immobiliensteuern

Kanton Uri · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Uri

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Uri: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, steueramtliche Schätzung, Minimalsteuer auf Grundstücken, Grundbuchgebühren, Geschäftsvermögen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Uri verwendet ein monistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften laufend über die Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Der Wertzuwachs aus der Veräusserung von Urner Grundstücken unterliegt kantonal und kommunal der separaten Grundstückgewinnsteuer – unabhängig davon, ob das Grundstück zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen gehört.

Auch Unternehmen versteuern den Wertzuwachs deshalb kantonal und kommunal mit der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer werden Gewinne auf gewöhnlichen Geschäftsliegenschaften einschliesslich des Wertzuwachses dagegen mit der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer erfasst. Das monistische System betrifft die kantonale und kommunale Besteuerung.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Belastung

Selbstgenutzte Liegenschaft

Der Eigenmietwert ergibt sich aus der steueramtlichen Schätzung und ist als Einkommen zu deklarieren. Für die Erstwohnung am Wohnsitz in Uri wird er um 25 % herabgesetzt, höchstens um CHF 7’900; bei Zweit- und Ferienwohnungen entfällt dieser Abzug.

Vermietete Liegenschaft

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal mit 10 % bzw. bei über zehnjährigen Gebäuden mit 20 % abgezogen werden; bei möblierten Ferienwohnungen gelten in der Regel 80 % der Bruttoeinnahmen als Ertrag.

Vermögenssteuer zum Schätzungswert

Liegenschaften werden mit dem Wert der steueramtlichen Schätzung erfasst; seit 2025 regelt ein neues Schätzungsreglement Steuer- und Eigenmietwerte. Hypotheken und andere Schulden werden vom gesamten Vermögen abgezogen.

Keine Liegenschaftssteuer

Eine jährliche Liegenschaftssteuer erhebt Uri nicht. Wer im Kanton weniger als CHF 300 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlt, schuldet für seine Grundstücke aber eine Minimalsteuer von CHF 300, ausser die steueramtliche Schätzung beträgt höchstens CHF 50’000.

Grundstückgewinnsteuer

Der Steuersatz sinkt mit der Besitzesdauer von 31 % auf 11 %

Steuerbar ist die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten, also dem Erwerbspreis und den anrechenbaren Aufwendungen. Vom Gewinn wird ein Steuerfreibetrag von CHF 10’000 abgezogen, der bei mehreren Veräusserungen im selben Kalenderjahr nur einmal gewährt wird. Auf den Rest gilt ein fester Satz, der allein von der Besitzesdauer abhängt: 31 % bei einer Besitzesdauer bis zu einem Jahr, danach je Jahr einen Prozentpunkt weniger bis 12 % bei bis zu 20 Jahren und 11 % bei mehr als 20 Jahren.

Die Steuer erhebt der Kanton als einfache Steuer ohne Steuerfuss; der Ertrag geht je zur Hälfte an den Kanton und an die Einwohnergemeinde, in der das Grundstück liegt. Bei mehr als 25 Jahren Besitzesdauer kann statt des Erwerbspreises der Steuerwert eingesetzt werden, den das Grundstück 25 Jahre vor der Veräusserung hatte.

Systemmonistisches System
Steuersatz31 % bis 11 % je nach Besitzesdauer
FreibetragCHF 10’000 pro Kalenderjahr
ErhebungKanton, Ertrag hälftig mit Gemeinde

Beispiel: Die Besitzesdauer zählt

Ein Gewinn von CHF 110’000 ergibt nach Abzug des Freibetrags CHF 100’000 steuerbaren Gewinn. Bei einem Verkauf innert eines Jahres beträgt die Steuer CHF 31’000, nach mehr als 20 Jahren CHF 11’000; einen separaten Zuschlag oder Abschlag gibt es nicht.

Steueraufschub

Aufgeschoben wird die Steuer unter anderem bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei güterrechtlichen Eigentumswechseln unter Ehegatten mit Einverständnis beider, bei Umstrukturierungen sowie bei Landumlegungen und Güterzusammenlegungen.

Ersatzbeschaffung

Wird eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft verkauft und der Erlös innert angemessener Frist in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert, wird die Steuer aufgeschoben. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gilt dies auch für betriebsnotwendige sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Verluste aus Teilveräusserungen

Verluste aus Teilveräusserungen eines Grundstücks können nach dessen vollständiger Veräusserung anteilsmässig den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen zugerechnet werden, soweit sie nicht bereits verrechnet wurden. Eine daraus folgende Rückerstattung wird nicht verzinst.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften und juristische Personen

Juristische Personen

Auch bei AG, GmbH und Genossenschaften unterliegt der Wertzuwachs auf Urner Grundstücken kantonal und kommunal der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen werden mit der Gewinnsteuer erfasst. Bei der direkten Bundessteuer unterliegen Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses der Gewinnsteuer.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Selbständigerwerbenden unterliegt der Wertzuwachs auf Geschäftsliegenschaften kantonal und kommunal der Grundstückgewinnsteuer, wiedereingebrachte Abschreibungen der Einkommenssteuer. Bei der direkten Bundessteuer sind Gewinne auf gewöhnlichen Geschäftsliegenschaften einschliesslich des Wertzuwachses einkommenssteuerpflichtig. Für steuerlich qualifizierende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten besondere Regeln. Bei gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel ist die Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen.

Steuerbefreite Körperschaften

Landeskirchen und Kirchgemeinden sind nur für Gewinne auf ihrem eigenen Gebiet befreit, gemeinnützige Institutionen in Uri nicht. Befreit sind zudem die Korporationen Uri und Ursern sowie die Korporationsbürgergemeinden.

Mehrere Kantone

Urner Grundstücke begründen ein besonderes Steuerdomizil. Bei interkantonalen Unternehmen sind Geschäftsverluste nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch an Grundstückgewinne anzurechnen, die ein monistischer Kanton wie Uri besteuert.

Kauf und Eigentumsübertragung

Keine Handänderungssteuer, aber Grundbuchgebühren

Keine Handänderungssteuer

Uri erhebt beim Kauf eines Grundstücks keine Handänderungssteuer. Es fällt jedoch eine Grundbuchgebühr an, die für entgeltliche Eigentumsübertragungen nach dem seit 2025 geltenden Tarif 2 ‰ der Vertragssumme beträgt, mindestens CHF 50 und höchstens CHF 10’000; ohne Vertragssumme gilt der amtliche Schätzungswert.

Erbgang und Grundpfandrechte

Für den Eigentumsübergang durch Erbgang berechnet das Grundbuch CHF 50 je Grundstück, höchstens CHF 250. Die Eintragung eines Grundpfandrechts kostet 2 ‰ der Pfandsumme, mindestens CHF 70 und höchstens CHF 10’000.

Lex Koller

Bei Erwerb durch Personen im Ausland ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu prüfen. Für das Tourismusprojekt in Andermatt hat der Bundesrat 2006 eine Befreiung von der Bewilligungspflicht erteilt; ob ein Objekt darunter fällt, ist im Einzelfall zu klären.

Beurkundung und Erwerbskosten

Neben den Grundbuchgebühren entstehen Kosten für die öffentliche Beurkundung und die Finanzierung. Kosten für Erwerb und Veräusserung können bei einem späteren Verkauf als Anlagekosten angerechnet werden.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Haltedauer

Im ersten Besitzesjahr beträgt der Satz 31 %, nach mehr als 20 Jahren 11 %. Jedes zusätzliche Besitzesjahr senkt den Satz um einen Prozentpunkt; Zeitpunkt und Aufschubtatbestände sollten vorab geprüft werden.

Immobilien im Unternehmen

Im kantonalen monistischen System unterliegt auch der Wertzuwachs auf Grundstücken von Gesellschaften der Grundstückgewinnsteuer; die direkte Bundessteuer und die Besteuerung wiedereingebrachter Abschreibungen sind gesondert zu berücksichtigen. Struktur, Abschreibungen und interkantonale Verlustverrechnung sollten gemeinsam betrachtet werden.

Zweitwohnung und Eigenmietwert

Für Zweit- und Ferienwohnungen gilt der Eigenmietwert ohne Abzug von 25 %. Bis Ende 2028 gilt das heutige System; Investitionen und Vermietung sollten mit Blick auf den Systemwechsel 2029 geplant werden.

Eigentümer im Ausland

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, den USA oder anderen Staaten müssen Urner Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht, dem Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls der Lex Koller koordiniert werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Uri

Wie wird der Verkauf einer Immobilie in Uri besteuert?
Der Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, auch wenn die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehört. Vom Gewinn werden CHF 10’000 abgezogen; auf den Rest gilt je nach Besitzesdauer ein Satz von 31 % bis 11 %, ohne Steuerfuss.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für eine GmbH oder AG?
Ja. Kantonal und kommunal unterliegt der Wertzuwachs auf Urner Grundstücken von Kapitalgesellschaften der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen werden mit der Gewinnsteuer erfasst. Bei der direkten Bundessteuer unterliegen Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses der Gewinnsteuer.
Gibt es in Uri eine Handänderungssteuer?
Nein. Uri erhebt keine Handänderungssteuer, sondern eine Grundbuchgebühr. Sie beträgt für entgeltliche Eigentumsübertragungen 2 ‰ der Vertragssumme, mindestens CHF 50 und höchstens CHF 10’000.
Gibt es eine jährliche Liegenschaftssteuer?
Nein, eine Liegenschaftssteuer kennt Uri nicht. Natürliche Personen, die im Kanton weniger als CHF 300 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, schulden für ihre Grundstücke aber eine Minimalsteuer von CHF 300, ausser die Schätzung beträgt höchstens CHF 50’000.
Gilt bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigenmietwert?
Ja, bis Ende 2028 gilt das heutige System. Für die Erstwohnung am Wohnsitz wird der Eigenmietwert um 25 % herabgesetzt, höchstens um CHF 7’900; für Zweit- und Ferienwohnungen gilt dieser Abzug nicht. Per 1. Januar 2029 folgt der in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 angenommene Systemwechsel.
Kann ich die Grundstückgewinnsteuer beim Kauf eines neuen Eigenheims aufschieben?
Ja. Wird eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft verkauft und der Erlös innert angemessener Frist in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert, wird die Steuer aufgeschoben. Wie ein nur teilweise reinvestierter Erlös behandelt wird, sollte vorab mit dem Amt für Steuern geklärt werden.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zweitwohnungen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung im Kanton Uri.