Artikel · Ansässigkeit & Umzug
DBA-Ansässigkeit Schweiz–USA: Welcher Staat gilt als Ansässigkeitsstaat?
Ist eine natürliche Person nach dem nationalen Steuerrecht sowohl in der Schweiz als auch in den USA ansässig, bestimmt Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz–USA, welchem Staat die Person für Zwecke des Abkommens zugeordnet wird.
Doppelansässigkeit
Das DBA kommt erst nach dem nationalen Steuerrecht
Zunächst wird unabhängig voneinander geprüft, ob eine Person nach Schweizer Steuerrecht und nach US-amerikanischem Steuerrecht als steuerlich ansässig gilt.
Es ist deshalb möglich, dass eine Person gleichzeitig nach Schweizer Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nach US-Recht als Resident Alien gilt. Typische Ursachen sind ein Wohnsitz in der Schweiz bei gleichzeitig bestehender Green Card oder eine ausreichende Anzahl von Aufenthaltstagen in den USA.
Erst wenn beide Staaten aufgrund ihres nationalen Rechts Ansässigkeit beanspruchen, wird Art. 4 DBA Schweiz–USA relevant. Die Vorschrift ordnet die Person für Zwecke des Abkommens einem der beiden Staaten zu.
Ausgangsprüfung
Wann liegt überhaupt eine Doppelansässigkeit vor?
Vor Anwendung der Tie-Breaker-Regeln müssen die nationalen Steuerpositionen beider Länder getrennt bestimmt werden.
Ansässigkeit nach Schweizer Recht
Zu prüfen sind insbesondere steuerrechtlicher Wohnsitz und steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz.
Schweizer RegelnAnsässigkeit nach US-Recht
Für Nicht-US-Staatsbürger sind insbesondere Green Card Test und Substantial Presence Test maßgeblich. Die allgemeinen US-Regeln werden auf taxrep.us behandelt.
US-RegelnAnsässigkeit nach Art. 4
Sind beide nationalen Prüfungen positiv, wird mit den Tie-Breaker-Regeln ermittelt, welchem Staat die Person für Abkommenszwecke zugeordnet wird.
Art. 4 Abs. 3 DBA
Die Tie-Breaker-Regeln werden in fester Reihenfolge angewendet
Sobald ein Kriterium zu einem eindeutigen Ergebnis führt, werden die nachfolgenden Kriterien grundsätzlich nicht mehr benötigt.
Ständige Wohnstätte
Zunächst wird geprüft, in welchem Staat der Person eine dauerhafte Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Besteht nur in einem Staat eine solche Wohnstätte, gilt die Person grundsätzlich dort als ansässig.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Steht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte zur Verfügung, wird geprüft, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
- Familie und persönliche Beziehungen
- berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit
- Vermögens- und Unternehmensinteressen
- gesellschaftliche Bindungen
- Gesamtbild der Lebensverhältnisse
Gewöhnlicher Aufenthalt
Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden oder besteht in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.
Staatsangehörigkeit
Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der beiden Staaten, entscheidet als nächstes die Staatsangehörigkeit.
Verständigungsverfahren
Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der beiden Staaten, müssen die zuständigen Behörden der Schweiz und der USA die Ansässigkeitsfrage im gegenseitigen Einvernehmen klären.
Folgen der Zuordnung
Was bedeutet DBA-Ansässigkeit praktisch?
Die Zuordnung nach Art. 4 beeinflusst zahlreiche weitere Abkommensartikel und damit die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und den USA.
Ansässigkeitsstaat
Der nach Art. 4 bestimmte Staat gilt bei der Anwendung des Abkommens grundsätzlich als Ansässigkeitsstaat.
- Besteuerung bestimmter Kapitalerträge
- Arbeitslohn und Tätigkeitsstaat
- Unternehmens- und Betriebsstätteneinkünfte
- Renten und Vorsorgeleistungen
- sonstige Einkünfte
- Entlastung von Doppelbesteuerung
Der andere Vertragsstaat
Der andere Staat verliert dadurch nicht jedes Besteuerungsrecht. Er kann weiterhin als Quellen- oder Belegenheitsstaat besteuern, soweit das jeweilige DBA-Regelwerk dies zulässt.
- Immobilieneinkünfte
- Arbeitslohn bei Tätigkeit im anderen Staat
- Betriebsstättengewinne
- begrenzte Quellensteuer auf bestimmte Kapitalerträge
- weitere ausdrücklich zugewiesene Besteuerungsrechte
Besonderheit des DBA Schweiz–USA
US-Staatsbürger und andere US Residents müssen getrennt betrachtet werden
Bei der Anwendung des DBA ist entscheidend, warum eine Person in den USA steuerpflichtig ist. Ein Nicht-US-Staatsbürger, der nur aufgrund von Green Card oder Aufenthaltstagen als US Resident gilt, befindet sich in einer anderen Position als ein US-Staatsbürger.
Wird eine Person nach US-Innenrecht als Resident Alien behandelt, nach den Tie-Breaker-Regeln aber der Schweiz zugeordnet, kann das DBA die US-Besteuerung grundsätzlich auf den nach dem Abkommen zulässigen Umfang begrenzen.
Für US-Staatsbürger enthält das Abkommen eine Saving Clause. Die USA dürfen ihre Staatsbürger daher grundsätzlich nach ihrem nationalen Recht besteuern, auch wenn die Person nach Art. 4 als in der Schweiz ansässig gilt. Für einzelne DBA-Vorschriften bestehen Ausnahmen.
Green Card
Eine Treaty-Position kann weitere US-Folgen haben
Ein Green-Card-Inhaber kann nach US-Innenrecht Resident Alien sein und gleichzeitig nach Art. 4 DBA als in der Schweiz ansässig gelten.
Die Geltendmachung einer solchen Treaty-Position sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Sie kann US-Erklärungs- und Offenlegungspflichten auslösen und bei langfristigen Green-Card-Inhabern auch für die Beendigung des US-Steuerstatus und mögliche Expatriation-Regeln relevant sein.
Beispiele
Typische Doppelansässigkeitsfälle
Beispiel 1: Schweizer Wohnsitz und viele US-Aufenthaltstage
Eine Person lebt mit ihrer Familie dauerhaft in Zürich, hält sich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit aber so häufig in den USA auf, dass sie nach US-Recht den Substantial Presence Test erfüllt.
Nach nationalem Recht können damit beide Staaten Ansässigkeit annehmen. Für das DBA wird anschließend die Tie-Breaker-Kaskade angewendet.
Beispiel 2: Green Card und Umzug in die Schweiz
Ein Green-Card-Inhaber zieht dauerhaft aus den USA in die Schweiz und begründet dort einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Green Card besteht zunächst fort.
Nach US-Recht kann weiterhin US-Steueransässigkeit bestehen, während gleichzeitig die Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht annimmt.
Beispiel 3: US-Staatsbürger lebt dauerhaft in der Schweiz
Ein US-Staatsbürger lebt mit Familie und beruflichem Mittelpunkt dauerhaft in der Schweiz und besitzt dort seine ständige Wohnstätte.
Für Zwecke des DBA kann er als in der Schweiz ansässig gelten.
Beispiel 4: Wohnungen in beiden Staaten
Eine Person verfügt sowohl in der Schweiz als auch in den USA über dauerhaft nutzbare Wohnungen und verbringt regelmäßig Zeit in beiden Staaten.
Die erste Tie-Breaker-Stufe führt dann nicht zu einer eindeutigen Zuordnung.
Dokumentation
Welche Tatsachen sollten für die Ansässigkeitsprüfung dokumentiert werden?
Persönliche Verhältnisse
- Wohnungen in beiden Staaten
- tatsächliche Nutzung der Wohnungen
- Wohnort von Ehepartner und Kindern
- Schule oder Ausbildung der Kinder
- gesellschaftliche und persönliche Bindungen
- Aufenthaltstage in beiden Staaten
Wirtschaftliche Verhältnisse
- Arbeitgeber und Arbeitsort
- selbständige oder unternehmerische Tätigkeit
- Gesellschaftsbeteiligungen
- wesentliche Vermögensinteressen
- Bank- und Depotbeziehungen
- sonstige wirtschaftliche Bindungen
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