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Kapitalanlagen

Besteuerung von Wertschriften, Fonds und Kryptowährungen

Kapitalanlagen wirken sich in der Schweizer Steuererklärung sowohl auf das Einkommen als auch auf das Vermögen aus. Zinsen, Dividenden und Fonds­erträge sind grundsätzlich steuerbar, während private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen grundsätzlich einkommenssteuerfrei bleiben.

Kurz gesagt: Laufende Erträge aus Kapitalanlagen sind grundsätzlich steuerbar, der Jahresendwert gehört zum steuerbaren Vermögen. Gewinne aus dem Verkauf beweglichen Privatvermögens sind grundsätzlich steuerfrei, solange keine selbständige beziehungsweise gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt.

Einkommen und Vermögen

Zwei steuerliche Ebenen

Kapitalanlagen werden in der Schweiz grundsätzlich auf zwei Ebenen erfasst: Laufende Erträge gehören zum steuerbaren Einkommen, während der steuerlich massgebende Wert der Anlagen am Ende der Steuerperiode zum steuerbaren Vermögen gehört.

Bei Verkäufen ist zusätzlich zu prüfen, ob ein einkommenssteuerfreier privater Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise Geschäftsvermögen vorliegt.

Laufende Erträge

Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und steuerbare thesaurierte Erträge gehören grundsätzlich zum Einkommen.

Wert am Jahresende

Aktien, Fonds, Obligationen und Kryptowerte werden grundsätzlich mit ihrem Steuer- oder Verkehrswert als Vermögen deklariert.

Veräusserungsgewinne

Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei; Geschäfts- oder gewerbsmässiger Handel wird anders behandelt.

Steuerbares Kapitaleinkommen

Zinsen, Dividenden und weitere Erträge

Erträge aus beweglichem Vermögen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen. Entscheidend ist regelmässig der Zeitpunkt, in dem ein Ertrag fällig wird oder die steuerpflichtige Person einen festen Anspruch darauf erhält.

Anlage Typische steuerbare Erträge Besonderheiten
Bankkonten und Festgelder Gutgeschriebene oder fällige Zinsen Grundsätzlich ist der Bruttoertrag zu deklarieren.
Aktien und Beteiligungen Dividenden, geldwerte Leistungen und bestimmte Liquidationsüberschüsse Bei qualifizierten Beteiligungen kann eine Teilbesteuerung anwendbar sein.
Obligationen Periodische Zinsen und je nach Produkt weitere steuerbare Ertragskomponenten Bei besonderen Obligationstypen können auch Differenzen zwischen Ausgabe und Rückzahlung steuerlich relevant sein.
Fonds und ETFs Ausschüttungen und steuerbare thesaurierte Erträge Ertrags- und Kapitalgewinnanteile müssen getrennt werden.
Darlehen und Crowdlending Zinsen und ähnliche Vergütungen Auch ausserhalb von Banken erzielte Erträge sind grundsätzlich zu deklarieren.
Kryptowerte Staking-, Lending-, Mining- oder vergleichbare Vergütungen Die Einordnung hängt von Token, Tätigkeit und konkreter Vergütung ab.

Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen

Bei Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft kann für Dividenden eine Teilbesteuerung vorgesehen sein.

Höhe und konkrete Behandlung hängen unter anderem davon ab, ob die Beteiligung zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört und welches kantonale Recht anwendbar ist.

Geldwerte Leistungen

Erhält eine beteiligte Person von einer Gesellschaft einen Vorteil, den ein unabhängiger Dritter nicht erhalten hätte, kann eine steuerbare geldwerte Leistung vorliegen.

Beispiele sind private Kostenübernahmen, unangemessene Vergütungen oder Vermögensübertragungen unter dem steuerlich massgebenden Wert.

Verkauf von Anlagen

Private Kapitalgewinne und gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei. Entsprechend können private Kapitalverluste grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Wann wird aus privatem Handel eine selbständige Tätigkeit?

Wird die Handelstätigkeit nach ihrem Gesamtbild als selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise gewerbsmässiger Wertschriftenhandel qualifiziert, werden die Gewinne steuerbar.

Verluste und geschäftsmässig begründete Kosten können dann grundsätzlich berücksichtigt werden. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

ESTV-Kriterien für eine Vorprüfung

Die ESTV nennt fünf Kriterien, bei deren kumulativer Erfüllung in der Regel von privater Vermögensverwaltung ausgegangen werden kann:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  • Das Transaktionsvolumen eines Kalenderjahres übersteigt nicht das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Die realisierten Kapitalgewinne machen weniger als 50 Prozent des Reineinkommens der Steuerperiode aus.
  • Die Anlagen sind nicht wesentlich fremdfinanziert beziehungsweise die Vermögenserträge übersteigen die entsprechenden Schuldzinsen.
  • Derivate werden im Wesentlichen zur Absicherung eigener Wertschriftenpositionen eingesetzt.

Diese Kriterien dienen der Vorprüfung. Werden einzelne Kriterien nicht erfüllt, liegt nicht automatisch gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor. Dann erfolgt eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Geschäftsvermögen

Kapitalgewinne auf Anlagen des Geschäftsvermögens sind steuerbar. Ob ein Vermögenswert dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, hängt insbesondere von seiner wirtschaftlichen und funktionalen Verbindung zur selbständigen Tätigkeit ab.

Kollektive Kapitalanlagen

Fonds und ETFs

Bei Fonds und ETFs muss zwischen steuerbaren Erträgen und grundsätzlich steuerfreien privaten Kapitalgewinnen unterschieden werden.

Diese Trennung gilt auch bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge nicht an den Anleger ausschütten.

Ausschüttende Fonds

Ausschüttungen sind grundsätzlich insoweit steuerbar, wie sie aus steuerbaren Erträgen stammen.

Separat ausgewiesene Kapitalgewinnanteile der kollektiven Kapitalanlage können dagegen steuerlich anders behandelt werden. Fehlt eine ausreichende Trennung, kann eine ungünstigere steuerliche Einordnung entstehen.

Thesaurierende Fonds

Bei thesaurierenden Fonds werden steuerbare Erträge grundsätzlich auch dann dem Anleger zugerechnet, wenn keine Auszahlung erfolgt.

Für viele Fonds veröffentlicht die ESTV beziehungsweise ICTax Steuerwerte und steuerbare Erträge, die für die Schweizer Steuererklärung verwendet werden können.

Ausländische Fonds und ETFs

Auch ausländische Fonds und ETFs müssen in der Schweizer Steuererklärung erfasst werden.

Ist ein Produkt nicht im Schweizer Steuerwertsystem erfasst, kann eine eigene steuerliche Aufteilung anhand von Jahresberichten, Fondsdaten und weiteren Produktunterlagen erforderlich sein.

Bei ausländischen Fonds können zusätzlich Quellensteuern auf Fonds- oder Anlegerebene zu beachten sein.

Direkter Grundbesitz in Fonds

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz können besonderen steuerlichen Regeln unterliegen. Ihre Behandlung unterscheidet sich teilweise von gewöhnlichen Aktien-, Obligationen- oder Indexfonds.

Digitale Vermögenswerte

Kryptowährungen und Token

Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen und müssen in der Schweizer Steuererklärung beziehungsweise im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfasst werden.

Bewertung

Für verbreitete Kryptowährungen können veröffentlichte Steuerwerte zum Jahresende verwendet werden.

Fehlt ein solcher Wert, ist ein sachgerechter und nachvollziehbarer Verkehrswert anhand einer geeigneten Handelsplattform oder anderer belastbarer Marktdaten zu bestimmen.

Kauf und Verkauf

Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei.

Bei planmässiger, umfangreicher oder stark fremdfinanzierter Handelstätigkeit kann jedoch eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen.

Staking, Lending, Mining und Airdrops

Vergütungen aus Staking, Lending, Mining, Validierung, Airdrops oder vergleichbaren Vorgängen können steuerbares Einkommen darstellen.

Die konkrete Einordnung hängt unter anderem davon ab, welche Leistung erbracht wird, wann der Anspruch entsteht und ob die Tätigkeit privat oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt.

Dokumentation

Wallet-Bestände, Börsenkonten, Transaktionen, Anschaffungskosten, Zuflüsse, Gebühren und verwendete Umrechnungskurse sollten vollständig dokumentiert werden.

Die reine Blockchain-Historie ersetzt nicht immer eine verständliche und steuerlich nachvollziehbare Aufbereitung.

Steuern an der Quelle

Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuern

Schweizer Verrechnungssteuer

Auf bestimmten Schweizer Kapitalerträgen wird grundsätzlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben.

In der Schweiz ansässige Privatpersonen können die Verrechnungssteuer grundsätzlich zurückfordern, wenn die betroffenen Vermögenswerte und Erträge ordnungsgemäss deklariert werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausländische Quellensteuern

Bei ausländischen Dividenden und Zinsen kann der Quellenstaat eine Steuer einbehalten.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt häufig den Teil, den der Quellenstaat endgültig behalten darf.

Erstattung im Quellenstaat

Wird mehr ausländische Steuer einbehalten, als nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zulässig ist, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich im Quellenstaat zurückgefordert werden.

Anrechnung in der Schweiz

Der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat verbleibende Steuerbetrag kann in der Schweiz unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden.

Die Anrechnung ist nicht zwingend identisch mit dem tatsächlich einbehaltenen Betrag und wird durch die auf den betreffenden ausländischen Nettoertrag entfallende Schweizer Steuer begrenzt.

US-Wertschriften

Bei US-Dividenden hängt der Quellensteuerabzug unter anderem von der steuerlichen Dokumentation gegenüber der Bank und dem Status des Anlegers ab.

Bei Personen mit US-Steuerpflicht muss die Schweizer Behandlung zusätzlich mit der US-Steuererklärung und den dortigen Regeln zur Anrechnung ausländischer Steuern abgestimmt werden.

Unterlagen

Was wird für die Steuererklärung benötigt?

  • Bank- und Depotauszüge per Jahresende
  • Steuerverzeichnisse der Banken
  • Dividenden- und Zinsabrechnungen
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen
  • Fondsausschüttungen und Jahresberichte
  • Angaben zu thesaurierenden Fonds
  • Nachweise über Schweizer Verrechnungssteuer
  • Nachweise ausländischer Quellensteuern
  • Rückforderungs- und Anrechnungsunterlagen
  • Wallet- und Börsenübersichten für Kryptowerte
  • Staking-, Lending- und Mining-Erträge
  • Unterlagen zu Darlehen und Fremdfinanzierung

Kantonale Einordnung

Die Grundregeln sind ähnlich – die konkrete Belastung unterscheidet sich

Einkommens- und Vermögenssteuertarife, Teilbesteuerungsregeln für qualifizierte Beteiligungen sowie Verfahrensfragen unterscheiden sich nach Kanton und Gemeinde.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Die steuerliche Einordnung hängt insbesondere bei komplexen Fonds, strukturierten Produkten, nicht kotierten Beteiligungen, gewerbsmässigem Handel, Kryptowerten und internationalen Quellensteuern von den konkreten Produkt-, Transaktions- und Beteiligungsdaten ab.

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