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Wohnsitz USA · Einkünfte Schweiz

Schweizer Einkünfte nach dem Wegzug in die USA

Mit dem Wegzug in die USA endet grundsätzlich die unbeschränkte Schweizer Steuerpflicht. Bestimmte Einkünfte aus der Schweiz können jedoch weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig sein. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Schweizer Immobilien, bestimmten Erwerbstätigkeiten, Verwaltungsratsmandaten, Geschäftsbetrieben und Vorsorgeleistungen.

Kurz gesagt: Nach einem Wegzug in die USA besteuert die Schweiz nicht mehr automatisch das weltweite Einkommen. Sie kann aber weiterhin Einkünfte besteuern, für die nach Schweizer Recht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht. Anschliessend ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA dieses Besteuerungsrecht einschränkt.

Beschränkte Steuerpflicht

Der Wegzug beendet nicht jede Schweizer Steuerpflicht

Nach Aufgabe des Schweizer steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht grundsätzlich keine unbeschränkte Schweizer Einkommenssteuerpflicht mehr.

Eine Person mit Wohnsitz in den USA kann jedoch weiterhin aufgrund einer wirtschaftlichen Beziehung zur Schweiz beschränkt steuerpflichtig sein.

Besteuert werden dann grundsätzlich nur die Einkünfte, für die ein ausreichender Schweizer Anknüpfungspunkt besteht.

Überblick

Welche Schweizer Einkünfte nach dem Wegzug relevant bleiben können

Einkunftsart Schweizer Steuerpflicht möglich? Zusätzlich prüfen
Schweizer Immobilie Ja Mieteinnahmen, Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer
Arbeit physisch in der Schweiz Ja Arbeitstage, DBA, Quellensteuer
Verwaltungsratsvergütung Schweizer Gesellschaft Ja Quellensteuer und DBA
Schweizer Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte Ja Gewinnzurechnung und DBA
Schweizer Pensionskasse oder Säule 3a Je nach Leistung Quellensteuer und DBA
Schweizer Dividenden Keine ordentliche Einkommenssteuer allein wegen Aktienbesitz Verrechnungssteuer und DBA-Rückerstattung
Schweizer Bankzinsen Grundsätzlich keine beschränkte Einkommenssteuer allein wegen Bankkonto Verrechnungssteuer und DBA
Verkauf privater Schweizer Aktien Grundsätzlich keine Schweizer Besteuerung allein wegen Emittentensitz US-Capital-Gains-Besteuerung

Schweizer Immobilien

Immobilien bleiben ein klarer Schweizer Steueranknüpfungspunkt

Schweizer Grundeigentum begründet auch nach dem Wegzug grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz.

Mieteinnahmen

Wird die Immobilie nach dem Wegzug vermietet, bleiben die daraus erzielten Einkünfte grundsätzlich in der Schweiz steuerlich relevant.

Selbstgenutzte oder leerstehende Immobilie

Auch ohne laufende Vermietung kann das Schweizer Grundeigentum eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich Einkommen und Vermögen begründen.

Vermögenssteuer

Die Immobilie kann weiterhin der kantonalen Vermögenssteuer unterliegen.

Verkauf

Ein späterer Verkauf einer Schweizer Immobilie kann Schweizer Grundstückgewinnsteuer auslösen.

Daneben ist die US-steuerliche Behandlung des Verkaufs getrennt zu prüfen.

Schulden und Schuldzinsen

Hypotheken und andere Schulden müssen im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung sachgerecht zugeordnet werden.

Erwerbstätigkeit

Arbeit in der Schweiz nach dem Wegzug

Physische Arbeitstage in der Schweiz

Eine in den USA wohnhafte Person kann für Arbeit, die tatsächlich in der Schweiz ausgeübt wird, weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig sein.

Entscheidend sind insbesondere Arbeitsort, Arbeitgeber, Vergütungsstruktur und die DBA-Regeln.

Schweizer Arbeitgeber, Arbeit vollständig in den USA

Der Sitz des Arbeitgebers allein bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Lohn weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig ist.

Bei physischer Tätigkeit in den USA muss geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach dem DBA zusteht.

Bonus nach Wegzug

Ein nach dem Wegzug ausgezahlter Bonus kann teilweise noch auf eine frühere Tätigkeit in der Schweiz entfallen.

Zahlungsdatum und Tätigkeitszeitraum dürfen deshalb nicht automatisch gleichgesetzt werden.

RSUs und Mitarbeiterbeteiligungen

Bei Mitarbeiterbeteiligungen kann eine Aufteilung nach den relevanten Tätigkeitszeiträumen erforderlich sein.

Unternehmen und Mandate

Schweizer Gesellschaften können nach dem Wegzug weitere Steuerfolgen auslösen

Verwaltungsratsvergütung

Vergütungen für eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einer Schweizer Gesellschaft können auch bei Wohnsitz in den USA in der Schweiz quellensteuerpflichtig sein.

Schweizer Einzelunternehmen

Wird nach dem Wegzug weiterhin ein Geschäftsbetrieb in der Schweiz unterhalten, kann daraus eine beschränkte Schweizer Steuerpflicht entstehen.

Schweizer Betriebsstätte

Auch eine Betriebsstätte in der Schweiz kann weiterhin Schweizer Besteuerungsrechte begründen.

Beteiligung an Schweizer AG oder GmbH

Der blosse Besitz von Anteilen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft begründet grundsätzlich nicht allein eine ordentliche Schweizer Einkommenssteuerpflicht.

Dividenden, Verwaltungsratsvergütungen und eine tatsächliche Tätigkeit für die Gesellschaft sind davon jedoch getrennt zu beurteilen.

Geschäftsleitung aus den USA

Wird eine Schweizer Gesellschaft nach dem Wegzug faktisch aus den USA geführt, entstehen zusätzliche Fragen zum Ort der Geschäftsleitung und zu möglichen US-Steuerfolgen der Gesellschaft.

Vorsorgeleistungen

Pensionskasse und Säule 3a nach dem Wegzug

Kapitalleistungen

Erfolgt eine Kapitalauszahlung aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung an eine in den USA wohnhafte Person, kann die Schweiz zunächst Quellensteuer erheben.

Ob diese Belastung endgültig ist oder aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden kann, hängt von der konkreten Leistung und deren Einordnung ab.

Rentenleistungen

Auch laufende Renten aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen müssen nach internem Schweizer Recht und nach dem DBA getrennt beurteilt werden.

Öffentlich-rechtliche und private Vorsorge

Bei grenzüberschreitenden Renten kann die steuerliche Behandlung davon abhängen, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorsorgeleistung handelt.

US-Steuerfolgen

Die schweizerische Quellensteuerbehandlung beantwortet nicht automatisch die Frage, wie die Leistung in den USA steuerlich behandelt wird.

Kapitalerträge

Schweizer Konto oder Aktien bedeuten nicht automatisch Schweizer Einkommenssteuer

Schweizer Dividenden

Dividenden einer Schweizer Gesellschaft unterliegen grundsätzlich der Schweizer Verrechnungssteuer.

Bei einer in den USA ansässigen Person kann das DBA Schweiz–USA eine teilweise Rückerstattung beziehungsweise Begrenzung der Schweizer Belastung ermöglichen.

Bankzinsen

Auch bei bestimmten Schweizer Kapitalerträgen kann Verrechnungssteuer anfallen.

Die Verrechnungssteuer ist von einer ordentlichen beschränkten Einkommenssteuerpflicht zu unterscheiden.

Privater Verkauf von Aktien

Der Verkauf von Aktien einer Schweizer Gesellschaft führt bei einem in den USA wohnhaften privaten Anleger grundsätzlich nicht allein wegen des Schweizer Sitzes der Gesellschaft zu Schweizer Einkommenssteuer.

Für US-Steuerzwecke kann der Kapitalgewinn dagegen steuerpflichtig sein.

Schweizer Fonds

Nach Beginn der US-Steuerpflicht können Schweizer und andere nicht US-domizilierte Fonds erhebliche US-Steuerfolgen auslösen.

Weitere Anknüpfungspunkte

Weitere Fälle einer Schweizer Steuerpflicht nach dem Wegzug

Grundpfandgesicherte Forderungen

Bestimmte Forderungen, die durch Schweizer Grundstücke gesichert sind, können eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz begründen.

Künstler, Sportler und Referenten

Vergütungen für Auftritte oder Tätigkeiten in der Schweiz können auch bei US-Wohnsitz einer Schweizer Quellenbesteuerung unterliegen.

Immobilienhandel oder Vermittlung

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schweizer Grundstücken können ebenfalls Schweizer Steuerfolgen auslösen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Schweizer internes Recht ist nur der erste Schritt

Zunächst wird geprüft, ob nach Schweizer internem Recht eine beschränkte Steuerpflicht besteht.

Danach ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA das Schweizer Besteuerungsrecht bestätigt, begrenzt oder dem Ansässigkeitsstaat USA zuweist.

Immobilien

Bei Schweizer Immobilien bleibt grundsätzlich ein starkes Besteuerungsrecht der Schweiz bestehen.

Arbeitslohn

Bei Arbeitslohn ist insbesondere der tatsächliche Arbeitsort relevant. Weitere DBA-Voraussetzungen können das Ergebnis beeinflussen.

Verwaltungsratsvergütungen

Für Vergütungen aus Organfunktionen bestehen besondere DBA-Regeln.

Renten und Vorsorge

Die Besteuerungsrechte können je nach Art der Vorsorgeleistung unterschiedlich verteilt sein.

Dividenden und Zinsen

Das DBA kann die Schweizer Quellenbelastung begrenzen und eine Rückerstattung ermöglichen.

Beschränkte Steuerpflicht und Quellensteuer sind nicht dasselbe Manche Einkünfte werden aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ordentlich veranlagt, andere direkt an der Quelle besteuert. Bei Verrechnungssteuer gelten wiederum eigene Regeln.

Praktische Prüfung

Schweizer Einkünfte nach dem Wegzug systematisch einordnen

Schritt 1 Einkunftsart bestimmen

Immobilie, Lohn, Organvergütung, Vorsorge, Kapitalertrag oder Unternehmensgewinn.

Schritt 2 Schweizer Anknüpfungspunkt prüfen

Besteht nach Schweizer Recht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit?

Schritt 3 DBA anwenden

Welcher Staat darf die betreffende Einkunftsart besteuern?

Schritt 4 USA koordinieren

US-Deklaration, Foreign Tax Credit und Doppelbesteuerungsentlastung abstimmen.

Typische Fehler

Was nach dem Wegzug häufig falsch eingeschätzt wird

Fehleinschätzung Warum problematisch?
„Nach dem Wegzug zahle ich in der Schweiz gar keine Steuern mehr.“ Schweizer Immobilien, Tätigkeiten und andere Anknüpfungspunkte können weiter steuerpflichtig sein.
„Ein Schweizer Arbeitgeber bedeutet automatisch Schweizer Steuer.“ Arbeitsort und DBA müssen separat geprüft werden.
„Meine Schweizer Aktien machen mich weiter steuerpflichtig.“ Der blosse Aktienbesitz begründet grundsätzlich keine persönliche Schweizer Steuerpflicht.
„Verrechnungssteuer ist dasselbe wie Einkommenssteuer.“ Es handelt sich um unterschiedliche Steuern mit unterschiedlichen Rückerstattungsregeln.
„Die Pensionskassensteuer ist mit Quellensteuer erledigt.“ DBA und mögliche Rückerstattung müssen geprüft werden.
„Der Bonus ist dort steuerpflichtig, wo er ausgezahlt wird.“ Der zugrunde liegende Tätigkeitszeitraum kann entscheidend sein.
Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Ob eine Schweizer Einkunftsquelle nach dem Wegzug in die USA tatsächlich in der Schweiz steuerpflichtig bleibt, hängt von der konkreten Einkunftsart, dem Schweizer internen Steuerrecht, dem zuständigen Kanton und dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA ab.

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