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Besteuerung des Unternehmensgewinns

Gewinnsteuer für Unternehmen in der Schweiz

Schweizer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften versteuern ihren Reingewinn auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Ausgangspunkt ist die handelsrechtliche Jahresrechnung, die für steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, geldwerte Leistungen, Abschreibungen, Rückstellungen, Verlustvorträge und weitere Steuerpositionen angepasst wird.

Kurz gesagt: Der Jahresgewinn gemäss Jahresrechnung ist Ausgangspunkt, aber nicht zwingend der steuerbare Gewinn. Für die Steuererklärung wird das handelsrechtliche Ergebnis um steuerliche Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge und Entlastungen korrigiert.

Steuerbarer Reingewinn

Von der Jahresrechnung zur steuerlichen Gewinnermittlung

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bildet der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich die Ausgangsbasis der steuerlichen Gewinnermittlung.

Steuerlich hinzugerechnet werden insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, geldwerte Leistungen, steuerlich nicht anerkannte Abschreibungen sowie nicht mehr begründete Rückstellungen und Wertberichtigungen.

Verlustvorträge, Beteiligungsabzug und weitere gesetzlich vorgesehene Entlastungen können die tatsächliche Steuerbelastung vermindern.

Jahresrechnung

Bilanz und Erfolgsrechnung bilden die handelsrechtliche Grundlage der Gewinnermittlung.

Steuerüberleitung

Nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerliche Korrekturen und besondere Abzüge werden übergeleitet.

Steuerbarer Reingewinn

Grundlage für direkte Bundessteuer sowie kantonale und kommunale Gewinnsteuer.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?

Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich abzugsfähig, soweit sie geschäftsmässig begründet, periodengerecht verbucht und ausreichend dokumentiert sind.

Personalaufwand

Löhne, Boni, Arbeitgeberbeiträge und betriebliche Vorsorgeleistungen können grundsätzlich als Aufwand berücksichtigt werden.

Bei Gesellschaftern und nahestehenden Personen muss die Vergütung jedoch dem Drittvergleich standhalten.

Spesen und Privatanteile

Geschäftsreisen, Geschäftsfahrzeuge, Repräsentationsaufwendungen, Verpflegung und andere Kosten müssen zwischen geschäftlichem Aufwand und privater Nutzung abgegrenzt werden.

Leistungen an Gesellschafter

Überhöhte Löhne, Zinsen, Mieten, Management Fees oder andere nicht fremdübliche Leistungen an Gesellschafter und nahestehende Personen können steuerlich aufgerechnet werden.

Geldwerte Leistungen

Eine geldwerte Leistung liegt insbesondere dann nahe, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt, den sie einem unabhängigen Dritten nicht gewährt hätte.

Die Folge kann eine Erhöhung des steuerbaren Gewinns sein. Zusätzlich können Verrechnungssteuer und eine Besteuerung beim Empfänger entstehen.

Bussen und Sanktionen

Bussen, Geldstrafen, finanzielle Sanktionen und damit zusammenhängende Zahlungen folgen besonderen steuerlichen Regeln und sollten nicht pauschal als abzugsfähiger Geschäftsaufwand behandelt werden.

Geldwerte Leistungen betreffen mehrere Steuerarten Eine Aufrechnung bei der Gewinnsteuer kann gleichzeitig Auswirkungen auf Verrechnungssteuer und die Besteuerung des Gesellschafters haben.

Bewertung und Periodenabgrenzung

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

Abschreibungen

Abschreibungen auf Anlagevermögen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit sie geschäftsmässig begründet und ordnungsgemäss verbucht beziehungsweise in den vorgesehenen Abschreibungsnachweisen ausgewiesen sind.

Die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden veröffentlichen hierfür Richtwerte und Abschreibungspraxen.

Kantonale Abschreibungspraxis

Neben den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen können kantonale Besonderheiten bestehen.

Insbesondere Sofort- oder zusätzliche Abschreibungen sollten deshalb anhand der Praxis des Sitz- oder Belegenheitskantons geprüft werden.

Wertberichtigungen

Forderungen, Vorräte, Beteiligungen und andere Vermögenswerte können bei nachweisbaren Wert- oder Ausfallrisiken wertberichtigt werden.

Für bestimmte Positionen bestehen zusätzlich steuerlich anerkannte Pauschalansätze.

Rückstellungen

Steuerlich anerkannte Rückstellungen benötigen grundsätzlich einen hinreichend konkreten Bezug zu Verpflichtungen oder Risiken, die am Bilanzstichtag bereits bestehen.

Allgemeine zukünftige Geschäftsrisiken rechtfertigen dagegen grundsätzlich keine steuerwirksame Rückstellung.

Auflösung

Fällt der geschäftliche Grund einer Rückstellung oder Wertberichtigung weg, ist sie grundsätzlich erfolgswirksam aufzulösen.

Verlustverrechnung

Steuerliche Verluste und ihre Nutzung

Aktuelle Regel bis Ende 2027

Nach derzeit geltendem Recht können Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren mit späteren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden, soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden.

Neue Zehnjahresfrist ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 wird die ordentliche Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre verlängert.

Die neue Zehnjahresregel gilt für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Damit können Verluste aus diesen Perioden unter den neuen Regeln länger nutzbar bleiben.

Rechtsänderung ab 1. Januar 2028 Für Steuerperioden 2026 und 2027 gilt weiterhin die bisherige Siebenjahresregel. Die zehnjährige Verlustverrechnung greift erst ab 2028.

Verlustvorträge dokumentieren

Steuerliche Verlustvorträge sollten jährlich mit den definitiven Veranlagungen abgestimmt werden.

Die reine handelsrechtliche Verlustposition in der Bilanz ist nicht automatisch identisch mit dem noch nutzbaren steuerlichen Verlustvortrag.

Umstrukturierungen

Bei Fusion, Spaltung, Einbringung oder anderen Umstrukturierungen ist gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang Verlustvorträge auf einen anderen Rechtsträger übergehen beziehungsweise weiterhin genutzt werden können.

Sanierungen

Bei Sanierungssituationen bestehen besondere Regeln für Sanierungsgewinne und Verlustverrechnung.

Forderungsverzichte, Kapitaleinlagen und andere Sanierungsmassnahmen sollten deshalb nicht isoliert von vorhandenen Verlustvorträgen beurteilt werden.

Beteiligungserträge

Dividenden und Veräusserungsgewinne

Beteiligungserträge und bestimmte Kapitalgewinne aus qualifizierenden Beteiligungen können durch den Beteiligungsabzug steuerlich entlastet werden.

Der Beteiligungsabzug ist keine klassische Steuerbefreiung des einzelnen Beteiligungsertrags. Er reduziert die geschuldete Gewinnsteuer im Verhältnis des qualifizierenden Netto-Beteiligungsertrags zum gesamten steuerbaren Reingewinn.

Dividenden

Für Dividenden und vergleichbare Beteiligungserträge bestehen gesetzliche Mindestanforderungen an Beteiligungsquote beziehungsweise Verkehrswert.

Deshalb sollte vor Anwendung des Beteiligungsabzugs geprüft werden, ob die Beteiligung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Veräusserungsgewinne

Für Veräusserungsgewinne gelten zusätzliche Voraussetzungen. Insbesondere Beteiligungshöhe, Haltedauer, Anschaffungskosten und frühere steuerliche Wertberichtigungen beziehungsweise Abschreibungen können relevant sein.

Netto-Beteiligungsertrag

Maßgebend ist nicht einfach der Bruttobetrag einer Dividende. Finanzierungs- und Verwaltungskosten, die einer Beteiligung zugerechnet werden, können die Entlastungswirkung reduzieren.

Ausländische Beteiligungen

Bei Dividenden aus dem Ausland muss zusätzlich die dort erhobene Quellensteuer geprüft werden.

Doppelbesteuerungsabkommen und besondere Entlastungsverfahren können die ausländische Quellenbelastung reduzieren.

Bund, Kanton und Gemeinde

Die tatsächliche Gewinnsteuer hängt vom Unternehmenssitz ab

Direkte Bundessteuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen auf Bundesebene einer proportionalen Gewinnsteuer von 8,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

Kantonale und kommunale Gewinnsteuer

Zusätzlich erheben Kantone und Gemeinden Gewinnsteuer. Tarif, Steuerfuss und daraus resultierende Gesamtbelastung unterscheiden sich je nach Unternehmenssitz.

Kantonale Steuerentlastungen

Je nach Kanton können zusätzlich besondere Instrumente der Unternehmensbesteuerung relevant sein, insbesondere Patentbox, zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzug und weitere kantonal vorgesehene Entlastungen.

Mehrere Steuerdomizile

Verfügt ein Unternehmen über Betriebsstätten, Liegenschaften oder andere steuerliche Anknüpfungspunkte in mehreren Kantonen, kann eine interkantonale Steuerausscheidung erforderlich sein.

Steuerüberleitung

Vom Jahresabschluss zur Gewinnsteuererklärung

Schritt 1 Jahresabschluss prüfen

Bilanz, Erfolgsrechnung, Hauptbuch, Kontennachweise und Abschlussbuchungen abstimmen.

Schritt 2 Steuerkorrekturen erfassen

Nicht abzugsfähige Aufwendungen, geldwerte Leistungen, Rückstellungen und weitere Differenzen überleiten.

Schritt 3 Entlastungen berücksichtigen

Verlustvorträge, Beteiligungsabzug und kantonale Steuerinstrumente prüfen.

Schritt 4 Steuererklärung einreichen

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie erforderliche Beilagen vollständig deklarieren.

  • Jahresrechnung und Hauptbuch
  • Kontennachweise
  • Abschreibungsverzeichnis
  • Rückstellungsnachweise
  • Wertberichtigungen
  • Gesellschafterkonten
  • Lohn- und Spesenunterlagen
  • Darlehens- und Zinsberechnungen
  • Beteiligungsverzeichnis
  • Steuerliche Verlustvorträge
  • Vorjahresveranlagungen
  • Intercompany-Verträge
  • Steuerrulings
  • Behördenkorrespondenz

Typische Fehler

Wo die Gewinnsteuer häufig von der Jahresrechnung abweicht

Warnsignal Typisches Risiko
Private Kosten werden von der Gesellschaft getragen Gewinnaufrechnung, geldwerte Leistung und mögliche Verrechnungssteuer.
Hohe Rückstellung ohne konkrete Berechnung Steuerliche Nichtanerkennung.
Gesellschafterdarlehen mit ungewöhnlichen Konditionen Zinsaufrechnung, geldwerte Leistung oder verdecktes Eigenkapital.
Verlustvorträge stimmen nicht mit Veranlagungen überein Nutzbare Verluste werden falsch fortgeführt.
Beteiligungsertrag wird vollständig als steuerfrei verbucht Beteiligungsabzug wird mit einer Steuerbefreiung verwechselt.
Kantonale Steuerentlastungen werden automatisch übernommen Voraussetzungen von Patentbox, F&E-Abzug oder anderen Instrumenten fehlen.
Abschluss wird nach Einreichung der Steuererklärung geändert Jahresrechnung und Steuerdeklaration stimmen nicht überein.

Situation: Unternehmen

Gewinnsteuer mit den übrigen Unternehmenssteuern abstimmen

Die Gewinnsteuer steht in engem Zusammenhang mit Finanzierung, Lohn, Immobilien, Beteiligungen, Umstrukturierungen und der jährlichen Steuerdeklaration. Diese Themen werden in den weiteren Artikeln der Situation Unternehmen vertieft.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Steuerbarer Gewinn, Abschreibungspraxis, Verlustverrechnung, Beteiligungsabzug und kantonale Steuerentlastungen hängen von Geschäftstätigkeit, Sitzkanton, konkreter Jahresrechnung und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bis Ende 2027 gilt für die ordentliche Verlustverrechnung grundsätzlich die bisherige Siebenjahresfrist. Ab 1. Januar 2028 tritt die neue Zehnjahresregel in Kraft.

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