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Steuerfreie Einkünfte

Welche Einkünfte sind in der Schweiz steuerfrei?

Nicht jeder Vermögenszufluss ist steuerbares Einkommen. Bestimmte private Kapitalgewinne, Erbschaften, Schenkungen, Versicherungsleistungen, Unterstützungen und Geldspielgewinne können ganz oder teilweise von der Einkommenssteuer ausgenommen sein.

Kurz gesagt: Steuerfrei sind insbesondere private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sowie Erbschaften und Schenkungen bei der Einkommenssteuer. Bei Versicherungsleistungen, Unterstützungen und Geldspielgewinnen hängt die Steuerfreiheit dagegen von der konkreten gesetzlichen Regelung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundregel

Grundsätzlich ist jeder Einkommenszufluss steuerbar

Das Schweizer Einkommensteuerrecht folgt grundsätzlich dem Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Wiederkehrende und einmalige Einkünfte sind deshalb grundsätzlich steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

Daneben gibt es Vermögensbewegungen, die bereits ihrem Charakter nach kein Einkommen darstellen. Dazu gehören beispielsweise die Rückzahlung eines gewährten Darlehens oder eine reine Übertragung zwischen eigenen Konten.

Eine Steuerbefreiung bei der Einkommenssteuer bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Vorgang steuerlich ohne Bedeutung bleibt.

Übersicht

Typische steuerfreie Einkünfte und Vermögensanfälle

01

Kapitalgewinne

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei.

  • Aktien und Fonds
  • Kryptowerte
  • Edelmetalle
  • Sammlungen
  • Fremdwährungen
  • Abgrenzung zu gewerbsmässigem Handel
Private Kapitalgewinne
02

Nachfolge

Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen gehören grundsätzlich nicht zum steuerbaren Einkommen.

  • Erbschaft
  • Vermächtnis
  • Schenkung
  • Erbvorbezug
  • Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern
  • Vermögenssteuerfolgen
Erbschaft und Schenkung
03

Versicherungen

Bestimmte Versicherungsleistungen

Bestimmte Kapitalleistungen aus privaten Versicherungen können steuerfrei sein. Andere Leistungen werden vollständig oder teilweise besteuert.

  • Private Kapitalversicherungen
  • Säule 3b
  • Schadenersatz
  • Genugtuungsleistungen
  • Rentenleistungen
  • Ertragsanteile
Versicherungen und Entschädigungen
04

Unterstützung

Bestimmte Unterstützungsleistungen

Sozialhilfe und andere gesetzlich begünstigte Unterstützungsleistungen können von der Einkommenssteuer ausgenommen sein.

  • Sozialhilfe
  • Unterstützungen
  • Stipendien
  • Hilflosenentschädigungen
  • Förderbeiträge
  • Abgrenzung zur Gegenleistung
Unterstützungsleistungen
05

Geldspiele

Bestimmte Geldspielgewinne

Gewinne aus bestimmten gesetzlich zugelassenen Geldspielen können vollständig oder innerhalb eines Freibetrags steuerfrei sein.

  • Schweizer Spielbanken
  • Online-Spielbankenspiele
  • Grossspiele
  • Kleinspiele
  • Verkaufsförderungsspiele
  • Freibeträge und Verrechnungssteuer
Geldspielgewinne
06

Kein Einkommen

Reine Vermögensumschichtungen

Die Rückzahlung eigenen Kapitals oder reine Vermögensverschiebungen stellen grundsätzlich keinen Einkommenszufluss dar.

  • Darlehensrückzahlung
  • Rückzahlung eigenen Kapitals
  • Depotübertrag
  • Umbuchung zwischen eigenen Konten
  • Treuhänderisch gehaltenes Vermögen
  • Nachweis der Mittelherkunft
Kein steuerbares Einkommen

Bewegliches Privatvermögen

Private Kapitalgewinne

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei. Dies betrifft insbesondere privat gehaltene Aktien, Fondsanteile, Obligationen, Kryptowährungen, Edelmetalle und andere bewegliche Vermögenswerte.

Privatvermögen ist entscheidend

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Vermögenswert dem Privatvermögen zugeordnet ist und die Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise gewerbsmässiger Handel qualifiziert wird.

Wird eine Tätigkeit als selbständig eingestuft, werden die realisierten Gewinne als steuerbares Erwerbseinkommen behandelt und können zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen.

Kapitalgewinn oder laufender Ertrag?

Steuerfrei ist grundsätzlich nur der Wertzuwachs des privaten Vermögenswerts. Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und andere laufende Vermögenserträge sind dagegen grundsätzlich steuerbar.

Bei thesaurierenden Fonds, strukturierten Produkten, Mitarbeiterbeteiligungen, Kapitalrückzahlungen und komplexen Finanzinstrumenten kann die Abgrenzung besondere Prüfung erfordern.

Kryptowerte

Auch Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten können grundsätzlich als private Kapitalgewinne steuerfrei sein. Bei intensivem, planmässigem oder geschäftsmässigem Handel kann jedoch eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen.

Grundstückgewinne folgen eigenen Regeln

Grundstücke fallen nicht unter die Steuerfreiheit für Gewinne aus beweglichem Privatvermögen. Gewinne aus Schweizer Privatgrundstücken unterliegen grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnbesteuerung.

Vermögensanfälle

Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung gehören bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich nicht zum steuerbaren Einkommen.

Auch bei den kantonalen Einkommenssteuern werden solche Vermögensanfälle grundsätzlich nicht als laufendes Einkommen besteuert.

Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Kantone können jedoch eigene Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben. Ob und in welcher Höhe eine Steuer entsteht, hängt insbesondere vom zuständigen Kanton, dem Verwandtschaftsverhältnis und der Art des übertragenen Vermögens ab.

Bei Grundstücken spielt zusätzlich der Belegenheitskanton eine zentrale Rolle.

Vermögenssteuer nach der Übertragung

Der erhaltene Vermögenswert gehört nach der Übertragung grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen des Empfängers.

Zinsen, Dividenden, Mieterträge oder andere spätere Erträge aus dem erhaltenen Vermögen sind grundsätzlich normal als Einkommen steuerbar.

Schenkung oder Gegenleistung?

Eine echte Schenkung setzt grundsätzlich eine unentgeltliche Zuwendung voraus.

Besteht wirtschaftlich eine Gegenleistung, ein Arbeitsverhältnis, eine gesellschaftsrechtliche Beziehung oder ein sonstiger Leistungsaustausch, kann die Zahlung stattdessen steuerbares Einkommen oder eine andere steuerbare Leistung darstellen.

Versicherungen und Unterstützungen

Weitere gesetzlich steuerfreie Leistungen

Kapitalleistungen aus privaten Versicherungen

Die steuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen hängt stark von der Art des Versicherungsvertrags ab. Bestimmte Leistungen aus privaten Kapitalversicherungen der freien Vorsorge können einkommenssteuerfrei sein.

Dies gilt jedoch nicht pauschal für jede Kapitalversicherung. Insbesondere bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie hängt die steuerliche Privilegierung von gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die konkrete Police und Finanzierung sollten deshalb geprüft werden.

Vorsorgeleistungen sind etwas anderes

Kapitalleistungen aus Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen oder der Säule 3a sind nicht einfach steuerfrei. Sie unterliegen grundsätzlich einer gesonderten Besteuerung als Vorsorgeleistung.

Schadenersatz und Genugtuung

Genugtuungsleistungen für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen können steuerfrei sein.

Bei Schadenersatz ist dagegen entscheidend, welcher Schaden wirtschaftlich ersetzt wird. Wird steuerbares Erwerbseinkommen ersetzt, kann auch die Ersatzleistung steuerbar sein.

Sozialhilfe und Unterstützungsleistungen

Sozialhilfe und bestimmte Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln können gesetzlich von der Einkommenssteuer ausgenommen sein.

Bei Stipendien, Förderbeiträgen und ähnlichen Zahlungen ist insbesondere zu prüfen, ob eine echte Unterstützung oder eine Gegenleistung für Arbeit, Forschung, Ausbildung oder eine andere Leistung vorliegt.

Lotterien und Geldspiele

Steuerfreiheit hängt von Spielart und Gewinnhöhe ab

Die Besteuerung von Geldspielgewinnen hängt von der Art des Spiels und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Gewinne aus Schweizer Spielbanken

Gewinne aus der persönlichen Teilnahme an zugelassenen Schweizer Spielbankenspielen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei.

Online-Spielbanken und Grossspiele

Für Gewinne aus zugelassenen Online-Spielbankenspielen und bestimmten Grossspielen gilt ein gesetzlicher Freibetrag. Für das Steuerjahr 2026 beträgt dieser bei der direkten Bundessteuer CHF 1'071'000.

Der über dem jeweiligen Freibetrag liegende Teil kann steuerbar sein. Die Beträge werden regelmässig an die Teuerung angepasst.

Kleinspiele und Verkaufsförderung

Für bewilligte Kleinspiele sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung gelten eigene steuerliche Regeln und Grenzen.

Zusätzlich kann bei steuerbaren Gewinnen Verrechnungssteuer erhoben werden. Ob eine Deklaration oder Rückforderung erforderlich ist, hängt vom konkreten Spiel und Gewinn ab.

Dokumentation

Wann ist ein Zufluss wirklich steuerfrei?

Nicht die Bezeichnung einer Zahlung entscheidet über ihre steuerliche Behandlung. Massgebend sind Rechtsgrund, wirtschaftlicher Inhalt und die Beziehung zwischen den Beteiligten.

  • Vertrag oder Rechtsgrund des Zuflusses
  • Nachweis einer Erbschaft oder Schenkung
  • Kauf- und Verkaufsbelege bei Kapitalgewinnen
  • Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
  • Versicherungspolice und Leistungsabrechnung
  • Nachweis einer Darlehens- oder Kapitalrückzahlung
  • Bewertung des erhaltenen Vermögenswerts
  • Kantonale Deklarations- und Meldepflichten
Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Ob ein Vermögenszufluss einkommenssteuerfrei ist, hängt von seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Einordnung und teilweise vom kantonalen Recht ab. Eine Befreiung von der Einkommenssteuer schliesst andere Steuer-, Deklarations- oder Meldefolgen nicht aus.

Beratung

Ist ein Vermögenszufluss steuerfrei oder steuerbar?

Wir prüfen Kapitalgewinne, Erbschaften und Schenkungen, Versicherungsleistungen, internationale Vermögenszuflüsse und andere Sonderfälle und ordnen deren Folgen für Einkommen, Vermögen und weitere Steuerarten ein.

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