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Steuerliche Abzüge

Welche Abzüge können Privatpersonen in der Schweiz geltend machen?

Steuerliche Abzüge vermindern das steuerbare Einkommen. Welche Aufwendungen anerkannt werden und in welcher Höhe, hängt von der Art des Abzugs, der direkten Bundessteuer, dem Wohnkanton und den persönlichen Verhältnissen ab.

Kurz gesagt: Zu den wichtigsten Abzügen gehören Berufskosten, Vorsorgebeiträge, bestimmte Schuldzinsen, Versicherungs- und Gesundheitskosten, Liegenschaftskosten sowie Familien- und Sozialabzüge. Nicht jeder tatsächlich entstandene private Aufwand ist jedoch steuerlich abzugsfähig.

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Nicht jeder private Aufwand ist steuerlich abzugsfähig

Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet insbesondere zwischen Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen. Gewinnungskosten stehen unmittelbar mit der Erzielung von Einkommen in Zusammenhang. Allgemeine Abzüge erfassen bestimmte gesetzlich ausdrücklich zugelassene Aufwendungen, während Sozialabzüge an persönliche und familiäre Verhältnisse anknüpfen.

Abzüge können bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedlich ausgestaltet oder betragsmässig begrenzt sein. Massgebend sind deshalb immer das betreffende Steuerjahr, der Wohnkanton und die persönliche Situation der steuerpflichtigen Person.

Übersicht

Die wichtigsten Abzugskategorien

01

Erwerbstätigkeit

Berufskosten

Arbeitnehmer können bestimmte notwendige Kosten abziehen, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.

  • Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
  • Mehrkosten auswärtiger Verpflegung
  • Übrige Berufskosten oder Pauschalabzug
  • Beruflich notwendiger Wochenaufenthalt
  • Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
  • Homeoffice unter den jeweiligen Voraussetzungen
02

Vorsorge

Vorsorge und Sozialversicherung

Beiträge an gesetzlich anerkannte Vorsorgesysteme und Sozialversicherungen können das steuerbare Einkommen vermindern.

  • AHV, IV, EO und ALV
  • Beiträge an die berufliche Vorsorge
  • Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse
  • Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a
  • Besondere Regeln bei Zuzug aus dem Ausland
  • Nachträgliche 3a-Einkäufe seit 2026
03

Finanzierung

Schuldzinsen

Private Schuldzinsen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

  • Hypothekarzinsen
  • Zinsen auf Bank- und Privatkredite
  • Kreditkartenzinsen
  • Gesetzliche Begrenzung des Schuldzinsenabzugs
  • Keine Abzugsfähigkeit von Tilgungszahlungen
  • Besondere Behandlung von Baukreditzinsen
04

Gesundheit

Versicherungen und Gesundheitskosten

Versicherungsprämien und selbst getragene Gesundheitskosten können im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt werden.

  • Kranken- und Unfallversicherungsprämien
  • Bestimmte Lebensversicherungsbeiträge
  • Zinsen von Sparkapitalien im Rahmen des Pauschalabzugs
  • Krankheits- und Unfallkosten
  • Behinderungsbedingte Kosten
  • Nachweis der tatsächlich selbst getragenen Kosten
05

Immobilien

Liegenschaftskosten

Bei privaten Liegenschaften sind insbesondere Unterhalt, Finanzierung und wertvermehrende Investitionen voneinander abzugrenzen.

  • Werterhaltender Unterhalt
  • Bestimmte Versicherungsprämien
  • Liegenschaftsverwaltung durch Dritte
  • Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
  • Abgrenzung zu wertvermehrenden Anlagekosten
  • Pauschal- oder Effektivabzug nach geltendem Recht
06

Familie

Persönliche und familiäre Abzüge

Sozialabzüge berücksichtigen insbesondere Kinder, Betreuung, unterstützte Personen und bestimmte familiäre Konstellationen.

  • Kinderabzug
  • Drittbetreuungskosten
  • Unterstützungsabzug
  • Zweitverdienerabzug
  • Unterhaltsbeiträge
  • Kantonale Sozialabzüge

Erwerbstätigkeit

Berufskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Abziehbar sind bestimmte Kosten, die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens zusammenhängen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Je nach Kostenart kann ein Pauschalabzug vorgesehen sein oder der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich werden.

Fahrkosten

Berücksichtigt werden grundsätzlich die notwendigen Kosten des Arbeitswegs. Bei der direkten Bundessteuer besteht eine betragsmässige Begrenzung des Fahrkostenabzugs; kantonale Regelungen können davon abweichen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Auswärtige Verpflegung und Wochenaufenthalt

Beruflich bedingte Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie einen notwendigen Wochenaufenthalt können innerhalb der jeweils geltenden Pauschalen und Nachweisregeln abzugsfähig sein. Arbeitgeberbeiträge oder verbilligte Verpflegung müssen berücksichtigt werden.

Aus- und Weiterbildung

Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich einer beruflichen Umschulung können innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags abzugsfähig sein. Entscheidend ist insbesondere der berufliche Zusammenhang. Rein private Bildungsaufwendungen sind nicht abzugsfähig.

Homeoffice

Ein Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist nicht bereits deshalb möglich, weil regelmässig von zu Hause gearbeitet wird. Die steuerliche Anerkennung hängt insbesondere von der beruflichen Notwendigkeit, der konkreten Nutzung und den kantonalen beziehungsweise bundesrechtlichen Regeln ab.

Altersvorsorge

Säule 3a und Einkauf in die Pensionskasse

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können bis zum jährlich festgelegten Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die zulässige Höhe hängt insbesondere davon ab, ob eine Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist.

Die Höchstabzüge der Säule 3a werden für jedes Steuerjahr festgelegt. Die Einzahlung muss innerhalb der jeweils geltenden Grenzen erfolgen und an eine steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung geleistet werden.

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen fehlende Beiträge für Beitragslücken ab dem Jahr 2025 nachträglich eingezahlt werden. Damit können auch Jahre berücksichtigt werden, in denen kein oder nur ein Teilbetrag in die Säule 3a eingezahlt wurde.

Die Nachzahlung ist jedoch kein frei verfügbarer zusätzlicher Abzug. Es gelten besondere Voraussetzungen, Betragsgrenzen und Verfahrensregeln. Vor einem Einkauf sollte deshalb geprüft werden, für welche Jahre tatsächlich eine nachholbare Lücke besteht.

Einkäufe in die berufliche Vorsorge

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit ein reglementarisches Einkaufspotenzial besteht.

Einschränkungen können insbesondere nach einem Zuzug aus dem Ausland, bei früheren Vorbezügen zur Wohneigentumsförderung oder bei zeitnah geplanten Kapitalbezügen bestehen.

Planungshinweis: Bei grösseren Pensionskasseneinkäufen oder mehreren Säule-3a-Konten sollte nicht nur die aktuelle Steuerersparnis betrachtet werden. Auch Auszahlungszeitpunkt, Staffelung, Wohnkanton und die spätere Besteuerung der Kapitalleistungen können die Gesamtwirkung erheblich beeinflussen.

Allgemeine Abzüge

Schuldzinsen, Versicherungen und Gesundheitskosten

Private Schuldzinsen

Private Schuldzinsen können grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Begrenzung vom Einkommen abgezogen werden. Die zulässige Höhe wird insbesondere anhand der steuerbaren Vermögenserträge und der gesetzlichen Zusatzgrenze bestimmt.

Tilgungszahlungen reduzieren die Schuld selbst und stellen deshalb keinen Schuldzinsenabzug dar. Auch bei Bau- und Immobilienfinanzierungen muss zwischen laufenden Schuldzinsen und den steuerlich anders behandelten Anlagekosten unterschieden werden.

Versicherungsprämien und Sparkapitalien

Für bestimmte Prämien der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien bestehen gesetzliche Abzüge mit Höchstbeträgen. Umfang und Höhe unterscheiden sich zwischen direkter Bundessteuer und den Kantonen und können von der persönlichen Vorsorgesituation und den Familienverhältnissen abhängen.

Krankheits- und Unfallkosten

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können steuerlich berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die massgebende Selbstbehaltsgrenze überschritten wird.

Abziehbar sind nur Kosten, die tatsächlich von der steuerpflichtigen Person getragen wurden. Erstattungen durch Krankenkassen, Versicherungen oder andere Dritte müssen deshalb berücksichtigt werden.

Behinderungsbedingte Kosten

Behinderungsbedingte Kosten unterliegen besonderen Regeln und sind von gewöhnlichen Krankheitskosten zu unterscheiden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können sie ohne den für Krankheits- und Unfallkosten geltenden Selbstbehalt abgezogen werden.

Gemeinnützige Zuwendungen

Spenden an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz können innerhalb der gesetzlichen Grenzen abzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge, politische Zuwendungen und Zahlungen an ausländische Organisationen sind getrennt zu beurteilen.

Wohneigentum und Vermietung

Abzüge bei privaten Liegenschaften

Bei selbstgenutzten und vermieteten Liegenschaften können bestimmte Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist insbesondere die Abgrenzung zwischen werterhaltendem Aufwand und wertvermehrenden Investitionen.

Werterhaltender Unterhalt

Aufwendungen, die den bisherigen Zustand einer Liegenschaft erhalten oder wiederherstellen, können grundsätzlich als Unterhaltskosten abzugsfähig sein. Dazu gehören je nach Sachverhalt insbesondere Reparaturen, Ersatz bestehender Einrichtungen und laufende Instandhaltung.

Wertvermehrende Investitionen

Investitionen, die den Wert oder den Nutzungsstandard einer Immobilie erhöhen, gelten grundsätzlich nicht als laufender Einkommensabzug. Sie können jedoch bei einem späteren Verkauf für die Grundstückgewinnsteuer relevant werden.

Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

Für bestimmte Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gelten besondere steuerliche Vorschriften. Die konkrete Abzugsfähigkeit ist nach Steuerjahr, Massnahme und kantonaler Umsetzung zu prüfen.

Systemwechsel ab 2029: Mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zum 1. Januar 2029 wird sich auch das System der damit zusammenhängenden Liegenschaftsabzüge verändern. Für die Steuerperioden bis einschliesslich 2028 gelten grundsätzlich noch die heutigen Regeln.

Persönliche Verhältnisse

Familien-, Betreuungs- und Sozialabzüge

Persönliche und familiäre Abzüge hängen häufig von den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode ab. Massgebend können insbesondere Zivilstand, Kinder, elterliche Sorge, tatsächlicher Unterhalt, gemeinsamer Haushalt und Erwerbstätigkeit sein.

Kinder und Drittbetreuung

Neben dem Kinderabzug können nachgewiesene Drittbetreuungskosten abzugsfähig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höchstbeträge und Detailvoraussetzungen unterscheiden sich zwischen direkter Bundessteuer und kantonalem Recht.

Unterhaltsbeiträge

Periodische Unterhaltsbeiträge an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sowie bestimmte Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder können beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sein.

Kapitalabfindungen sowie Zahlungen für volljährige Kinder werden steuerlich anders behandelt und sollten getrennt geprüft werden.

Unterstützte Personen

Wer eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige unterstützungsbedürftige Person wesentlich finanziell unterstützt, kann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einen Unterstützungsabzug beanspruchen. Zahlungen und Bedürftigkeit sollten dokumentiert werden.

Dokumentation

Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?

Beruf und Weiterbildung

  • Lohnausweis
  • Arbeitsvertrag bei Bedarf
  • Fahrkarten und Nachweise zum Arbeitsweg
  • Weiterbildungsrechnungen
  • Zahlungsnachweise
  • Arbeitgeberbestätigungen

Vorsorge und Finanzierung

  • Säule-3a-Bescheinigungen
  • Pensionskassenbescheinigungen
  • Nachweise freiwilliger Einkäufe
  • Schuld- und Zinsnachweise
  • Hypothekarabrechnungen

Gesundheit und Betreuung

  • Arzt- und Zahnarztrechnungen
  • Zahlungsnachweise
  • Versicherungsabrechnungen
  • Betreuungsrechnungen
  • Nachweise medizinischer Notwendigkeit

Familie, Immobilien und Unterstützung

  • Unterhaltsvereinbarungen
  • Zahlungsnachweise
  • Ausbildungsbestätigungen
  • Nachweise unterstützter Personen
  • Handwerker- und Unterhaltsrechnungen
  • Belege zu Immobilieninvestitionen

Kantonale Abzüge

Höchstbeträge und Detailregeln hängen vom Wohnkanton ab

Die grundlegenden Abzugskategorien sind schweizweit ähnlich. Beträge, Pauschalen, Sozialabzüge, Nachweisanforderungen und einzelne Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch zwischen direkter Bundessteuer und den Kantonen.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Abzugsfähigkeit, Höchstbeträge und Nachweisanforderungen richten sich nach Steuerjahr, Kanton und persönlichem Sachverhalt. Private Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

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