erbschaftssteuer

Startseite Fachwissen Kantone Uri Erbschafts- & Schenkungssteuer

Kanton Uri

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Uri

Wer im Kanton Uri Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Adoptiv- und Stiefkinder sind befreit, unter Bedingungen auch Konkubinatspartner. Für alle anderen gilt je nach Verwandtschaftsgrad ein fester Satz von 8 %, 12 % oder 24 % auf dem Teil über CHF 15’000.

Überblick

Wann fällt im Kanton Uri Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Uri erhebt eine kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Massgebend sind vor allem das Verhältnis zwischen zuwendender und empfangender Person sowie die Höhe der Zuwendung.

Bewegliches Vermögen wird grundsätzlich im Kanton des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person bzw. des Wohnsitzes der schenkenden Person besteuert, Grundstücke im Kanton, in dem sie liegen. Urner Liegenschaften können deshalb auch dann in Uri besteuert werden, wenn Erblasser und Erben anderswo wohnen.

Die Steuer wird nur als einfache Steuer ohne Steuerfuss erhoben; der Ertrag wird zwischen Kanton und Einwohnergemeinden geteilt, und Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben. Komplexer wird es bei Konkubinatspaaren, Unternehmensnachfolgen oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu einem anderen Kanton, zu Deutschland oder zu den USA haben.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Uri?

Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben proportionalen Sätze von 8 %, 12 % oder 24 %, je nach Verwandtschaftsgrad. Steuerbar ist nur der Teil einer Zuwendung, der CHF 15’000 übersteigt; Zuschläge nach der Höhe des Erwerbs oder einen Steuerfuss gibt es nicht.

steuerfrei Ehegatten

Zuwendungen an die Ehegattin oder den Ehegatten sind befreit. Nach der Übersicht der ESTV gilt die Befreiung für Ehegatten und eingetragene Partner in allen Kantonen.

steuerfrei Verwandte in auf- und absteigender Linie

Befreit sind Kinder, Enkel und weitere Nachkommen sowie Eltern und Grosseltern. Adoptiv- und Stiefkinder sind ausdrücklich eingeschlossen.

unter Bedingungen steuerfrei Konkubinatspartner

Befreit sind Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todes mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren mit der zuwendenden Person in einem eheähnlichen Verhältnis im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Verlangt wird zudem ein gleicher steuerrechtlicher Wohnsitz.

8 % Geschwister und Stiefgeschwister

Für Geschwister und Stiefgeschwister beträgt der Steuersatz 8 %. Besteuert wird nur der Teil der Zuwendung, der CHF 15’000 übersteigt.

12 % Onkel, Tanten, Neffen und Nichten

Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern zahlen 12 % auf dem Teil der Zuwendung über CHF 15’000.

24 % Übrige Erwerber und Nichtverwandte

Alle übrigen erbberechtigten Personen und Nichtverwandte zahlen 24 %, etwa Freunde oder Lebenspartner, welche die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllen.

Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad

ErwerberSteuersatzSteuerfreiSteuer auf CHF 115’000
Ehegatten (laut ESTV auch eingetragene Partner)steuerfreiganze Zuwendung–
Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern, Adoptiv- und Stiefkindersteuerfreiganze Zuwendung–
Konkubinatspartner mit minderjährigen Kindern oder nach fünf Jahrensteuerfreiganze Zuwendung–
Geschwister und Stiefgeschwister8 %CHF 15’000CHF 8’000
Onkel, Tanten, Nachkommen von Geschwistern12 %CHF 15’000CHF 12’000
Übrige Erwerber und Nichtverwandte24 %CHF 15’000CHF 24’000

So wird gerechnet: Beispiel mit CHF 115’000.

Erbt eine Nichte CHF 115’000, bleiben CHF 15’000 steuerfrei. Auf den übrigen CHF 100’000 beträgt die Steuer bei 12 % CHF 12’000. Ein Bruder würde bei 8 % CHF 8’000 bezahlen, eine nicht verwandte Person bei 24 % CHF 24’000.

Freibeträge

Welche Freibeträge und Befreiungen gelten?

Freibetrag von CHF 15’000

Zuwendungen bis CHF 15’000 sind steuerfrei; bei höheren Zuwendungen wird nur der übersteigende Teil besteuert. Die Regel gilt laut ESTV für Erbschaften und für Schenkungen.

Hausrat

Hausrat ohne Anlagecharakter, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt, bleibt in der Praxis vollständig steuerfrei.

Gemeinnützige Institutionen

Zuwendungen an im Kanton Uri domizilierte öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Institutionen sind befreit. Ausserkantonale gemeinnützige Institutionen sind nur bei Gegenrecht befreit, und nicht für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke.

Kleine Steuerbeträge

Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.

Auch Erbvorbezüge und gemischte Geschäfte sind erfasst.

Der Schenkungssteuer unterliegen unter anderem Erbvorbezüge, Erbauskäufe, Zuwendungen an Stiftungen zu Lebzeiten und Geschäfte mit einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Wer eine Schenkung plant, sollte deshalb vorab prüfen, ob eine Befreiung greift.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensübergänge kraft Erbrechts, Testaments oder Erbvertrags, einschliesslich Vermächtnissen. Bei einer Nacherbeneinsetzung werden Vor- und Nacherbe je nach ihrem Verhältnis zur verstorbenen Person besteuert.

Schenkungen

Für Schenkungen gelten dieselben Befreiungen, Sätze und derselbe Freibetrag von CHF 15’000 wie für Erbschaften. Die schenkende Person haftet solidarisch für die Steuer.

Welcher Kanton besteuert?

Für bewegliches Vermögen ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen bzw. der Wohnsitz der schenkenden Person massgebend. Urner Grundstücke besteuert Uri auch dann, wenn die beteiligten Personen in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen.

Was gilt bei Deutschland- oder US-Bezug?

Mit Deutschland besteht ein Abkommen von 1978, mit den USA eines von 1951 über die Nachlass- und Erbschaftssteuern; Schenkungen sind gesondert zu prüfen. Wohnen Erben in Deutschland, kann dort trotz Urner Befreiung deutsche Erbschaftsteuer anfallen.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob die Zuwendung steuerpflichtig ist – in Uri vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad und bei Konkubinatspaaren vom gemeinsamen Haushalt.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer in Uri berechnen

Dank der proportionalen Sätze lässt sich die Urner Erbschafts- und Schenkungssteuer einfach nachrechnen: Zuwendung abzüglich CHF 15’000, multipliziert mit 8 %, 12 % oder 24 %. Entscheidend ist vorher, ob eine Befreiung greift, welche Vermögenswerte Uri zugeordnet werden und ob ausländische Steuern zu berücksichtigen sind.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer Erbschaft oder Schenkung, die nur Uri betrifft, mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und die festen Sätze häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Konkubinatspaaren mit getrennten Wohnsitzen, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Deutschland.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Urner Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Urner Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

Erbschaft oder Schenkung besprechen