Kapitalanlagen
Besteuerung von Wertschriften, Fonds und Kryptowährungen
Kapitalanlagen wirken sich in der Schweizer Steuererklärung auf Einkommen und Vermögen aus. Zinsen, Dividenden und Fondserträge sind grundsätzlich steuerbar, während private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen regelmässig steuerfrei bleiben.
Einkommen und Vermögen
Zwei steuerliche Ebenen
Kapitalanlagen werden in der Schweiz grundsätzlich auf zwei Ebenen erfasst. Laufende Erträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Der Verkehrswert der Anlagen am Ende der Steuerperiode gehört zum steuerbaren Vermögen.
Bei Verkäufen ist zusätzlich zu prüfen, ob ein steuerfreier privater Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt.
Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und steuerbare thesaurierte Erträge gehören grundsätzlich zum Einkommen.
Aktien, Fonds, Obligationen und Kryptowerte werden grundsätzlich mit ihrem Steuer- oder Verkehrswert als Vermögen deklariert.
Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei; gewerbsmässiger Handel führt dagegen zu steuerbarem Einkommen.
Steuerbares Kapitaleinkommen
Zinsen, Dividenden und weitere Erträge
Erträge aus beweglichem Vermögen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Massgebend ist regelmässig der Zeitpunkt, in dem der Ertrag fällig wird oder die steuerpflichtige Person einen festen Anspruch darauf erhält.
| Anlage | Typische steuerbare Erträge | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Bankkonten und Festgelder | Gutgeschriebene oder fällige Zinsen | Bruttoertrag ist zu deklarieren. |
| Aktien und Beteiligungen | Dividenden, geldwerte Leistungen und Liquidationsüberschüsse | Bei qualifizierten Beteiligungen kann eine Teilbesteuerung anwendbar sein. |
| Obligationen | Periodische Zinsen und je nach Produkt Einmalentschädigungen | Bei überwiegend einmalverzinslichen Obligationen können Kursveränderungen steuerbaren Ertrag darstellen. |
| Fonds und ETFs | Ausschüttungen und steuerbare thesaurierte Erträge | Ertrags- und Kapitalgewinnanteile sind zu trennen. |
| Darlehen und Crowdlending | Zinsen und ähnliche Vergütungen | Auch ausländische oder nicht über Banken abgewickelte Erträge sind zu deklarieren. |
| Kryptowerte | Staking-, Lending-, Mining- oder vergleichbare Erträge | Einordnung hängt von Token, Tätigkeit und konkreter Vergütung ab. |
Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen
Dividenden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft können bei der direkten Bundessteuer und nach kantonalem Recht teilweise besteuert werden. Die genaue Entlastung und Behandlung hängt von Beteiligungsquote, Privat- oder Geschäftsvermögen und Kanton ab.
Geldwerte Leistungen
Erhält eine Aktionärin oder ein Aktionär von einer Gesellschaft einen Vorteil, den eine unabhängige Drittperson nicht erhalten hätte, kann eine steuerbare geldwerte Leistung vorliegen. Beispiele sind überhöhte Vergütungen, private Kostenübernahmen oder Vermögensübertragungen unter dem Verkehrswert.
Verkauf von Anlagen
Private Kapitalgewinne und gewerbsmässiger Handel
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Entsprechend sind private Kapitalverluste grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Wird die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft, werden die Gewinne steuerbar. Verluste und geschäftsmässig begründete Kosten können dann grundsätzlich berücksichtigt werden; zusätzlich können Sozialversicherungsfolgen entstehen.
Für eine Vorprüfung nennt die ESTV fünf Kriterien, bei deren kumulativer Erfüllung in der Regel von privater Vermögensverwaltung ausgegangen wird:
- Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
- Das Transaktionsvolumen übersteigt während eines Kalenderjahres nicht das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Die realisierten Kapitalgewinne machen weniger als 50 Prozent des Reineinkommens der Steuerperiode aus.
- Die Anlagen sind nicht wesentlich fremdfinanziert beziehungsweise die Vermögenserträge übersteigen die Schuldzinsen.
- Derivate dienen im Wesentlichen der Absicherung eigener Wertschriftenpositionen.
Werden einzelne Kriterien nicht erfüllt, bedeutet dies nicht automatisch Gewerbsmässigkeit. Dann erfolgt eine Würdigung sämtlicher Umstände. Besonders gewichtig sind regelmässig Transaktionsvolumen, Fremdfinanzierung und der Einsatz von Derivaten.
Geschäftsvermögen
Kapitalgewinne auf Anlagen des Geschäftsvermögens sind steuerbar. Ob eine Anlage Privat- oder Geschäftsvermögen darstellt, hängt insbesondere von ihrer technischen und wirtschaftlichen Funktion für die selbständige Tätigkeit ab.
Kollektive Kapitalanlagen
Fonds und ETFs
Bei Fonds und ETFs muss zwischen steuerbaren Erträgen und steuerfreien Kapitalgewinnen unterschieden werden. Diese Trennung gilt grundsätzlich auch bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten.
Ausschüttende Fonds
Ausschüttungen sind grundsätzlich steuerbar, soweit sie aus Erträgen stammen. Separat ausgewiesene Kapitalgewinne der kollektiven Kapitalanlage können steuerfrei sein. Fehlt eine nachvollziehbare Trennung, kann die gesamte Ausschüttung als steuerbarer Ertrag behandelt werden.
Thesaurierende Fonds
Bei thesaurierenden Fonds werden die steuerbaren Erträge grundsätzlich auch ohne Auszahlung dem Anleger zugerechnet. Für viele Fonds veröffentlicht die ESTV im Kurslisten- beziehungsweise ICTax-System Steuerwerte und steuerbare Erträge.
Ausländische Fonds und ETFs
Auch ausländische Fonds müssen in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden. Ist das Produkt im Steuerkurs-System nicht erfasst, kann eine eigene Aufteilung anhand von Jahresberichten und Fondsdaten erforderlich sein. Bei US-Fonds, ausländischen Money-Market-Funds und komplexen Produkten können zusätzliche Quellensteuer- und Qualifikationsfragen entstehen.
Direkter Immobilienbesitz
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz können besonderen Regeln unterliegen. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich von gewöhnlichen Aktien- oder Obligationenfonds.
Digitale Vermögenswerte
Kryptowährungen und Token
Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte sind grundsätzlich im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Ihr Wert am Ende der Steuerperiode unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer.
Bewertung
Für verbreitete Kryptowährungen veröffentlicht die ESTV offizielle Steuerwerte. Fehlt ein solcher Wert, ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Kurs einer geeigneten Handelsplattform anzusetzen. Lässt sich kein aktueller Verkehrswert bestimmen, kann je nach Sachverhalt der in Schweizer Franken umgerechnete Anschaffungswert herangezogen werden.
Kauf und Verkauf
Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen sind grundsätzlich steuerfrei. Bei planmässiger, umfangreicher oder fremdfinanzierter Handelstätigkeit kann jedoch eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen.
Staking, Lending, Mining und Airdrops
Vergütungen aus Staking, Lending, Mining, Validierung, Airdrops oder ähnlichen Vorgängen können steuerbares Einkommen darstellen. Die Einordnung hängt davon ab, welche Leistung erbracht wird, wann ein fester Anspruch entsteht und ob die Tätigkeit privat oder selbständig ausgeübt wird.
Dokumentation
Wallet-Bestände, Börsenkonten, Transaktionen, Anschaffungskosten, Zuflüsse, Gebühren und verwendete Umrechnungskurse sollten lückenlos dokumentiert werden. Die Blockchain allein ersetzt nicht in jedem Fall eine verständliche steuerliche Aufbereitung.
Steuern an der Quelle
Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuern
Schweizer Verrechnungssteuer
Auf bestimmten Schweizer Zinsen und Dividenden wird grundsätzlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben. In der Schweiz ansässige Personen können sie grundsätzlich zurückfordern, wenn sie die belasteten Erträge und die zugrunde liegenden Vermögenswerte ordnungsgemäss und rechtzeitig deklarieren.
Ausländische Quellensteuern
Bei ausländischen Dividenden und Zinsen kann der Quellenstaat eine Steuer einbehalten. Ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt häufig den endgültig zulässigen Quellensteuerbetrag. Ein darüber hinausgehender Teil ist regelmässig im Quellenstaat zurückzufordern.
Pauschale Steueranrechnung
Soweit eine ausländische Quellensteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat verbleiben darf, kann in der Schweiz unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine pauschale Steueranrechnung beantragt werden. Sie ist nicht zwingend mit dem tatsächlich einbehaltenen Betrag identisch und wird durch die auf den betreffenden Nettoertrag entfallende Schweizer Steuer begrenzt.
US-Wertschriften
Bei US-Dividenden hängt der Abzug unter anderem von der korrekten Dokumentation gegenüber der Bank und der Depotstruktur ab. Für Personen mit US-Steuerpflicht muss die Schweizer Behandlung zusätzlich mit der US-Steuererklärung und den Regeln zur Steueranrechnung abgestimmt werden.
Unterlagen
Was wird für die Steuererklärung benötigt?
- Bank- und Depotauszüge per Jahresende
- Steuerverzeichnisse der Banken
- Dividenden- und Zinsabrechnungen
- Kauf- und Verkaufsabrechnungen
- Fondsausschüttungen und Jahresberichte
- Angaben zu thesaurierenden Fonds
- Belege über schweizerische Verrechnungssteuer
- Nachweise ausländischer Quellensteuern
- Formulare und Rückforderungsbelege
- Wallet- und Börsenübersichten für Kryptowerte
- Staking-, Lending- und Mining-Erträge
- Unterlagen zu Darlehen und Fremdfinanzierung
Kantonale Einordnung
Die Grundregeln sind ähnlich, die Belastung ist kantonal
Einkommens- und Vermögenssteuertarife, Teilbesteuerung qualifizierter Beteiligungen sowie Verfahrensfragen unterscheiden sich nach Kanton und Gemeinde. Die kantonalen Hubs verbinden diese Unterschiede mit den jeweiligen Beratungsleistungen.
Beratung
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