Fachartikel · Gesellschaftervergütung
Gehalt, Dividende und Entnahmen aus einer US-Gesellschaft
Wie kann ein in der Schweiz ansässiger Gesellschafter Geld aus seiner US Corporation, LLC oder Partnership beziehen? Die Antwort hängt von der Rechtsform und dem Rechtsgrund der Zahlung ab. Arbeitslohn, Board Fee, Dividende, Gewinnentnahme, Darlehen und Spesen sind steuerlich verschiedene Vorgänge.
Zahlung richtig einordnen
Der Zahlungsweg bestimmt nicht die Steuerart
Eine Überweisung von einem US-Geschäftskonto auf ein Schweizer Privatkonto ist noch keine steuerliche Qualifikation. Zuerst sind die US Entity Classification, die Schweizer Einordnung der Gesellschaft und der tatsächliche Rechtsgrund der Zahlung festzustellen. Erst dann folgen Fragen nach Quellensteuer, Schweizer Einkommensteuer, AHV, Buchhaltung und Meldeformularen.
| Zahlung | Zentrale Frage | Typische Unterlagen |
|---|---|---|
| Gehalt oder Bonus | Welche Tätigkeit wurde wo physisch erbracht? | Arbeitsvertrag, Arbeitstage, Payroll |
| Board Fee | Wird echte Board-Tätigkeit im Sinne von Art. 16 DBA vergütet? | Board-Beschluss, Aufgaben, Vergütungsvertrag |
| Dividende | Liegt eine Ausschüttung einer als Corporation behandelten Einheit vor? | Gewinnverwendungsbeschluss, Form 1042-S, W-8 |
| LLC Draw / Partnership Distribution | Ist die Einheit transparent und wie wurden die Gewinne bereits zugerechnet? | Operating Agreement, K-1, Kapital- und Basisrechnung |
| Spesen / Darlehen | Ist es Ersatz eines betrieblichen Aufwands oder eine echte Schuld? | Belege, Darlehensvertrag, Zinsen, Tilgung |
Eine US-steuerlich disregarded LLC kann aus Schweizer Sicht anders eingeordnet werden. Eine «Owner Draw» oder US-«Distribution» darf deshalb nicht ohne Schweizer Rechtstypenvergleich als steuerfreie Privatentnahme behandelt werden. Zur LLC-Qualifikation.
Vergütung für Arbeit
Bei Gehalt zählen Tätigkeit, Arbeitsort und Sozialversicherung
Bezieht ein in der Schweiz ansässiger Gesellschafter Lohn von seiner US Corporation, muss die tatsächliche Arbeit vom blossen Halten der Beteiligung getrennt werden. Nach Art. 15 DBA Schweiz–USA darf der Wohnsitzstaat Arbeitslohn grundsätzlich besteuern; bei physischer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat kann auch dieser Staat ein Besteuerungsrecht erhalten. Die besondere 183-Tage-Regel hat mehrere kumulative Voraussetzungen und ist keine allgemeine Freigrenze.
Für eine nicht in den USA steueransässige Person gilt US-steuerlich als Ausgangspunkt: Vergütung für Arbeit ausserhalb der USA ist grundsätzlich ausländische Einkunft, selbst wenn eine US-Gesellschaft zahlt. US-Arbeitstage sind gesondert zuzuordnen. Für einen US Citizen oder anderweitig US-ansässigen Gesellschafter gelten zusätzliche US-Pflichten zur weltweiten Besteuerung.
Schweizer Lohn und Payroll
Schweizer Einkommensbesteuerung, Arbeitgeberpflichten, Lohnabrechnung und AHV bei Tätigkeit vor Ort prüfen. Eine US-Zahlstelle verlegt den Arbeitsort nicht.
US-Arbeitstage erfassen
US-Steuerquelle und DBA-Besteuerungsrecht, mögliche US Payroll sowie Schweizer Entlastung anhand belegter Arbeitstage prüfen.
Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung folgt eigenen Regeln und dem Sozialversicherungsabkommen Schweiz–USA. Sie wird nicht automatisch durch die einkommensteuerliche Einordnung des Lohns oder durch einen US-Arbeitsvertrag bestimmt. Zum US-Arbeitgeber bei Schweizer Wohnsitz.
Gesellschaftsorgan
Board Fees sind nicht dasselbe wie Geschäftsführergehalt
Art. 16 DBA Schweiz–USA betrifft Directors’ Fees und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Staat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Board of Directors einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft erhält. In diesem Fall darf der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft die Vergütung nach dem DBA besteuern. Das unterscheidet sich von der Arbeitsortregel des Art. 15.
«Director», «Officer» oder «Manager» auf einer Visitenkarte beweist allein keine Board Fee nach Art. 16. Operative CEO-Leistungen, Arbeitslohn und echte Board-Aufgaben sind nach Funktion und Vertrag abzugrenzen. Gemischte Zahlungen erfordern eine nachvollziehbare Aufteilung.
US-innerstaatliche Quellensteuer, mögliche US-Erklärung und die Schweizer Entlastung sind anschliessend gesondert zu prüfen. Der DBA-Artikel schafft keine pauschale Befreiung von Schweizer Steuer oder Sozialversicherung.
Ertrag aus der Beteiligung
US-Dividende: Quellensteuer und Schweizer Erfassung koordinieren
Schüttet eine US Corporation Gewinn an einen in der Schweiz ansässigen ausländischen Gesellschafter aus, ist US-Quellensteuer zu prüfen. Der allgemeine US-Satz auf Dividenden an ausländische Personen beträgt grundsätzlich 30 %. Bei erfüllten DBA-Voraussetzungen begrenzt Art. 10 DBA Schweiz–USA die Quellensteuer im Regelfall auf 15 % für natürliche Personen. Für eine unmittelbar mit mindestens 10 % der Stimmrechte beteiligte Gesellschaft kann unter den weiteren Voraussetzungen des DBA grundsätzlich ein Satz von 5 % gelten. Sonderregeln, etwa für REITs, sind gesondert zu prüfen.
Der Anspruch auf den reduzierten Satz hängt unter anderem von der Ansässigkeit, der wirtschaftlichen Berechtigung und den jeweils einschlägigen DBA-Voraussetzungen ab. Eine natürliche Person dokumentiert den Status gegenüber der US-Zahlstelle typischerweise mit Form W-8BEN, eine berechtigte ausländische Gesellschaft mit Form W-8BEN-E. Ob ein Schweizer Gesellschafter zusätzlich US-Person ist, muss vor Anwendung dieser Dokumente geprüft werden.
Withholding und Nachweis
Dividend-Beschluss, Bruttobetrag, einbehaltene Steuer, W-8-Dokumentation und Form 1042-S abstimmen. Zu viel einbehaltene Steuer erfordert eine separate Prüfung der Erstattung.
Einkommen und Beteiligung
Die Dividende als Beteiligungsertrag erfassen und die ausländische Quellensteuer nach Schweizer Regeln entlasten. Bei qualifizierten Beteiligungen kann das Teilbesteuerungsverfahren relevant sein.
Das Schweizer Teilbesteuerungsverfahren für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen setzt für natürliche Personen grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 10 % voraus; bei der direkten Bundessteuer werden unter den einschlägigen Voraussetzungen 70 % des Ertrags besteuert. Kantonale Regeln und Beteiligungen im Geschäftsvermögen sind gesondert zu beurteilen. Der Wert der Aktien kann daneben für die Vermögenssteuer relevant sein.
Die Auszahlung einer US-steuerlich disregarded Single-Member LLC ist nicht allein deshalb eine US-Dividende. Für die Schweizer Besteuerung kommt es wiederum auf die eigenständige Einordnung der LLC an.
Transparente US-Strukturen
LLC Draw und Partnership Distribution folgen der Gewinnzurechnung
Eine US Single-Member LLC ohne Corporation Election ist für die US-Bundeseinkommensteuer grundsätzlich nicht vom Owner getrennt. Ihr Gewinn ist beim Owner zu prüfen; eine Überweisung aus der LLC ist deshalb nicht automatisch ein zweiter steuerpflichtiger Gewinn oder eine Corporation-Dividende. Hat die LLC eine Corporation Election, ist die Situation anders. Für die Schweiz muss die Qualifikation in jedem Fall gesondert bestimmt werden.
Bei einer als Partnership behandelten US-Einheit wird der laufende Gewinn grundsätzlich den Partnern zugerechnet und über Form 1065 und Schedule K-1 gemeldet. Eine spätere Geld-Distribution wird nach US-Regeln unter anderem anhand der Outside Basis bewertet und ist nicht automatisch mit dem steuerbaren Jahresgewinn identisch. Bei ausländischen Partnern kann der §-1446(a)-Einbehalt auf effectively connected taxable income schon vor einer Geldverteilung anfallen.
| Struktur | Steuerlicher Ausgangspunkt | Gefahr bei falscher Einordnung |
|---|---|---|
| Disregarded Single-Member LLC | US-Gewinn beim Owner; Auszahlung gesondert dokumentieren | Schweizer Rechtsformvergleich oder Form-5472-Transaktionen übersehen |
| Partnership / Multi-Member LLC | Laufende US-Gewinnzurechnung; Distribution und Basisrechnung getrennt | Keine US-Ausschüttung = keine Steuer annehmen |
| Corporation-besteuerte LLC | Eigenständige US-Gesellschaftsbesteuerung; mögliche Dividende | Draw fälschlich wie bei disregarded LLC behandeln |
US Partnership mit Schweizer Gesellschafter vertieft K-1, § 1446 und Gewinnzurechnung. Form 5472 betrifft unter anderem Transaktionen zwischen foreign-owned disregarded LLC und Owner.
Weitere Zahlungswege
Spesen und Darlehen brauchen einen echten Rechtsgrund
Beleg statt Privatentnahme
Ersetzt die Gesellschaft tatsächlich für sie verauslagte betriebliche Kosten, sind Rechnung, Zahlungsweg und betrieblicher Zweck zu belegen. Eine Pauschalzahlung oder private Ausgabe kann anders einzuordnen sein.
Vertrag statt Etikett
Darlehensbetrag, Laufzeit, Zins, Rückzahlungsplan und tatsächliche Durchführung dokumentieren. Scheindarlehen oder unangemessene Konditionen können steuerlich umqualifiziert werden.
Auch Zinsen, Lizenzgebühren oder Management Fees können Quellensteuer-, Verrechnungspreis- oder US-/Schweizer Meldepflichten auslösen. Besonders bei verbundenen Unternehmen ist zu klären, ob die Zahlung fremdüblich ist und welcher Rechtsträger die Leistung tatsächlich erbringt.
Die Bezeichnung «Dividende» ersetzt keine Prüfung, ob die Zahlung wirtschaftlich Arbeit vergütet. Umgekehrt ist eine echte Beteiligungsausschüttung nicht schon deshalb Lohn, weil der Gesellschafter in der Gesellschaft arbeitet. Dokumentation und tatsächliche Funktion sind ausschlaggebend.
Strukturierung
Zahlungen vor der ersten Überweisung planen
US Classification, Schweizer Rechtstypenvergleich und Eigentümerstatus feststellen.
Arbeitsort und -tage, Board-Aufgaben, Beteiligungsrechte und tatsächliche Kosten dokumentieren.
US-Withholding, Schweizer Einkommensteuer, DBA-Entlastung und AHV getrennt ermitteln.
Verträge, Beschlüsse, Payroll, W-8-Formulare, K-1 und Buchungen abstimmen.
Beispiel: Owner arbeitet in Zürich für seine US Corporation
Ein in Zürich wohnender Gesellschafter leitet eine US C Corporation überwiegend von der Schweiz aus. Die Gesellschaft zahlt ihm für diese Arbeit monatlich Geld und plant zusätzlich eine Gewinnausschüttung. Für den Lohn sind tatsächliche Arbeitstage, Schweizer Lohn- und AHV-Pflichten sowie mögliche US-Arbeitstage zu prüfen. Die Dividende unterliegt einer anderen US-Quellensteuer- und Schweizer Einkommenssteuerprüfung. Trifft der Owner wesentliche Geschäftsentscheidungen dauerhaft in Zürich, ist zusätzlich die Geschäftsleitung der Corporation zu untersuchen.
Eine niedrigere Lohnzahlung und höhere Dividende löst diese Fragen nicht durch blosse Umbenennung. Beide Zahlungsarten müssen durch Funktion, Beschlüsse und tatsächliche Umsetzung getragen sein.
Steuerberatung Schweiz–USA
Zahlungsstruktur zwischen USA und Schweiz abstimmen
Wir ordnen Gehalt, Board Fees, Dividenden, Entnahmen und Gesellschafterdarlehen nach US- und Schweizer Recht ein und prüfen Quellensteuer, DBA, Payroll und Sozialversicherung.
Erstgespräch vereinbarenStand: September 2026. Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Rechtsform, US-Personenstatus, Tätigkeitsorte, Beteiligungsquote, tatsächliche Geschäftsleitung und kantonales Recht können die Behandlung ändern.
