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Kanton Uri · Unternehmenssteuern

Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Uri

Wie Unternehmen im Kanton Uri auf Gewinn und Eigenkapital besteuert werden: Steuerpflicht, proportionale Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und Kirche, kommunale Kapitalsteuer, direkte Bundessteuer, Patentbox, Minimalsteuer und Deklaration.

Uri auf einen Blick

Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewinn- und der Kapitalsteuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Uri unterliegen der Urner Gewinnsteuer und der Kapitalsteuer der Einwohnergemeinden. Auch ausserkantonale oder ausländische Unternehmen können durch eine Betriebsstätte oder ein Grundstück im Kanton beschränkt steuerpflichtig werden.

Die Gewinnsteuer knüpft an den steuerbaren Reingewinn an, die Kapitalsteuer an das steuerbare Eigenkapital. Auf dem Gewinn fällt zusätzlich die direkte Bundessteuer an; eine Kapitalsteuer kennt der Bund nicht.

Gewinnsteuerje 2,8 % für Kanton und Gemeinde

Proportional auf dem steuerbaren Reingewinn, dazu 0,6 % für die Landeskirchen; jeweils mal Steuerfuss.

Kapitalsteuernur Gemeinden, 0,01 ‰ bis 4,0 ‰

Der Kanton erhebt keine Kapitalsteuer; in Altdorf beträgt der Satz 2026 laut ESTV 0,01 ‰.

Kantonssteuerfuss 2026100 %

In Altdorf kommen 2026 für juristische Personen 95 % für die Gemeinde und 84,4 % für die Kirche hinzu.

Bund8,5 % Gewinnsteuer

Auf dem Reingewinn nach Steuern; keine direkte Bundes-Kapitalsteuer.

Steuersystem

Was bei Gewinnsteuer und Kapitalsteuer besteuert wird

Gewinnsteuer

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn, der um steuerlich erforderliche Aufrechnungen, Abzüge und Korrekturen ergänzt wird. Auf kantonaler und kommunaler Ebene unterliegt der Wertzuwachs aus dem Verkauf Urner Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen bleiben gewinnsteuerpflichtig. Bei der direkten Bundessteuer gehören Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses zum steuerbaren Gewinn.

  • Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Nicht abziehbare Aufwendungen
  • Verlustvorträge aus sieben Jahren
  • Beteiligungsabzug
  • Abschreibungen und Rückstellungen
  • Rückstellungen für Forschung
  • Patentbox

Kapitalsteuer

Die Kapitalsteuer erheben in Uri nur die Einwohnergemeinden. Das Gesetz sieht eine einfache Steuer von mindestens 0,01 ‰ und höchstens 4,0 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals vor, die mit dem Steuerfuss vervielfacht wird; Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sind für die ersten CHF 100’000 befreit.

  • Aktien- oder Stammkapital
  • Offene Reserven
  • Versteuerte stille Reserven
  • Verdecktes Eigenkapital
  • Satz je nach Gemeinde
  • Minimalsteuer CHF 500

Steuersätze 2026

Der einfache Satz ist nur der Ausgangspunkt

Die Urner Gewinnsteuer wird für Kanton, Einwohnergemeinde und Landeskirche je als einfache Steuer berechnet und mit dem jeweiligen Steuerfuss multipliziert. Für 2026 beträgt der Kantonssteuerfuss 100 %; die Steuerfüsse von Gemeinde und Kirche gelten auch für juristische Personen.

Am Kantonshauptort Altdorf betragen die Steuerfüsse 2026 für juristische Personen laut ESTV 100 % für den Kanton, 95 % für die Gemeinde und 84,4 % für die Kirche. Die Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und Kirche beträgt dort rechnerisch rund 5,97 % des steuerbaren Reingewinns; hinzu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 %.

Einfache Gewinnsteuerje 2,8 % Kanton und Gemeinde
Kapitalsteuer der Gemeinden0,01 ‰ bis 4,0 ‰
Kantonssteuerfuss 2026100 %
Direkte Bundessteuer8,5 % auf Gewinn nach Steuern

Sonderthemen

Wann die Urner Unternehmensbesteuerung komplexer wird

Patentbox, aber kein F&E-Zusatzabzug

Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag mit 30 % Ermässigung besteuert; die Entlastung ist auf 50 % des Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt. Einen zusätzlichen F&E-Abzug hat Uri nicht eingeführt; zulässig sind Rückstellungen für künftige Forschungsaufträge an Dritte bis 10 % des steuerbaren Gewinns, höchstens CHF 1 Mio.

Beteiligungen und Holdingstrukturen

Qualifizierte Beteiligungserträge werden über den Beteiligungsabzug entlastet. Für Holding- und Finanzierungsgesellschaften ist zudem die Wahl der Sitzgemeinde relevant, weil die Gemeinden den Kapitalsteuersatz zwischen 0,01 ‰ und 4,0 ‰ festlegen.

Minimalsteuer und Mindestbelastung

Juristische Personen mit weniger als CHF 500 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern schulden eine Minimalsteuer von CHF 500; ausgenommen sind Vereine, Stiftungen und Selbsthilfegenossenschaften ohne Gewinnstreben. Verlangen internationale oder interkantonale Verhältnisse eine Mindeststeuerbelastung, wird der Gewinnsteuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer entsprechend erhöht.

Grundstücke und mehrere Kantone

Der Wertzuwachs aus dem Verkauf Urner Grundstücke unterliegt auch bei Unternehmen kantonal und kommunal der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Gewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses mit der Gewinnsteuer erfasst. Betriebsstätten oder Liegenschaften in mehreren Kantonen erfordern eine Steuerausscheidung; dabei sind Geschäftsverluste nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch an Grundstückgewinne anzurechnen.

Deklaration in der Praxis

Vom Jahresabschluss zur Urner Steuerveranlagung

Schritt 1

Jahresabschluss

Handelsrechtlicher Abschluss als Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinn- und Kapitalermittlung.

Schritt 2

Steuerliche Überleitung

Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug, Patentbox und Ausscheidung von Grundstückgewinnen.

Schritt 3

Elektronisch einreichen

Für die Steuerperiode 2025 war die Steuererklärung bis 31. Juli 2026 elektronisch einzureichen; Fristerstreckungen sind vor Ablauf zu beantragen.

Schritt 4

Veranlagung

Prüfung der Veranlagung, Beantwortung von Rückfragen und bei Bedarf Einsprache oder Ruling.

Kanton Uri

Weitere Steuern im Kanton Uri

Von der Unternehmensbesteuerung zu den weiteren kantonalen Steuerarten und zum kantonalen Überblick.

Häufige Fragen

Gewinn- und Kapitalsteuer Uri

Welche Unternehmen zahlen im Kanton Uri Gewinn- und Kapitalsteuer?
Insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in Uri. Eine beschränkte Steuerpflicht kann auch durch Betriebsstätten oder Grundstücke im Kanton entstehen.
Wie hoch ist die Urner Gewinnsteuer?
Die einfache Gewinnsteuer beträgt je 2,8 % des steuerbaren Reingewinns für Kanton und Einwohnergemeinde und 0,6 % für die Landeskirchen. Jeder Satz wird mit dem Steuerfuss der jeweiligen Ebene multipliziert; in Altdorf ergibt das 2026 rechnerisch rund 5,97 %. Dazu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 % auf dem Gewinn nach Steuern.
Wie hoch ist die Kapitalsteuer?
Uri erhebt auf Kantonsebene keine Kapitalsteuer. Die Einwohnergemeinden erheben eine einfache Steuer von mindestens 0,01 ‰ und höchstens 4,0 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, vervielfacht mit dem Steuerfuss; für Altdorf weist die ESTV für 2026 0,01 ‰ aus. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sind für die ersten CHF 100’000 Eigenkapital befreit.
Gibt es in Uri Entlastungen für Innovation?
Ja, die Patentbox: Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag mit 30 % Ermässigung besteuert. Einen zusätzlichen Abzug für Forschung und Entwicklung kennt Uri nicht; möglich sind Rückstellungen für künftige Forschungsaufträge an Dritte, die eine eigene Obergrenze haben. Die Ermässigung aus der Patentbox ist auf 50 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt.
Zahlen Unternehmen in Uri Kirchensteuer?
Ja. Juristische Personen entrichten eine einfache Kirchensteuer von 0,6 % des Reingewinns; der Anteil wird nach den Konfessionsanteilen der Bevölkerung der Gemeinde auf die Landeskirchen aufgeteilt. In Altdorf beträgt der Kirchensteuerfuss für juristische Personen 2026 laut ESTV 84,4 %.
Gibt es eine Minimalsteuer für juristische Personen?
Ja. Wer im Kanton weniger als CHF 500 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern pro Jahr bezahlt, schuldet eine Minimalsteuer von CHF 500, auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Vereine, Stiftungen und Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne Gewinnstreben sind ausgenommen.

Steuerberatung

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Bei Beteiligungen, Holding- und Finanzierungsstrukturen, Patentbox, Umstrukturierungen, Grundstücken im Unternehmen, mehreren Kantonen, Gesellschaften mit Bezug zu Deutschland oder den USA, Rulings oder komplexen Steuerdeklarationen unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung und Umsetzung.