Besteuerung des Unternehmensgewinns
Gewinnsteuer für Unternehmen in der Schweiz
Schweizer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften versteuern ihren Reingewinn auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Ausgangspunkt ist die handelsrechtliche Jahresrechnung, die für steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, geldwerte Leistungen, Abschreibungen, Rückstellungen, Verlustvorträge und weitere Steuerpositionen angepasst wird.
Steuerbarer Reingewinn
Von der Jahresrechnung zur steuerlichen Gewinnermittlung
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bildet der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich die Ausgangsbasis der steuerlichen Gewinnermittlung.
Steuerlich hinzugerechnet werden insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, geldwerte Leistungen, steuerlich nicht anerkannte Abschreibungen sowie nicht mehr begründete Rückstellungen und Wertberichtigungen.
Verlustvorträge, Beteiligungsabzug und weitere gesetzlich vorgesehene Entlastungen können die tatsächliche Steuerbelastung vermindern.
Bilanz und Erfolgsrechnung bilden die handelsrechtliche Grundlage der Gewinnermittlung.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerliche Korrekturen und besondere Abzüge werden übergeleitet.
Grundlage für direkte Bundessteuer sowie kantonale und kommunale Gewinnsteuer.
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?
Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich abzugsfähig, soweit sie geschäftsmässig begründet, periodengerecht verbucht und ausreichend dokumentiert sind.
Personalaufwand
Löhne, Boni, Arbeitgeberbeiträge und betriebliche Vorsorgeleistungen können grundsätzlich als Aufwand berücksichtigt werden.
Bei Gesellschaftern und nahestehenden Personen muss die Vergütung jedoch dem Drittvergleich standhalten.
Spesen und Privatanteile
Geschäftsreisen, Geschäftsfahrzeuge, Repräsentationsaufwendungen, Verpflegung und andere Kosten müssen zwischen geschäftlichem Aufwand und privater Nutzung abgegrenzt werden.
Leistungen an Gesellschafter
Überhöhte Löhne, Zinsen, Mieten, Management Fees oder andere nicht fremdübliche Leistungen an Gesellschafter und nahestehende Personen können steuerlich aufgerechnet werden.
Geldwerte Leistungen
Eine geldwerte Leistung liegt insbesondere dann nahe, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt, den sie einem unabhängigen Dritten nicht gewährt hätte.
Die Folge kann eine Erhöhung des steuerbaren Gewinns sein. Zusätzlich können Verrechnungssteuer und eine Besteuerung beim Empfänger entstehen.
Bussen und Sanktionen
Bussen, Geldstrafen, finanzielle Sanktionen und damit zusammenhängende Zahlungen folgen besonderen steuerlichen Regeln und sollten nicht pauschal als abzugsfähiger Geschäftsaufwand behandelt werden.
Bewertung und Periodenabgrenzung
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
Abschreibungen
Abschreibungen auf Anlagevermögen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit sie geschäftsmässig begründet und ordnungsgemäss verbucht beziehungsweise in den vorgesehenen Abschreibungsnachweisen ausgewiesen sind.
Die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden veröffentlichen hierfür Richtwerte und Abschreibungspraxen.
Kantonale Abschreibungspraxis
Neben den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen können kantonale Besonderheiten bestehen.
Insbesondere Sofort- oder zusätzliche Abschreibungen sollten deshalb anhand der Praxis des Sitz- oder Belegenheitskantons geprüft werden.
Wertberichtigungen
Forderungen, Vorräte, Beteiligungen und andere Vermögenswerte können bei nachweisbaren Wert- oder Ausfallrisiken wertberichtigt werden.
Für bestimmte Positionen bestehen zusätzlich steuerlich anerkannte Pauschalansätze.
Rückstellungen
Steuerlich anerkannte Rückstellungen benötigen grundsätzlich einen hinreichend konkreten Bezug zu Verpflichtungen oder Risiken, die am Bilanzstichtag bereits bestehen.
Allgemeine zukünftige Geschäftsrisiken rechtfertigen dagegen grundsätzlich keine steuerwirksame Rückstellung.
Auflösung
Fällt der geschäftliche Grund einer Rückstellung oder Wertberichtigung weg, ist sie grundsätzlich erfolgswirksam aufzulösen.
Verlustverrechnung
Steuerliche Verluste und ihre Nutzung
Aktuelle Regel bis Ende 2027
Nach derzeit geltendem Recht können Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren mit späteren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden, soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden.
Neue Zehnjahresfrist ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 wird die ordentliche Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre verlängert.
Die neue Zehnjahresregel gilt für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Damit können Verluste aus diesen Perioden unter den neuen Regeln länger nutzbar bleiben.
Verlustvorträge dokumentieren
Steuerliche Verlustvorträge sollten jährlich mit den definitiven Veranlagungen abgestimmt werden.
Die reine handelsrechtliche Verlustposition in der Bilanz ist nicht automatisch identisch mit dem noch nutzbaren steuerlichen Verlustvortrag.
Umstrukturierungen
Bei Fusion, Spaltung, Einbringung oder anderen Umstrukturierungen ist gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang Verlustvorträge auf einen anderen Rechtsträger übergehen beziehungsweise weiterhin genutzt werden können.
Sanierungen
Bei Sanierungssituationen bestehen besondere Regeln für Sanierungsgewinne und Verlustverrechnung.
Forderungsverzichte, Kapitaleinlagen und andere Sanierungsmassnahmen sollten deshalb nicht isoliert von vorhandenen Verlustvorträgen beurteilt werden.
Beteiligungserträge
Dividenden und Veräusserungsgewinne
Beteiligungserträge und bestimmte Kapitalgewinne aus qualifizierenden Beteiligungen können durch den Beteiligungsabzug steuerlich entlastet werden.
Der Beteiligungsabzug ist keine klassische Steuerbefreiung des einzelnen Beteiligungsertrags. Er reduziert die geschuldete Gewinnsteuer im Verhältnis des qualifizierenden Netto-Beteiligungsertrags zum gesamten steuerbaren Reingewinn.
Dividenden
Für Dividenden und vergleichbare Beteiligungserträge bestehen gesetzliche Mindestanforderungen an Beteiligungsquote beziehungsweise Verkehrswert.
Deshalb sollte vor Anwendung des Beteiligungsabzugs geprüft werden, ob die Beteiligung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Veräusserungsgewinne
Für Veräusserungsgewinne gelten zusätzliche Voraussetzungen. Insbesondere Beteiligungshöhe, Haltedauer, Anschaffungskosten und frühere steuerliche Wertberichtigungen beziehungsweise Abschreibungen können relevant sein.
Netto-Beteiligungsertrag
Maßgebend ist nicht einfach der Bruttobetrag einer Dividende. Finanzierungs- und Verwaltungskosten, die einer Beteiligung zugerechnet werden, können die Entlastungswirkung reduzieren.
Ausländische Beteiligungen
Bei Dividenden aus dem Ausland muss zusätzlich die dort erhobene Quellensteuer geprüft werden.
Doppelbesteuerungsabkommen und besondere Entlastungsverfahren können die ausländische Quellenbelastung reduzieren.
Bund, Kanton und Gemeinde
Die tatsächliche Gewinnsteuer hängt vom Unternehmenssitz ab
Direkte Bundessteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen auf Bundesebene einer proportionalen Gewinnsteuer von 8,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
Kantonale und kommunale Gewinnsteuer
Zusätzlich erheben Kantone und Gemeinden Gewinnsteuer. Tarif, Steuerfuss und daraus resultierende Gesamtbelastung unterscheiden sich je nach Unternehmenssitz.
Kantonale Steuerentlastungen
Je nach Kanton können zusätzlich besondere Instrumente der Unternehmensbesteuerung relevant sein, insbesondere Patentbox, zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzug und weitere kantonal vorgesehene Entlastungen.
Mehrere Steuerdomizile
Verfügt ein Unternehmen über Betriebsstätten, Liegenschaften oder andere steuerliche Anknüpfungspunkte in mehreren Kantonen, kann eine interkantonale Steuerausscheidung erforderlich sein.
Steuerüberleitung
Vom Jahresabschluss zur Gewinnsteuererklärung
Bilanz, Erfolgsrechnung, Hauptbuch, Kontennachweise und Abschlussbuchungen abstimmen.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen, geldwerte Leistungen, Rückstellungen und weitere Differenzen überleiten.
Verlustvorträge, Beteiligungsabzug und kantonale Steuerinstrumente prüfen.
Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie erforderliche Beilagen vollständig deklarieren.
- Jahresrechnung und Hauptbuch
- Kontennachweise
- Abschreibungsverzeichnis
- Rückstellungsnachweise
- Wertberichtigungen
- Gesellschafterkonten
- Lohn- und Spesenunterlagen
- Darlehens- und Zinsberechnungen
- Beteiligungsverzeichnis
- Steuerliche Verlustvorträge
- Vorjahresveranlagungen
- Intercompany-Verträge
- Steuerrulings
- Behördenkorrespondenz
Typische Fehler
Wo die Gewinnsteuer häufig von der Jahresrechnung abweicht
| Warnsignal | Typisches Risiko |
|---|---|
| Private Kosten werden von der Gesellschaft getragen | Gewinnaufrechnung, geldwerte Leistung und mögliche Verrechnungssteuer. |
| Hohe Rückstellung ohne konkrete Berechnung | Steuerliche Nichtanerkennung. |
| Gesellschafterdarlehen mit ungewöhnlichen Konditionen | Zinsaufrechnung, geldwerte Leistung oder verdecktes Eigenkapital. |
| Verlustvorträge stimmen nicht mit Veranlagungen überein | Nutzbare Verluste werden falsch fortgeführt. |
| Beteiligungsertrag wird vollständig als steuerfrei verbucht | Beteiligungsabzug wird mit einer Steuerbefreiung verwechselt. |
| Kantonale Steuerentlastungen werden automatisch übernommen | Voraussetzungen von Patentbox, F&E-Abzug oder anderen Instrumenten fehlen. |
| Abschluss wird nach Einreichung der Steuererklärung geändert | Jahresrechnung und Steuerdeklaration stimmen nicht überein. |
Situation: Unternehmen
Gewinnsteuer mit den übrigen Unternehmenssteuern abstimmen
Die Gewinnsteuer steht in engem Zusammenhang mit Finanzierung, Lohn, Immobilien, Beteiligungen, Umstrukturierungen und der jährlichen Steuerdeklaration. Diese Themen werden in den weiteren Artikeln der Situation Unternehmen vertieft.
Unternehmenssteuerberatung
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