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Kanton Nidwalden · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Nidwalden

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Nidwalden: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, Grundstückswert, Minimalsteuer auf Grundstücken, Handänderungssteuer, Geschäftsvermögen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Nidwalden verwendet ein monistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften laufend über die Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Der Wertzuwachs aus dem Verkauf von Grundstücken unterliegt kantonal und kommunal der separaten Grundstückgewinnsteuer – unabhängig davon, ob das Grundstück zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen gehört.

Auch bei Unternehmen tritt die Grundstückgewinnsteuer für den Wertzuwachs auf kantonaler und kommunaler Ebene an die Stelle der Gewinn- beziehungsweise Einkommenssteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen werden mit der ordentlichen Steuer erfasst. Bei der direkten Bundessteuer unterliegen Gewinne auf gewöhnlichen Geschäftsliegenschaften einschliesslich des Wertzuwachses dagegen der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer: Ihr Satz hängt allein von der Eigentumsdauer ab, nicht vom übrigen Einkommen.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Immobiliensteuern

Selbstgenutzte Liegenschaft

Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Seit 2025 wird der Mietwert in Prozent des Grundstückswerts festgelegt; für die Kantons- und Gemeindesteuern wird er um 40 % herabgesetzt, sodass 60 % besteuert werden. Abziehbar sind Schuldzinsen und Unterhaltskosten.

Vermietete Liegenschaft

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal mit 10 % bzw. bei Gebäuden ab zehn Jahren mit 20 % des Rohertrags abgezogen werden; bei Geschäftsliegenschaften ist kein Pauschalabzug zulässig.

Vermögenssteuer zum Grundstückswert

Liegenschaften werden mit dem vom Kantonalen Steueramt ermittelten Grundstückswert erfasst – bei Ein- bis Dreifamilienhäusern und Stockwerkeigentum zum Realwert, bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen zum Ertragswert. Hypotheken und andere Schulden werden vom gesamten Vermögen abgezogen.

Keine Liegenschaftssteuer, aber Minimalsteuer

Eine jährliche Liegenschaftssteuer erhebt Nidwalden nicht. Natürliche Personen schulden für Nidwaldner Grundstücke aber eine einfache Minimalsteuer von 0,3 ‰ des Steuerwerts anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer, wenn diese höher ausfällt; für juristische Personen beträgt sie fest 0,1 ‰.

Grundstückgewinnsteuer

Der Steuersatz sinkt mit der Eigentumsdauer von 36 % auf 12 %

Steuerbar ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt, also den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen; abziehbar sind auch übliche Verkaufskosten wie Mäklerprovisionen und Beurkundungskosten. Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Der Satz beträgt 36 % bei einer Eigentumsdauer bis zu einem Jahr und sinkt stufenweise auf 23 % bis zehn Jahre, 17,5 % bis 20 Jahre und 12 % bei mehr als 30 Jahren.

Der Satz gilt proportional für den ganzen Gewinn, eine Freigrenze oder einen Freibetrag kennt der Tarif nicht; der Ertrag geht je zur Hälfte an den Kanton und an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Jahres verrechnet; Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens gelten als übrige Geschäftsverluste; umgekehrt können ordentliche Geschäftsverluste und Verlustvorträge mit Gewinnen aus Grundstücken des Geschäftsvermögens verrechnet werden.

Systemmonistisches System
Steuersatz36 % bis 12 % des Gewinns
Massgebendallein die Eigentumsdauer
Ertragje 50 % Kanton und Gemeinde

Kurze Eigentumsdauer

Bei einer Eigentumsdauer bis zu einem Jahr beträgt die Steuer 36 %, bis zwei Jahre 33 % und bis fünf Jahre 28 %. Ein separater Zuschlag besteht nicht; die höhere Belastung kurzer Haltedauern ist im Tarif enthalten.

Lange Eigentumsdauer

Bei einer Eigentumsdauer bis elf Jahre beträgt der Satz 22 %; danach sinkt er für jedes weitere Jahr um 0,5 Prozentpunkte bis auf 12 % bei mehr als 30 Jahren. Massgebend ist die letzte Handänderung, nach einem Steueraufschub die letzte steuerbegründende Handänderung.

Steueraufschub

Aufgeschoben wird die Steuer unter anderem bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei Eigentumswechseln unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht oder der Scheidung, sofern beide einverstanden sind, sowie bei Umstrukturierungen, Güterzusammenlegungen und Enteignungen.

Ersatzbeschaffung

Beim Verkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft wird die Steuer aufgeschoben, soweit der Erlös innert zwei Jahren vor oder nach der Handänderung in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird; ein teilweiser Aufschub ist möglich. Auch bei betriebsnotwendigen Grundstücken ist eine Ersatzbeschaffung in einem anderen Schweizer Kanton unter den bundesrechtlichen Voraussetzungen möglich. Eine Beschränkung auf Nidwalden lässt sich nicht allgemein aus dem kantonalen Gesetzeswortlaut ableiten: Massgebend sind die harmonisierten Regeln gemäss Art. 12 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 beziehungsweise Art. 24 Abs. 4 StHG. Das Ersatzgrundstück muss ebenfalls betriebsnotwendig sein; reine Anlageobjekte genügen nicht.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften und juristische Personen

Juristische Personen

Bei AG, GmbH und Genossenschaften wird der Wertzuwachs auf Grundstücken kantonal und kommunal mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der ordentlichen Gewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses mit der Gewinnsteuer erfasst.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Selbständigerwerbenden unterliegt der Wertzuwachs auf Geschäftsliegenschaften kantonal und kommunal der Grundstückgewinnsteuer, wiedereingebrachte Abschreibungen der Einkommenssteuer. Bei der direkten Bundessteuer sind Gewinne auf gewöhnlichen Geschäftsliegenschaften einschliesslich des Wertzuwachses einkommenssteuerpflichtig. Für steuerlich qualifizierende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten besondere Regeln.

Verlustverrechnung

Grundstückverluste aus Geschäftsvermögen gelten als übrige Geschäftsverluste. Ordentliche Geschäftsverluste und Verlustvorträge können deshalb auch mit Grundstückgewinnen verrechnet werden – ein wichtiger Unterschied zum Privatvermögen.

Minimalsteuer und Immobiliengesellschaften

Für Nidwaldner Grundstücke juristischer Personen kann eine feste Minimalsteuer von 0,1 ‰ des Steuerwerts anfallen, wenn sie höher ist als die ordentlichen Steuern. Der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft kann zudem eine Handänderungssteuer auslösen.

Kauf und Eigentumsübertragung

Handänderungssteuer und Grundbuchkosten beachten

Handänderungssteuer von 1 %

Beim Erwerb eines Nidwaldner Grundstücks erhebt der Kanton eine Handänderungssteuer von 1 % des Handänderungswerts, also des Kaufpreises einschliesslich weiterer Leistungen. Steuerpflichtig ist die erwerbende Person, die veräussernde haftet solidarisch; erhoben wird die Steuer vom Grundbuchamt.

Befreiungen

Befreit sind insbesondere der erbrechtliche Erwerb durch Erbfolge, Erbteilung oder Vermächtnis, Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern, unter Geschwistern bei gemeinsam ererbten oder gemeinsam erworbenen Grundstücken sowie Umstrukturierungen und Enteignungen.

Grundbuchgebühren

Neben der Steuer erhebt das Grundbuchamt Gebühren, für eine Handänderung 1 ‰ der Vertragssumme bis CHF 3 Mio. und darüber 0,5 ‰, mit Mindest- und Höchstbeträgen je Grundstück. Auch die Eintragung von Grundpfandrechten ist gebührenpflichtig.

Lex Koller und Finanzierung

Bei Erwerb durch Personen im Ausland ist zusätzlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu prüfen. Finanzierungskosten und Schuldzinsen sollten getrennt von den Erwerbskosten beurteilt werden.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Haltedauer

Bei einem Verkauf innert eines Jahres beträgt die Grundstückgewinnsteuer 36 %, nach mehr als 30 Jahren nur noch 12 %. Zeitpunkt und mögliche Aufschubtatbestände sollten vorab geprüft werden.

Privat, Geschäft oder Gesellschaft?

Kantonal und kommunal fällt der Wertzuwachs grundsätzlich unter die Grundstückgewinnsteuer. Die direkte Bundessteuer, Verlustverrechnung, wiedereingebrachte Abschreibungen, Minimalsteuer und laufende Besteuerung sind je nach Eigentumsform gesondert zu berücksichtigen.

Eigenheim und Ersatzbeschaffung

Eigenmietwert bis Ende 2028, Unterhaltsplanung und eine Ersatzbeschaffung innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf sollten als Gesamtpaket geplant werden.

Eigentümer im Ausland

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, den USA oder anderen Staaten müssen Nidwaldner Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht und den Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden; zusätzlich ist die Minimalsteuer zu prüfen.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Nidwalden

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie in Nidwalden besteuert?
Der Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Der Satz richtet sich allein nach der Eigentumsdauer: 36 % bis zu einem Jahr, 23 % bis zehn Jahre und 12 % bei mehr als 30 Jahren. Bei einem Gewinn von CHF 300’000 nach mehr als 30 Jahren beträgt die Steuer somit CHF 36’000; der Ertrag geht je zur Hälfte an Kanton und Gemeinde.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für eine GmbH oder AG?
Ja. Kantonal und kommunal unterliegt der Wertzuwachs auf Grundstücken auch bei Unternehmen der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Gewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne ordentlich besteuerter AG und GmbH einschliesslich des Wertzuwachses mit der Gewinnsteuer erfasst.
Gibt es in Nidwalden eine jährliche Liegenschaftssteuer?
Nein. Natürliche Personen schulden für Nidwaldner Grundstücke aber eine Minimalsteuer von 0,3 ‰ (einfache Steuer) des Steuerwerts, wenn diese höher ist als ihre Einkommens- und Vermögenssteuer. Für juristische Personen beträgt die Minimalsteuer fest 0,1 ‰, sofern sie die ordentlichen Steuern übersteigt.
Wer bezahlt die Handänderungssteuer?
Die erwerbende Person; die veräussernde Person haftet solidarisch. Die Steuer beträgt 1 % des Handänderungswerts und wird vom Grundbuchamt erhoben. Befreit sind unter anderem der erbrechtliche Erwerb sowie Handänderungen zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern.
Gilt bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigenmietwert?
Ja, bis Ende 2028 gilt das heutige System. Für die Kantons- und Gemeindesteuern setzt Nidwalden den Mietwert um 40 % herab; für die direkte Bundessteuer gilt ein höherer Wert. Per 1. Januar 2029 folgt der in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 beschlossene Systemwechsel.
Kann ich die Grundstückgewinnsteuer beim Kauf eines neuen Eigenheims aufschieben?
Ja, wenn die verkaufte Liegenschaft selbst bewohnt war und der Erlös innert zwei Jahren vor oder nach der Handänderung in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird. Wird nur ein Teil reinvestiert, ist ein teilweiser Aufschub möglich.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung im Kanton Nidwalden.