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SteuerleitfadenUnternehmen › Gewinnsteuer

Besteuerung des Unternehmensgewinns

Gewinnsteuer für Unternehmen in der Schweiz

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften versteuern ihren Reingewinn auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Ausgangspunkt ist die handelsrechtliche Jahresrechnung, die für steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Rückstellungen und weitere Abweichungen korrigiert wird.

Steuerbarer Reingewinn

Von der Jahresrechnung zur steuerlichen Gewinnermittlung

Der handelsrechtlich ausgewiesene Jahresgewinn bildet grundsätzlich den Ausgangspunkt. Hinzugerechnet werden insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht anerkannte Rückstellungen.

Steuerlich zulässige Abzüge, Verlustvorträge und Beteiligungserträge können den steuerbaren Reingewinn vermindern.

Handelsbilanz

Erfasst die Geschäftsvorfälle nach Rechnungslegungsrecht und bildet die Ausgangsbasis.

Steuerüberleitung

Korrigiert nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerfreie oder entlastete Erträge und Vorjahrespositionen.

Steuerbarer Gewinn

Wird mit den anwendbaren Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuersätzen belastet.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?

Abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und wirtschaftlich durch das Unternehmen veranlasst sind. Private oder gesellschaftlich motivierte Vorteile sind nicht abzugsfähig.

Personalaufwand

Löhne, Boni, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorgeleistungen sind grundsätzlich abzugsfähig, soweit sie angemessen und geschäftlich begründet sind.

Spesen und Privatanteile

Geschäftsreisen, Fahrzeuge, Verpflegung, Repräsentation und Homeoffice benötigen nachvollziehbare Belege und eine korrekte Abgrenzung privater Nutzung.

Gesellschafterleistungen

Überhöhte Löhne, Zinsen, Mieten oder Management Fees an Gesellschafter und nahestehende Personen können als geldwerte Leistungen aufgerechnet werden.

Bussen und Sanktionen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen, Sanktionen und damit verbundenen Kosten ist gesondert zu prüfen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen wirken mehrfachSie erhöhen den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft und können zusätzlich Verrechnungssteuer sowie Einkommensteuer beim Empfänger auslösen.

Bewertung und Periodenabgrenzung

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

Abschreibungen

Wertverminderungen auf Anlagevermögen können steuerlich anerkannt werden, wenn sie geschäftsmässig begründet und nach einer zulässigen Methode verbucht sind. Kantone und Bund veröffentlichen hierfür Richtwerte.

Sofortabschreibungen

Bestimmte Kantone kennen besondere Abschreibungspraktiken. Ob und in welchem Umfang Sofortabschreibungen akzeptiert werden, ist kantonal zu prüfen.

Wertberichtigungen

Forderungen, Vorräte, Beteiligungen und andere Vermögenswerte dürfen bei konkreten oder pauschal anerkannten Risiken wertberichtigt werden.

Rückstellungen

Rückstellungen setzen eine am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung oder ein ausreichend konkretisiertes Risiko voraus. Allgemeine Zukunftsrisiken genügen nicht.

Steuerliche Auflösung

Entfällt der Grund für eine Rückstellung oder Wertberichtigung, ist sie erfolgswirksam aufzulösen. Nicht mehr begründete Positionen können von der Steuerbehörde aufgerechnet werden.

Verlustverrechnung

Steuerliche Verluste und ihre Nutzung

Geschäftsverluste können grundsätzlich mit späteren Gewinnen verrechnet werden, sofern sie innerhalb der gesetzlichen Frist liegen und noch nicht genutzt wurden.

Dokumentation

Verlustvorträge sollten jährlich mit den Veranlagungen abgestimmt werden. Nicht deklarierte oder falsch übertragene Verluste können später nur schwer korrigiert werden.

Umstrukturierungen

Bei Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und Übertragungen ist gesondert zu prüfen, ob Verlustvorträge übergehen oder wegen veränderter wirtschaftlicher Identität eingeschränkt werden.

Sanierung

Sanierungsgewinne, Forderungsverzichte und Kapitaleinlagen können besondere Regeln auslösen und die Nutzung von Verlusten beeinflussen.

Liquidation

Bei Einstellung oder Liquidation des Unternehmens ist zu prüfen, welche Verluste noch nutzbar sind und welche stillen Reserven realisiert werden.

Beteiligungserträge

Dividenden und Veräusserungsgewinne

Erträge aus qualifizierten Beteiligungen können durch den Beteiligungsabzug entlastet werden. Der Beteiligungsabzug reduziert die geschuldete Gewinnsteuer proportional zum Nettoertrag aus qualifizierten Beteiligungen.

Dividenden

Für Beteiligungserträge gelten andere Mindestvoraussetzungen als für Veräusserungsgewinne. Beteiligungsquote, Verkehrswert und direkte Eigentümerschaft sind zu dokumentieren.

Veräusserungsgewinne

Bei qualifizierenden Verkäufen sind insbesondere Mindestbeteiligung, Besitzdauer, Anschaffungskosten und frühere Abschreibungen relevant.

Nettoertrag

Dem Bruttoertrag werden zurechenbare Finanzierungs- und Verwaltungskosten gegenübergestellt. Dadurch kann die Entlastungswirkung sinken.

Ausländische Quellensteuer

Bei ausländischen Dividenden ist zusätzlich zu prüfen, welche Quellensteuer nach DBA rückforderbar oder anrechenbar ist.

Steuerüberleitung

Vom Abschluss zur Steuererklärung

Schritt 1Jahresabschluss prüfen

Erfolgsrechnung, Bilanz, Kontennachweise und Abschlussbuchungen abstimmen.

Schritt 2Steuerkorrekturen erfassen

Nicht abzugsfähige Aufwendungen, stille Reserven und geldwerte Leistungen überleiten.

Schritt 3Entlastungen anwenden

Verlustvorträge, Beteiligungsabzug und kantonale Sonderregeln berücksichtigen.

Schritt 4Deklaration einreichen

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie Beilagen fristgerecht deklarieren.

  • Jahresrechnung und Hauptbuch
  • Kontennachweise und Belege
  • Abschreibungsverzeichnis
  • Rückstellungs- und Wertberichtigungsnachweise
  • Gesellschafterkonten
  • Lohn- und Spesenunterlagen
  • Darlehens- und Zinsberechnungen
  • Beteiligungsverzeichnis
  • Verlustvorträge
  • Vorjahresveranlagungen
  • Intercompany-Verträge
  • Steuerrulings und Behördenkorrespondenz
WarnsignalTypisches Risiko
Private Kosten werden über die Gesellschaft bezahltGewinnaufrechnung, geldwerte Leistung und Verrechnungssteuer.
Hohe Rückstellung ohne konkrete BerechnungNichtanerkennung und Erhöhung des steuerbaren Gewinns.
Gesellschafterdarlehen mit ungewöhnlichem ZinssatzAufrechnung oder verdeckte Gewinnausschüttung.
Verlustvorträge stimmen nicht mit Veranlagungen übereinVerlust der späteren Verrechnung.
Beteiligungsertrag wird vollständig steuerfrei behandeltFehlerhafte Anwendung des Beteiligungsabzugs.
Abschlussbuchungen werden erst nach Einreichung geändertAbweichung zwischen Jahresrechnung und Steuererklärung.
Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Gewinnsteuersatz, Abschreibungspraxis, kantonale Entlastungen und Verfahrensanforderungen hängen von Sitzkanton, Gemeinde, Geschäftstätigkeit und konkreter Jahresrechnung ab.

Unternehmenssteuerberatung

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Wir prüfen Jahresabschluss, steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, Rückstellungen, Verlustvorträge und Beteiligungserträge und erstellen die Gewinnsteuererklärung für Bund, Kanton und Gemeinde.

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