Besteuerung des Unternehmensgewinns
Gewinnsteuer für Unternehmen in der Schweiz
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften versteuern ihren Reingewinn auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Ausgangspunkt ist die handelsrechtliche Jahresrechnung, die für steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Rückstellungen und weitere Abweichungen korrigiert wird.
Steuerbarer Reingewinn
Von der Jahresrechnung zur steuerlichen Gewinnermittlung
Der handelsrechtlich ausgewiesene Jahresgewinn bildet grundsätzlich den Ausgangspunkt. Hinzugerechnet werden insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht anerkannte Rückstellungen.
Steuerlich zulässige Abzüge, Verlustvorträge und Beteiligungserträge können den steuerbaren Reingewinn vermindern.
Erfasst die Geschäftsvorfälle nach Rechnungslegungsrecht und bildet die Ausgangsbasis.
Korrigiert nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerfreie oder entlastete Erträge und Vorjahrespositionen.
Wird mit den anwendbaren Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuersätzen belastet.
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?
Abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und wirtschaftlich durch das Unternehmen veranlasst sind. Private oder gesellschaftlich motivierte Vorteile sind nicht abzugsfähig.
Personalaufwand
Löhne, Boni, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorgeleistungen sind grundsätzlich abzugsfähig, soweit sie angemessen und geschäftlich begründet sind.
Spesen und Privatanteile
Geschäftsreisen, Fahrzeuge, Verpflegung, Repräsentation und Homeoffice benötigen nachvollziehbare Belege und eine korrekte Abgrenzung privater Nutzung.
Gesellschafterleistungen
Überhöhte Löhne, Zinsen, Mieten oder Management Fees an Gesellschafter und nahestehende Personen können als geldwerte Leistungen aufgerechnet werden.
Bussen und Sanktionen
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen, Sanktionen und damit verbundenen Kosten ist gesondert zu prüfen.
Bewertung und Periodenabgrenzung
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
Abschreibungen
Wertverminderungen auf Anlagevermögen können steuerlich anerkannt werden, wenn sie geschäftsmässig begründet und nach einer zulässigen Methode verbucht sind. Kantone und Bund veröffentlichen hierfür Richtwerte.
Sofortabschreibungen
Bestimmte Kantone kennen besondere Abschreibungspraktiken. Ob und in welchem Umfang Sofortabschreibungen akzeptiert werden, ist kantonal zu prüfen.
Wertberichtigungen
Forderungen, Vorräte, Beteiligungen und andere Vermögenswerte dürfen bei konkreten oder pauschal anerkannten Risiken wertberichtigt werden.
Rückstellungen
Rückstellungen setzen eine am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung oder ein ausreichend konkretisiertes Risiko voraus. Allgemeine Zukunftsrisiken genügen nicht.
Steuerliche Auflösung
Entfällt der Grund für eine Rückstellung oder Wertberichtigung, ist sie erfolgswirksam aufzulösen. Nicht mehr begründete Positionen können von der Steuerbehörde aufgerechnet werden.
Verlustverrechnung
Steuerliche Verluste und ihre Nutzung
Geschäftsverluste können grundsätzlich mit späteren Gewinnen verrechnet werden, sofern sie innerhalb der gesetzlichen Frist liegen und noch nicht genutzt wurden.
Dokumentation
Verlustvorträge sollten jährlich mit den Veranlagungen abgestimmt werden. Nicht deklarierte oder falsch übertragene Verluste können später nur schwer korrigiert werden.
Umstrukturierungen
Bei Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und Übertragungen ist gesondert zu prüfen, ob Verlustvorträge übergehen oder wegen veränderter wirtschaftlicher Identität eingeschränkt werden.
Sanierung
Sanierungsgewinne, Forderungsverzichte und Kapitaleinlagen können besondere Regeln auslösen und die Nutzung von Verlusten beeinflussen.
Liquidation
Bei Einstellung oder Liquidation des Unternehmens ist zu prüfen, welche Verluste noch nutzbar sind und welche stillen Reserven realisiert werden.
Beteiligungserträge
Dividenden und Veräusserungsgewinne
Erträge aus qualifizierten Beteiligungen können durch den Beteiligungsabzug entlastet werden. Der Beteiligungsabzug reduziert die geschuldete Gewinnsteuer proportional zum Nettoertrag aus qualifizierten Beteiligungen.
Dividenden
Für Beteiligungserträge gelten andere Mindestvoraussetzungen als für Veräusserungsgewinne. Beteiligungsquote, Verkehrswert und direkte Eigentümerschaft sind zu dokumentieren.
Veräusserungsgewinne
Bei qualifizierenden Verkäufen sind insbesondere Mindestbeteiligung, Besitzdauer, Anschaffungskosten und frühere Abschreibungen relevant.
Nettoertrag
Dem Bruttoertrag werden zurechenbare Finanzierungs- und Verwaltungskosten gegenübergestellt. Dadurch kann die Entlastungswirkung sinken.
Ausländische Quellensteuer
Bei ausländischen Dividenden ist zusätzlich zu prüfen, welche Quellensteuer nach DBA rückforderbar oder anrechenbar ist.
Steuerüberleitung
Vom Abschluss zur Steuererklärung
Erfolgsrechnung, Bilanz, Kontennachweise und Abschlussbuchungen abstimmen.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen, stille Reserven und geldwerte Leistungen überleiten.
Verlustvorträge, Beteiligungsabzug und kantonale Sonderregeln berücksichtigen.
Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie Beilagen fristgerecht deklarieren.
- Jahresrechnung und Hauptbuch
- Kontennachweise und Belege
- Abschreibungsverzeichnis
- Rückstellungs- und Wertberichtigungsnachweise
- Gesellschafterkonten
- Lohn- und Spesenunterlagen
- Darlehens- und Zinsberechnungen
- Beteiligungsverzeichnis
- Verlustvorträge
- Vorjahresveranlagungen
- Intercompany-Verträge
- Steuerrulings und Behördenkorrespondenz
| Warnsignal | Typisches Risiko |
|---|---|
| Private Kosten werden über die Gesellschaft bezahlt | Gewinnaufrechnung, geldwerte Leistung und Verrechnungssteuer. |
| Hohe Rückstellung ohne konkrete Berechnung | Nichtanerkennung und Erhöhung des steuerbaren Gewinns. |
| Gesellschafterdarlehen mit ungewöhnlichem Zinssatz | Aufrechnung oder verdeckte Gewinnausschüttung. |
| Verlustvorträge stimmen nicht mit Veranlagungen überein | Verlust der späteren Verrechnung. |
| Beteiligungsertrag wird vollständig steuerfrei behandelt | Fehlerhafte Anwendung des Beteiligungsabzugs. |
| Abschlussbuchungen werden erst nach Einreichung geändert | Abweichung zwischen Jahresrechnung und Steuererklärung. |
Unternehmenssteuerberatung
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Wir prüfen Jahresabschluss, steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, Rückstellungen, Verlustvorträge und Beteiligungserträge und erstellen die Gewinnsteuererklärung für Bund, Kanton und Gemeinde.
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