Kanton Basel-Landschaft · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Basel-Landschaft
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft zahlen auf ihrem Einkommen Staats- und Gemeindesteuer, dazu die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt vor allem von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Kindern, Wohngemeinde und Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die Baselbieter Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus allen steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Vermögenserträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Der Staatssteuertarif ist ein progressiver Formeltarif. Das Gesetz legt ihn auf Basis des Jahres 2005 fest; damit die Teuerung nicht zu einer verdeckten Mehrbelastung führt, wird das Einkommen für die Satzbestimmung jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
Für Verheiratete und Einelternfamilien gilt das Vollsplitting: Das gesamte Einkommen wird zum Satz des halben Einkommens besteuert, mindestens zum Minimalsteuersatz. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Der Kinderabzug wird vom Steuerbetrag abgezogen.
Der Baselbieter Kinderabzug mindert nicht das steuerbare Einkommen, sondern den berechneten Einkommenssteuerbetrag der Staatssteuer: um CHF 750 pro Jahr für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind im gleichen Haushalt.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer im Kanton Basel-Landschaft setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach dem schweizweit einheitlichen Bundesrecht.
Staatssteuer
Basel-Landschaft berechnet die Staatssteuer nach dem kantonalen Formeltarif. Der Landrat legt jährlich den kantonalen Einkommenssteuerfuss fest; zulässig sind 95 % bis 105 % der normalen Staatssteuer.
Gemeindesteuer
Die Gemeinden erheben ihre Einkommenssteuer in Prozent der normalen Staatssteuer, höchstens 80 %. Der Wohnort beeinflusst deshalb die Gesamtbelastung spürbar.
Kantonssteuerfuss 2026: 100 %
Für das Steuerjahr 2026 beträgt der kantonale Einkommenssteuerfuss 100 % der normalen Staatssteuer. Hinzu kommen der Steuerfuss der Wohngemeinde und bei Angehörigen einer Landeskirche die Kirchensteuer, die je nach Kirche in Prozent der Staatssteuer oder des steuerbaren Einkommens bemessen wird.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Basel-Landschaft besteuert?
Das Baselbieter Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar. Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs wird pauschal mit 0,9 % des Kaufpreises pro Monat erfasst.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit fliessen in die Einkommenssteuer ein. Bei definitiver Aufgabe nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität werden die Liquidationsgewinne der letzten zwei Geschäftsjahre gesondert besteuert: der Teil eines zulässigen Vorsorgeeinkaufs wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge, der Rest mindestens zu 5 %.
Wertschriften & Kapitalerträge
Zinsen und Dividenden aus beweglichem Privatvermögen sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden zu 60 % besteuert; private Kapitalgewinne auf Wertschriften bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Immobilien
Mieterträge und der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften gehören zum steuerbaren Einkommen. Der Baselbieter Eigenmietwert wird aus dem steuerlichen Brandlagerwert abgeleitet.
Renten & Vorsorge
AHV-, IV- und Pensionskassenrenten sind steuerbar. Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert; die Staatssteuer beträgt 2 % auf den ersten CHF 400’000 und 6 % darüber, insgesamt höchstens 4,5 %.
Weitere Einkünfte
Auch weitere einmalige oder wiederkehrende Einkünfte, etwa Ersatzeinkommen oder bestimmte Geldspielgewinne, können steuerpflichtig sein, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie Krankheits- und Weiterbildungskosten.
Bei der Staatssteuer sind Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort bis CHF 6’000 pro Jahr abziehbar. Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen beträgt höchstens CHF 2’000 für Alleinstehende und CHF 4’000 für Verheiratete, zuzüglich CHF 450 pro Kind.
Für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren sind bis CHF 10’000 pro Kind abziehbar, für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bis CHF 12’000. In die Säule 3a können 2026 Erwerbstätige mit Pensionskasse bis CHF 7’258 einzahlen, ohne Pensionskasse 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288. Verheiratete Doppelverdiener erhalten zudem einen Zweiverdienerabzug von bis zu CHF 1’000.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Baselbieter Höchstbeträge weichen von jenen der direkten Bundessteuer ab – etwa beim Fahrkostenabzug, beim Versicherungsabzug oder beim Kinderabzug, der im Kanton vom Steuerbetrag abgezogen wird. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Jede Baselbieter Gemeinde legt jährlich ihren Steuerfuss in Prozent der normalen Staatssteuer fest. Für 2026 beträgt er beispielsweise 49 % in Binningen und 60 % in Füllinsdorf; Ziefen hat seinen Steuerfuss auf 2026 von 63 % auf 59 % gesenkt.
Bei identischem Einkommen kann die Gesamtbelastung deshalb je nach Wohngemeinde spürbar variieren. Ein Wohnortsvergleich sollte aber auch Vermögenssteuer, Kirchensteuer, Gebühren und Wohnkosten einbeziehen.
Kirchensteuer: unterschiedliche Bemessung je nach Kirche
Die Kirchgemeinden legen ihren Steuerfuss jährlich fest. In Binningen erhebt die römisch-katholische Kirche 2026 beispielsweise 6,3 % der Staatssteuer, die reformierte Kirche dagegen 0,45 % des steuerbaren Einkommens und 0,066 % des steuerbaren Vermögens.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Lohn ab; der Tarifcode zeigt auch, ob die Kirchensteuer enthalten ist.
Erreichen die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mindestens CHF 120’000, folgt eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung. Darunter kann sie bis 31. März des Folgejahres beantragt werden; diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden.
Grenzgänger aus Deutschland mit gültiger Ansässigkeitsbescheinigung zahlen eine Quellensteuer von 4,5 %. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich und gültiger Ansässigkeitsbescheinigung wird keine Quellensteuer abgezogen; an ihre Stelle tritt eine Steuerausgleichszahlung von 4,5 % der Bruttolöhne. Wer mehr als 40 % im Homeoffice arbeitet, verliert diesen Grenzgängerstatus.
Quellensteuer ist nicht automatisch die endgültige Steuer.
Bei höheren Einkommen, weiteren Einkünften, Vermögen oder Abzügen wie Pensionskasseneinkäufen kann eine ordentliche Veranlagung zu einem anderen Ergebnis führen. Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Beteiligungen und Kapitalerträge
Zinsen und Dividenden
Erträge aus beweglichem Vermögen wie Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von Anlagefonds sind grundsätzlich als Einkommen steuerbar.
Qualifizierte Beteiligungen
Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft werden im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 60 % besteuert. Beim Bund gilt eine eigene Quote.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei. Bei Unternehmensverkäufen, Handel in grösserem Umfang oder indirekter Teilliquidation ist jedoch eine genaue Prüfung nötig.
Patenterträge Selbständigerwerbender
Auch Selbständigerwerbende können für Reinerträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten die ermässigte Besteuerung nach den Regeln der Patentbox beanspruchen.
Vermögenssteuer nicht vergessen.
Wertschriften und Beteiligungen sind zusätzlich im steuerbaren Vermögen zu deklarieren. Gerade bei nicht kotierten Gesellschaften kann die Bewertung die Gesamtbelastung stärker beeinflussen als der Einkommenssteuertarif.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbst genutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert bemisst sich nach dem steuerlichen Brandlagerwert, korrigiert um Faktoren für Gemeinde, Gebäudealter und Stockwerkeigentum. Er muss mindestens 60 % der Marktmiete erreichen. Für die direkte Bundessteuer wird der kantonale Wert um 20 % erhöht.
Vermietete Immobilie
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind die steuerlich zulässigen Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie die Schuldzinsen.
Pauschalabzug für Unterhalt
Statt der effektiven Kosten kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden: 20 % des Eigenmietwerts oder Bruttomietertrags bei Gebäuden bis zehn Jahre, 25 % bei älteren Gebäuden.
Hypothekarzinsen
Schuldzinsen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abziehbar und reduzieren das steuerbare Einkommen.
Der Eigenmietwert fällt erst 2029 weg.
Mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde der Systemwechsel beschlossen. Er gilt ab dem 1. Januar 2029; bis Ende 2028 bleibt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen bestehen.
International
Auslandseinkommen, Grenzgänger und mehrere Steuerdomizile
Bei Wohnsitz in Basel-Landschaft gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte zur steuerlichen Analyse. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen werden sie in der Schweiz besteuert oder freigestellt, aber für den Steuersatz berücksichtigt.
Eine Besteuerung nach dem Aufwand ist im Kanton nur noch eingeschränkt möglich: Personen, die erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Abwesenheit Wohnsitz in der Schweiz nehmen und hier nicht erwerbstätig sind, können sie nur bis zum Ende der laufenden Steuerperiode wählen.
Wegen der Grenzlage zu Deutschland und Frankreich sind Grenzgänger, Homeoffice-Regeln und Tätigkeiten in mehreren Staaten im Baselbiet besonders häufig ein Thema.
Steuerberechnung
Offizielle Steuerrechner und Hilfsmittel für Basel-Landschaft
Für eine Schätzung der Einkommens- und Vermögenssteuer steht der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung. Die kantonale Steuerverwaltung informiert auf ihren Seiten über Steuerrechner, E-Tax BL, Fristen und die Quellensteuer.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit E-Tax BL
Privatpersonen erstellen ihre Steuererklärung elektronisch mit E-Tax BL. Die Frist läuft für Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige bis 31. März, für Selbständigerwerbende bis 30. Juni.
Eine Verlängerung um bis zu zwei Monate über die aufgedruckte Frist hinaus wird ohne Gesuch gewährt. Längere Verlängerungen können online beantragt werden und kosten CHF 40.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Baselbieter Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit E-Tax BL und der kantonalen Wegleitung meist gut selbst bearbeiten.
Unternehmer
Selbständigkeit, Beteiligungen ab 10 %, Ausschüttungen, Liquidationsgewinne oder Patenterträge machen die steuerliche Einordnung deutlich anspruchsvoller.
Immobilien
Eigenmietwert, Pauschal- oder Effektivabzug, Hypotheken sowie Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern zusätzliche Prüfungen.
Grenzgänger & International
Grenzgänger, Homeoffice, Tätigkeit in mehreren Staaten oder ein Zuzug aus dem Ausland verbinden Baselbieter Recht, Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.
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