immobilien

Fachwissen  ›  Schweiz  ›  Immobilien

Immobilienbesteuerung

Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen

Schweizer Immobilien können Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern auslösen. Zusätzlich sind Unterhaltskosten, Schuldzinsen, Handänderungen, Ersatzbeschaffungen und die kantonalen Bewertungsregeln zu beachten.

Kurz gesagt: Selbstgenutzte und vermietete Immobilien werden in der Schweiz steuerlich sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen berücksichtigt. Beim Verkauf kommt regelmässig die kantonale Grundstückgewinnsteuer hinzu. Ab 1. Januar 2029 ändert sich die Besteuerung selbstgenutzten Wohneigentums grundlegend.

Mehrere Steuerarten

Immobilien wirken sich auf Einkommen und Vermögen aus

Selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen. Mieterträge und – nach dem bis Ende 2028 geltenden System – der Eigenmietwert selbstgenutzter Immobilien gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.

Bei einer Veräusserung kann zusätzlich eine kantonale Grundstückgewinnsteuer entstehen. Je nach Kanton und Gemeinde können ausserdem Handänderungssteuern, Liegenschaftssteuern oder weitere grundstücksbezogene Abgaben anfallen.

Einkommenssteuer

Mieterträge und bis Ende 2028 grundsätzlich auch der Eigenmietwert abzüglich der jeweils zulässigen Kosten.

Vermögenssteuer

Kantonaler Steuerwert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der steuerlich zugeordneten Schulden.

Grundstückgewinnsteuer

Kantonale beziehungsweise kommunale Steuer auf dem Gewinn aus der Veräusserung einer Schweizer Liegenschaft.

Selbstgenutztes Wohneigentum

Eigenmietwert und Steuerwert

Wer eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst nutzt, versteuert nach dem bis Ende 2028 geltenden System grundsätzlich einen Eigenmietwert. Dieser bildet den wirtschaftlichen Wert der Eigennutzung ab und wird nach kantonalen Bewertungsregeln festgesetzt.

Eigenmietwert als Einkommen

Der Eigenmietwert wird dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Im Gegenzug können nach geltendem Recht insbesondere bestimmte Unterhaltskosten sowie private Schuldzinsen innerhalb der gesetzlichen Grenzen abgezogen werden.

Steuerwert als Vermögen

Für die Vermögenssteuer wird nicht zwingend der aktuelle Marktpreis einer Liegenschaft angesetzt. Massgebend ist der nach kantonalem Recht bestimmte Steuerwert.

Bewertungsmethoden, Bewertungsniveau und Zeitpunkte einer Neubewertung unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Systemwechsel ab 1. Januar 2029 Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt bei selbstgenutztem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts. Gleichzeitig entfällt grundsätzlich der Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten für selbstgenutztes Wohneigentum. Der private Schuldzinsenabzug wird erheblich eingeschränkt. Für Personen, die erstmals in der Schweiz Wohneigentum erwerben, ist ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Schuldzinsenabzug vorgesehen.

Vermietete Immobilien nach dem Systemwechsel

Der Systemwechsel betrifft selbstgenutztes Wohneigentum anders als vermietete oder verpachtete Liegenschaften. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten grundsätzlich erhalten.

Zweitwohnungen

Bis Ende 2028 wird auch bei selbstgenutzten Zweitwohnungen grundsätzlich ein Eigenmietwert erfasst.

Mit dem Systemwechsel entfällt auch bei Zweitliegenschaften der Eigenmietwert. Die Kantone erhalten jedoch die Möglichkeit, auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eine besondere Liegenschaftssteuer einzuführen.

Vermietete Liegenschaften

Mieterträge und Nebeneinnahmen

Bruttomieterträge aus Wohnungen, Häusern, Geschäftsräumen, Parkplätzen und anderen Immobiliennutzungen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.

Ebenfalls steuerlich relevant können Entschädigungen für Baurechte, Dienstbarkeiten, Mobilfunkanlagen oder andere Nutzungsüberlassungen sein.

Bruttoertrag

Zu deklarieren sind grundsätzlich die wirtschaftlich erzielten Miet- und Nutzungserträge. Vom Mieter lediglich zurückerstattete, effektiv weiterverrechnete Nebenkosten sind von echten Mieterträgen und pauschalen Vergütungen abzugrenzen.

Leerstand und Mietausfälle

Tatsächlich nicht erzielte Mieten stellen grundsätzlich kein Einkommen dar. Bei Forderungsausfällen, Mietzinsreduktionen oder längeren Leerständen sollte die tatsächliche Situation nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ferienvermietung und Buchungsplattformen

Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung über Plattformen sind ebenfalls steuerbar. Bei umfangreichen Zusatzleistungen, häufigen Transaktionen oder einer planmässigen betrieblichen Organisation kann zu prüfen sein, ob die Tätigkeit über eine private Vermögensverwaltung hinausgeht.

Miteigentum und Gesamteigentum

Erträge, Kosten, Vermögenswert und Schulden sind grundsätzlich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen auf die Eigentümer aufzuteilen.

Kosten und Investitionen

Unterhalt, Verwaltung und Schuldzinsen

Nach dem bis Ende 2028 geltenden Recht können bei Immobilien im Privatvermögen insbesondere werterhaltende Unterhaltskosten, bestimmte Betriebskosten, Verwaltungskosten durch Dritte sowie private Schuldzinsen innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerlich berücksichtigt werden.

Kostenart Grundsätzliche Behandlung Beispiele
Werterhaltender Unterhalt Bis Ende 2028 grundsätzlich abzugsfähig Reparaturen, Ersatz bestehender Einrichtungen, Instandsetzung
Wertvermehrende Investitionen Nicht sofort vom Einkommen abzugsfähig Anbauten, Erweiterungen, erstmaliger Einbau zusätzlicher Ausstattung
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig Energetische Sanierung und bestimmte Rückbaukosten
Verwaltung durch Dritte Grundsätzlich abzugsfähig Externe Verwaltungshonorare und bestimmte Inkassokosten
Hypothekar- und andere private Schuldzinsen Bis Ende 2028 innerhalb der gesetzlichen Begrenzung abzugsfähig Hypothekarzinsen und Zinsen auf private Darlehen
Eigene Arbeitsleistung Grundsätzlich nicht abzugsfähig Eigene Renovierungs- oder Unterhaltsarbeit

Pauschal- oder Effektivabzug

Bei privaten Liegenschaften kann nach geltendem Recht regelmässig zwischen einem pauschalen Unterhaltsabzug und dem Abzug der tatsächlich nachgewiesenen Kosten gewählt werden. Höhe und Detailvoraussetzungen unterscheiden sich teilweise zwischen direkter Bundessteuer und Kantonen.

Abgrenzung von Unterhalt und Wertvermehrung

Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung auf einer Rechnung. Massgebend ist, ob der bisherige Zustand erhalten oder wiederhergestellt wird oder ob ein zusätzlicher wirtschaftlicher Mehrwert geschaffen wird.

Enthält eine Rechnung sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Komponenten, sollte sie sachgerecht aufgeteilt und dokumentiert werden.

Wertvermehrende Kosten beim späteren Verkauf

Nicht als laufender Unterhalt abzugsfähige wertvermehrende Investitionen können bei einem späteren Verkauf grundsätzlich als Anlagekosten für die Berechnung des Grundstückgewinns relevant werden.

Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten deshalb auch dann langfristig aufbewahrt werden, wenn sie bei der laufenden Einkommenssteuer nicht abzugsfähig waren.

Abzüge ändern sich ab 2029 Für selbstgenutztes Wohneigentum entfällt ab 1. Januar 2029 grundsätzlich der Abzug der Unterhaltskosten. Der allgemeine private Schuldzinsenabzug wird stark eingeschränkt. Bei vermieteten und verpachteten Wohnliegenschaften bleibt der Unterhaltskostenabzug dagegen grundsätzlich bestehen.

Veräusserung

Grundstückgewinnsteuer beim Immobilienverkauf

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnbesteuerung. Der Bund erhebt auf privaten Grundstückgewinnen keine eigene direkte Bundessteuer.

Berechnung des Grundstückgewinns

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Veräusserungserlös abzüglich der steuerlich massgebenden Anlagekosten.

Zu den Anlagekosten können insbesondere Erwerbspreis, bestimmte Erwerbs- und Verkaufskosten sowie nachgewiesene wertvermehrende Investitionen gehören. Die konkrete Berechnung richtet sich nach kantonalem Recht.

Besitzdauer

Die Steuerbelastung hängt in vielen Kantonen auch von der Besitzdauer ab. Kurzfristige Grundstückgewinne werden häufig stärker belastet, während bei langer Besitzdauer Ermässigungen vorgesehen sein können.

Ersatzbeschaffung

Bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft kann die Grundstückgewinnsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgeschoben werden, soweit der Erlös innerhalb angemessener Frist für eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Der Steueraufschub ist keine endgültige Steuerbefreiung. Die latente Besteuerung wird grundsätzlich auf das Ersatzobjekt übertragen.

Erbgang, Schenkung und güterrechtliche Übertragung

Bestimmte unentgeltliche oder familienrechtliche Übertragungen können einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer auslösen. Die latente Steuerbelastung wird dann grundsätzlich von der übernehmenden Person fortgeführt.

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Wird eine Immobilienaktivität steuerlich als selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel qualifiziert, gelten andere Regeln als für den Verkauf einer gewöhnlichen privaten Liegenschaft.

Relevante Kriterien können unter anderem Häufigkeit, Planmässigkeit, Finanzierung, Fachkenntnisse und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sein.

Grenzüberschreitende Immobilien

Immobilien in einem anderen Kanton oder im Ausland

Immobilien in einem anderen Schweizer Kanton

Liegt eine Immobilie ausserhalb des Wohnkantons, besteht am Belegenheitsort eine wirtschaftliche Steuerzugehörigkeit. Einkommen und Vermögen werden deshalb zwischen den beteiligten Kantonen ausgeschieden.

Auch Schulden und Schuldzinsen müssen im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung sachgerecht verteilt werden.

Ausländische Immobilien

Ausländische Liegenschaften unterliegen grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates. In der Schweizer Steuererklärung müssen Wert, Erträge, Kosten und weitere relevante Angaben dennoch deklariert werden.

Die ausländische Immobilie und die darauf entfallenden Einkünfte werden in der Schweiz regelmässig im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung berücksichtigt und können insbesondere den Steuersatz auf das übrige Einkommen und Vermögen beeinflussen.

Fremdwährungen und ausländische Bewertungen

Kaufpreis, Immobilienwert, Mieteinnahmen, Kosten und Schulden müssen für die Schweizer Steuerdeklaration grundsätzlich in Schweizer Franken umgerechnet werden.

Ausländische Steuer- oder Marktwerte werden nicht zwingend unverändert für die schweizerische steuerliche Bewertung übernommen.

Verkauf einer ausländischen Immobilie

Die Besteuerung eines Verkaufs richtet sich zunächst nach dem Recht des Belegenheitsstaates und einem allenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.

Für die Schweizer Steuerdeklaration und die internationale Ausscheidung können dennoch Anschaffungskosten, wertvermehrende Investitionen, Verkaufskosten und ausländische Steuerunterlagen benötigt werden.

Unterlagen

Was wird für die Steuererklärung oder einen Verkauf benötigt?

  • Kaufvertrag und damalige Erwerbsabrechnung
  • Aktueller kantonaler Steuerwert
  • Eigenmietwert- oder Mietwertverfügung
  • Mietverträge und Jahresabrechnungen
  • Aufstellung der Nebenkosten
  • Unterhalts- und Reparaturrechnungen
  • Nachweise energetischer Massnahmen
  • Belege wertvermehrender Investitionen
  • Hypothekar- und Darlehensbescheinigungen
  • Verwaltungskosten und Versicherungsbelege
  • Verkaufsvertrag und Verkaufskosten
  • Ausländische Steuerunterlagen bei Auslandsimmobilien

Kantonale Immobilienbesteuerung

Steuerwert, Grundstückgewinnsteuer und weitere Immobiliensteuern sind kantonal geprägt

Bewertung, Pauschalabzüge, Besitzdauerermässigungen, Handänderungsabgaben, Grundstückgewinnsteuertarife und Verfahrensfragen unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen den Kantonen und Gemeinden.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Immobiliensteuern, Bewertungsmethoden, Abzüge und Grundstückgewinnsteuertarife unterscheiden sich nach Kanton und Gemeinde. Die dargestellte Eigenmietwertbesteuerung und die damit verbundenen heutigen Abzugsmöglichkeiten gelten grundsätzlich bis zum Systemwechsel am 1. Januar 2029.

Beratung

Sie benötigen Unterstützung bei einer Schweizer oder ausländischen Immobilie?

Wir unterstützen bei der Deklaration von Eigenheimen und Mietobjekten, der Abgrenzung von Unterhalt und Wertvermehrung, interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen sowie bei grenzüberschreitenden Immobilienfällen und der Vorbereitung eines Immobilienverkaufs.

Erstgespräch vereinbaren