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Kanton Zürich · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Zürich

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Zürich: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert und Vermögenssteuer, Immobilien im Geschäftsvermögen, Grundbuchkosten und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Zürich unterscheidet bei Immobilien zwischen laufender Besteuerung und Grundstückgewinnsteuer

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte oder vermietete Immobilien über Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Beim Verkauf greift dagegen die besondere Zürcher Grundstückgewinnsteuer.

Besonders wichtig: Zürich verwendet ein monistisches Grundstückgewinnsteuersystem. Deshalb unterliegen grundsätzlich auch Grundstückgewinne juristischer Personen der separaten Grundstückgewinnsteuer.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und Liegenschaftenbewertung 2026

Selbstgenutzte Immobilie

2026 gilt in Zürich weiterhin die Eigenmietwertbesteuerung. Für vor dem 31. Dezember 2025 erstellte Liegenschaften gelten aufgrund der Übergangsregelung weiterhin die bisherigen Eigenmietwerte. Für ab 1. Januar 2026 erstellte Liegenschaften werden die Werte nach der Weisung 2026 bestimmt; auf den so ermittelten Eigenmietwert wird ein Pauschalabzug von 10 % vorgenommen.

Vermietete Immobilie

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Steuerlich zulässige Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Schuldzinsen können nach den geltenden Regeln berücksichtigt werden.

Vermögenssteuerwert

Seit Steuerperiode 2026 gilt eine neue Zürcher Liegenschaftenbewertung. Die Steuerwerte sollen innerhalb einer Bandbreite von 70 bis 100 % des Verkehrswerts liegen. Die neuen Werte werden den Eigentümern grundsätzlich Anfang 2027 mitgeteilt.

Eigenmietwert endet 2029

Die schweizweite Abschaffung des Eigenmietwerts tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Bis dahin bleibt das heutige System grundsätzlich bestehen; gleichzeitig hat Zürich für die Übergangszeit auf eine generelle Erhöhung bestehender Eigenmietwerte verzichtet.

Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf gilt das monistische Zürcher System

Im Kanton Zürich unterliegen grundsätzlich sämtliche Grundstückgewinne einer besonderen Grundstückgewinnsteuer – unabhängig davon, ob die Immobilie einer natürlichen oder juristischen Person gehört. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Der Grundtarif steigt progressiv von 10 % bis 40 %. Bei kurzer Besitzesdauer gelten Zuschläge; ab fünf Jahren beginnt eine stufenweise Ermässigung, die bei 20 Jahren und mehr 50 % erreicht.

Systemmonistisch
Grundtarif10 % bis 40 %
Unter 1 Jahr+50 % Zuschlag
20 Jahre+50 % Ermässigung

Gewinnermittlung

Steuerbar ist grundsätzlich die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Zu den Anlagekosten gehören Erwerbspreis und gesetzlich anrechenbare wertvermehrende Aufwendungen.

Kleine Gewinne

Grundstückgewinne unter CHF 5'000 werden nicht besteuert.

Kurze Besitzesdauer

Bei weniger als einem Jahr Besitzesdauer erhöht sich die nach Grundtarif berechnete Steuer um 50 %, bei weniger als zwei Jahren um 25 %.

Lange Besitzesdauer

Ab fünf vollen Jahren reduziert sich die Steuer schrittweise. Die maximale Ermässigung von 50 % wird bei einer Besitzesdauer von 20 Jahren und mehr erreicht.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Auch Unternehmen unterliegen beim Grundstückverkauf der Grundstückgewinnsteuer

Juristische Personen

Anders als in dualistischen Kantonen wird der Grundstückgewinn in Zürich grundsätzlich nicht nochmals der ordentlichen Gewinnsteuer unterworfen. Der Wertzuwachs auf Zürcher Grundstücken fällt in die besondere Grundstückgewinnsteuer.

Abschreibungswiedereinbringungen

Bei Grundstücken im Geschäftsvermögen ist zwischen Wertzuwachsgewinn und allfälligen wieder eingebrachten Abschreibungen zu unterscheiden. Diese Abgrenzung sollte bei Verkäufen von Geschäftsimmobilien separat geprüft werden.

Immobiliengesellschaften

Bei Immobiliengesellschaften sind neben Grundstückgewinnsteuer auch laufende Gewinn- und Kapitalsteuer, Finanzierung und verdecktes Eigenkapital relevant.

Mehrere Kantone

Zürcher Liegenschaften begründen ein besonderes Steuerdomizil. Bei Unternehmen mit weiteren Steuerdomizilen ist deshalb regelmässig eine interkantonale Steuerausscheidung erforderlich.

Kauf und Eigentumsübertragung

Keine Handänderungssteuer – aber Grundbuch- und Strukturfragen bleiben

Keine Handänderungssteuer

Der Kanton Zürich hat die Handänderungssteuer per 1. Januar 2005 abgeschafft. Der Kauf einer Zürcher Immobilie löst daher keine separate Handänderungssteuer mehr aus.

Grundbuch- und Notariatskosten

Für öffentliche Beurkundung, Eigentumsübertragung und Grundpfandrechte können weiterhin Gebühren und Kosten entstehen. Diese sind von einer Handänderungssteuer zu unterscheiden.

Lex Koller

Bei Erwerb durch Personen im Ausland oder ausländisch beherrschte Gesellschaften kann das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland relevant sein.

Struktur vor Erwerb prüfen

Privater Erwerb, Erwerb über eine Gesellschaft oder grenzüberschreitende Eigentumsstrukturen können laufend und bei einem späteren Verkauf sehr unterschiedliche Steuerfolgen haben.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Kauf vor Zuzug

Bei einem geplanten Zuzug nach Zürich können Erwerbszeitpunkt, Finanzierung und Eigentumsstruktur steuerliche Folgen in mehreren Staaten oder Kantonen auslösen.

Privat oder Gesellschaft?

Bei Renditeimmobilien oder Familienvermögen kann die Eigentumsstruktur die laufende Besteuerung und den späteren Verkauf wesentlich beeinflussen.

Verkauf oder Übertragung

Vor Verkauf, Schenkung, Erbvorbezug oder Umstrukturierung sollten Grundstückgewinnsteuer und mögliche Steueraufschübe geprüft werden.

Grenzüberschreitende Eigentümer

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, den USA oder anderen Staaten müssen Zürcher Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht koordiniert werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Zürich

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie in Zürich besteuert?
Ein Gewinn aus der Veräusserung eines Zürcher Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer. Der Tarif reicht von 10 % bis 40 % und wird je nach Besitzesdauer erhöht oder ermässigt.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für AG und GmbH?
Ja. Zürich verwendet ein monistisches System. Deshalb werden grundsätzlich auch Grundstückgewinne juristischer Personen mit der besonderen Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Gilt 2026 noch der Eigenmietwert?
Ja. Der Eigenmietwert wird schweizweit erst per 1. Januar 2029 abgeschafft. Für Zürich gilt 2026 eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit der neuen Liegenschaftenbewertung.
Gibt es im Kanton Zürich eine Handänderungssteuer?
Nein. Die Zürcher Handänderungssteuer wurde per 1. Januar 2005 abgeschafft. Grundbuch-, Beurkundungs- und Finanzierungskosten können dennoch entstehen.
Wie lange muss man eine Immobilie halten, um die maximale Besitzesdauerermässigung zu erhalten?
Ab einer anrechenbaren Besitzesdauer von 20 Jahren beträgt die Ermässigung auf der nach Grundtarif berechneten Grundstückgewinnsteuer 50 %.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung.