssteuer des Bundes

Die direkte Bundessteuer erfasst bei Privatpersonen das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen. Eine Vermögenssteuer wird dagegen von den Kantonen und Gemeinden erhoben.

Ausgangspunkt ist grundsätzlich das steuerlich massgebende Reinvermögen: steuerbare Vermögenswerte abzüglich der abzugsfähigen und nachgewiesenen Schulden.

Tarife, steuerfreie Eingangsstufen, persönliche Abzüge, Bewertungsmethoden und kommunale Steuerfüsse unterscheiden sich erheblich nach Kanton und Gemeinde. Deshalb kann dieselbe Vermögensstruktur je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.

Steuerbare Vermögenswerte

Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen, Immobilien, Kryptowährungen und weitere bewertbare Vermögenswerte.

Abzüglich Schulden

Rechtlich bestehende und nachgewiesene Hypotheken, Bankdarlehen, Privatdarlehen und andere Verpflichtungen.

Kantonale Tarifregeln

Je nach Kanton persönliche Abzüge, steuerfreie Beträge, Nullsatzstufen oder andere tarifliche Entlastungen.

Steuerobjekt

Welche Vermögenswerte werden erfasst?

Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist grundsätzlich das weltweite bewegliche und unbewegliche Vermögen zu deklarieren, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder internationale Ausscheidung greift.

Für die Vermögenssteuer kommt es nicht darauf an, ob ein Vermögenswert laufende Erträge erzielt. Auch ertragslose Vermögenswerte können steuerlich relevant sein.

Vermögensart Typische Beispiele Grundsätzliche Behandlung
Liquidität und Forderungen Bankkonten, Bargeld, Festgelder, private Darlehensforderungen Grundsätzlich Nominal- oder Verkehrswert, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Einbringlichkeit.
Wertschriften Aktien, Obligationen, Fonds, ETFs, strukturierte Produkte Regelmässig Steuer- beziehungsweise Verkehrswert am Stichtag.
Nicht kotierte Beteiligungen Anteile an AGs, GmbHs und anderen privaten Unternehmen Steuerlich ermittelter Verkehrswert nach den anwendbaren Bewertungsgrundsätzen.
Immobilien Eigenheim, Mietobjekte, Bauland, ausländische Immobilien Schweizer Immobilien nach kantonalem Steuerwert; ausländische Immobilien grundsätzlich im Rahmen der internationalen Ausscheidung.
Kryptowerte Bitcoin, Ether und andere digitale Vermögenswerte Verkehrswert beziehungsweise anerkannter Steuerwert zum Stichtag.
Übrige Vermögenswerte Rückkaufsfähige Lebensversicherungen, Edelmetalle, Kunst, Sammlungen und weitere Vermögensgegenstände Je nach Vermögensart Rückkaufswert, Verkehrswert oder besonderer steuerlicher Wert.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände

Üblicher Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind grundsätzlich nicht Teil des steuerbaren Vermögens.

Hochwertige Kunstsammlungen, Edelmetallbestände, Sammlerstücke oder andere Gegenstände mit eigenständigem Anlagecharakter können dagegen anders einzuordnen sein.

Vorsorgevermögen

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a werden während der Ansparphase grundsätzlich nicht als steuerbares Vermögen erfasst.

Nach Auszahlung geht das Vorsorgekapital in das frei verfügbare Vermögen über und gehört grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt zum normalen steuerbaren Vermögen.

Steuerwert

Wie wird Vermögen bewertet?

Vermögen wird grundsätzlich nach seinem steuerlich massgebenden Wert am Stichtag erfasst. Ausgangspunkt ist häufig der Verkehrswert; für einzelne Vermögensarten bestehen jedoch besondere Bewertungsmethoden, kantonale Steuerwerte oder veröffentlichte Steuerkurse.

Kotierte Wertschriften und Fremdwährungen

Für börsenkotierte Wertschriften und Fremdwährungen werden regelmässig die von den Steuerbehörden beziehungsweise der ESTV veröffentlichten Steuerkurse per Jahresende verwendet.

Existiert kein offizieller Steuerkurs, muss ein sachgerechter und nachvollziehbarer Marktwert bestimmt werden.

Nicht kotierte Beteiligungen

Nicht kotierte Aktien und andere Unternehmensbeteiligungen werden nicht einfach mit dem Nominalwert angesetzt.

Massgebend ist grundsätzlich ein steuerlich ermittelter Verkehrswert. Dafür werden je nach Unternehmen und Bewertungsmethode unter anderem Substanzwert, Ertragskraft, Finanzierungsrunden und weitere wertbildende Faktoren berücksichtigt.

Bei Start-ups, jungen Unternehmen, Mitarbeiterbeteiligungen, eingeschränkter Übertragbarkeit oder kürzlich erfolgten Finanzierungsrunden können besondere Bewertungsfragen entstehen.

Kryptowährungen

Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen.

Für verbreitete Kryptowährungen können die veröffentlichten Steuerwerte zum Jahresende verwendet werden. Fehlt ein solcher Wert, ist ein nachvollziehbarer Verkehrswert anhand einer geeigneten Handelsplattform oder einer anderen sachgerechten Bewertungsmethode zu bestimmen.

Lebensversicherungen

Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen werden während der Laufzeit grundsätzlich mit ihrem steuerlich massgebenden Rückkaufswert berücksichtigt.

Reine Risikoversicherungen besitzen dagegen grundsätzlich keinen Rückkaufswert und stellen deshalb typischerweise keinen entsprechenden steuerbaren Vermögenswert dar.

Immobilien

Schweizer Immobilien werden für die Vermögenssteuer nach den jeweiligen kantonalen Bewertungsregeln erfasst. Der steuerliche Wert kann deutlich vom aktuellen Marktwert abweichen.

Reinvermögen

Schulden und Abzüge

Vom steuerbaren Bruttovermögen können grundsätzlich die am Stichtag rechtlich bestehenden und von der steuerpflichtigen Person getragenen Schulden abgezogen werden.

Dazu zählen insbesondere Hypotheken, Bankdarlehen, Privatdarlehen und andere nachgewiesene Verpflichtungen.

Nachweis und wirtschaftliche Tragung

Ein Schuldenabzug setzt voraus, dass eine echte rechtliche Verpflichtung besteht und die steuerpflichtige Person diese wirtschaftlich trägt.

Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen sollten Darlehensvertrag, Auszahlung, Verzinsung und Rückzahlungsbedingungen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Schulden bei Immobilien und internationalem Vermögen

Bei Vermögen in mehreren Kantonen oder Staaten werden Schulden im Rahmen der interkantonalen beziehungsweise internationalen Steuerausscheidung nach besonderen Zuteilungsregeln verteilt.

Eine Hypothek wird deshalb steuerlich nicht zwingend allein derjenigen Immobilie zugerechnet, auf der sie zivilrechtlich abgesichert ist.

Latente Steuern und zukünftige Verpflichtungen

Noch nicht entstandene oder nur mögliche zukünftige Verpflichtungen sind grundsätzlich keine abzugsfähigen Vermögensschulden.

Ob Kaufpreisverpflichtungen, bedingte Verbindlichkeiten oder andere Sonderpositionen berücksichtigt werden können, hängt vom rechtlichen Bestand und der konkreten Situation am Bewertungsstichtag ab.

Weltvermögen

Ausländische Vermögenswerte

Bei unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz bildet grundsätzlich das weltweite Vermögen den Ausgangspunkt der Steuerdeklaration.

Dazu gehören insbesondere ausländische Bankkonten, Depots, Unternehmensbeteiligungen, Kryptowährungen, Forderungen und Immobilien.

Ausländische Immobilien

Ausländische Grundstücke werden grundsätzlich am Ort der gelegenen Sache besteuert und unterliegen regelmässig nicht direkt der schweizerischen Vermögenssteuer.

Ihr Wert muss dennoch in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden und kann bei der Bestimmung des auf das übrige Vermögen anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden.

Ausländische Betriebsstätten

Auch ausländische Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten werden grundsätzlich im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung behandelt. Ihre Vermögenswerte können deshalb von der direkten Schweizer Besteuerung ausgenommen, aber für die Satzbestimmung relevant sein.

Ausländische Wertschriftendepots und Bankkonten

Ausländische Konten und Depots sind dagegen grundsätzlich Teil des in der Schweiz steuerbaren beweglichen Vermögens, sofern keine besondere internationale Regel eingreift.

Fremdwährungen

Ausländische Vermögenswerte und Schulden sind für die Schweizer Steuererklärung in Schweizer Franken umzurechnen. Dafür werden grundsätzlich die für den jeweiligen Bewertungsstichtag anerkannten Steuerkurse verwendet.

Deklaration trotz ausländischer Besteuerung

Dass ein Vermögenswert bereits im Ausland besteuert wird oder dort einer Meldepflicht unterliegt, beseitigt die Schweizer Deklarationspflicht grundsätzlich nicht.

Eine Doppelbesteuerung wird gegebenenfalls durch Steuerausscheidung oder ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.

Unterlagen

Was gehört in die Vermögensdeklaration?

  • Bank- und Depotauszüge per Stichtag
  • Steuerverzeichnisse der Banken
  • Nachweise über ausländische Konten und Depots
  • Bewertungen nicht kotierter Beteiligungen
  • Krypto-Bestände und verwendete Steuer- oder Marktwerte
  • Liegenschafts- und Steuerwertangaben
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
  • Darlehens- und Hypothekenbestätigungen
  • Private Darlehensverträge
  • Nachweise über Edelmetalle und weitere Anlagen
  • Vorjahresveranlagung
  • Unterlagen zu Zu- oder Wegzug

Kantonale Vermögenssteuer

Tarife, Bewertung und steuerfreie Beträge unterscheiden sich erheblich

Die konkrete Vermögenssteuer wird durch Wohnkanton und Wohnsitzgemeinde bestimmt. Die Kantone verwenden unterschiedliche Tarife, Bewertungsmethoden, persönliche Abzüge und Steuerfüsse.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Steuerwerte, Bewertungsmethoden, Abzüge, steuerfreie Tarifstufen und Vermögenssteuertarife unterscheiden sich nach Kanton und können sich zwischen Steuerperioden ändern. Bei nicht kotierten Beteiligungen, internationalem Vermögen, Kryptowährungen, komplexen Finanzprodukten oder unvollständig deklarierten Vermögenswerten ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.

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Wir unterstützen bei der Erfassung und Bewertung von Wertschriften, Beteiligungen, Immobilien, Kryptowährungen, Lebensversicherungen, ausländischem Vermögen und Schulden in der Schweizer Steuererklärung.

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