us-llc-schweizer-wohnsitz

US-Unternehmen · Schweizer Steuerrecht

US LLC bei Schweizer Wohnsitz

Wer in der Schweiz wohnt und eine US Limited Liability Company besitzt oder von der Schweiz aus führt, muss zwei unterschiedliche Steuersysteme miteinander koordinieren. Die US-steuerliche Einordnung der LLC gilt nicht automatisch auch für die Schweiz.

Besonders kritisch wird die Struktur, wenn die LLC in beiden Staaten als Kapitalgesellschaft behandelt wird und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Dann kann eine doppelte steuerliche Ansässigkeit entstehen, für die das DBA Schweiz–USA keinen automatischen Corporate Tie-Breaker vorsieht.

Kurz gesagt: Eine US LLC muss zunächst nach US-Recht und nach Schweizer Recht getrennt qualifiziert werden. Danach sind Geschäftsleitung, Betriebsstätten und das DBA Schweiz–USA zu prüfen. Eine in den USA disregarded LLC kann in der Schweiz als Kapitalgesellschaft gelten – und eine als Corporation besteuerte LLC kann bei Schweizer Geschäftsleitung gleichzeitig in beiden Staaten steuerlich ansässig sein.

Zwei Steuersysteme

„Disregarded in den USA“ beantwortet noch nicht die Schweizer Steuerfrage

Eine LLC ist eine Gesellschaft nach dem Recht eines US-Bundesstaates. Ihre steuerliche Behandlung auf Bundesebene richtet sich jedoch zusätzlich nach den US Classification Rules.

Eine Single-Member LLC ist ohne abweichende Election regelmässig eine disregarded entity. Eine Multi-Member LLC wird grundsätzlich als Partnership behandelt. Durch eine Classification Election kann eine LLC dagegen als Corporation besteuert werden.

Die Schweiz übernimmt diese steuerliche Classification nicht automatisch. Sie beurteilt die ausländische Gesellschaft nach Schweizer Kriterien eigenständig.

Ausgangspunkt

Drei Ebenen müssen getrennt geprüft werden

1. US Classification

Ist die LLC disregarded, Partnership oder Corporation? Dies bestimmt zunächst ihre Behandlung für die US-Bundeseinkommensteuer.

2. Schweizer Qualifikation

Die Schweiz führt einen eigenen Rechtstypenvergleich durch. Die LLC kann kapitalgesellschaftsähnlich oder personengesellschaftsähnlich sein.

3. DBA Schweiz–USA

Erst nach der innerstaatlichen Einordnung beider Staaten lässt sich beurteilen, wie das Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte koordiniert.

Schweizer Verwaltungspraxis

Eigene Schweizer Praxishinweise für US LLCs

Für US LLCs besteht in der Schweiz eine besondere Verwaltungspraxis. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat Praxishinweise zur steuerlichen Behandlung US-amerikanischer Limited Liability Companies veröffentlicht.

Ausgangspunkt ist ein Rechtstypenvergleich. Es wird untersucht, ob die konkrete LLC in ihren wesentlichen Merkmalen eher einer Schweizer Kapitalgesellschaft – insbesondere einer GmbH – oder einer Personengesellschaft entspricht.

Keine pauschale Qualifikation aller LLCs

Die Bezeichnung „LLC“ allein entscheidet nicht. Ebenso wenig bestimmt eine US Check-the-Box Election automatisch das Schweizer Ergebnis.

Das Operating Agreement, das Recht des Gründungsstaates, die Rechte und Pflichten der Members sowie die tatsächliche Organisationsstruktur müssen gemeinsam beurteilt werden.

Auch die Rechtsprechung betrachtet den konkreten Einzelfall

Die Schweizer Rechtsprechung bestätigt den grundsätzlichen Ansatz des Rechtstypenvergleichs. Je nach Ausgestaltung kann eine LLC kapitalgesellschaftsähnlich oder personengesellschaftsähnlich sein.

Die US-Steuererklärung ist nur ein Teil der Analyse Form 1065, Form 1120 oder die Behandlung als disregarded entity liefern wichtige Informationen über die US-Behandlung. Für die Schweizer Qualifikation sind sie jedoch nicht allein entscheidend.

Rechtstypenvergleich

Welche Merkmale der LLC werden untersucht?

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung. Kein einzelnes Merkmal muss für sich allein das Ergebnis bestimmen.

Merkmal Eher Kapitalgesellschaft Eher Personengesellschaft
Geschäftsführung Zentralisierte Geschäftsführung durch Manager oder vergleichbare Organe. Starke unmittelbare Geschäftsführungsrechte der Members.
Haftung Haftung der Members grundsätzlich auf die Gesellschaft beziehungsweise ihre Einlage beschränkt. Weitergehende persönliche Haftungs- oder Nachschusspflichten.
Gewinn und Ausschüttung Eigenständiger Gesellschaftsgewinn und gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsentscheidung. Stärkere unmittelbare Gewinnzurechnung an die Members.
Kapital Eigenständige Kapitalstruktur der Gesellschaft. Stärkere Zuordnung zu individuellen Gesellschafterkonten.
Übertragbarkeit Beteiligung grundsätzlich übertragbar. Starke Zustimmungserfordernisse oder personengebundene Struktur.
Fortbestand Gesellschaft besteht grundsätzlich unabhängig vom Wechsel einzelner Gesellschafter fort. Bestand stärker mit den beteiligten Personen verbunden.
US-Steuerstatus Corporation Election kann ein zusätzliches Indiz sein. Partnership- oder disregarded-Behandlung kann ein Indiz sein, ist aber nicht allein entscheidend.
Operating Agreement prüfen Gerade bei LLCs können standardisierte Online-Gründungsunterlagen und individuell ausgehandelte Operating Agreements zu sehr unterschiedlichen Schweizer Ergebnissen führen.

Ort der Geschäftsleitung

Eine US LLC kann durch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz steuerpflichtig werden

Wird die LLC aus Schweizer Sicht als juristische Person beziehungsweise kapitalgesellschaftsähnlich behandelt, stellt sich anschliessend die Frage nach ihrer steuerlichen Ansässigkeit.

Für die Schweizer Steuerpflicht kommt neben dem statutarischen Sitz insbesondere die tatsächliche Verwaltung in Betracht.

Geschäftsführer arbeitet aus der Schweiz

Zieht der Eigentümer und Geschäftsführer dauerhaft in die Schweiz und führt das Geschäft von hier aus, kann die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegen.

Wesentliche Entscheidungen

Relevant ist insbesondere, wo die laufenden geschäftlichen und strategischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Dazu können beispielsweise Vertragsentscheidungen, Preisgestaltung, Finanzsteuerung, Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern, Personalentscheidungen und operative Unternehmensführung gehören.

US Registered Agent reicht nicht

Ein Registered Agent in Wyoming, Delaware oder einem anderen Bundesstaat erfüllt primär gesellschaftsrechtliche Zustellungsfunktionen.

Er ersetzt keine tatsächliche Geschäftsleitung in den USA.

Mögliche Folge Eine kapitalgesellschaftsähnliche LLC mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz kann selbst in der Schweiz unbeschränkt gewinn- und kapitalsteuerpflichtig werden.

Besonderes DBA-Risiko

Doppelansässigkeit nach Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz–USA

Kein automatischer Corporate Tie-Breaker

Besonders problematisch wird eine LLC, wenn sie in den USA als Corporation besteuert wird, aus Schweizer Sicht ebenfalls einer Kapitalgesellschaft entspricht und tatsächlich aus der Schweiz verwaltet wird.

In den USA kann sie aufgrund ihrer Gründung und Corporation Classification als US Domestic Corporation steuerpflichtig sein. Gleichzeitig kann aufgrund der tatsächlichen Verwaltung eine unbeschränkte Schweizer Steuerpflicht entstehen.

Das DBA Schweiz–USA weist eine solche doppelt ansässige Gesellschaft nicht automatisch einem der beiden Staaten zu. Art. 4 Abs. 4 sieht vielmehr eine Lösung über die zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren vor.

Schritt 1 US LLC
Schritt 2 Corporation in den USA
Schritt 3 Kapitalgesellschaft in CH
Schritt 4 tatsächliche Verwaltung CH
Schritt 5 Art. 4(4) / MAP

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung löst das DBA-Problem nicht automatisch

Die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz kann nach Schweizer Inlandsrecht zur Steueransässigkeit führen. Daraus folgt aber nicht, dass die Gesellschaft dadurch automatisch für DBA-Zwecke ausschliesslich Schweizer Resident wird.

Verständigungsverfahren kann erforderlich werden

Sind beide Staaten nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht von einer Ansässigkeit überzeugt, kann ein Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden erforderlich werden.

Bis zu einer solchen Einigung müssen die innerstaatlichen Besteuerungsansprüche und die verfügbaren Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gesondert analysiert werden.

Für die Strukturplanung besonders wichtig Eine LLC sollte daher nicht erst nach dem Umzug des Managers in die Schweiz untersucht werden. Gerade bei einer bestehenden Corporation Election kann die Geschäftsleitungsverlagerung eine steuerlich wesentlich schwierigere Doppelansässigkeit erzeugen.

Corporation Election

LLC als US Corporation mit Geschäftsleitung in der Schweiz

Ebene Grundsätzliche Ausgangslage Praktische Folge
USA LLC wird aufgrund der Classification Election als US Corporation behandelt. Grundsätzlich Form 1120 und US-Besteuerung des weltweiten Gesellschaftsgewinns.
Schweiz LLC entspricht nach Schweizer Rechtstypenvergleich einer Kapitalgesellschaft und wird tatsächlich aus der Schweiz verwaltet. Grundsätzlich unbeschränkte Schweizer Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht.
DBA Gesellschaft kann in beiden Staaten ansässig sein. Art. 4 Abs. 4 enthält keinen automatischen Ansässigkeits-Tie-Breaker.
Doppelbesteuerung Beide Staaten können zunächst innerstaatliche Besteuerungsansprüche geltend machen. Foreign Tax Credit, Gewinnabgrenzung und gegebenenfalls Verständigungsverfahren prüfen.

Schweizer Steuererklärung der Gesellschaft

Bejaht die Schweiz eine tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, geht es nicht nur um die persönliche Steuererklärung des Gesellschafters. Die Gesellschaft selbst kann eine Schweizer Gewinn- und Kapitalsteuererklärung benötigen.

US Form 1120 bleibt zunächst bestehen

Die Verlagerung der tatsächlichen Geschäftsleitung in die Schweiz beseitigt die US-domestic-corporation-Behandlung nicht automatisch. Die Gesellschaft kann deshalb gleichzeitig weiterhin der US-Corporate-Income-Tax unterliegen.

Foreign Branch und Qualified Business Unit

Auf US-Seite kann zu untersuchen sein, ob die Schweizer Geschäftstätigkeit für Zwecke der US-Regeln als Foreign Branch beziehungsweise Qualified Business Unit zu erfassen ist.

Dies kann insbesondere für die Zuordnung des Einkommens, die Foreign-Tax-Credit-Limitation und gegebenenfalls Form 1118 relevant werden.

Schweizer Ansässigkeit und Schweizer Betriebsstätte nicht verwechseln Ist die Gesellschaft aufgrund ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz selbst unbeschränkt steuerpflichtig, handelt es sich aus Schweizer Inlandssicht nicht lediglich um eine Schweizer Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft.

Gewinnabgrenzung

Befinden sich Management, operative Tätigkeit, Personal und andere wesentliche Funktionen in der Schweiz, kann ein erheblicher Teil der wirtschaftlichen Wertschöpfung in der Schweiz liegen.

Trotzdem sollte nicht pauschal der gesamte Unternehmensgewinn einem Staat zugerechnet werden. Funktionen, Vermögenswerte, Risiken, Verträge und tatsächliche Geschäftstätigkeit müssen analysiert und dokumentiert werden.

Single-Member LLC

US Disregarded LLC eines Schweizer Eigentümers

Bei einer Single-Member LLC ohne Corporation Election ist der US-steuerliche Ausgangspunkt grundsätzlich anders.

Für die US-Bundeseinkommensteuer wird die LLC grundsätzlich nicht als vom Eigentümer getrenntes Einkommensteuersubjekt behandelt. Der Gewinn ist deshalb auf Ebene des Eigentümers zu untersuchen.

Schweizer Einordnung trotzdem separat

Die Schweiz muss trotzdem zunächst prüfen, ob die LLC nach dem Schweizer Rechtstypenvergleich transparent oder kapitalgesellschaftsähnlich ist.

Wird sie in den USA transparent und in der Schweiz als Kapitalgesellschaft behandelt, entsteht ein hybrides Qualifikationsproblem.

US-Besteuerung des Eigentümers

Ist der Eigentümer in der Schweiz ansässig und weder US Citizen noch weiterhin US Resident, sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Liegt US-source income vor?
  • Besteht ein U.S. Trade or Business?
  • Besteht eine US-Betriebsstätte nach dem DBA?
  • Welchem Staat weist Art. 7 den Unternehmensgewinn zu?

Art. 7 kann den US-Besteuerungsanspruch begrenzen

Unternehmensgewinne eines in der Schweiz ansässigen Unternehmers sind nach Art. 7 DBA grundsätzlich nur in der Schweiz steuerbar, soweit das Unternehmen seine Tätigkeit in den USA nicht durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

Deshalb muss zwischen US-Inlandsrecht und DBA unterschieden werden. Eine US-Quellenregel beantwortet nicht automatisch die endgültige Treaty-Frage.

Form 5472 trotz disregarded entity

Eine vollständig ausländisch gehaltene US disregarded entity kann besonderen US-Informationspflichten unterliegen.

Bei reportable transactions ist regelmässig Form 5472 zusammen mit einem Pro-forma Form 1120 einzureichen.

Dieses Pro-forma Form 1120 macht die LLC nicht für die allgemeine US-Bundeseinkommensteuer zur Corporation.

Praxisfall E-Commerce

Ware aus China, Kunden in den USA, Geschäftsführung in der Schweiz

Dieser Fall zeigt besonders deutlich, warum US-Umsatz nicht automatisch US-Betriebsstätte oder endgültige US-Besteuerung bedeutet.

Beispiel Eine in der Schweiz wohnhafte Person besitzt eine Single-Member LLC in Wyoming. Die LLC ist für US-Zwecke disregarded. Waren werden bei Lieferanten in China eingekauft und an Kunden in den USA verkauft. Der Unternehmer leitet das Geschäft vollständig aus der Schweiz.
Nur Registered Agent

Der Registered Agent übernimmt primär formale gesellschaftsrechtliche Funktionen. Er begründet für sich genommen keine operative Geschäftsleitung des Unternehmens in den USA.

US 3PL oder Warenlager

Wird Ware in einem US-Lager gehalten, muss die konkrete Logistikstruktur unter Art. 5 DBA geprüft werden. Das Abkommen enthält besondere Regelungen für bestimmte Lagerungs-, Ausstellungs- und Auslieferungsfunktionen.

Eigene US-Infrastruktur

Eigene Mitarbeiter, eigene Räumlichkeiten oder bestimmte abhängige Vertreter können die Betriebsstättenanalyse wesentlich verändern.

Vier Fragen statt einer

Frage Warum sie getrennt geprüft werden muss
Woher stammt der Gewinn nach US-Inlandsrecht? US-Sourcing Rules bestimmen zunächst die inländische US-Einordnung.
Besteht ein U.S. Trade or Business? Dies beeinflusst insbesondere die mögliche ECI-Besteuerung nach US-Inlandsrecht.
Besteht eine Betriebsstätte nach Art. 5? Das DBA verwendet einen eigenen Betriebsstättenbegriff.
Wo darf der Unternehmensgewinn nach Art. 7 besteuert werden? Ohne US-Betriebsstätte kann das DBA das US-Besteuerungsrecht auf Unternehmensgewinne wesentlich begrenzen.
US-Kunden sind keine Betriebsstätte Auch ein hoher US-Umsatz, eine US LLC, ein US-Bankkonto und eine EIN begründen für sich allein keine US-Betriebsstätte. Entscheidend sind die tatsächlichen Geschäftsfunktionen und die Voraussetzungen des Art. 5 DBA.

Gesellschafterebene

Entnahmen, Ausschüttungen, Lohn und Darlehen

Die Qualifikation der LLC beeinflusst nicht nur die Besteuerung des Unternehmensgewinns. Sie entscheidet auch darüber, wie Zahlungen zwischen LLC und Eigentümer in der Schweiz eingeordnet werden.

Thema Transparente Behandlung Kapitalgesellschaft
Laufender Gewinn Kann dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet werden. Gewinn entsteht grundsätzlich zunächst auf Ebene der Gesellschaft.
Auszahlung Entnahme muss nicht nochmals eigenständig steuerbarer Ertrag sein. Ausschüttung kann beim Gesellschafter als Beteiligungsertrag steuerbar sein.
Tätigkeit des Eigentümers Selbständige Erwerbstätigkeit kann relevant werden. Lohn und Dividende müssen voneinander abgegrenzt werden.
Sozialversicherung AHV-Fragen können auf Ebene der selbständigen Tätigkeit entstehen. Lohnzahlungen können Schweizer Payroll- und Sozialversicherungsfragen auslösen.
Gesellschafterdarlehen Wirtschaftliche Qualifikation abhängig von der Struktur. Fremdübliche Verzinsung und Dokumentation besonders wichtig.

Persönlicher US-Steuerstatus

US Citizen, Green-Card-Holder und rein Schweizer Eigentümer

Die LLC kann erst richtig beurteilt werden, wenn auch der persönliche US-Steuerstatus ihres Eigentümers geklärt ist.

US Citizen

Ein US Citizen bleibt grundsätzlich auch nach dauerhaftem Zuzug in die Schweiz der US-Welteinkommensbesteuerung unterworfen. Die Saving Clause und die DBA-Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden besonders wichtig.

Green-Card-Holder

Ein Green-Card-Holder ist nach US-Inlandsrecht grundsätzlich Resident Alien. Bei gleichzeitiger Schweizer Ansässigkeit kann jedoch die Treaty-Residence-Analyse nach Art. 4 relevant werden.

Kein US Citizen oder US Resident

Bei einem ausschliesslich in der Schweiz ansässigen Eigentümer stehen insbesondere U.S. Trade or Business, US-source income, Betriebsstätte und die US-Informationspflichten der LLC im Vordergrund.

Green Card ist nicht dasselbe wie US Citizenship

Wird ein Green-Card-Holder gleichzeitig Schweizer Resident, kann die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA zu prüfen sein.

Wird die Person aufgrund des DBA als in der Schweiz ansässig behandelt und beansprucht sie diese Treaty Position wirksam, kann sie für Zwecke der US-Einkommensteuer grundsätzlich als Nonresident Alien behandelt werden.

Das unterscheidet den Green-Card-Holder wesentlich vom US Citizen. Beim Citizen bleibt die US-Staatsangehörigkeit selbständige Grundlage der Saving Clause.

Long-Term Resident separat prüfen Ein Green-Card-Holder, der in mindestens acht der letzten fünfzehn Steuerjahre Lawful Permanent Resident war, kann unter die besonderen US-Expatriation-Regeln fallen. Ein Treaty Claim zugunsten der Schweiz kann dann zusätzliche Folgen nach IRC §877A und Form 8854 auslösen.

Vor dem Umzug

Eine bestehende LLC sollte vor dem Zuzug in die Schweiz überprüft werden

Die steuerlich einfachste LLC-Struktur während eines US-Aufenthalts kann nach dem Umzug in die Schweiz plötzlich erhebliche grenzüberschreitende Probleme verursachen.

Classification prüfen

Disregarded, Partnership oder Corporation – und wie wird dieselbe LLC voraussichtlich von der Schweiz eingeordnet?

Geschäftsleitung planen

Wer führt das Unternehmen nach dem Umzug tatsächlich? Wo werden strategische und operative Entscheidungen getroffen?

Struktur vor dem Zuzug anpassen

Je nach Situation können Election, Restrukturierung oder eine Schweizer Gesellschaft vor dem Umzug geprüft werden.

  • Operating Agreement prüfen
  • State Law der LLC berücksichtigen
  • Form 8832 und bisherige Elections prüfen
  • US-Steuererklärungen analysieren
  • Geschäftsleitung nach dem Umzug festlegen
  • Mitarbeiter und Büros lokalisieren
  • Warenlager und Fulfillment-Strukturen prüfen
  • US- und Nicht-US-Kundenstruktur aufnehmen
  • Gesellschafterdarlehen dokumentieren
  • Schweizer Sozialversicherung berücksichtigen

Unsere Vorgehensweise

US LLC und Schweizer Wohnsitz systematisch analysieren

Entscheidend ist nicht ein einzelnes Formular oder eine einzelne Steuerregel. Die LLC muss als zusammenhängende grenzüberschreitende Struktur betrachtet werden.

Schritt 1 LLC-Dokumente analysieren

Articles of Organization, Operating Agreement, Members, Manager und US Classification erfassen.

Schritt 2 Schweizer Qualifikation

Rechtstypenvergleich nach Schweizer Kriterien und Einordnung als kapital- oder personengesellschaftsähnlich.

Schritt 3 Steuerliche Anknüpfung

Tatsächliche Verwaltung, Betriebsstätten, Funktionen, Vermögenswerte und Risiken analysieren.

Schritt 4 DBA und Reporting koordinieren

Art. 4, Art. 5 und Art. 7, US Reporting, Schweizer Deklaration und Doppelbesteuerung zusammenführen.

Typische Unterlagen

  • Articles / Certificate of Organization
  • vollständiges Operating Agreement
  • Angaben zu Members und Managern
  • Form 8832 oder andere Classification Elections
  • letzte US-Steuererklärungen
  • Form 5472 und Form 1120, soweit vorhanden
  • Beschreibung des Geschäftsmodells
  • Mitarbeiter und Bürostandorte
  • Warenlager und Fulfillment-Dienstleister
  • Kunden- und Lieferantenstruktur
  • wesentliche Verträge
  • Bankkonten und Zahlungsströme
  • Gesellschafterdarlehen
  • bisherige Schweizer Steuerdeklarationen

Typische Fehler

Was bei einer US LLC in der Schweiz häufig falsch eingeschätzt wird

Fehlannahme Risiko
„Disregarded in den USA bedeutet transparent in der Schweiz.“ Schweizer Rechtstypenvergleich wird übersehen.
„Die LLC sitzt in Wyoming, also ist sie nur in den USA ansässig.“ Tatsächliche Verwaltung in der Schweiz wird nicht berücksichtigt.
„Ein Registered Agent bedeutet US-Geschäftsleitung.“ Formale und tatsächliche Unternehmensleitung werden verwechselt.
„Die Corporation Election betrifft nur die USA.“ Doppelte Ansässigkeit und Art. 4 Abs. 4 werden übersehen.
„US-Kunden bedeuten automatisch US-Betriebsstätte.“ US-Sourcing, USTB und Treaty-PE werden nicht getrennt analysiert.
„Eine disregarded LLC muss nichts beim IRS einreichen.“ Form 5472 und Pro-forma Form 1120 können übersehen werden.
„Green Card und US Citizenship sind für das DBA dasselbe.“ Treaty-Residence- und Saving-Clause-Regeln werden falsch angewendet.
„Alle Gewinne gehören automatisch in die Schweiz, wenn der Manager dort sitzt.“ Gewinnabgrenzung nach Funktionen, Vermögenswerten und Risiken fehlt.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung einer US LLC hängt von ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung, ihrer US Classification, dem Operating Agreement, der tatsächlichen Geschäftsführung und dem persönlichen Steuerstatus der Gesellschafter ab. Die dargestellten Grundsätze ersetzen daher keine Prüfung der konkreten LLC-Struktur.

Beratung Schweiz–USA

Sie führen eine US LLC aus der Schweiz?

Wir prüfen die US Classification, den Schweizer Rechtstypenvergleich, den Ort der tatsächlichen Verwaltung, mögliche Betriebsstätten, Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz–USA sowie die Schweizer und US-amerikanischen Steuer- und Meldepflichten.

US LLC und Schweizer Wohnsitz besprechen