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Quellensteuer

Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz

Bei der Quellensteuer zieht der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn ab und rechnet sie mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde ab. Ob daneben eine ordentliche Steuererklärung erforderlich oder sinnvoll ist, hängt von Aufenthaltsstatus, Einkommen, Vermögen, weiteren Einkünften und persönlichen Abzügen ab.

Grundlagen

Wer unterliegt der Quellensteuer?

Quellensteuerpflichtig sind insbesondere ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Ebenfalls an der Quelle besteuert werden bestimmte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, soweit sie steuerbare Einkünfte aus der Schweiz erzielen.

Der Arbeitgeber zieht die Steuer vom Bruttolohn beziehungsweise von der steuerbaren Leistung ab und überweist sie an die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Im Tarif sind die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern berücksichtigt.

Wohnsitz in der Schweiz

Typischerweise ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C.

Wohnsitz im Ausland

Zum Beispiel Grenzgänger, Wochenaufenthalter und weitere Personen mit Schweizer Erwerbseinkünften.

Weitere Leistungen

Je nach Fall auch Ersatzeinkünfte, Renten, Kapitalleistungen, Organvergütungen sowie Künstler- und Sportlereinkünfte.

Tarif und Abzug

Wie wird die Quellensteuer berechnet?

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif, dem Bruttolohn, dem Zivilstand, der Erwerbssituation des Ehepartners, der Anzahl Kinder, der Kirchensteuerpflicht und weiteren tarifrelevanten Umständen.

Tarifcode

Der Arbeitgeber ordnet die steuerpflichtige Person anhand der gemeldeten persönlichen Verhältnisse einem Tarifcode zu. Änderungen wie Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit des Ehepartners oder ein Wechsel des Wohnkantons sollten dem Arbeitgeber zeitnah mitgeteilt werden.

Monats- und Jahresmodell

Die Kantone wenden für die Berechnung entweder das Monats- oder das Jahresmodell an. Dadurch können schwankende Monatslöhne, Boni, Ein- oder Austritte und mehrere Arbeitgeber je nach Kanton unterschiedlich in den laufenden Abzug einfliessen.

Mehrere Arbeitgeber und Ersatzeinkünfte

Bei mehreren parallelen Erwerbstätigkeiten, Teilzeitstellen oder zusätzlichen Ersatzeinkünften kann der einzelne Arbeitgeber nicht immer das gesamte satzbestimmende Einkommen berücksichtigen. Dadurch kann eine spätere Korrektur oder ordentliche Veranlagung erforderlich werden.

FaktorAuswirkung
Bruttolohn und PeriodizitätBestimmt die tarifliche Bemessungsgrundlage und den satzbestimmenden Lohn.
Zivilstand und HaushaltBeeinflusst insbesondere die Wahl zwischen Alleinstehenden-, Verheirateten- und Zweiverdienertarifen.
KinderKönnen je nach Unterhaltssituation im Tarif berücksichtigt werden.
KirchensteuerWird in Kantonen mit entsprechender Erhebung über Tarifvarianten berücksichtigt.
Wohn- oder ArbeitskantonBestimmt Zuständigkeit und kantonalen Tarif, je nach persönlicher Situation.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Wann folgt trotz Quellensteuer eine Steuererklärung?

Die Quellensteuer kann durch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV, ersetzt beziehungsweise ergänzt werden. Dabei werden sämtliche steuerbaren Einkünfte, das Vermögen und die abzugsfähigen Positionen nach den Regeln der ordentlichen Veranlagung erfasst. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.

Obligatorische NOV

Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist eine NOV insbesondere vorgesehen, wenn das jährliche Bruttoerwerbseinkommen die gesetzliche Schwelle erreicht oder weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte beziehungsweise steuerbares Vermögen bestimmte kantonale Grenzen überschreiten. Die allgemein bekannte Einkommensschwelle beträgt CHF 120'000; für weitere Einkünfte und Vermögen gelten kantonale Schwellen.

NOV auf Antrag

Auch ohne obligatorische NOV kann eine in der Schweiz ansässige Person eine ordentliche Veranlagung beantragen, etwa um Beiträge an die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse, effektive Berufskosten, Schuldzinsen oder weitere nicht im Tarif berücksichtigte Abzüge geltend zu machen oder die schweizerische Verrechnungssteuer zurückzufordern.

Wirkung für Folgejahre

Wird bei einer in der Schweiz ansässigen Person eine NOV auf Antrag durchgeführt, erfolgt sie grundsätzlich auch in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Die Entscheidung sollte deshalb nicht nur anhand einer möglichen Erstattung im ersten Jahr getroffen werden.

Frist

Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eingereicht werden. Diese Frist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist.

Neuberechnung und Fehlerkorrektur

Was tun bei einem falschen Quellensteuerabzug?

Ist der Quellensteuerabzug wegen eines falschen Bruttolohns, unzutreffenden Tarifcodes oder nicht berücksichtigter tarifrelevanter Umstände falsch, kann eine Neuberechnung beantragt werden. Auch hierfür gilt grundsätzlich die Frist bis zum 31. März des Folgejahres.

Typische Korrekturgründe

  • falscher Zivilstand oder falscher Tarifcode;
  • nicht oder falsch berücksichtigte Kinder;
  • unrichtiger Bruttolohn oder doppelt erfasste Leistung;
  • falsche Kirchensteuerzuordnung;
  • fehlerhafte Berücksichtigung mehrerer Arbeitgeber;
  • unzutreffender Wohn- oder Arbeitskanton;
  • fehlerhafte Behandlung von Einmalzahlungen oder Ersatzeinkünften.

Abzüge wie Säule 3a, Pensionskasseneinkäufe oder effektive Berufskosten werden seit der Quellensteuerreform grundsätzlich nicht mehr durch eine einfache Tarifkorrektur berücksichtigt. Dafür ist regelmässig eine NOV erforderlich.

Kein Wohnsitz in der Schweiz

Grenzgänger und andere Personen im Ausland

Personen ohne Schweizer Steuerwohnsitz können auf Schweizer Erwerbs- und weiteren Einkünften an der Quelle besteuert werden. Die endgültige Behandlung hängt zusätzlich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls einem Grenzgängerabkommen ab.

Quasi-Ansässigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland wohnhafte Personen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn ein sehr grosser Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist oder ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss jährlich geprüft werden.

Grenzgänger und Homeoffice

Bei Grenzgängern können Wohnsitzstaat, Arbeitsort, Rückkehrtage, Homeoffice und besondere Abkommen die Zuweisung des Besteuerungsrechts verändern. Diese Fragen gehören deshalb in den internationalen Steuerleitfaden und nicht allein in die allgemeine Quellensteuerberechnung.

Unterlagen

Was sollte für eine Prüfung vorliegen?

  • Lohnausweis und monatliche Lohnabrechnungen
  • Quellensteuerbescheinigungen
  • Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
  • Zivilstands- und Familienangaben
  • Nachweise über Kinder und Unterhaltszahlungen
  • Angaben zur Erwerbstätigkeit des Ehepartners
  • Unterlagen zu mehreren Arbeitgebern
  • Abrechnungen über Bonus und Ersatzeinkünfte
  • Säule-3a- und Pensionskassennachweise
  • Bank- und Depotunterlagen
  • Angaben zu weiterem Einkommen und Vermögen
  • Ausländische Steuerunterlagen bei Wohnsitz im Ausland

Kantonale Zuständigkeit

Tarife, Verfahren und Formulare sind kantonal

Die Grundregeln sind harmonisiert, aber zuständige Behörde, Tarifberechnung, Monats- oder Jahresmodell, Formulare und praktische Abläufe unterscheiden sich nach Kanton. Die kantonalen Hubs werden diese Besonderheiten mit den jeweiligen Leistungen verbinden.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Quellensteuertarife, Zuständigkeit, NOV-Pflicht und DBA-Behandlung hängen vom Kanton und vom konkreten Sachverhalt ab. Die Frist bis 31. März ist in vielen Fällen eine nicht verlängerbare Verwirkungsfrist.

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