immobiliensteuern

Kanton Basel-Landschaft · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Basel-Landschaft

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Basel-Landschaft: Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Eigenmietwert, Katasterwert, Geschäftsliegenschaften und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Basel-Landschaft verwendet das monistische System

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen im Kanton Basel-Landschaft der Grundstückgewinnsteuer – unabhängig davon, ob die Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört und ob sie einer natürlichen oder einer juristischen Person gehört. Erhoben wird die Steuer allein vom Kanton.

Laufend werden selbst genutzte und vermietete Liegenschaften natürlicher Personen über Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Eine Liegenschaftssteuer gibt es weder beim Kanton noch bei den Gemeinden. Beim Eigentumswechsel kommt die Handänderungssteuer hinzu.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Besteuerung

Selbst genutzte Immobilie

Der Eigenmietwert gehört zum steuerbaren Einkommen. Er wird aus dem steuerlichen Brandlagerwert mit degressiven Umrechnungssätzen und Korrekturfaktoren für Gemeinde, Gebäudealter und Stockwerkeigentum berechnet und muss mindestens 60 % der Marktmiete erreichen. Bei erheblicher Unternutzung ist auf Antrag eine Reduktion möglich.

Vermietete Immobilie

Miet- und Pachterträge sind steuerbar. Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal abgezogen werden: 20 % des Bruttomietertrags bei Gebäuden bis zehn Jahre, 25 % bei älteren Gebäuden. Schuldzinsen sind im gesetzlichen Rahmen abziehbar.

Vermögenssteuerwert

Für die Vermögenssteuer gilt der Katasterwert aus Boden- und Gebäudewert. Er beruht auf einer Schätzungsbasis von 1973 mit allgemeiner Erhöhung von 1983 und bildet deshalb nicht den heutigen Marktwert ab. Für die interkantonale Ausscheidung wird er bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit einem Repartitionsfaktor von 385 % umgerechnet.

Keine Liegenschaftssteuer

Basel-Landschaft kennt weder eine kantonale noch eine kommunale Liegenschaftssteuer. Laufende Immobiliensteuern entstehen deshalb nur über Einkommens- und Vermögenssteuer.

Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinne werden separat vom Kanton besteuert

Steuerbar ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Dazu zählen Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen, Grundeigentümerbeiträge sowie Kosten von Kauf und Verkauf wie Grundbuch-, Notariats- und übliche Maklerkosten. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, gilt der Verkehrswert vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird; zudem wird der Gestehungswert zur Hälfte an die Geldwertveränderung angepasst.

Der Steuersatz steigt mit der Höhe des Gewinns von 3 % bis 25 %; ab einem Gewinn von CHF 120’000 gilt der Höchstsatz. Bei einer Besitzesdauer unter fünf Jahren erhöht sich die Steuer für jeden fehlenden Monat um 1⅔ %. Eine allgemeine Ermässigung für lange Besitzesdauer gibt es nicht.

Systemmonistisches System
Steuersatz3 % bis 25 % je nach Gewinn
Kurze Besitzesdauer+1⅔ % je Monat unter fünf Jahren
SteuerhoheitKanton, kein Gemeindeanteil

Selbst genutztes Wohneigentum

Wer eine selbst bewohnte Liegenschaft mindestens 20 Jahre besessen hat, erhält für jedes nachgewiesene Jahr der Selbstnutzung nach dem 20. Besitzesjahr eine Gewinnermässigung von CHF 5’000, höchstens CHF 50’000. Bei Erwerb vom Ehegatten werden dessen Besitzes- und Nutzungsjahre angerechnet.

Ersatzbeschaffung

Wird dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Wohneigentum verkauft und der gesamte Veräusserungserlös für ein gleich genutztes Ersatzobjekt in der Schweiz verwendet, wird der gesamte Grundstückgewinn aufgeschoben. Bei teilweiser Reinvestition gilt die absolute Methode: Aufgeschoben wird nur der Betrag, um den die Ersatzbeschaffungskosten die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigen, höchstens jedoch der gesamte Grundstückgewinn. Übersteigen die Ersatzbeschaffungskosten die bisherigen Anlagekosten nicht, wird der Gewinn vollständig besteuert. Beide Objekte müssen dauernd und ausschliesslich selbst bewohnt sein.

Steueraufschub

Bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung sowie bei Eigentumswechseln unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht oder einer Scheidung, sofern beide Ehegatten einverstanden sind, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Eine spätere Veräusserung erfasst dann auch den aufgeschobenen Gewinn.

Verluste und Geschäftsaufgabe

Gewinne und Verluste desselben Kalenderjahres werden verrechnet. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität werden die Grundstückgewinne der letzten zwei Geschäftsjahre gesondert besteuert: der Betrag eines zulässigen Vorsorgeeinkaufs wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge, der Rest mindestens zu 5 %.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften fallen ebenfalls unter die Grundstückgewinnsteuer

Juristische Personen

Auch bei AG, GmbH und Genossenschaften unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf Baselbieter Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer statt der Ertragssteuer. Für wieder eingebrachte Abschreibungen ist die Abgrenzung zur Ertragssteuer gesondert zu prüfen.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Auch bei Selbständigerwerbenden unterliegen Gewinne auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer. Ein Geschäftsverlust kann bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen abgezogen werden.

Ersatzbeschaffung im Betrieb

Bei betriebsnotwendigem Anlagevermögen sowie land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften kann die Steuer aufgeschoben werden, wenn der Erlös in der Regel innert zwei Jahren in ein Ersatzobjekt reinvestiert wird.

Interkantonale Unternehmen

Baselbieter Liegenschaften begründen ein besonderes Steuerdomizil. Bei Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätten in mehreren Kantonen sind Gewinn und Kapital interkantonal auszuscheiden.

Kauf und Eigentumsübertragung

Handänderungssteuer und Grundbuchkosten beachten

Handänderungssteuer

Der Kanton erhebt auf Handänderungen von Grundstücken eine Handänderungssteuer von insgesamt 2,5 % des Kaufpreises. Veräusserer und Erwerber schulden je die Hälfte, also je 1,25 %. Weicht der Kaufpreis offensichtlich vom Verkehrswert ab, ist der Verkehrswert massgebend.

Befreiung für Eigennutzer

Der Erwerber ist befreit, wenn er die Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbst genutztes Wohneigentum erwirbt. Der Veräusserer ist befreit, wenn er den Erlös in der Regel innert zwei Jahren in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz reinvestiert. Weitere Befreiungen bestehen etwa beim Erbgang und unter Ehegatten.

Grundbuch und Grundpfandrecht

Neben der Steuer fallen Gebühren für Grundbuch, öffentliche Beurkundung und die Errichtung von Grundpfandrechten an. Für Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer haftet das Grundstück über ein gesetzliches Pfandrecht; Käufer sollten die Sicherstellung im Kaufvertrag regeln.

Lex Koller

Bei Erwerb durch Personen im Ausland oder ausländisch beherrschte Gesellschaften ist zusätzlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu beachten.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Haltedauer

Bei weniger als fünf Jahren Besitz steigt die Grundstückgewinnsteuer um 1⅔ % je fehlendem Monat. Der Verkaufszeitpunkt kann die Belastung deutlich verändern.

Langjähriges Eigenheim

Nach dem 20. Besitzesjahr wirkt die Ermässigung für Selbstnutzung. Nachweise über die Selbstnutzung sollten vor dem Verkauf bereitliegen.

Kauf über eine Gesellschaft?

Bei Renditeliegenschaften entscheiden Eigentumsform, Finanzierung und spätere Exit-Strategie über laufende Steuern und die Belastung beim Verkauf – wegen des monistischen Systems auch im Unternehmen.

Grenzüberschreitende Eigentümer

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich oder den USA müssen Baselbieter Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht und den Doppelbesteuerungsabkommen abgestimmt werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Basel-Landschaft

Wie wird der Verkauf einer Immobilie in Basel-Landschaft besteuert?
Der Gewinn unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, und zwar bei Privat- und Geschäftsvermögen. Der Satz steigt mit dem Gewinn von 3 % bis 25 %; bei weniger als fünf Jahren Besitz kommt ein Zuschlag von 1⅔ % je fehlendem Monat hinzu.
Zahlen auch GmbH und AG Grundstückgewinnsteuer?
Ja. Basel-Landschaft wendet das monistische System an. Gewinne juristischer Personen aus Baselbieter Grundstücken unterliegen deshalb der Grundstückgewinnsteuer und nicht der ordentlichen Ertragssteuer.
Gibt es eine Ermässigung bei langer Besitzesdauer?
Eine allgemeine Ermässigung gibt es nicht. Bei selbst bewohnten Liegenschaften, die mindestens 20 Jahre im Eigentum waren, mindert sich der Gewinn für jedes nachgewiesene Jahr der Selbstnutzung nach dem 20. Besitzesjahr um CHF 5’000, höchstens um CHF 50’000.
Wer zahlt die Handänderungssteuer?
Veräusserer und Erwerber je zur Hälfte, also je 1,25 % des Kaufpreises. Wer als Käufer ausschliesslich und dauernd selbst genutztes Wohneigentum erwirbt, ist von seinem Anteil befreit; der Verkäufer bei einer qualifizierten Ersatzbeschaffung.
Gibt es in Basel-Landschaft eine Liegenschaftssteuer?
Nein. Weder der Kanton noch die Gemeinden erheben eine Liegenschaftssteuer. Liegenschaften werden laufend über Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst.
Gilt bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigenmietwert?
Ja, bis Ende 2028. Der Eigenmietwert wird aus dem steuerlichen Brandlagerwert berechnet. Mit dem in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 beschlossenen Systemwechsel entfällt er ab dem 1. Januar 2029.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Ersatzbeschaffungen, Zuzug oder Wegzug sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland, Frankreich oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung.