Steuerfreie Einkünfte
Welche Einkünfte sind in der Schweiz steuerfrei?
Nicht jeder Vermögenszufluss ist steuerbares Einkommen. Bestimmte private Kapitalgewinne, Erbschaften, Schenkungen, Versicherungsleistungen, Unterstützungen und Geldspielgewinne können ganz oder teilweise von der Einkommenssteuer ausgenommen sein.
Grundregel
Grundsätzlich ist jeder Einkommenszufluss steuerbar
Das Schweizer Einkommensteuerrecht folgt grundsätzlich dem Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Wiederkehrende und einmalige Einkünfte sind deshalb grundsätzlich steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Daneben gibt es Vermögensbewegungen, die bereits ihrem Charakter nach kein Einkommen darstellen. Dazu gehören beispielsweise die Rückzahlung eines gewährten Darlehens oder eine reine Übertragung zwischen eigenen Konten.
Eine Steuerbefreiung bei der Einkommenssteuer bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Vorgang steuerlich ohne Bedeutung bleibt.
Übersicht
Typische steuerfreie Einkünfte und Vermögensanfälle
Kapitalgewinne
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei.
- Aktien und Fonds
- Kryptowerte
- Edelmetalle
- Sammlungen
- Fremdwährungen
- Abgrenzung zu gewerbsmässigem Handel
Nachfolge
Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen gehören grundsätzlich nicht zum steuerbaren Einkommen.
- Erbschaft
- Vermächtnis
- Schenkung
- Erbvorbezug
- Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Vermögenssteuerfolgen
Versicherungen
Bestimmte Versicherungsleistungen
Bestimmte Kapitalleistungen aus privaten Versicherungen können steuerfrei sein. Andere Leistungen werden vollständig oder teilweise besteuert.
- Private Kapitalversicherungen
- Säule 3b
- Schadenersatz
- Genugtuungsleistungen
- Rentenleistungen
- Ertragsanteile
Unterstützung
Bestimmte Unterstützungsleistungen
Sozialhilfe und andere gesetzlich begünstigte Unterstützungsleistungen können von der Einkommenssteuer ausgenommen sein.
- Sozialhilfe
- Unterstützungen
- Stipendien
- Hilflosenentschädigungen
- Förderbeiträge
- Abgrenzung zur Gegenleistung
Geldspiele
Bestimmte Geldspielgewinne
Gewinne aus bestimmten gesetzlich zugelassenen Geldspielen können vollständig oder innerhalb eines Freibetrags steuerfrei sein.
- Schweizer Spielbanken
- Online-Spielbankenspiele
- Grossspiele
- Kleinspiele
- Verkaufsförderungsspiele
- Freibeträge und Verrechnungssteuer
Kein Einkommen
Reine Vermögensumschichtungen
Die Rückzahlung eigenen Kapitals oder reine Vermögensverschiebungen stellen grundsätzlich keinen Einkommenszufluss dar.
- Darlehensrückzahlung
- Rückzahlung eigenen Kapitals
- Depotübertrag
- Umbuchung zwischen eigenen Konten
- Treuhänderisch gehaltenes Vermögen
- Nachweis der Mittelherkunft
Bewegliches Privatvermögen
Private Kapitalgewinne
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei. Dies betrifft insbesondere privat gehaltene Aktien, Fondsanteile, Obligationen, Kryptowährungen, Edelmetalle und andere bewegliche Vermögenswerte.
Privatvermögen ist entscheidend
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Vermögenswert dem Privatvermögen zugeordnet ist und die Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise gewerbsmässiger Handel qualifiziert wird.
Wird eine Tätigkeit als selbständig eingestuft, werden die realisierten Gewinne als steuerbares Erwerbseinkommen behandelt und können zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen.
Kapitalgewinn oder laufender Ertrag?
Steuerfrei ist grundsätzlich nur der Wertzuwachs des privaten Vermögenswerts. Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und andere laufende Vermögenserträge sind dagegen grundsätzlich steuerbar.
Bei thesaurierenden Fonds, strukturierten Produkten, Mitarbeiterbeteiligungen, Kapitalrückzahlungen und komplexen Finanzinstrumenten kann die Abgrenzung besondere Prüfung erfordern.
Kryptowerte
Auch Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten können grundsätzlich als private Kapitalgewinne steuerfrei sein. Bei intensivem, planmässigem oder geschäftsmässigem Handel kann jedoch eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen.
Grundstückgewinne folgen eigenen Regeln
Grundstücke fallen nicht unter die Steuerfreiheit für Gewinne aus beweglichem Privatvermögen. Gewinne aus Schweizer Privatgrundstücken unterliegen grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnbesteuerung.
Vermögensanfälle
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung gehören bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich nicht zum steuerbaren Einkommen.
Auch bei den kantonalen Einkommenssteuern werden solche Vermögensanfälle grundsätzlich nicht als laufendes Einkommen besteuert.
Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern
Die Kantone können jedoch eigene Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben. Ob und in welcher Höhe eine Steuer entsteht, hängt insbesondere vom zuständigen Kanton, dem Verwandtschaftsverhältnis und der Art des übertragenen Vermögens ab.
Bei Grundstücken spielt zusätzlich der Belegenheitskanton eine zentrale Rolle.
Vermögenssteuer nach der Übertragung
Der erhaltene Vermögenswert gehört nach der Übertragung grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen des Empfängers.
Zinsen, Dividenden, Mieterträge oder andere spätere Erträge aus dem erhaltenen Vermögen sind grundsätzlich normal als Einkommen steuerbar.
Schenkung oder Gegenleistung?
Eine echte Schenkung setzt grundsätzlich eine unentgeltliche Zuwendung voraus.
Besteht wirtschaftlich eine Gegenleistung, ein Arbeitsverhältnis, eine gesellschaftsrechtliche Beziehung oder ein sonstiger Leistungsaustausch, kann die Zahlung stattdessen steuerbares Einkommen oder eine andere steuerbare Leistung darstellen.
Versicherungen und Unterstützungen
Weitere gesetzlich steuerfreie Leistungen
Kapitalleistungen aus privaten Versicherungen
Die steuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen hängt stark von der Art des Versicherungsvertrags ab. Bestimmte Leistungen aus privaten Kapitalversicherungen der freien Vorsorge können einkommenssteuerfrei sein.
Dies gilt jedoch nicht pauschal für jede Kapitalversicherung. Insbesondere bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie hängt die steuerliche Privilegierung von gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die konkrete Police und Finanzierung sollten deshalb geprüft werden.
Vorsorgeleistungen sind etwas anderes
Kapitalleistungen aus Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen oder der Säule 3a sind nicht einfach steuerfrei. Sie unterliegen grundsätzlich einer gesonderten Besteuerung als Vorsorgeleistung.
Schadenersatz und Genugtuung
Genugtuungsleistungen für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen können steuerfrei sein.
Bei Schadenersatz ist dagegen entscheidend, welcher Schaden wirtschaftlich ersetzt wird. Wird steuerbares Erwerbseinkommen ersetzt, kann auch die Ersatzleistung steuerbar sein.
Sozialhilfe und Unterstützungsleistungen
Sozialhilfe und bestimmte Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln können gesetzlich von der Einkommenssteuer ausgenommen sein.
Bei Stipendien, Förderbeiträgen und ähnlichen Zahlungen ist insbesondere zu prüfen, ob eine echte Unterstützung oder eine Gegenleistung für Arbeit, Forschung, Ausbildung oder eine andere Leistung vorliegt.
Lotterien und Geldspiele
Steuerfreiheit hängt von Spielart und Gewinnhöhe ab
Die Besteuerung von Geldspielgewinnen hängt von der Art des Spiels und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Gewinne aus Schweizer Spielbanken
Gewinne aus der persönlichen Teilnahme an zugelassenen Schweizer Spielbankenspielen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei.
Online-Spielbanken und Grossspiele
Für Gewinne aus zugelassenen Online-Spielbankenspielen und bestimmten Grossspielen gilt ein gesetzlicher Freibetrag. Für das Steuerjahr 2026 beträgt dieser bei der direkten Bundessteuer CHF 1'071'000.
Der über dem jeweiligen Freibetrag liegende Teil kann steuerbar sein. Die Beträge werden regelmässig an die Teuerung angepasst.
Kleinspiele und Verkaufsförderung
Für bewilligte Kleinspiele sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung gelten eigene steuerliche Regeln und Grenzen.
Zusätzlich kann bei steuerbaren Gewinnen Verrechnungssteuer erhoben werden. Ob eine Deklaration oder Rückforderung erforderlich ist, hängt vom konkreten Spiel und Gewinn ab.
Dokumentation
Wann ist ein Zufluss wirklich steuerfrei?
Nicht die Bezeichnung einer Zahlung entscheidet über ihre steuerliche Behandlung. Massgebend sind Rechtsgrund, wirtschaftlicher Inhalt und die Beziehung zwischen den Beteiligten.
- Vertrag oder Rechtsgrund des Zuflusses
- Nachweis einer Erbschaft oder Schenkung
- Kauf- und Verkaufsbelege bei Kapitalgewinnen
- Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
- Versicherungspolice und Leistungsabrechnung
- Nachweis einer Darlehens- oder Kapitalrückzahlung
- Bewertung des erhaltenen Vermögenswerts
- Kantonale Deklarations- und Meldepflichten
Weiterführende Themen
Steuerfreiheit im Gesamtzusammenhang beurteilen
Auch ein einkommenssteuerfreier Vorgang kann Auswirkungen auf Vermögenssteuer, kantonale Spezialsteuern oder die Besteuerung späterer Erträge haben. Bei ausländischen Vermögenswerten kommen zusätzlich grenzüberschreitende Steuerregeln hinzu.
Beratung
Ist ein Vermögenszufluss steuerfrei oder steuerbar?
Wir prüfen Kapitalgewinne, Erbschaften und Schenkungen, Versicherungsleistungen, internationale Vermögenszuflüsse und andere Sonderfälle und ordnen deren Folgen für Einkommen, Vermögen und weitere Steuerarten ein.
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