Steuerliche Abzüge
Welche Abzüge können Privatpersonen in der Schweiz geltend machen?
Steuerliche Abzüge vermindern das steuerbare Einkommen. Welche Aufwendungen anerkannt werden und in welcher Höhe, hängt von der Art des Abzugs, der direkten Bundessteuer, dem Wohnkanton und den persönlichen Verhältnissen ab.
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht jeder private Aufwand ist steuerlich abzugsfähig
Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet insbesondere zwischen Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen. Gewinnungskosten stehen unmittelbar mit der Erzielung von Einkommen in Zusammenhang. Allgemeine Abzüge erfassen bestimmte gesetzlich ausdrücklich zugelassene Aufwendungen, während Sozialabzüge an persönliche und familiäre Verhältnisse anknüpfen.
Abzüge können bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedlich ausgestaltet oder betragsmässig begrenzt sein. Massgebend sind deshalb immer das betreffende Steuerjahr, der Wohnkanton und die persönliche Situation der steuerpflichtigen Person.
Übersicht
Die wichtigsten Abzugskategorien
Erwerbstätigkeit
Berufskosten
Arbeitnehmer können bestimmte notwendige Kosten abziehen, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.
- Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
- Mehrkosten auswärtiger Verpflegung
- Übrige Berufskosten oder Pauschalabzug
- Beruflich notwendiger Wochenaufenthalt
- Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
- Homeoffice unter den jeweiligen Voraussetzungen
Vorsorge
Vorsorge und Sozialversicherung
Beiträge an gesetzlich anerkannte Vorsorgesysteme und Sozialversicherungen können das steuerbare Einkommen vermindern.
- AHV, IV, EO und ALV
- Beiträge an die berufliche Vorsorge
- Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse
- Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a
- Besondere Regeln bei Zuzug aus dem Ausland
- Nachträgliche 3a-Einkäufe seit 2026
Finanzierung
Schuldzinsen
Private Schuldzinsen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
- Hypothekarzinsen
- Zinsen auf Bank- und Privatkredite
- Kreditkartenzinsen
- Gesetzliche Begrenzung des Schuldzinsenabzugs
- Keine Abzugsfähigkeit von Tilgungszahlungen
- Besondere Behandlung von Baukreditzinsen
Gesundheit
Versicherungen und Gesundheitskosten
Versicherungsprämien und selbst getragene Gesundheitskosten können im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt werden.
- Kranken- und Unfallversicherungsprämien
- Bestimmte Lebensversicherungsbeiträge
- Zinsen von Sparkapitalien im Rahmen des Pauschalabzugs
- Krankheits- und Unfallkosten
- Behinderungsbedingte Kosten
- Nachweis der tatsächlich selbst getragenen Kosten
Immobilien
Liegenschaftskosten
Bei privaten Liegenschaften sind insbesondere Unterhalt, Finanzierung und wertvermehrende Investitionen voneinander abzugrenzen.
- Werterhaltender Unterhalt
- Bestimmte Versicherungsprämien
- Liegenschaftsverwaltung durch Dritte
- Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
- Abgrenzung zu wertvermehrenden Anlagekosten
- Pauschal- oder Effektivabzug nach geltendem Recht
Familie
Persönliche und familiäre Abzüge
Sozialabzüge berücksichtigen insbesondere Kinder, Betreuung, unterstützte Personen und bestimmte familiäre Konstellationen.
- Kinderabzug
- Drittbetreuungskosten
- Unterstützungsabzug
- Zweitverdienerabzug
- Unterhaltsbeiträge
- Kantonale Sozialabzüge
Erwerbstätigkeit
Berufskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Abziehbar sind bestimmte Kosten, die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens zusammenhängen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Je nach Kostenart kann ein Pauschalabzug vorgesehen sein oder der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich werden.
Fahrkosten
Berücksichtigt werden grundsätzlich die notwendigen Kosten des Arbeitswegs. Bei der direkten Bundessteuer besteht eine betragsmässige Begrenzung des Fahrkostenabzugs; kantonale Regelungen können davon abweichen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Auswärtige Verpflegung und Wochenaufenthalt
Beruflich bedingte Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie einen notwendigen Wochenaufenthalt können innerhalb der jeweils geltenden Pauschalen und Nachweisregeln abzugsfähig sein. Arbeitgeberbeiträge oder verbilligte Verpflegung müssen berücksichtigt werden.
Aus- und Weiterbildung
Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich einer beruflichen Umschulung können innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags abzugsfähig sein. Entscheidend ist insbesondere der berufliche Zusammenhang. Rein private Bildungsaufwendungen sind nicht abzugsfähig.
Homeoffice
Ein Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist nicht bereits deshalb möglich, weil regelmässig von zu Hause gearbeitet wird. Die steuerliche Anerkennung hängt insbesondere von der beruflichen Notwendigkeit, der konkreten Nutzung und den kantonalen beziehungsweise bundesrechtlichen Regeln ab.
Altersvorsorge
Säule 3a und Einkauf in die Pensionskasse
Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können bis zum jährlich festgelegten Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die zulässige Höhe hängt insbesondere davon ab, ob eine Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist.
Die Höchstabzüge der Säule 3a werden für jedes Steuerjahr festgelegt. Die Einzahlung muss innerhalb der jeweils geltenden Grenzen erfolgen und an eine steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung geleistet werden.
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a seit 2026
Seit dem 1. Januar 2026 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen fehlende Beiträge für Beitragslücken ab dem Jahr 2025 nachträglich eingezahlt werden. Damit können auch Jahre berücksichtigt werden, in denen kein oder nur ein Teilbetrag in die Säule 3a eingezahlt wurde.
Die Nachzahlung ist jedoch kein frei verfügbarer zusätzlicher Abzug. Es gelten besondere Voraussetzungen, Betragsgrenzen und Verfahrensregeln. Vor einem Einkauf sollte deshalb geprüft werden, für welche Jahre tatsächlich eine nachholbare Lücke besteht.
Einkäufe in die berufliche Vorsorge
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit ein reglementarisches Einkaufspotenzial besteht.
Einschränkungen können insbesondere nach einem Zuzug aus dem Ausland, bei früheren Vorbezügen zur Wohneigentumsförderung oder bei zeitnah geplanten Kapitalbezügen bestehen.
Allgemeine Abzüge
Schuldzinsen, Versicherungen und Gesundheitskosten
Private Schuldzinsen
Private Schuldzinsen können grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Begrenzung vom Einkommen abgezogen werden. Die zulässige Höhe wird insbesondere anhand der steuerbaren Vermögenserträge und der gesetzlichen Zusatzgrenze bestimmt.
Tilgungszahlungen reduzieren die Schuld selbst und stellen deshalb keinen Schuldzinsenabzug dar. Auch bei Bau- und Immobilienfinanzierungen muss zwischen laufenden Schuldzinsen und den steuerlich anders behandelten Anlagekosten unterschieden werden.
Versicherungsprämien und Sparkapitalien
Für bestimmte Prämien der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien bestehen gesetzliche Abzüge mit Höchstbeträgen. Umfang und Höhe unterscheiden sich zwischen direkter Bundessteuer und den Kantonen und können von der persönlichen Vorsorgesituation und den Familienverhältnissen abhängen.
Krankheits- und Unfallkosten
Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können steuerlich berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die massgebende Selbstbehaltsgrenze überschritten wird.
Abziehbar sind nur Kosten, die tatsächlich von der steuerpflichtigen Person getragen wurden. Erstattungen durch Krankenkassen, Versicherungen oder andere Dritte müssen deshalb berücksichtigt werden.
Behinderungsbedingte Kosten
Behinderungsbedingte Kosten unterliegen besonderen Regeln und sind von gewöhnlichen Krankheitskosten zu unterscheiden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können sie ohne den für Krankheits- und Unfallkosten geltenden Selbstbehalt abgezogen werden.
Gemeinnützige Zuwendungen
Spenden an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz können innerhalb der gesetzlichen Grenzen abzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge, politische Zuwendungen und Zahlungen an ausländische Organisationen sind getrennt zu beurteilen.
Wohneigentum und Vermietung
Abzüge bei privaten Liegenschaften
Bei selbstgenutzten und vermieteten Liegenschaften können bestimmte Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist insbesondere die Abgrenzung zwischen werterhaltendem Aufwand und wertvermehrenden Investitionen.
Werterhaltender Unterhalt
Aufwendungen, die den bisherigen Zustand einer Liegenschaft erhalten oder wiederherstellen, können grundsätzlich als Unterhaltskosten abzugsfähig sein. Dazu gehören je nach Sachverhalt insbesondere Reparaturen, Ersatz bestehender Einrichtungen und laufende Instandhaltung.
Wertvermehrende Investitionen
Investitionen, die den Wert oder den Nutzungsstandard einer Immobilie erhöhen, gelten grundsätzlich nicht als laufender Einkommensabzug. Sie können jedoch bei einem späteren Verkauf für die Grundstückgewinnsteuer relevant werden.
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
Für bestimmte Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gelten besondere steuerliche Vorschriften. Die konkrete Abzugsfähigkeit ist nach Steuerjahr, Massnahme und kantonaler Umsetzung zu prüfen.
Persönliche Verhältnisse
Familien-, Betreuungs- und Sozialabzüge
Persönliche und familiäre Abzüge hängen häufig von den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode ab. Massgebend können insbesondere Zivilstand, Kinder, elterliche Sorge, tatsächlicher Unterhalt, gemeinsamer Haushalt und Erwerbstätigkeit sein.
Kinder und Drittbetreuung
Neben dem Kinderabzug können nachgewiesene Drittbetreuungskosten abzugsfähig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höchstbeträge und Detailvoraussetzungen unterscheiden sich zwischen direkter Bundessteuer und kantonalem Recht.
Unterhaltsbeiträge
Periodische Unterhaltsbeiträge an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sowie bestimmte Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder können beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sein.
Kapitalabfindungen sowie Zahlungen für volljährige Kinder werden steuerlich anders behandelt und sollten getrennt geprüft werden.
Unterstützte Personen
Wer eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige unterstützungsbedürftige Person wesentlich finanziell unterstützt, kann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einen Unterstützungsabzug beanspruchen. Zahlungen und Bedürftigkeit sollten dokumentiert werden.
Dokumentation
Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
Beruf und Weiterbildung
- Lohnausweis
- Arbeitsvertrag bei Bedarf
- Fahrkarten und Nachweise zum Arbeitsweg
- Weiterbildungsrechnungen
- Zahlungsnachweise
- Arbeitgeberbestätigungen
Vorsorge und Finanzierung
- Säule-3a-Bescheinigungen
- Pensionskassenbescheinigungen
- Nachweise freiwilliger Einkäufe
- Schuld- und Zinsnachweise
- Hypothekarabrechnungen
Gesundheit und Betreuung
- Arzt- und Zahnarztrechnungen
- Zahlungsnachweise
- Versicherungsabrechnungen
- Betreuungsrechnungen
- Nachweise medizinischer Notwendigkeit
Familie, Immobilien und Unterstützung
- Unterhaltsvereinbarungen
- Zahlungsnachweise
- Ausbildungsbestätigungen
- Nachweise unterstützter Personen
- Handwerker- und Unterhaltsrechnungen
- Belege zu Immobilieninvestitionen
Kantonale Abzüge
Höchstbeträge und Detailregeln hängen vom Wohnkanton ab
Die grundlegenden Abzugskategorien sind schweizweit ähnlich. Beträge, Pauschalen, Sozialabzüge, Nachweisanforderungen und einzelne Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch zwischen direkter Bundessteuer und den Kantonen.
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