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Immobilienbesteuerung

Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen

Schweizer Immobilien können Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern auslösen. Zusätzlich sind Unterhaltskosten, Schuldzinsen, Handänderungen, Ersatzbeschaffungen und die kantonalen Bewertungsregeln zu beachten.

Mehrere Steuerarten

Immobilien wirken sich auf Einkommen und Vermögen aus

Selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen. Mieterträge und – nach derzeit geltendem Recht – der Eigenmietwert selbstgenutzter Immobilien gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.

Bei einer Veräusserung kann zusätzlich eine kantonale Grundstückgewinnsteuer entstehen. Je nach Kanton können ausserdem Handänderungssteuern, Grundsteuern oder weitere liegenschaftsbezogene Abgaben anfallen.

Einkommenssteuer

Mieterträge, Eigenmietwert und weitere Nutzungsentschädigungen abzüglich zulässiger Kosten.

Vermögenssteuer

Kantonaler Steuerwert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der zugeteilten Schulden.

Grundstückgewinnsteuer

Kantonale Sondersteuer auf dem Gewinn aus der Veräusserung einer Schweizer Liegenschaft.

Selbstgenutztes Wohneigentum

Eigenmietwert und Steuerwert

Wer eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst nutzt, versteuert nach dem derzeit geltenden System einen Eigenmietwert. Dieser entspricht einem behördlich festgelegten Wert der Eigennutzung und liegt regelmässig unter einer vollen Marktmiete.

Eigenmietwert als Einkommen

Der Eigenmietwert wird dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Dafür können nach geltendem Recht insbesondere zulässige Unterhaltskosten und private Schuldzinsen abgezogen werden.

Steuerwert als Vermögen

Für die Vermögenssteuer wird nicht zwingend der aktuelle Marktpreis angesetzt. Massgebend ist der nach kantonalem Recht ermittelte Steuerwert. Die Bewertungsmethoden und Aktualisierungsintervalle unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Systemwechsel ab 1. Januar 2029 Der Eigenmietwert gilt im Jahr 2026 weiterhin. Der beschlossene Wechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung tritt nach dem aktuellen Entscheid des Bundesrates am 1. Januar 2029 in Kraft. Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts werden auch die Abzugsmöglichkeiten für Unterhalt und Schuldzinsen wesentlich eingeschränkt beziehungsweise neu geordnet.

Zweitwohnungen

Nach geltendem Recht wird auch bei selbstgenutzten Zweitwohnungen grundsätzlich ein Eigenmietwert erfasst. Bis zum Systemwechsel gelten hierfür die heutigen Regeln. Danach können Kantone für überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften eine besondere Liegenschaftssteuer vorsehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vermietete Liegenschaften

Mieterträge und Nebeneinnahmen

Bruttomieterträge aus Wohnungen, Häusern, Geschäftsräumen, Parkplätzen und anderen Immobiliennutzungen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen. Ebenfalls relevant können Entschädigungen für Baurechte, Dienstbarkeiten, Mobilfunkanlagen oder andere Nutzungsüberlassungen sein.

Bruttoertrag

Zu deklarieren sind grundsätzlich die vertraglich geschuldeten Erträge. Vom Mieter bloss zurückerstattete, effektiv weiterverrechnete Nebenkosten sind von echten Mieterträgen und pauschalen Vergütungen abzugrenzen.

Leerstand und Mietausfälle

Tatsächlich nicht erzielte Mieten sind grundsätzlich kein Einkommen. Bei Forderungsausfällen, Mietzinsreduktionen oder längeren Leerständen sollte die tatsächliche Situation dokumentiert werden.

Ferienvermietung und Plattformen

Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung über Buchungsplattformen sind ebenfalls steuerbar. Bei umfangreichen Zusatzleistungen oder einer planmässigen betrieblichen Organisation kann neben privater Vermögensverwaltung eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen.

Miteigentum und Gesamteigentum

Erträge, Kosten, Vermögenswert und Schulden sind grundsätzlich nach den zivilrechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen auf die Eigentümer zu verteilen.

Kosten und Investitionen

Unterhalt, Verwaltung und Schuldzinsen

Nach derzeit geltendem Recht können bei Immobilien im Privatvermögen insbesondere werterhaltende Unterhaltskosten, bestimmte Betriebskosten, Verwaltungskosten durch Dritte und private Schuldzinsen berücksichtigt werden.

Kostenart Grundsätzliche Behandlung Beispiele
Werterhaltender Unterhalt Grundsätzlich abzugsfähig Reparaturen, Ersatz bestehender Einrichtungen, Instandsetzung
Wertvermehrende Investitionen Nicht sofort vom Einkommen abzugsfähig Anbauten, Erweiterungen, erstmaliger Einbau zusätzlicher Ausstattung
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Nach geltendem Recht teilweise wie Unterhalt abzugsfähig Energetische Sanierung, bestimmte Rückbaukosten
Verwaltung durch Dritte Grundsätzlich abzugsfähig Externe Verwaltungshonorare und Inkassokosten
Hypothekar- und andere private Schuldzinsen Im Rahmen der gesetzlichen Begrenzung abzugsfähig Hypothekarzinsen und Zinsen auf privaten Darlehen
Lebenshaltung und eigene Arbeitsleistung Grundsätzlich nicht abzugsfähig Eigene Arbeit, private Nutzungskosten, persönliche Anschaffungen

Pauschal- oder Effektivabzug

Bei privaten Liegenschaften kann regelmässig zwischen einem pauschalen Unterhaltsabzug und dem Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten gewählt werden. Pauschalsätze und Detailvoraussetzungen können zwischen Bund und Kantonen abweichen.

Abgrenzung von Unterhalt und Wertvermehrung

Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung auf der Rechnung. Massgebend ist, ob der bisherige Zustand erhalten oder wiederhergestellt wird oder ob ein zusätzlicher Mehrwert geschaffen wird. Gemischte Rechnungen sollten sachgerecht aufgeteilt werden.

Wertvermehrende Kosten beim späteren Verkauf

Nicht sofort abzugsfähige wertvermehrende Investitionen können bei einem späteren Verkauf grundsätzlich als Anlagekosten den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten deshalb langfristig aufbewahrt werden.

Veräusserung

Grundstückgewinnsteuer beim Immobilienverkauf

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen in allen Kantonen einer Grundstückgewinnsteuer. Der Bund erhebt auf privaten Grundstückgewinnen keine eigene Einkommenssteuer.

Berechnung des Grundstückgewinns

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Veräusserungserlös abzüglich der massgebenden Anlagekosten. Zu den Anlagekosten können insbesondere Erwerbspreis, bestimmte Erwerbs- und Verkaufskosten sowie nachgewiesene wertvermehrende Investitionen gehören.

Besitzdauer

Die Steuerbelastung hängt in vielen Kantonen von der Besitzdauer ab. Kurzfristige Gewinne werden häufig stärker belastet; bei langer Besitzdauer können Ermässigungen vorgesehen sein. Die genaue Systematik ist kantonal.

Ersatzbeschaffung

Bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft kann die Besteuerung aufgeschoben werden, soweit der Erlös innerhalb angemessener Frist in eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz reinvestiert wird. Der Aufschub ist keine endgültige Steuerbefreiung.

Erbgang, Schenkung und güterrechtliche Übertragung

Bestimmte unentgeltliche oder familienrechtliche Übertragungen können einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer auslösen. Die latente Steuerlast geht dann grundsätzlich auf die übernehmende Person über. Erbschafts- und Schenkungssteuerfragen werden im gesonderten Nachfolge-Guide behandelt.

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Wird der Immobilienhandel als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, können Gewinne zusätzlich oder statt der privaten Behandlung als Erwerbseinkommen erfasst werden. Dabei sind insbesondere Planmässigkeit, Häufigkeit, Finanzierung, Fachkenntnisse und Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit relevant.

Grenzüberschreitende Immobilien

Immobilien in einem anderen Kanton oder im Ausland

Immobilien in einem anderen Schweizer Kanton

Liegt eine Immobilie ausserhalb des Wohnkantons, besteht am Belegenheitsort eine wirtschaftliche Zugehörigkeit. Einkommen, Vermögen, Schulden und Schuldzinsen müssen zwischen den Kantonen ausgeschieden werden.

Ausländische Immobilien

Ausländische Liegenschaften werden grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert. In der Schweizer Steuererklärung müssen Wert, Erträge, Unterhaltskosten und zugehörige Angaben dennoch deklariert werden. Sie werden regelmässig für die Bestimmung des auf das übrige Einkommen und Vermögen anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt.

Fremdwährungen und ausländische Bewertungen

Kaufpreis, Markt- oder Steuerwert, Mieteinnahmen, Kosten und Schulden sind nach den für die Schweizer Steuererklärung anerkannten Kursen in Schweizer Franken umzurechnen. Ausländische Steuerwerte werden nicht in jedem Fall unverändert übernommen.

Verkauf einer ausländischen Immobilie

Der Gewinn wird grundsätzlich im ausländischen Belegenheitsstaat besteuert. Für die Schweizer Satzbestimmung und Ausscheidung können dennoch Anschaffungskosten, wertvermehrende Investitionen, Verkaufskosten und ausländische Steuerunterlagen benötigt werden.

Unterlagen

Was wird für die Steuererklärung oder einen Verkauf benötigt?

  • Kaufvertrag und damalige Erwerbsabrechnung
  • Aktueller kantonaler Steuerwert
  • Eigenmietwert- oder Mietwertverfügung
  • Mietverträge und Jahresabrechnungen
  • Aufstellung der Nebenkosten
  • Unterhalts- und Reparaturrechnungen
  • Nachweise energetischer Massnahmen
  • Belege wertvermehrender Investitionen
  • Hypothekar- und Darlehensbescheinigungen
  • Verwaltungskosten und Versicherungsbelege
  • Verkaufsvertrag und Maklerkosten
  • Ausländische Steuerunterlagen bei Auslandsimmobilien

Kantonale Immobilienbesteuerung

Steuerwert, Eigenmietwert und Grundstückgewinnsteuer sind kantonal

Bewertung, Pauschalabzüge, Besitzdauerermässigungen, Handänderungsabgaben und Verfahrensfragen unterscheiden sich erheblich. Die kantonalen Hubs verbinden diese Regeln mit den jeweiligen Einkommens- und Vermögenssteuer-Guides sowie den passenden Leistungen.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Immobiliensteuern, Bewertungsmethoden, Pauschalabzüge und Grundstückgewinnsteuertarife unterscheiden sich nach Kanton und Gemeinde. Der dargestellte Eigenmietwert und die heutigen Abzugsmöglichkeiten gelten bis zum vorgesehenen Systemwechsel am 1. Januar 2029.

Beratung

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Wir unterstützen bei der Deklaration von Eigenheimen und Mietobjekten, der Abgrenzung von Unterhalt und Wertvermehrung, interkantonalen und internationalen Ausscheidungen sowie bei der Vorbereitung eines Immobilienverkaufs.

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