Kanton Basel-Landschaft
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Basel-Landschaft
Wer im Kanton Basel-Landschaft erbt oder eine Schenkung erhält, sollte früh prüfen, ob eine Steuer anfällt. Der Kanton erhebt eine Erbanfall- und Schenkungssteuer mit festen Sätzen je nach Verwandtschaftsgrad; Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern und direkte Nachkommen sind befreit. Wichtig sind zudem Wohnsitz, Grundstücke und mögliche Auslandsbezüge.
Überblick
Wann fällt im Kanton Basel-Landschaft Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Steuerpflichtig ist, wer Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt. Entscheidend sind das Verhältnis zur zuwendenden Person, deren Wohnsitz und die Lage der Vermögenswerte.
Bewegliches Vermögen wird besteuert, wenn die verstorbene oder schenkende Person im Kanton Wohnsitz hatte. Im Kanton gelegene Grundstücke unterliegen der Baselbieter Steuer unabhängig vom Wohnsitz. Erbvorbezüge gelten als Schenkungen.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine reine Kantonssteuer; die Gemeinden erheben keine eigene Steuer. Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung, die sich auf die amtlichen Erbschaftsinventare und auf Meldungen der Grundbuchämter stützt.
Komplexer wird es bei Unternehmensnachfolgen, Grundstücken, Lebenspartnern ohne Trauschein oder wenn Erblasser, Erben oder Vermögenswerte einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland haben.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Basel-Landschaft?
Basel-Landschaft arbeitet mit festen Sätzen je Empfängergruppe statt mit einem progressiven Tarif. Vom Erwerb wird zuerst der Freibetrag der Gruppe abgezogen, auf den Rest wird der Satz angewendet. Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Gruppen.
Zuwendungen an Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern sowie direkte Nachkommen sind befreit. Stief- und Pflegekinder sind gleichgestellt, wenn sie vor dem 25. Altersjahr mindestens zehn Jahre mit der zuwendenden Person zusammengelebt haben.
Stief- und Pflegekinder, welche die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit Nachkommen nicht erfüllen, zahlen 7,5 % nach Abzug eines Freibetrags von CHF 50’000.
Für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder gilt 15 % nach einem Freibetrag von CHF 30’000. Dasselbe gilt für Personen, die mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit der zuwendenden Person in Hausgemeinschaft am gleichen Wohnsitz lebten.
Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen sowie Cousinen und Cousins zahlen 22,5 % nach einem Freibetrag von CHF 20’000.
Für alle übrigen Empfänger – etwa Lebenspartner mit weniger als fünf Jahren gemeinsamem Haushalt oder Freunde – beträgt der Satz 30 % nach einem Freibetrag von CHF 10’000.
Tarifübersicht Erbschafts- und Schenkungssteuer Basel-Landschaft
| Empfängergruppe | Freibetrag | Steuersatz |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, direkte Nachkommen | – | steuerfrei |
| Stief- und Pflegekinder (ohne Gleichstellung) | CHF 50’000 | 7,5 % |
| Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Personen mit fünf Jahren Hausgemeinschaft | CHF 30’000 | 15 % |
| Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Grosstanten, Grossonkel, Cousins | CHF 20’000 | 22,5 % |
| Übrige Empfänger | CHF 10’000 | 30 % |
Der Freibetrag wird innerhalb von zehn Jahren nur einmal gewährt.
Erhält dieselbe Person vom gleichen Erblasser oder Schenker innerhalb von zehn Jahren mehrere Zuwendungen, steht der volle Freibetrag nur einmal zur Verfügung. Ist nur ein Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig, wird der Freibetrag anteilig gewährt.
Freibeträge
Welche Entlastungen gelten zusätzlich?
Unternehmensnachfolge
Dient übertragenes Geschäftsvermögen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers oder erhält dieser mindestens 50 % an einer Gesellschaft, in der er leitend tätig ist, ermässigt sich die Steuer um 50 %. Wird innert fünf Jahren veräussert, liquidiert oder die Tätigkeit aufgegeben, entfällt die Ermässigung.
Hausrat
Hausrat, den Personen übernehmen, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben, bleibt steuerfrei. Besteuert wird im Übrigen nur das erworbene Reinvermögen.
Landwirtschaftliche Grundstücke
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet, solange die Bewirtschaftung fortgeführt wird. Bei Verkauf oder Aufgabe innert 20 Jahren wird die Differenz zum Verkehrswert nachträglich besteuert.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Der Erbschaftssteuer unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen – aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag oder Testament.
Schenkungen
Als Schenkung gilt jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten, einschliesslich Erbvorbezügen und des unentgeltlichen Teils eines offensichtlich unausgewogenen Geschäfts. Der Schenker haftet solidarisch für die Steuer.
Welcher Kanton besteuert?
Für bewegliches Vermögen ist der Wohnsitz des Erblassers bzw. des Schenkers massgebend. Grundstücke besteuert der Kanton, in dem sie liegen – Baselbieter Liegenschaften also immer in Basel-Landschaft.
Bewertung
Vermögenswerte werden grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Übergangs bewertet. Bei Grundstücken werden künftige Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern bei der Bewertung berücksichtigt.
Nicht amtlich bekannte Zuwendungen sind innert 30 Tagen zu melden.
Die Steuerverwaltung stützt sich auf amtliche Erbschaftsinventare und Meldungen der Grundbuchämter. Zuwendungen, die ihr nicht amtlich bekannt werden – etwa Schenkungen von Bargeld oder Wertschriften –, sind innerhalb von 30 Tagen seit dem Vermögensanfall zu melden.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in Basel-Landschaft berechnen
Weil Basel-Landschaft mit festen Sätzen arbeitet, lässt sich die Steuer im Standardfall gut abschätzen: Erwerb abzüglich Freibetrag, multipliziert mit dem Satz der Empfängergruppe.
Entscheidend ist, vorher die Empfängergruppe, die Bewertung der Vermögenswerte, frühere Schenkungen und die kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte zu klären.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Bei einer rein Baselbieter Erbschaft unter Ehegatten, Eltern oder Nachkommen fällt keine Erbschaftssteuer an. Auch bei anderen Empfängern lässt sich die Steuer dank fester Sätze häufig selbst abschätzen.
Beratung wird sinnvoll, wenn Unternehmen übertragen werden, Lebenspartner begünstigt werden sollen, Grundstücke in mehreren Kantonen liegen oder Erblasser und Erben in verschiedenen Staaten leben.
Weitere Baselbieter Steuern
Weitere Steuern im Kanton Basel-Landschaft
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Basel-Landschaft sowie den kantonalen Überblick.
Vermögenssteuer
Seit der Reform 2023 Staatssteuer von 1,1 ‰ bis 3,3 ‰ nach Freibeträgen von CHF 90’000 bzw. 180’000; Liegenschaften zählen mit dem Katasterwert.
Fachseite öffnenEinkommenssteuer
Progressiver Formeltarif mit Vollsplitting für Ehepaare, Kinderabzug von CHF 750 vom Steuerbetrag und Gemeindesteuer in Prozent der Staatssteuer.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Ertragssteuer von 4,4 % seit 2025, Kapitalsteuer von 1,0 ‰, Gemeindesteuer bis 55 % der Staatssteuer sowie Patentbox und F&E-Zusatzabzug.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Monistische Grundstückgewinnsteuer von 3 % bis 25 %, Handänderungssteuer von 2,5 % je zur Hälfte, Eigenmietwert nach Brandlagerwert, keine Liegenschaftssteuer.
Fachseite öffnenSteuern im Kanton Basel-Landschaft
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