Kanton Nidwalden
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Nidwalden
Wer im Kanton Nidwalden Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, Nachkommen, Eltern und Schwiegereltern sowie Personen nach mindestens fünf Jahren Wohngemeinschaft sind befreit; für alle anderen gilt je nach Verwandtschaftsgrad ein fester Satz von 5 %, 10 % oder 15 %.
Überblick
Wann fällt im Kanton Nidwalden Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Der Kanton Nidwalden erhebt eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer auf Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält.
Besteuert wird, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang hier eröffnet wurde, wenn die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnte oder wenn Nidwaldner Grundstücke oder Rechte daran übergehen. Die Steuer ist eine kantonale Steuer; der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Das Verfahren wird nach der Inventaraufnahme von Amtes wegen eingeleitet. Laut Merkblatt des Kantonalen Steueramts sind Erbschaften und Schenkungen innert 60 Tagen seit dem Tod bzw. dem Vollzug der Schenkung anzuzeigen; eine Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn die Zuwendung den Freibetrag nicht übersteigt. Komplexer wird es bei Unternehmensnachfolgen, Patchworkfamilien oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland haben.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Nidwalden?
Nidwalden besteuert Erbschaften und Schenkungen mit festen Sätzen nach dem Verwandtschaftsgrad: 5 %, 10 % oder 15 %. Vor der Berechnung werden pro Empfängerin oder Empfänger CHF 20’000 je Steuerperiode abgezogen; die Sätze steigen nicht mit der Höhe der Zuwendung.
Zuwendungen an den Ehegatten sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind im Nidwaldner Steuergesetz den Ehegatten gleichgestellt.
Befreit sind Zuwendungen an Kinder, Grosskinder und Urgrosskinder sowie an Stief- und Pflegekinder der verstorbenen oder schenkenden Person.
Auch Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie an Schwiegereltern sind steuerfrei – bei Erbschaften ebenso wie bei Schenkungen.
Steuerfrei sind Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung bzw. des Todes am gleichen Wohnsitz während mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft mit der zuwendenden Person gelebt haben, etwa Konkubinatspartner.
Für Geschwister und deren Nachkommen sowie für Grosseltern und Urgrosseltern beträgt der Steuersatz 5 % auf dem Betrag, der nach Abzug von CHF 20’000 verbleibt.
Onkel, Tanten und deren Nachkommen, also etwa Cousinen und Cousins, zahlen 10 %.
In allen anderen Fällen beträgt der Steuersatz 15 %, etwa bei Freunden, nicht verwandten Personen oder Lebenspartnern ohne fünfjährige Wohngemeinschaft.
Steuersätze und Abzug (Art. 157 und 164 StG)
| Erwerber | Steuersatz | Abzug je Steuerperiode |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Stief- und Pflegekinder | steuerfrei | – |
| Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Schwiegereltern | steuerfrei | – |
| Personen mit mindestens fünf Jahren Wohngemeinschaft am gleichen Wohnsitz | steuerfrei | – |
| Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern, Urgrosseltern | 5 % | CHF 20’000 je Empfänger |
| Onkel, Tanten und deren Nachkommen | 10 % | CHF 20’000 je Empfänger |
| Übrige Erwerber | 15 % | CHF 20’000 je Empfänger |
So wirkt der Abzug: Beispiel mit CHF 120’000.
Erbt eine Nichte CHF 120’000, werden zuerst CHF 20’000 abgezogen; auf den verbleibenden CHF 100’000 beträgt die Steuer 5 % oder CHF 5’000. Eine nicht verwandte Person zahlt auf demselben Betrag 15 % oder CHF 15’000. Der Abzug gilt pro Empfängerin oder Empfänger und Steuerperiode.
Freibeträge
Welche weiteren Befreiungen gelten?
Abzug von CHF 20’000
Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuerberechnung pro Empfängerin oder Empfänger CHF 20’000 je Steuerperiode abgezogen. Kleinere Zuwendungen bleiben damit steuerfrei.
Unternehmensfortführung
Steuerfrei ist Geschäftsvermögen, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Fortführung des Unternehmens dient. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Geschäftsbetrieb sind befreit, wenn die empfangende Person im Betrieb mitwirkt und die Zuwendung der Fortführung sowie der Förderung von Mehrheitsverhältnissen dient.
Gemeinnützige Empfänger und Unternehmensstiftungen
Zuwendungen an juristische Personen, die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind, bleiben steuerfrei. Dasselbe gilt für Errichtung und spätere Zuwendungen an Unternehmensstiftungen mit Sitz in Nidwalden, die vorwiegend die Kontinuität und Beherrschung eines Unternehmens sichern.
Bewertung
Massgebend ist der Verkehrswert der Zuwendung am Bewertungsstichtag. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
Änderungen beschlossen, Inkrafttreten 2027 angestrebt.
Mit der Teilrevision des Steuergesetzes, die das Volk am 14. Juni 2026 angenommen hat, hat der Landrat auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer angepasst. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 angestrebt; für Vermögensübergänge im Jahr 2026 gelten die hier beschriebenen Regeln. Wer eine grössere Schenkung plant, sollte den Zeitpunkt deshalb prüfen.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Steuerpflichtig sind Zuwendungen kraft Erbrechts, also aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrags oder letztwilliger Verfügung, einschliesslich Vermächtnissen, Schenkungen auf den Todesfall, Stiftungserrichtungen von Todes wegen und Nacherbeneinsetzungen.
Schenkungen
Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung, etwa Erbvorbezüge, Erbauskäufe, Zuwendungen an Stiftungen und der Erlass von Schulden. Es gelten dieselben Befreiungen und Sätze wie bei Erbschaften.
Welcher Kanton besteuert?
Nidwalden besteuert, wenn die verstorbene Person den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnte. Nidwaldner Grundstücke besteuert der Kanton auch dann, wenn die beteiligten Personen anderswo wohnen.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Mit Deutschland besteht ein Abkommen von 1978 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Nachlass- und Erbschaftssteuern, mit den USA eines von 1951. Bei Erben oder Vermögen im Ausland ist zusätzlich das ausländische Erbschaftsteuerrecht zu prüfen; für Schenkungen gelten diese Abkommen nicht automatisch.
Haftung beachten.
Erben und Vermächtnisnehmer haften laut Merkblatt bis zur Höhe des empfangenen Vermögens für die Steuer, schenkende und beschenkte Person solidarisch. Eine Schenkung sollte deshalb auch aus Sicht der schenkenden Person steuerlich geklärt sein.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in Nidwalden berechnen
Dank fester Sätze lässt sich die Nidwaldner Erbschafts- und Schenkungssteuer einfach nachrechnen: Zuwendung abzüglich CHF 20’000 je Steuerperiode, multipliziert mit 5 %, 10 % oder 15 %. Entscheidend ist vorher, ob eine Befreiung greift und welcher Teil eines interkantonalen oder internationalen Nachlasses Nidwalden zugewiesen wird.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Bei einer rein Nidwaldner Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und die Angaben des Kantonalen Steueramts häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Patchworkfamilien, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Deutschland und den USA.
Weitere Nidwaldner Steuern
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Vermögenssteuer
Proportionale einfache Steuer von 0,25 ‰, für Beteiligungen ab 10 % von 0,2 ‰, mit Sozialabzügen von CHF 35’000 bzw. CHF 70’000 und CHF 15’000 je Kind.
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