Quellensteuer
Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz
Bei der Quellensteuer zieht der Arbeitgeber die Steuer direkt vom steuerbaren Lohn ab und rechnet sie mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde ab. Ob daneben eine ordentliche Steuererklärung erforderlich oder sinnvoll ist, hängt insbesondere von Wohnsitz, Bewilligung, Einkommen, Vermögen, weiteren Einkünften und möglichen Abzügen ab.
Grundlagen
Wer unterliegt der Quellensteuer?
Quellensteuerpflichtig sind insbesondere ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen.
Ebenfalls an der Quelle besteuert werden bestimmte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, soweit sie steuerbare Einkünfte aus Schweizer Quellen erzielen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz.
Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer vom steuerbaren Lohn beziehungsweise von der quellensteuerpflichtigen Leistung ab und überweist sie an die zuständige kantonale Steuerbehörde.
Typischerweise ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C.
Zum Beispiel Grenzgänger, internationale Wochenaufenthalter und weitere Personen mit Schweizer Erwerbseinkünften.
Je nach Sachverhalt auch Ersatzeinkünfte, Renten, Vorsorgeleistungen, Organvergütungen sowie Einkünfte bestimmter Künstler und Sportler.
Tarif und Abzug
Wie wird die Quellensteuer berechnet?
Die Höhe des Quellensteuerabzugs richtet sich insbesondere nach dem steuerbaren Bruttolohn, dem anwendbaren kantonalen Tarif, Zivilstand, Erwerbssituation des Ehepartners, Kinderverhältnissen, Kirchensteuerpflicht und weiteren tarifrelevanten Umständen.
Tarifcode
Der Arbeitgeber ordnet die quellensteuerpflichtige Person anhand der gemeldeten persönlichen Verhältnisse dem anwendbaren Tarifcode zu.
Änderungen wie Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt eines Kindes, Änderung der Erwerbstätigkeit des Ehepartners, zusätzliche Arbeitsverhältnisse oder ein Wohnsitzwechsel sollten dem Arbeitgeber beziehungsweise der zuständigen Behörde zeitnah mitgeteilt werden.
Monats- und Jahresmodell
Die Kantone wenden für die Berechnung entweder das Monats- oder das Jahresmodell an. Dadurch können schwankende Löhne, Boni, unterjährige Ein- und Austritte und mehrere Arbeitgeber je nach Kanton unterschiedlich in die laufende Berechnung einfliessen.
Mehrere Arbeitgeber und Ersatzeinkünfte
Bei mehreren parallelen Erwerbstätigkeiten, Teilzeitstellen oder zusätzlichen Ersatzeinkünften muss das satzbestimmende Einkommen korrekt koordiniert werden.
Der einzelne Arbeitgeber verfügt nicht immer über sämtliche Informationen. Dadurch können eine Quellensteuerkorrektur oder eine spätere ordentliche Veranlagung erforderlich werden.
| Faktor | Typische Bedeutung |
|---|---|
| Bruttolohn und Periodizität | Beeinflussen die Bemessungsgrundlage und das satzbestimmende Einkommen. |
| Zivilstand und Haushalt | Sind für den anwendbaren Tarifcode relevant. |
| Erwerbstätigkeit des Ehepartners | Kann insbesondere die Tarifzuordnung bei verheirateten Personen beeinflussen. |
| Kinder | Können abhängig von Unterhalt und familiärer Situation tariflich berücksichtigt werden. |
| Kirchensteuer | Wird in Kantonen mit entsprechender Erhebung über die jeweilige Tarifvariante berücksichtigt. |
| Wohn- und Arbeitskanton | Sind für Zuständigkeit, Tarif und Verfahren von Bedeutung. |
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Wann folgt trotz Quellensteuer eine Steuererklärung?
Bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung – kurz NOV – wird die Steuer nicht mehr allein anhand des Quellensteuertarifs bestimmt. Stattdessen werden Einkommen, Vermögen und abzugsfähige Positionen nach den Regeln der ordentlichen Veranlagung ermittelt.
Die bereits bezahlte Quellensteuer wird an die endgültig geschuldeten Steuern angerechnet.
Obligatorische NOV bei Wohnsitz in der Schweiz
Eine obligatorische NOV erfolgt insbesondere, wenn die quellensteuerpflichtige Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz hat und ihre quellenbesteuerten Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mindestens CHF 120'000 pro Kalenderjahr erreichen.
Bei unterjähriger Steuerpflicht wird das regelmässige Bruttoeinkommen für die Prüfung der Schwelle grundsätzlich auf zwölf Monate hochgerechnet.
Daneben können nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, steuerbares Vermögen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit eine ordentliche Veranlagung auslösen. Die hierfür relevanten Betragsgrenzen richten sich teilweise nach kantonalem Recht.
NOV auf Antrag
Auch ohne obligatorische NOV kann eine quellensteuerpflichtige Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn Abzüge geltend gemacht werden sollen, die im Quellensteuertarif nicht oder nur pauschal berücksichtigt sind.
- Beiträge an die Säule 3a;
- Einkäufe in die Pensionskasse;
- effektive Berufskosten;
- Aus- und Weiterbildungskosten;
- Kinderbetreuungskosten;
- Unterhaltszahlungen;
- Schuldzinsen;
- Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten.
Rückforderung der Verrechnungssteuer
Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen zurückfordern möchten, müssen grundsätzlich ebenfalls eine NOV beantragen und im Rahmen der Steuererklärung ihr gesamtes Einkommen und Vermögen deklarieren.
Wirkung für Folgejahre
Wird eine NOV bei einer in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt, erfolgt die ordentliche Veranlagung grundsätzlich auch in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Eine freiwillige NOV sollte deshalb nicht nur anhand einer erwarteten Erstattung im ersten Jahr beurteilt werden.
Frist bis 31. März
Der Antrag auf freiwillige NOV muss grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eingereicht werden.
Diese Antragsfrist ist nicht erstreckbar. Wird sie versäumt, kann eine freiwillige NOV für das betreffende Steuerjahr grundsätzlich nicht mehr beantragt werden.
Neuberechnung und Fehlerkorrektur
Was tun bei einem falschen Quellensteuerabzug?
Ist der Quellensteuerabzug aufgrund eines falschen Bruttoeinkommens, eines unzutreffenden Tarifs, einer falschen Quellensteuerpflicht oder anderer Berechnungsfehler fehlerhaft, kann eine Neuberechnung beziehungsweise Korrektur beantragt werden.
Auch für einen entsprechenden Antrag gilt grundsätzlich die Frist bis zum 31. März des Folgejahres.
Typische Korrekturgründe
- falscher Zivilstand oder Tarifcode;
- nicht oder falsch berücksichtigte Kinder;
- unrichtiger Bruttolohn;
- doppelt oder falsch erfasste Leistungen;
- falsche Kirchensteuerzuordnung;
- fehlerhafte Behandlung mehrerer Arbeitgeber;
- unzutreffender Wohn- oder Arbeitskanton;
- fehlerhafte Behandlung von Einmalzahlungen;
- falsche Ausscheidung von Arbeitstagen im Ausland.
Korrektur ist nicht dasselbe wie NOV
Eine Quellensteuerkorrektur dient der Berichtigung des Quellensteuerabzugs selbst.
Persönliche Abzüge wie Säule 3a, Pensionskasseneinkäufe, effektive Berufskosten, Schuldzinsen oder Kinderbetreuungskosten werden dagegen grundsätzlich über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung geltend gemacht.
Kein Wohnsitz in der Schweiz
Grenzgänger und andere Personen mit Wohnsitz im Ausland
Personen ohne Schweizer Steuerwohnsitz können auf Schweizer Erwerbs- und weiteren Einkünften der Quellensteuer unterliegen.
Die endgültige steuerliche Behandlung hängt jedoch zusätzlich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, dem tatsächlichen Tätigkeitsort und gegebenenfalls besonderen Grenzgängerregelungen ab.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Wohnsitz im Ausland
Auch im Ausland ansässige Quellensteuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Ein wichtiger Fall ist die sogenannte Quasi-Ansässigkeit. Diese kann insbesondere vorliegen, wenn mindestens 90 Prozent der weltweiten Familieneinkünfte in der Schweiz steuerbar sind.
Daneben sieht das Gesetz weitere Fälle vor, in denen die Situation mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder eine ordentliche Veranlagung zur korrekten Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erforderlich ist.
Anders als bei in der Schweiz wohnhaften Personen muss der Antrag bei Wohnsitz im Ausland grundsätzlich für jedes Steuerjahr erneut geprüft und gestellt werden.
Grenzgänger Deutschland–Schweiz
Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in der Schweiz ist insbesondere zu prüfen, ob die besondere Grenzgängerregelung nach Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Schweiz anwendbar ist.
Bei Anwendung der Grenzgängerregelung verbleibt das wesentliche Besteuerungsrecht grundsätzlich in Deutschland, während die Schweiz eine begrenzte Quellensteuer erheben darf.
Homeoffice und Arbeitstage
Homeoffice, Dienstreisen und Arbeitstage in Drittstaaten können den tatsächlichen Tätigkeitsort verändern und Auswirkungen auf Quellensteuer, DBA-Zuordnung und Lohnabrechnung haben.
Steuerrechtliche Behandlung und Sozialversicherung folgen dabei unterschiedlichen Regelwerken und sollten getrennt geprüft werden.
Unterlagen
Was sollte für eine Quellensteuerprüfung vorliegen?
- Lohnausweis und monatliche Lohnabrechnungen
- Nachweis der abgezogenen Quellensteuer
- Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
- Zivilstands- und Familienangaben
- Nachweise über Kinder und Unterhaltszahlungen
- Angaben zur Erwerbstätigkeit des Ehepartners
- Unterlagen zu mehreren Arbeitgebern
- Bonus- und Ersatzeinkommensabrechnungen
- Säule-3a- und Pensionskassennachweise
- Bank- und Depotunterlagen bei einer NOV
- Angaben zu weiterem Einkommen und Vermögen
- Arbeitstagekalender und ausländische Steuerunterlagen bei grenzüberschreitenden Fällen
Kantonale Zuständigkeit
Tarife, Behörden und Verfahren unterscheiden sich nach Kanton
Die Grundregeln der Quellenbesteuerung sind schweizweit harmonisiert. Die konkrete Tarifberechnung, Zuständigkeit, Formulare, Monats- oder Jahresmodell und praktische Verfahrensabläufe werden jedoch kantonal umgesetzt.
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