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Steuerbares Einkommen

Welche Einkünfte sind in der Schweiz steuerbar?

Die Schweizer Einkommenssteuer erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Entscheidend sind Herkunft, rechtliche Ausgestaltung und wirtschaftlicher Charakter des jeweiligen Zuflusses.

Kurz gesagt: Steuerbar sind insbesondere Erwerbseinkommen, Zinsen, Dividenden, Mieterträge, Renten, Vorsorgeleistungen und weitere geldwerte Zuflüsse. Ausnahmen gelten insbesondere für private Kapitalgewinne, Erbschaften, Schenkungen und bestimmte Versicherungsleistungen.

Grundprinzip

Gesamteinkommen abzüglich gesetzlicher Ausnahmen

Steuerbar sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, aus Vorsorge sowie weitere Einkünfte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung in Geld, als Sachleistung oder in anderer wirtschaftlich messbarer Form zufliesst.

Bei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird grundsätzlich das weltweite Einkommen erfasst. Ausländische Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke werden regelmässig von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen, können jedoch für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden.

Wiederkehrende Einkünfte

Zum Beispiel Lohn, Renten, Zinsen, Dividenden und Mieterträge.

Einmalige Einkünfte

Zum Beispiel Boni, Abfindungen, Kapitalleistungen oder Liquidationsgewinne.

Geldwerte Leistungen

Auch Naturalleistungen, Mitarbeiterbeteiligungen und verdeckte Vorteile können steuerbar sein.

Arbeit und Unternehmertum

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind sämtliche Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören insbesondere Grundlohn, Boni, Provisionen, Zulagen, Trinkgelder, Naturalleistungen, die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs und geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.

  • Lohn und 13. Monatslohn;
  • Bonus- und variable Vergütungen;
  • Entschädigungen für Nebenfunktionen;
  • Naturalbezüge und Fringe Benefits;
  • Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen;
  • Abgangsentschädigungen und Konkurrenzverbotszahlungen.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Bei Selbständigerwerbenden ist der geschäftsmässig begründete Reingewinn steuerbar. Erfasst werden auch Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, Privatentnahmen sowie bestimmte Überführungen zwischen Geschäfts- und Privatvermögen.

Ob eine Tätigkeit steuerlich selbständig oder unselbständig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Vertragsbezeichnung, sozialversicherungsrechtliche Einordnung und Mehrwertsteuerstatus können wichtige Indizien sein, sind jedoch nicht in jedem Fall allein entscheidend.

Kapital und Immobilien

Einkünfte aus Vermögen

Bewegliches Vermögen

Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien, Fonds, ETFs, strukturierten Produkten und anderen Kapitalanlagen sind grundsätzlich steuerbar. Typische Beispiele sind Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen.

Bei Fonds und ausländischen Anlageprodukten ist zwischen steuerbarem Ertrag und grundsätzlich steuerfreiem privatem Kapitalgewinn zu unterscheiden. Fehlen verlässliche steuerliche Angaben, kann eine detaillierte Analyse der Ausschüttungen, thesaurierten Erträge und Wertentwicklung erforderlich sein.

Unbewegliches Vermögen

Bei vermieteten Liegenschaften sind Miet- und Pachterträge steuerbar. Bei selbstgenutztem Wohneigentum wird nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich ein Eigenmietwert erfasst. Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ist jedoch per 1. Januar 2029 vorgesehen. Bis zum Systemwechsel gelten die bisherigen Regeln einschliesslich der damit verbundenen Abzugsmöglichkeiten.

Beteiligungen und geldwerte Leistungen

Erhält eine beteiligte Person Vorteile, die einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wären, kann eine steuerbare geldwerte Leistung vorliegen. Dies betrifft beispielsweise private Kostenübernahmen, unangemessen hohe Vergütungen oder verbilligte Vermögensübertragungen.

Renten und Kapitalleistungen

Einkünfte aus Vorsorge und Versicherungen

Renten aus AHV, beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge sind grundsätzlich steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden regelmässig separat vom übrigen Einkommen und zu einem besonderen Tarif besteuert.

  • AHV- und IV-Renten;
  • Renten aus Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen;
  • Kapitalbezüge aus der 2. Säule und Säule 3a;
  • Leibrenten und Verpfründungsleistungen, deren steuerbarer Anteil nach den jeweils geltenden Regeln bestimmt wird;
  • Taggelder und Versicherungsleistungen mit Einkommensersatzcharakter;
  • ausländische Renten und Vorsorgeleistungen.

Bei Leibrenten gelten seit 2025 neue Regeln zur Ermittlung des steuerbaren Ertragsanteils. Die konkrete Besteuerung hängt insbesondere von der Art der Leistung und der zugrunde liegenden Finanzierung ab.

Die Behandlung ausländischer Renten richtet sich zusätzlich nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Deutschland- oder USA-Bezug muss deshalb neben der schweizerischen Qualifikation auch die ausländische Steuerbehandlung geprüft werden.

Weitere Einkunftsarten

Sonstige steuerbare Einkünfte

Unterhaltsbeiträge

Periodische Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie bestimmte Kinderalimente können beim Empfänger steuerbar sein. Korrespondierend kann beim Leistenden ein Abzug möglich sein.

Lotterie- und Spielgewinne

Gewinne aus Geldspielen können je nach Spielart, Bewilligung und Höhe ganz oder teilweise steuerbar sein. Gesetzliche Freigrenzen und besondere Regeln sind zu beachten.

Entschädigungen und Ersatzleistungen

Taggelder, Erwerbsausfallentschädigungen, Abfindungen und Schadenersatz mit Einkommensersatzcharakter sind grundsätzlich steuerbar.

Rechte und Nutzungen

Vergütungen aus Nutzniessung, Wohnrechten, Lizenzrechten oder anderen wiederkehrenden Nutzungsüberlassungen können steuerbares Einkommen darstellen.

Gratis- oder Vorzugspreisleistungen

Erhalten Arbeitnehmer, Gesellschafter oder nahestehende Personen Leistungen unter dem Marktwert, kann die Differenz als geldwerter Vorteil steuerbar sein.

Ausländische Einkünfte

Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind ausländische Einkünfte grundsätzlich zu deklarieren. Ob die Schweiz sie tatsächlich besteuert oder lediglich für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt, hängt von Einkunftsart, ausländischem Besteuerungsrecht und einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Steuerbar oder steuerfrei?

Wichtige Abgrenzungsfragen

Privater Kapitalgewinn oder steuerbare Erwerbstätigkeit?

Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Werden Wertschriften, Kryptowährungen oder andere Vermögenswerte jedoch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise gewerbsmässig gehandelt oder dem Geschäftsvermögen zugeordnet, können die Gewinne als Einkommen steuerbar sein.

Erbschaft, Schenkung oder Einkommen?

Erbschaften und Schenkungen sind nicht Teil der ordentlichen Einkommenssteuer. Sie können jedoch kantonale Erbschafts- oder Schenkungssteuern sowie Vermögenssteuerfolgen auslösen. Leistungen mit Gegenleistungscharakter oder aus einem Arbeits- beziehungsweise Beteiligungsverhältnis werden dagegen nicht allein durch ihre Bezeichnung als Geschenk steuerfrei.

Kapitalrückzahlung oder Beteiligungsertrag?

Bei Ausschüttungen von Gesellschaften ist zu unterscheiden, ob steuerbarer Beteiligungsertrag, Rückzahlung von Nennkapital oder Rückzahlung steuerlich anerkannter Kapitaleinlagereserven vorliegt.

Schadenersatz oder Einkommensersatz?

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, was wirtschaftlich ersetzt wird. Ersatz für entgangenes steuerbares Einkommen ist regelmässig ebenfalls steuerbar. Andere Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen können dagegen steuerfrei sein.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Die steuerliche Einordnung hängt von Vertrag, wirtschaftlichem Gehalt, Vermögenszuordnung, Kanton und möglichen internationalen Bezügen ab. Bei ungewöhnlichen Vergütungen, Beteiligungen, ausländischen Anlagen oder einmaligen Zahlungen ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

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