Kanton Uri · Unternehmenssteuern
Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Uri
Wie Unternehmen im Kanton Uri auf Gewinn und Eigenkapital besteuert werden: Steuerpflicht, proportionale Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und Kirche, kommunale Kapitalsteuer, direkte Bundessteuer, Patentbox, Minimalsteuer und Deklaration.
Uri auf einen Blick
Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewinn- und der Kapitalsteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Uri unterliegen der Urner Gewinnsteuer und der Kapitalsteuer der Einwohnergemeinden. Auch ausserkantonale oder ausländische Unternehmen können durch eine Betriebsstätte oder ein Grundstück im Kanton beschränkt steuerpflichtig werden.
Die Gewinnsteuer knüpft an den steuerbaren Reingewinn an, die Kapitalsteuer an das steuerbare Eigenkapital. Auf dem Gewinn fällt zusätzlich die direkte Bundessteuer an; eine Kapitalsteuer kennt der Bund nicht.
Proportional auf dem steuerbaren Reingewinn, dazu 0,6 % für die Landeskirchen; jeweils mal Steuerfuss.
Der Kanton erhebt keine Kapitalsteuer; in Altdorf beträgt der Satz 2026 laut ESTV 0,01 ‰.
In Altdorf kommen 2026 für juristische Personen 95 % für die Gemeinde und 84,4 % für die Kirche hinzu.
Auf dem Reingewinn nach Steuern; keine direkte Bundes-Kapitalsteuer.
Steuersystem
Was bei Gewinnsteuer und Kapitalsteuer besteuert wird
Gewinnsteuer
Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn, der um steuerlich erforderliche Aufrechnungen, Abzüge und Korrekturen ergänzt wird. Auf kantonaler und kommunaler Ebene unterliegt der Wertzuwachs aus dem Verkauf Urner Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen bleiben gewinnsteuerpflichtig. Bei der direkten Bundessteuer gehören Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses zum steuerbaren Gewinn.
- Geschäftsmässig begründeter Aufwand
- Nicht abziehbare Aufwendungen
- Verlustvorträge aus sieben Jahren
- Beteiligungsabzug
- Abschreibungen und Rückstellungen
- Rückstellungen für Forschung
- Patentbox
Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer erheben in Uri nur die Einwohnergemeinden. Das Gesetz sieht eine einfache Steuer von mindestens 0,01 ‰ und höchstens 4,0 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals vor, die mit dem Steuerfuss vervielfacht wird; Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sind für die ersten CHF 100’000 befreit.
- Aktien- oder Stammkapital
- Offene Reserven
- Versteuerte stille Reserven
- Verdecktes Eigenkapital
- Satz je nach Gemeinde
- Minimalsteuer CHF 500
Steuersätze 2026
Der einfache Satz ist nur der Ausgangspunkt
Die Urner Gewinnsteuer wird für Kanton, Einwohnergemeinde und Landeskirche je als einfache Steuer berechnet und mit dem jeweiligen Steuerfuss multipliziert. Für 2026 beträgt der Kantonssteuerfuss 100 %; die Steuerfüsse von Gemeinde und Kirche gelten auch für juristische Personen.
Am Kantonshauptort Altdorf betragen die Steuerfüsse 2026 für juristische Personen laut ESTV 100 % für den Kanton, 95 % für die Gemeinde und 84,4 % für die Kirche. Die Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und Kirche beträgt dort rechnerisch rund 5,97 % des steuerbaren Reingewinns; hinzu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 %.
Sonderthemen
Wann die Urner Unternehmensbesteuerung komplexer wird
Patentbox, aber kein F&E-Zusatzabzug
Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag mit 30 % Ermässigung besteuert; die Entlastung ist auf 50 % des Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt. Einen zusätzlichen F&E-Abzug hat Uri nicht eingeführt; zulässig sind Rückstellungen für künftige Forschungsaufträge an Dritte bis 10 % des steuerbaren Gewinns, höchstens CHF 1 Mio.
Beteiligungen und Holdingstrukturen
Qualifizierte Beteiligungserträge werden über den Beteiligungsabzug entlastet. Für Holding- und Finanzierungsgesellschaften ist zudem die Wahl der Sitzgemeinde relevant, weil die Gemeinden den Kapitalsteuersatz zwischen 0,01 ‰ und 4,0 ‰ festlegen.
Minimalsteuer und Mindestbelastung
Juristische Personen mit weniger als CHF 500 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern schulden eine Minimalsteuer von CHF 500; ausgenommen sind Vereine, Stiftungen und Selbsthilfegenossenschaften ohne Gewinnstreben. Verlangen internationale oder interkantonale Verhältnisse eine Mindeststeuerbelastung, wird der Gewinnsteuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer entsprechend erhöht.
Grundstücke und mehrere Kantone
Der Wertzuwachs aus dem Verkauf Urner Grundstücke unterliegt auch bei Unternehmen kantonal und kommunal der Grundstückgewinnsteuer; wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Gewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften einschliesslich des Wertzuwachses mit der Gewinnsteuer erfasst. Betriebsstätten oder Liegenschaften in mehreren Kantonen erfordern eine Steuerausscheidung; dabei sind Geschäftsverluste nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch an Grundstückgewinne anzurechnen.
Deklaration in der Praxis
Vom Jahresabschluss zur Urner Steuerveranlagung
Jahresabschluss
Handelsrechtlicher Abschluss als Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinn- und Kapitalermittlung.
Steuerliche Überleitung
Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug, Patentbox und Ausscheidung von Grundstückgewinnen.
Elektronisch einreichen
Für die Steuerperiode 2025 war die Steuererklärung bis 31. Juli 2026 elektronisch einzureichen; Fristerstreckungen sind vor Ablauf zu beantragen.
Veranlagung
Prüfung der Veranlagung, Beantwortung von Rückfragen und bei Bedarf Einsprache oder Ruling.
Kanton Uri
Weitere Steuern im Kanton Uri
Von der Unternehmensbesteuerung zu den weiteren kantonalen Steuerarten und zum kantonalen Überblick.
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Häufige Fragen
Gewinn- und Kapitalsteuer Uri
Welche Unternehmen zahlen im Kanton Uri Gewinn- und Kapitalsteuer?
Wie hoch ist die Urner Gewinnsteuer?
Wie hoch ist die Kapitalsteuer?
Gibt es in Uri Entlastungen für Innovation?
Zahlen Unternehmen in Uri Kirchensteuer?
Gibt es eine Minimalsteuer für juristische Personen?
Steuerberatung
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