auslandsbezug

Kanton Zürich · Internationale Einkommenssteuer

Einkommenssteuer Zürich bei Auslandsbezug

Wer in Zürich wohnt und im Ausland arbeitet, ausländische Kapitalerträge, Immobilien oder Renten bezieht oder während des Jahres in die Schweiz zu- oder wegzieht, muss Zürcher Steuerrecht und internationales Steuerrecht gemeinsam betrachten. Entscheidend sind insbesondere steuerliche Ansässigkeit, Tätigkeitsort, Einkunftsart und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.

Steuerliche Ansässigkeit

Wohnsitz oder steuerrechtlicher Aufenthalt in Zürich

Ausgangspunkt einer internationalen Steueranalyse ist die Frage, ob eine Person im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist.

Dabei sind der steuerrechtliche Wohnsitz und der steuerrechtliche Aufenthalt von rein melderechtlichen oder ausländerrechtlichen Begriffen zu unterscheiden.

Eine Person kann nach dem innerstaatlichen Recht von zwei Staaten gleichzeitig als steuerlich ansässig gelten. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, bestimmt dieses in einem zweiten Schritt, welchem Staat die Person für Abkommenszwecke zugeordnet wird.

Besonders relevant sind dabei Wohnungen in mehreren Staaten, Familienwohnsitz, tatsächlicher Aufenthalt, berufliche Tätigkeit und persönliche Bindungen.

Die Anmeldung bei der Gemeinde ist wichtig, aber nicht allein entscheidend.

Bei grenzüberschreitenden Fällen muss die tatsächliche steuerliche Situation geprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn Wohnungen oder wesentliche persönliche Beziehungen in mehr als einem Staat bestehen.

Wohnsitzwechsel

Zuzug nach Zürich und Wegzug ins Ausland

Bei einem internationalen Umzug kann die unbeschränkte Zürcher Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnen oder enden.

Zuzug aus dem Ausland

Bei einem Zuzug aus dem Ausland kann im Laufe des Jahres eine unterjährige Zürcher Steuerpflicht entstehen. In die Zürcher Steuererklärung gehören grundsätzlich die während der Zürcher Steuerpflicht steuerbaren Einkünfte.

Wegzug ins Ausland

Bei Aufgabe des Zürcher steuerrechtlichen Wohnsitzes kann die unbeschränkte Steuerpflicht während des Kalenderjahres enden. Die bis zum Wegzug steuerbaren Einkünfte müssen der richtigen Periode zugeordnet werden.

Satzbestimmung

Bei unterjähriger Steuerpflicht können regelmässig fliessende Einkünfte für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit bleibt

Wer nach dem Wegzug weiterhin beispielsweise eine Zürcher Liegenschaft, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte hält, kann in Zürich beschränkt steuerpflichtig bleiben.

Wegzug bedeutet nicht zwingend vollständiges Ende der Zürcher Steuerpflicht.

Bleibt aufgrund einer Liegenschaft, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton bestehen, gelten besondere Regeln zur Steuerperiode und Steuerausscheidung.

Vor dem Umzug

Welche Daten sollten dokumentiert werden?

01

Wohnsitze

Ein- und Auszugsdaten, Wohnungen, Aufenthaltsorte und relevante Reisetage dokumentieren.

02

Arbeit

Arbeitgeber, Arbeitsstaaten, Homeoffice-Tage, Boni und besondere Vergütungen erfassen.

03

Investments

Bankkonten, Depots, Kapitalerträge, Beteiligungen und ausländische Quellensteuern dokumentieren.

04

Weitere Vermögenswerte

Immobilien, Vorsorge, Renten, Unternehmen und sonstige ausländische Einkünfte erfassen.

Einmalige Vergütungen separat analysieren.

Bei Bonuszahlungen, Abfindungen oder Mitarbeiterbeteiligungen kann das Auszahlungsdatum allein für die internationale Zuordnung nicht ausreichen.

Arbeit in mehreren Staaten

Entscheidend ist häufig der tatsächliche Tätigkeitsort

Bei international tätigen Arbeitnehmern muss für die Einkommenssteuer geprüft werden, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird und welches Besteuerungsrecht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht.

Zürcher Arbeitgeber

Ein Schweizer Arbeitgeber führt nicht automatisch dazu, dass jeder Teil des Arbeitslohns ausschließlich in der Schweiz besteuert werden darf. Arbeitstage in anderen Staaten müssen gegebenenfalls gesondert betrachtet werden.

Ausländischer Arbeitgeber

Umgekehrt kann Lohn eines ausländischen Arbeitgebers in Zürich steuerpflichtig sein, soweit die Tätigkeit tatsächlich von Zürich aus ausgeübt wird.

Geschäftsreisen

Arbeitstage in anderen Staaten können abhängig vom jeweiligen DBA, Aufenthaltsdauer und Arbeitgeber für die internationale Einkommenszuordnung relevant sein.

Bonus

Bei Bonuszahlungen sollte geprüft werden, auf welchen Tätigkeitszeitraum sie entfallen. Bei einem internationalen Umzug kann dadurch eine Aufteilung auf mehrere Staaten erforderlich werden.

Ein belastbarer Arbeitstagekalender ist oft die wichtigste Unterlage.

Arbeits-, Reise-, Homeoffice-, Ferien- und sonstige Abwesenheitstage sollten bei internationalen Arbeitnehmerfällen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Remote Work

Wohnsitz Zürich – Homeoffice im Ausland

Hybride Arbeitsmodelle können dazu führen, dass Arbeitslohn steuerlich auf mehrere Staaten aufzuteilen ist.

Eine Person kann beispielsweise in Zürich wohnen, bei einem Schweizer Unternehmen angestellt sein und regelmässig aus Deutschland, Österreich oder einem anderen Staat arbeiten.

Für die Einkommensteuer sind dann der tatsächliche Tätigkeitsort und das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend.

Zusätzlich können Sozialversicherung, arbeitsrechtliche Vorschriften und Pflichten des Arbeitgebers im anderen Staat betroffen sein.

Einkommenssteuer und Sozialversicherung folgen unterschiedlichen Regelwerken.

Eine steuerliche Zuordnung des Arbeitslohns zu einem Staat entscheidet nicht automatisch darüber, welchem Sozialversicherungssystem die Tätigkeit unterliegt.

Deutschland

Deutsche Grenzgänger mit Arbeitsort Zürich

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton Zürich enthält das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland eine besondere Grenzgängerregel.

Erfüllt eine in Deutschland ansässige Person die Voraussetzungen als Grenzgänger, kann die Schweiz auf dem Arbeitslohn grundsätzlich eine begrenzte Quellensteuer erheben.

Im Kanton Zürich beträgt diese Quellensteuer bei anerkannter Grenzgängereigenschaft grundsätzlich 4,5 % der Bruttoeinkünfte.

Damit dieser besondere Grenzgängertarif angewandt werden kann, muss insbesondere die erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung vorliegen.

Zürich verwendet hierfür das Formular Gre-1. Die schweizerische Quellensteuer wird im deutschen Wohnsitzstaat nach den dort geltenden DBA-Regeln berücksichtigt.

Die 4,5-%-Regel gilt nicht pauschal für jeden Arbeitnehmer aus Deutschland.

Die besonderen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft müssen erfüllt und dokumentiert sein. Homeoffice, Nichtrückkehrtage und Arbeitstage in Drittstaaten können zusätzliche Prüfungen erforderlich machen.

Equity Compensation

Mitarbeiteraktien, Optionen und RSUs bei Zuzug oder Wegzug

Internationale Mitarbeiterbeteiligungen gehören zu den komplexesten grenzüberschreitenden Arbeitnehmerfällen.

Grant vor dem Zuzug

Wurde eine Beteiligung bereits vor dem Zuzug in die Schweiz gewährt, kann ein später in Zürich steuerbarer Vorteil teilweise auf eine ausländische Tätigkeitsperiode entfallen.

Wegzug vor Vesting

Auch bei einem Wegzug vor dem endgültigen Vesting oder der Ausübung kann ein Teil des später realisierten geldwerten Vorteils der früheren Schweizer Tätigkeit zugeordnet werden.

Vesting-Zeitraum

Die internationale Aufteilung orientiert sich je nach Beteiligungsinstrument insbesondere an der relevanten Vesting- beziehungsweise Erwerbsperiode und den währenddessen ausgeübten Arbeitstagen.

DBA

Zusätzlich ist zu prüfen, wie das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem anderen Staat das Besteuerungsrecht für den entsprechenden Arbeitslohn verteilt.

Zürich hat eine eigene Praxis zu internationalen Mitarbeiterbeteiligungen.

Bei Arbeitstagen vor einem Zuzug beziehungsweise nach einem Wegzug berücksichtigt das Zürcher Steueramt für relevante Beteiligungsperioden insbesondere das Verhältnis der in der Schweiz steuerbaren Arbeitstage zu den gesamten Arbeitstagen.

Auslandsdepots

Zinsen, Dividenden und private Kapitalgewinne

Ein ausländisches Bankkonto oder Wertschriftendepot bleibt nach einem Zuzug nach Zürich grundsätzlich für die Schweizer Steuerdeklaration relevant.

Ausländische Zinsen

Zinsen aus ausländischen Bankkonten, Anleihen und vergleichbaren Anlagen gehören grundsätzlich zu den steuerlich relevanten Vermögenserträgen.

Ausländische Dividenden

Dividenden aus ausländischen Aktien oder Fonds sind grundsätzlich ebenfalls als Kapitalerträge zu prüfen.

Private Kursgewinne

Die schweizerische Grundregel über steuerfreie Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen kann grundsätzlich auch auf ausländische Wertschriften Anwendung finden.

Vermögenssteuer

Bank- und Depotvermögen ist zusätzlich für die Zürcher Vermögenssteuer relevant, auch wenn das Depot bei einer ausländischen Bank geführt wird.

Depotstaat und Steuerpflicht sind nicht dasselbe.

Dass ein Konto oder Depot in Deutschland, den USA oder einem anderen Staat geführt wird, bedeutet nicht, dass die entsprechenden Erträge in der Zürcher Steuererklärung unberücksichtigt bleiben.

Ausländische Quellensteuer

DA-1 für Dividenden und Zinsen

Ausländische Dividenden und Zinsen können bereits im Quellenstaat mit Steuer belastet worden sein.

Soweit die ausländische Steuer nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen nicht vollständig im Ausland zurückgefordert werden kann, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anrechnung in der Schweiz möglich sein.

Natürliche Personen verwenden für Quellensteuern auf ausländischen Dividenden und Zinsen grundsätzlich das Formular DA-1.

Die ausländischen Kapitalerträge müssen für die Anrechnung grundsätzlich brutto, also zu 100 %, in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden.

Antragsfrist: grundsätzlich drei Jahre.

Der Anspruch auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern erlischt grundsätzlich, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode gestellt wird, in der die entsprechenden Erträge fällig geworden sind.

USA

US-Wertschriften bei Wohnsitz Zürich

US-Dividenden

Dividenden aus US-Aktien können in Zürich steuerpflichtige Vermögenserträge darstellen, auch wenn in den USA bereits Quellensteuer einbehalten wurde.

DA-1

Der anrechenbare Teil ausländischer Quellensteuern wird unter den gesetzlichen und abkommensrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich über das DA-1-Verfahren geltend gemacht.

US-Person in Zürich

US-Staatsbürger und andere weiterhin in den USA steuerpflichtige Personen können zusätzlich einer US-Besteuerung und US-Meldepflichten unterliegen.

Unterschiedliche Steuerbasen

Die schweizerische und die US-amerikanische steuerliche Behandlung derselben Kapitalanlage kann erheblich voneinander abweichen.

Schweizer Steuererklärung und US-Steuererklärung getrennt koordinieren.

Insbesondere bei Kapitalanlagen, Altersvorsorge und privaten Gesellschaftsbeteiligungen können schweizerische und US-amerikanische Regeln zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Auslandsimmobilien

Immobilieneinkünfte folgen eigenen internationalen Regeln

Ausländisches Grundeigentum muss von gewöhnlichen Bank- und Wertschriftenerträgen unterschieden werden.

Vermietete Immobilie

Bei einer im Ausland vermieteten Immobilie ist zunächst zu prüfen, welchem Staat das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Mieterlöse zuweist.

Ferienwohnung

Auch selbst genutztes ausländisches Grundeigentum kann für die Schweizer Steuerausscheidung und die Bestimmung des Steuersatzes relevant sein.

Hypothek

Schulden und Schuldzinsen sind bei internationalen Immobilienfällen nach den schweizerischen Ausscheidungsregeln auf die verschiedenen Steuerdomizile zu verteilen.

Verkauf

Beim Verkauf einer ausländischen Immobilie sind das Recht des Belegenheitsstaates, das anwendbare DBA und die schweizerische Behandlung zusammen zu prüfen.

Ausländische Immobilien können in Zürich steuerbefreit und trotzdem relevant sein.

Eine internationale Steuerfreistellung schliesst nicht zwingend aus, dass ausländische Einkünfte oder Vermögenswerte bei der schweizerischen Steuerausscheidung oder Satzbestimmung berücksichtigt werden.

Vorsorge & Renten

Schweizer und ausländische Altersleistungen

Ausländische Rente

Bei ausländischen Alters- und Vorsorgeleistungen muss anhand der konkreten Leistungsart und des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.

Öffentlich-rechtliche Pension

Staatliche oder öffentlich-rechtliche Ruhegehälter können anderen DBA-Regeln unterliegen als private Renten oder betriebliche Altersvorsorge.

Schweizer Vorsorge nach Wegzug

Wer nach dem Wegzug ins Ausland Leistungen aus der Schweizer Säule 2 oder Säule 3a erhält, kann zunächst einer Schweizer Quellensteuer unterliegen.

Rückforderung

Eine Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer kann möglich sein, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat dies vorsieht.

Zürich nennt für Vorsorge-Quellensteuern eine dreijährige Rückforderungsmöglichkeit.

Bei Wohnsitz im Ausland kann eine auf Leistungen aus Säule 2 oder Säule 3a erhobene Quellensteuer innerhalb von drei Jahren ab Auszahlung zurückgefordert werden, soweit das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen dies zulässt.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das jeweilige DBA verteilt die Besteuerungsrechte

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Für Zürcher Privatpersonen sind aufgrund der wirtschaftlichen und geografischen Verbindungen insbesondere Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die USA häufig relevant.

01

Deutschland

Relevant sind insbesondere Ansässigkeit, unselbständige Arbeit, Grenzgänger, Unternehmensgewinne, Kapitalerträge, Renten und Immobilien.

02

Österreich

Das DBA Schweiz–Österreich verteilt die Besteuerungsrechte insbesondere für Erwerbseinkommen, Unternehmensgewinne, Kapitalerträge, Renten und Immobilien.

03

Liechtenstein

Bei Wohnsitz oder Tätigkeit zwischen Zürich und Liechtenstein sind die besonderen Regeln des DBA Schweiz–Liechtenstein für Einkommen und Vermögen zu beachten.

04

USA

Das DBA Schweiz–USA betrifft Steuern vom Einkommen. Bei US-Personen kann daneben die fortbestehende US-Steuerpflicht unabhängig vom Wohnsitz relevant sein.

05

Weitere Staaten

DBA-Regeln dürfen nicht von einem Staat auf einen anderen übertragen werden. Für jede internationale Einkunft ist das konkret anwendbare Abkommen zu prüfen.

06

Kein DBA

Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, muss geprüft werden, welche innerstaatlichen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minderung einer Doppelbesteuerung bestehen.

Beschränkte Steuerpflicht

Wohnsitz im Ausland – trotzdem Steuerpflicht in Zürich

Auch Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz können aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Zürich steuerpflichtig sein.

Typische Anknüpfungspunkte sind Zürcher Grundstücke, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten sowie bestimmte schweizerische Einkünfte, für die Quellensteuerregeln gelten.

In solchen Fällen wird nicht automatisch das gesamte weltweite Einkommen in Zürich besteuert. Ausländische Einkünfte können jedoch für die Steuerausscheidung oder die Bestimmung des auf die Zürcher Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes relevant sein.

Praxis

Internationale Zürcher Steuerfälle in vier Schritten

01

Steuerpflicht bestimmen

Wohnsitz, Aufenthalt und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Zürich und im Ausland feststellen.

02

Einkünfte erfassen

Arbeitslohn, Bonus, Beteiligungen, Kapitalerträge, Renten, Immobilien und Unternehmensgewinne vollständig nach Staaten erfassen.

03

DBA anwenden

Für jede Einkunftsart prüfen, welchem Staat das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht zuweist.

04

Doppelbesteuerung beseitigen

Freistellung, Satzbestimmung, Steuerausscheidung, Quellensteuerrückforderung oder Anrechnung berücksichtigen.

Offizielle Informationen

Zürcher Cross-Border-Steuerfälle

Das kantonale Steueramt stellt Informationen zu unterjähriger Steuerpflicht, Quellensteuer, Grenzgängern, Mitarbeiterbeteiligungen und ausländischer Quellensteuer bereit.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht zusätzlich die aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen und länderbezogenen Steuerinformationen.

Cross-Border-Steuern

Wohnsitz in Zürich und Einkommen aus mehreren Staaten?

Wir unterstützen bei Zuzug und Wegzug, Grenzgänger- und Remote-Work-Fällen, internationalen Mitarbeiterbeteiligungen, ausländischen Kapitalerträgen, Immobilien, Renten, Quellensteuer und der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Internationalen Steuerfall besprechen