einkommenssteuer

Kanton Zürich · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Zürich

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Zürich unterliegen grundsätzlich der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und gegebenenfalls Konfession ab.

Überblick

Wie funktioniert die Zürcher Einkommenssteuer?

Ausgangspunkt sind die steuerpflichtigen Einkünfte einer Person beziehungsweise gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten. Davon werden die gesetzlich zulässigen Aufwendungen und Abzüge berücksichtigt.

Zum steuerpflichtigen Einkommen können insbesondere Arbeitslohn, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Zinsen, Dividenden, Miet- und Eigenmietwerte sowie weitere einmalige oder wiederkehrende Einkünfte gehören.

Nach Abzug von Berufskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen verbleibt das steuerbare Einkommen. Darauf wird der progressive Zürcher Einkommensteuertarif angewandt.

Die daraus resultierende einfache Staatssteuer bildet anschliessend die Berechnungsgrundlage für Staats- und Gemeindesteuer.

Zürich verwendet einen progressiven Einkommensteuertarif.

Mit steigendem steuerbarem Einkommen steigt grundsätzlich auch der Grenzsteuersatz. Die Steuerbelastung wächst deshalb nicht einfach proportional zum Einkommen.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton und Gemeinde

Die Einkommenssteuer einer in Zürich wohnhaften Person setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach dem schweizweit geltenden Bundesrecht.

02 · KANTON

Staatssteuer Zürich

Der Kanton berechnet zunächst die einfache Staatssteuer nach dem Zürcher Einkommensteuertarif und wendet darauf den kantonalen Staatssteuerfuss an.

03 · GEMEINDE

Gemeindesteuer

Die Zürcher Gemeinden erheben ihre eigene Steuer ebenfalls als Prozentsatz der einfachen Staatssteuer. Deshalb beeinflusst die Wohngemeinde die tatsächliche Belastung.

Staatssteuerfuss 2026 und 2027: 95 %

Der Zürcher Staatssteuerfuss beträgt für die Jahre 2026 und 2027 95 % der einfachen Staatssteuer. Hinzu kommt der Steuerfuss der jeweiligen politischen Gemeinde sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden in Zürich besteuert?

Grundsätzlich werden die gesamten Einkünfte erfasst, soweit das Steuerrecht keine ausdrückliche Ausnahme oder besondere Besteuerung vorsieht.

Arbeitslohn

Lohn, Gehalt, Bonus, Provisionen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Selbständige Tätigkeit

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen und werden nach den steuerlichen Regeln für selbständig Erwerbende ermittelt.

Zinsen & Dividenden

Erträge aus Bankguthaben, Anleihen, Aktien, Fonds und anderen Kapitalanlagen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Private Kapitalgewinne

Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel oder Geschäftsvermögen kann die Beurteilung anders ausfallen.

Immobilien

Miet- und Pachterträge sowie der steuerlich relevante Eigenmietwert selbst genutzter Immobilien können Bestandteil des steuerbaren Einkommens sein.

Renten & Vorsorge

AHV-, Pensionskassen- und weitere Renteneinkünfte werden nach den hierfür geltenden Regeln steuerlich erfasst.

Abzüge

Vom Einkommen zum steuerbaren Einkommen

Das gesamte wirtschaftliche Einkommen entspricht nicht automatisch dem steuerbaren Einkommen. Zürich kennt verschiedene Berufskosten, allgemeine Abzüge und Sozialabzüge.

Dazu gehören je nach Situation insbesondere Berufsauslagen, Beiträge an Sozialversicherungen und Vorsorge, Schuldzinsen, Versicherungsabzüge, Kinder- und Unterstützungsabzüge, Drittbetreuungskosten sowie bestimmte Krankheits-, Ausbildungs- und Liegenschaftskosten.

Für zahlreiche Abzüge gelten gesetzliche Voraussetzungen oder Höchstbeträge. Diese können sich zwischen der Zürcher Staats- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer unterscheiden.

Die Zürcher Abzüge werden regelmässig angepasst.

Bei konkreten Berechnungen sollte deshalb immer die für die jeweilige Steuerperiode geltende Fassung verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Sozialabzüge, Berufskosten und tarifabhängige Beträge.

Wohnort

Die Gemeinde kann einen erheblichen Unterschied machen

Die einfache Staatssteuer wird im gesamten Kanton nach denselben Tarifen berechnet. Die politischen Gemeinden setzen jedoch ihren jeweiligen Gemeindesteuerfuss selbst fest.

Deshalb kann eine Person mit demselben steuerbaren Einkommen in Zürich, Winterthur oder einer anderen Zürcher Gemeinde eine unterschiedliche kantonale und kommunale Gesamtsteuer bezahlen.

Bei höheren Einkommen wirkt sich ein Unterschied im Gemeindesteuerfuss entsprechend stärker in absoluten Frankenbeträgen aus.

Für einen Wohnortsvergleich sollten allerdings Einkommensteuer und Vermögenssteuer gemeinsam betrachtet werden. Hinzu kommen Wohnkosten, Pendelwege und die tatsächlichen persönlichen Lebensverhältnisse.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Bestimmte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zunächst an der Quelle besteuert. Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer direkt vom Lohn ab.

Die Quellensteuer ist jedoch nicht in jedem Fall das Ende des Verfahrens. Bei Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in Zürich kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erforderlich werden.

Erreichen oder übersteigen die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr CHF 120'000, erfolgt grundsätzlich eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung.

Auch weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte, relevantes Vermögen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit können eine ordentliche Veranlagung auslösen.

Auch unter CHF 120'000 kann eine Steuererklärung erforderlich sein.

Im Kanton Zürich können insbesondere weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder relevantes Vermögen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auslösen. Deshalb sollte nicht allein auf die CHF-120'000-Grenze abgestellt werden.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Selbst genutztes Eigenheim

Bei selbst genutztem Wohneigentum wird grundsätzlich ein steuerlicher Eigenmietwert als Einkommen berücksichtigt, soweit die jeweils geltenden gesetzlichen Regeln dies vorsehen.

Vermietete Immobilie

Miet- und Pachterträge aus Zürcher Immobilien gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Unterhalt

Bestimmte werterhaltende Unterhalts- und Verwaltungskosten können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Schuldzinsen

Hypothekar- und andere private Schuldzinsen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen einkommenssteuerlich abzugsfähig sein.

Kapitalanlagen

Dividenden steuerpflichtig – private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei

Zinsen

Zinsen auf Bankkonten, Anleihen und andere verzinsliche Anlagen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Dividenden

Ausschüttungen aus Aktien und anderen Beteiligungen sind grundsätzlich steuerpflichtige Kapitalerträge. Für qualifizierte Beteiligungen können besondere Regeln gelten.

Private Kursgewinne

Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei.

Professioneller Handel

Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel können Gewinne dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig werden.

Kapitalgewinn und Kapitalertrag unterscheiden.

Ein steuerfreier privater Kursgewinn darf nicht mit steuerpflichtigen Dividenden, Zinsen oder anderen laufenden Kapitalerträgen verwechselt werden.

International

Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile

Bei steuerlichem Wohnsitz im Kanton Zürich können auch ausländische Einkünfte für die Schweizer Steuererklärung relevant sein.

Ausländische Arbeitslöhne, Unternehmensgewinne, Zinsen, Dividenden, Renten und Immobilienerträge müssen nach ihrer Einkunftsart und den anwendbaren internationalen Regeln beurteilt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen können festlegen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Teilweise werden ausländische Einkünfte in der Schweiz von der eigentlichen Besteuerung ausgenommen, bleiben jedoch für die Satzbestimmung relevant.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Zuzug und Wegzug, Grenzgänger, Remote Work, Tätigkeit in mehreren Staaten und ausländische Immobilien.

Steuerberechnung

Offizieller Steuerrechner des Kantons Zürich

Der Zürcher Steuerrechner ermöglicht eine provisorische Berechnung der Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer für natürliche Personen.

Da die Gemeinde einen eigenen Steuerfuss hat, eignet sich der Rechner auch zur Modellierung unterschiedlicher Wohnorte und Einkommenssituationen.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Zürcher Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Berufskosten lässt sich häufig anhand der Zürcher Steuererklärung und Wegleitung gut abbilden.

Unternehmer

Selbständigkeit, Beteiligungen, Gesellschaften, Dividenden und Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen können zusätzliche steuerliche Fragen auslösen.

Immobilien

Eigenmietwert, Vermietung, Unterhaltskosten, Hypothekarzinsen und Immobilien in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern eine zusätzliche Prüfung.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Zürcher Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, internationaler Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Immobilien, Kapitalerträgen und grenzüberschreitenden Steuerfragen.

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