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Artikel · Ansässigkeit & Umzug

DBA-Ansässigkeit Schweiz–USA: Welcher Staat gilt als Ansässigkeitsstaat?

Ist eine natürliche Person nach dem nationalen Steuerrecht sowohl in der Schweiz als auch in den USA ansässig, bestimmt Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz–USA, welchem Staat die Person für Zwecke des Abkommens zugeordnet wird.

Doppelansässigkeit

Das DBA kommt erst nach dem nationalen Steuerrecht

Zunächst wird unabhängig voneinander geprüft, ob eine Person nach Schweizer Steuerrecht und nach US-amerikanischem Steuerrecht als steuerlich ansässig gilt.

Es ist deshalb möglich, dass eine Person gleichzeitig nach Schweizer Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nach US-Recht als Resident Alien gilt. Typische Ursachen sind ein Wohnsitz in der Schweiz bei gleichzeitig bestehender Green Card oder eine ausreichende Anzahl von Aufenthaltstagen in den USA.

Erst wenn beide Staaten aufgrund ihres nationalen Rechts Ansässigkeit beanspruchen, wird Art. 4 DBA Schweiz–USA relevant. Die Vorschrift ordnet die Person für Zwecke des Abkommens einem der beiden Staaten zu.

Ausgangsprüfung

Wann liegt überhaupt eine Doppelansässigkeit vor?

Vor Anwendung der Tie-Breaker-Regeln müssen die nationalen Steuerpositionen beider Länder getrennt bestimmt werden.

Schweiz

Ansässigkeit nach Schweizer Recht

Zu prüfen sind insbesondere steuerrechtlicher Wohnsitz und steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz.

Schweizer Regeln
USA

Ansässigkeit nach US-Recht

Für Nicht-US-Staatsbürger sind insbesondere Green Card Test und Substantial Presence Test maßgeblich. Die allgemeinen US-Regeln werden auf taxrep.us behandelt.

US-Regeln
DBA

Ansässigkeit nach Art. 4

Sind beide nationalen Prüfungen positiv, wird mit den Tie-Breaker-Regeln ermittelt, welchem Staat die Person für Abkommenszwecke zugeordnet wird.

Art. 4 Abs. 3 DBA

Die Tie-Breaker-Regeln werden in fester Reihenfolge angewendet

Sobald ein Kriterium zu einem eindeutigen Ergebnis führt, werden die nachfolgenden Kriterien grundsätzlich nicht mehr benötigt.

01

Ständige Wohnstätte

Zunächst wird geprüft, in welchem Staat der Person eine dauerhafte Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Besteht nur in einem Staat eine solche Wohnstätte, gilt die Person grundsätzlich dort als ansässig.

02

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Steht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte zur Verfügung, wird geprüft, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

  • Familie und persönliche Beziehungen
  • berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit
  • Vermögens- und Unternehmensinteressen
  • gesellschaftliche Bindungen
  • Gesamtbild der Lebensverhältnisse
03

Gewöhnlicher Aufenthalt

Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden oder besteht in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.

04

Staatsangehörigkeit

Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der beiden Staaten, entscheidet als nächstes die Staatsangehörigkeit.

05

Verständigungsverfahren

Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der beiden Staaten, müssen die zuständigen Behörden der Schweiz und der USA die Ansässigkeitsfrage im gegenseitigen Einvernehmen klären.

Folgen der Zuordnung

Was bedeutet DBA-Ansässigkeit praktisch?

Die Zuordnung nach Art. 4 beeinflusst zahlreiche weitere Abkommensartikel und damit die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und den USA.

Ansässigkeitsstaat

Der nach Art. 4 bestimmte Staat gilt bei der Anwendung des Abkommens grundsätzlich als Ansässigkeitsstaat.

  • Besteuerung bestimmter Kapitalerträge
  • Arbeitslohn und Tätigkeitsstaat
  • Unternehmens- und Betriebsstätteneinkünfte
  • Renten und Vorsorgeleistungen
  • sonstige Einkünfte
  • Entlastung von Doppelbesteuerung

Der andere Vertragsstaat

Der andere Staat verliert dadurch nicht jedes Besteuerungsrecht. Er kann weiterhin als Quellen- oder Belegenheitsstaat besteuern, soweit das jeweilige DBA-Regelwerk dies zulässt.

  • Immobilieneinkünfte
  • Arbeitslohn bei Tätigkeit im anderen Staat
  • Betriebsstättengewinne
  • begrenzte Quellensteuer auf bestimmte Kapitalerträge
  • weitere ausdrücklich zugewiesene Besteuerungsrechte

Besonderheit des DBA Schweiz–USA

US-Staatsbürger und andere US Residents müssen getrennt betrachtet werden

Bei der Anwendung des DBA ist entscheidend, warum eine Person in den USA steuerpflichtig ist. Ein Nicht-US-Staatsbürger, der nur aufgrund von Green Card oder Aufenthaltstagen als US Resident gilt, befindet sich in einer anderen Position als ein US-Staatsbürger.

Nicht-US-Staatsbürger

Wird eine Person nach US-Innenrecht als Resident Alien behandelt, nach den Tie-Breaker-Regeln aber der Schweiz zugeordnet, kann das DBA die US-Besteuerung grundsätzlich auf den nach dem Abkommen zulässigen Umfang begrenzen.

US-Staatsbürger

Für US-Staatsbürger enthält das Abkommen eine Saving Clause. Die USA dürfen ihre Staatsbürger daher grundsätzlich nach ihrem nationalen Recht besteuern, auch wenn die Person nach Art. 4 als in der Schweiz ansässig gilt. Für einzelne DBA-Vorschriften bestehen Ausnahmen.

Green Card

Eine Treaty-Position kann weitere US-Folgen haben

Ein Green-Card-Inhaber kann nach US-Innenrecht Resident Alien sein und gleichzeitig nach Art. 4 DBA als in der Schweiz ansässig gelten.

Die Geltendmachung einer solchen Treaty-Position sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Sie kann US-Erklärungs- und Offenlegungspflichten auslösen und bei langfristigen Green-Card-Inhabern auch für die Beendigung des US-Steuerstatus und mögliche Expatriation-Regeln relevant sein.

Beispiele

Typische Doppelansässigkeitsfälle

Beispiel 1: Schweizer Wohnsitz und viele US-Aufenthaltstage

Eine Person lebt mit ihrer Familie dauerhaft in Zürich, hält sich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit aber so häufig in den USA auf, dass sie nach US-Recht den Substantial Presence Test erfüllt.

Nach nationalem Recht können damit beide Staaten Ansässigkeit annehmen. Für das DBA wird anschließend die Tie-Breaker-Kaskade angewendet.

Liegt die einzige ständige Wohnstätte in der Schweiz oder befindet sich dort bei Wohnstätten in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen, spricht Art. 4 für eine DBA-Ansässigkeit in der Schweiz.

Beispiel 2: Green Card und Umzug in die Schweiz

Ein Green-Card-Inhaber zieht dauerhaft aus den USA in die Schweiz und begründet dort einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Green Card besteht zunächst fort.

Nach US-Recht kann weiterhin US-Steueransässigkeit bestehen, während gleichzeitig die Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht annimmt.

Die DBA-Ansässigkeit kann nach Art. 4 der Schweiz zugeordnet werden. Ob und wie diese Position in den USA geltend gemacht werden sollte, muss jedoch einschließlich der Folgen für Green Card und mögliche Expatriation-Regeln separat geprüft werden.

Beispiel 3: US-Staatsbürger lebt dauerhaft in der Schweiz

Ein US-Staatsbürger lebt mit Familie und beruflichem Mittelpunkt dauerhaft in der Schweiz und besitzt dort seine ständige Wohnstätte.

Für Zwecke des DBA kann er als in der Schweiz ansässig gelten.

Die US-Steuerpflicht als Staatsbürger endet dadurch jedoch grundsätzlich nicht. Wegen der Saving Clause bleiben die USA grundsätzlich zur Besteuerung nach US-Innenrecht berechtigt; Doppelbesteuerung wird über die speziellen DBA- und Anrechnungsregeln koordiniert.

Beispiel 4: Wohnungen in beiden Staaten

Eine Person verfügt sowohl in der Schweiz als auch in den USA über dauerhaft nutzbare Wohnungen und verbringt regelmäßig Zeit in beiden Staaten.

Die erste Tie-Breaker-Stufe führt dann nicht zu einer eindeutigen Zuordnung.

Entscheidend wird zunächst der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Erst wenn auch dieser nicht bestimmbar ist, wird auf gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls das Verständigungsverfahren übergegangen.

Dokumentation

Welche Tatsachen sollten für die Ansässigkeitsprüfung dokumentiert werden?

Persönliche Verhältnisse

  • Wohnungen in beiden Staaten
  • tatsächliche Nutzung der Wohnungen
  • Wohnort von Ehepartner und Kindern
  • Schule oder Ausbildung der Kinder
  • gesellschaftliche und persönliche Bindungen
  • Aufenthaltstage in beiden Staaten

Wirtschaftliche Verhältnisse

  • Arbeitgeber und Arbeitsort
  • selbständige oder unternehmerische Tätigkeit
  • Gesellschaftsbeteiligungen
  • wesentliche Vermögensinteressen
  • Bank- und Depotbeziehungen
  • sonstige wirtschaftliche Bindungen

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Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Die DBA-Ansässigkeit hängt von den tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Bei US-Staatsbürgern, Green-Card-Inhabern und Personen, die eine Treaty-Based Return Position geltend machen möchten, können zusätzliche US-steuerliche und melderechtliche Folgen entstehen.