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Kanton St. Gallen · Vermögenssteuer

Vermögenssteuer St. Gallen: Freibeträge & Abzüge

Die St. Galler Vermögenssteuer wird auf dem steuerbaren Nettovermögen erhoben. Von den steuerlich bewerteten Vermögenswerten werden zunächst abzugsfähige Schulden und anschliessend die gesetzlichen Sozialabzüge berücksichtigt.

Sozialabzüge

Persönliche Freibeträge reduzieren das steuerbare Vermögen

Das St. Galler Steuerrecht sieht feste Sozialabzüge vom Reinvermögen vor. Dadurch bleibt ein Teil des Vermögens steuerfrei, bevor die lineare einfache Vermögenssteuer von 1,7 ‰ angewandt wird.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich insbesondere nach der persönlichen und familiären Situation.

Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten gilt ein doppelt so hoher Grundbetrag wie für alleinstehende Steuerpflichtige. Für jedes minderjährige Kind, für das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt ein zusätzlicher Vermögensabzug hinzu.

Persönliche Situation Abzug vom Reinvermögen
Alleinstehende steuerpflichtige Person CHF 75'000
Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF 150'000
Je anspruchsberechtigtes minderjähriges Kind zusätzlich CHF 20'000

Freibetrag und Schuldenabzug sind nicht dasselbe.

Zunächst wird das Reinvermögen nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Schulden ermittelt. Erst danach werden die persönlichen Sozialabzüge vom verbleibenden Reinvermögen abgezogen.

Beispiele

Wie wirken sich die Freibeträge aus?

Alleinstehend: CHF 200'000 Reinvermögen

Nach dem Freibetrag von CHF 75'000 verbleiben vereinfacht CHF 125'000 steuerbares Vermögen. Darauf wird die einfache Vermögenssteuer von 1,7 ‰ angewandt.

Ehepaar: CHF 500'000 Reinvermögen

Nach dem Freibetrag von CHF 150'000 verbleiben vereinfacht CHF 350'000 steuerbares Vermögen.

Ehepaar mit zwei Kindern

Bei zwei anspruchsberechtigten minderjährigen Kindern erhöht sich der Freibetrag um insgesamt CHF 40'000. Zusammen mit dem Ehegattenabzug ergibt dies einen Vermögensabzug von CHF 190'000.

Hohe Vermögen

Bei sehr hohen Vermögen bleibt der Freibetrag betragsmässig unverändert. Seine relative Bedeutung wird daher mit wachsendem Vermögen kleiner.

Schuldenabzug

Nachgewiesene Schulden mindern das Reinvermögen

St. Gallen besteuert grundsätzlich das Reinvermögen. Deshalb können tatsächlich bestehende und nachgewiesene Schulden von den Vermögenswerten abgezogen werden.

Hypotheken

Bestehende Hypothekarschulden auf selbst genutzten oder vermieteten Immobilien reduzieren grundsätzlich das steuerbare Reinvermögen.

Bankdarlehen

Rechtlich bestehende Bankkredite und andere Darlehensverbindlichkeiten können grundsätzlich als Schulden berücksichtigt werden.

Private Darlehen

Auch private Darlehensschulden können abzugsfähig sein, sofern die Verpflichtung tatsächlich besteht und nachgewiesen werden kann.

Solidar- und Bürgschaftsschulden

Bei Solidar- und Bürgschaftsverpflichtungen ist nicht automatisch der gesamte nominelle Betrag abzugsfähig. Entscheidend ist, in welchem Umfang die steuerpflichtige Person die Schuld tatsächlich zu tragen hat.

Nachweis ist entscheidend.

Für den Schuldenabzug sollten Darlehensverträge, Hypothekarbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorhanden sein. Bei privaten und konzerninternen Darlehen ist eine klare Dokumentation besonders wichtig.

Internationale Schulden

Schulden können bei mehreren Steuerdomizilen verteilt werden

Besitzt eine steuerpflichtige Person Vermögen in mehreren Kantonen oder Staaten, ist nicht nur die Vermögensseite aufzuteilen. Auch Schulden müssen im Rahmen der Steuerausscheidung berücksichtigt werden.

Eine Hypothek kann deshalb steuerlich nicht zwingend vollständig demjenigen Grundstück zugerechnet werden, auf dem sie zivilrechtlich sichergestellt ist.

Bei internationalen Fällen können zusätzlich Doppelbesteuerungsabkommen und die schweizerischen Regeln der internationalen Steuerausscheidung relevant werden.

Steuerfreies Vermögen

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind grundsätzlich steuerfrei

Nicht jeder Gegenstand mit wirtschaftlichem Wert gehört automatisch zur steuerbaren Vermögensbasis.

Hausrat

Zur üblichen Wohnungseinrichtung gehören beispielsweise Möbel, Teppiche, gewöhnliche Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher und Unterhaltungselektronik. Solcher gewöhnlicher Hausrat ist grundsätzlich steuerfrei.

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Zu den steuerfreien persönlichen Gebrauchsgegenständen gehören grundsätzlich gewöhnliche Gegenstände des täglichen Lebens wie Kleidung, Sportgeräte oder übliche persönliche Gegenstände.

Motorfahrzeuge & Boote

Motorfahrzeuge und Boote gehören nach der St. Galler Steuerverordnung ausdrücklich nicht automatisch zum steuerfreien Hausrat oder zu den steuerfreien persönlichen Gebrauchsgegenständen.

Kunst & wertvolle Sammlungen

Kunstsammlungen sowie Gegenstände und Sammlungen, deren Wert das allgemein Übliche deutlich übersteigt oder die als Anlageobjekte geeignet sind, können steuerpflichtiges Vermögen darstellen.

Nicht jeder Gegenstand im privaten Haushalt ist automatisch steuerfrei.

Bei hochwertiger Kunst, Sammlungen, Oldtimern, Booten oder anderen wertvollen Vermögensgegenständen sollte geprüft werden, ob tatsächlich noch steuerfreier Hausrat beziehungsweise persönlicher Gebrauch vorliegt.

Vorsorge

Gebundene Vorsorge gehört grundsätzlich nicht zum laufend steuerbaren Privatvermögen

Pensionskasse

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gehören während der gebundenen Vorsorgephase grundsätzlich nicht zum normalen laufend vermögenssteuerpflichtigen Privatvermögen.

Säule 3a

Auch Guthaben innerhalb der anerkannten gebundenen Selbstvorsorge werden während der gebundenen Phase grundsätzlich nicht mit der laufenden Vermögenssteuer erfasst.

Kapitalbezug

Nach einer Auszahlung wird das Kapital grundsätzlich zu frei verfügbarem Privatvermögen. Ist es am massgebenden Vermögensstichtag noch vorhanden, kann es damit der Vermögenssteuer unterliegen.

Lebensversicherung

Bei rückkaufsfähigen Lebens- und Rentenversicherungen können besondere Bewertungsregeln gelten. Solche Verträge sind deshalb nicht mit der Säule 3a gleichzusetzen.

Vorsorgeauszahlung kann die spätere Vermögenssteuer erhöhen.

Ein Kapitalbezug aus Pensionskasse oder Säule 3a kann nach der einmaligen Besteuerung der Kapitalleistung dazu führen, dass das ausbezahlte Vermögen künftig Teil der laufenden Vermögenssteuerbasis wird.

Abgrenzung

Was reduziert das steuerbare Vermögen nicht automatisch?

Zukünftige Ausgaben

Eine geplante Renovation, ein Autokauf oder eine andere zukünftige Ausgabe ist noch keine am Vermögensstichtag bestehende abzugsfähige Schuld.

Geplante Hypothekentilgung

Eine künftig vorgesehene Schuldentilgung begründet keinen zusätzlichen Abzug. Massgebend ist grundsätzlich der tatsächliche Schuldsaldo am Stichtag.

Latente Steuern

Eine mögliche zukünftige Steuerbelastung auf nicht realisierte Wertsteigerungen stellt nicht allein deshalb eine abzugsfähige Schuld dar.

Lebenshaltungskosten

Private laufende Ausgaben reduzieren zwar wirtschaftlich das Vermögen, sind aber keine eigenständigen Schuldenabzüge für die Vermögenssteuer.

Berechnungsschema

Vom Bruttovermögen zur St. Galler Vermögenssteuer

01

Vermögen bewerten

Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und weitere Vermögenswerte steuerlich bewerten.

02

Schulden abziehen

Nachgewiesene Hypotheken, Darlehen und weitere abzugsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigen.

03

Sozialabzüge

CHF 75'000 beziehungsweise CHF 150'000 sowie gegebenenfalls CHF 20'000 je anspruchsberechtigtes minderjähriges Kind abziehen.

04

1,7 ‰ anwenden

Auf das verbleibende steuerbare Vermögen die lineare einfache Vermögenssteuer und anschliessend die Steuerfüsse anwenden.

Vereinfacht:

Steuerpflichtige Vermögenswerte – abzugsfähige Schulden – Sozialabzüge = steuerbares Vermögen.

Konkrete Berechnung

Steuerbares Vermögen und Gemeinde berücksichtigen

Nach Ermittlung des steuerbaren Vermögens kann die konkrete St. Galler Vermögenssteuer mit dem offiziellen Steuerkalkulator berechnet werden.

Bei komplexen Vermögen sollte zuvor geprüft werden, ob Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Auslandsvermögen und Schulden steuerlich richtig bewertet und zugeordnet wurden.

Vermögenssteuerberatung

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