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Kanton Zürich · Steuerdeklaration

Einkommenssteuer Zürich: Formulare & Fristen

Die Zürcher Einkommens- und Vermögenssteuer wird gemeinsam in der jährlichen Steuererklärung natürlicher Personen deklariert. Die ordentliche Einreichungsfrist endet grundsätzlich am 31. März des Folgejahres. Die Deklaration kann insbesondere über ZHprivateTax online erstellt und eingereicht werden.

Ordentliche Frist

Steuererklärung grundsätzlich bis 31. März

Natürliche Personen müssen ihre Zürcher Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres einreichen.

Die Steuererklärung ist zusammen mit dem Wertschriftenverzeichnis einzureichen. Dies kann elektronisch oder über die dafür vorgesehenen Einreichungswege erfolgen.

Die Steuererklärung für eine bestimmte Steuerperiode wird somit grundsätzlich im darauffolgenden Kalenderjahr eingereicht.

Kann die Steuererklärung nicht rechtzeitig fertiggestellt werden, muss eine Fristerstreckung vor Ablauf der bestehenden Einreichungsfrist beantragt werden.

Steuerperiode und Einreichungsjahr unterscheiden.

Die Steuererklärung für das Einkommen und Vermögen eines Kalenderjahres wird normalerweise im folgenden Jahr eingereicht. Massgebend für die steuerlichen Werte bleibt die jeweilige Steuerperiode.

Fristerstreckung

Frist rechtzeitig beim Gemeindesteueramt verlängern

Wer die Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen kann, sollte das Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der bestehenden Frist stellen.

01

Gemeinde bestimmen

Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich das zuständige Gemeindesteueramt für das Fristerstreckungsgesuch zuständig.

02

Vor Fristablauf

Das Gesuch muss eingereicht werden, solange die aktuelle Einreichungsfrist noch läuft.

03

Bis 30. November

Rechtzeitig gestellte Gesuche können grundsätzlich höchstens bis zum 30. November des Folgejahres bewilligt werden.

04

Spätere Frist

Eine Fristerstreckung über den 30. November hinaus setzt ausserordentliche und ausreichend begründete Umstände voraus.

Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht normal verlängert werden.

Wird das Gesuch erst nach Ablauf der ordentlichen oder bereits verlängerten Frist gestellt, ist eine gewöhnliche Fristerstreckung nicht mehr möglich. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Einige Gemeinden bieten die Fristerstreckung online an.

Die technische Abwicklung ist nicht in jeder Zürcher Gemeinde identisch. Der Kanton verweist deshalb für die eigentliche Fristerstreckung auf das jeweils zuständige Gemeindesteueramt.

Selbständigerwerbende

Automatische Fristerstreckung bis 30. September

Für im Kanton Zürich wohnhafte Selbständigerwerbende gilt eine besondere Fristenregel.

Das Gemeindesteueramt erstreckt die Einreichungsfrist für natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich von Amtes wegen bis zum 30. September des Folgejahres.

Das trägt dem Umstand Rechnung, dass für die private Steuererklärung zusätzlich die steuerlichen Ergebnisse der selbständigen Tätigkeit ermittelt werden müssen.

Bei weiterem Zeitbedarf kann auch für Selbständigerwerbende eine zusätzliche Fristerstreckung nach den allgemeinen Regeln zu prüfen sein.

30. September ist nicht die allgemeine Zürcher Frist.

Die ordentliche Frist für natürliche Personen bleibt der 31. März. Die Verlängerung bis 30. September betrifft insbesondere die vom Kanton ausdrücklich genannten Selbständigerwerbenden und weitere besondere Fälle.

Online-Steuererklärung

ZHprivateTax

Der Kanton Zürich stellt mit ZHprivateTax eine browserbasierte Online-Steuererklärung für natürliche Personen zur Verfügung.

Die frühere Download-Lösung Private Tax wird durch die Online-Lösung ZHprivateTax ersetzt.

Für den vereinfachten Online-Zugang kann AGOV verwendet werden. Für die erstmalige Eröffnung werden unter anderem der persönliche Zugangscode und die AHV-Nummer benötigt.

Wer bisher die frühere Private-Tax-Software verwendet hat, kann vorhandene Vorjahresdaten in die Online-Lösung importieren.

Die Zürcher Steuererklärung wird zunehmend vollständig digital.

ZHprivateTax ersetzt die frühere Download-Lösung. Damit kann die Steuererklärung direkt online eröffnet, bearbeitet und elektronisch eingereicht werden.

Unterlagen

Welche Belege werden typischerweise benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen hängen von Einkommen, Vermögen, Immobilien und der persönlichen Situation ab.

Lohnausweis

Arbeitnehmer benötigen insbesondere ihre Schweizer Lohnausweise sowie gegebenenfalls Nachweise zu zusätzlichen Berufskosten.

Banken & Depots

Jahres- und Steuerauszüge zu Bankkonten, Wertschriften, Zinsen, Dividenden und Depotbeständen erleichtern die Deklaration im Wertschriftenverzeichnis.

Vorsorge

Bescheinigungen über Säule-3a-Beiträge und freiwillige Pensionskasseneinkäufe sollten für die entsprechenden Abzüge verfügbar sein.

Kinder & Betreuung

Für Kinder-, Ausbildungs- und Drittbetreuungsabzüge können Ausbildungsnachweise, Rechnungen und Zahlungsbelege erforderlich sein.

Schulden

Hypotheken, private Darlehen und bezahlte Schuldzinsen sollten anhand von Bank- oder Darlehensunterlagen nachvollziehbar sein.

Immobilien

Eigentümer benötigen insbesondere Angaben zu Eigenmietwert oder Mieterlösen, Unterhaltskosten, Hypotheken und weiteren steuerlich relevanten Liegenschaftspositionen.

Krankheit & Weiterbildung

Für geltend gemachte Krankheits-, Behinderungs- oder Weiterbildungskosten sollten Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahrt werden.

Ausland

Bei ausländischen Einkünften oder Vermögenswerten können ausländische Lohnausweise, Bank- und Depotunterlagen, Immobilienunterlagen, Steuerbescheide und Quellensteuernachweise erforderlich sein.

Wertschriftenverzeichnis gehört zur Steuererklärung.

Die Zürcher Einreichungsregeln nennen die Steuererklärung ausdrücklich zusammen mit dem Wertschriftenverzeichnis. Bank- und Depotunterlagen sollten deshalb möglichst vollständig für die jeweilige Steuerperiode vorliegen.

Papier oder digital

Elektronische Einreichung und Beilagen

Online

Mit ZHprivateTax kann die Steuererklärung elektronisch erstellt und eingereicht werden.

Beilagen

Steuerlich erforderliche Dokumente sollten der Erklärung entsprechend den Vorgaben der Online-Anwendung beziehungsweise des gewählten Einreichungswegs beigefügt werden.

Zugangscode

Der persönliche Zugangscode befindet sich auf den Steuerunterlagen beziehungsweise dem Schreiben des zuständigen Gemeindesteueramts.

AGOV

Für den vereinfachten Zugang zu ZHprivateTax kann ein AGOV-Konto verwendet werden.

Unterjährige Steuerpflicht

Zuzug und Wegzug während des Jahres

Bei einem Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland kann die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnen oder enden.

Liegt tatsächlich nur während eines Teils des Jahres eine Steuerpflicht vor, werden grundsätzlich die während dieses Zeitraums erzielten Einkünfte erfasst.

Für regelmässig fliessende Einkünfte kann für die Bestimmung des Steuersatzes eine Hochrechnung auf zwölf Monate erforderlich sein. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung grundsätzlich nicht entsprechend hochgerechnet.

Bleibt nach einem internationalen Wegzug beispielsweise wegen einer Zürcher Liegenschaft weiterhin eine wirtschaftliche Zugehörigkeit bestehen, können besondere Regeln zur Einheit der Steuerperiode gelten.

Das Datum des Wohnsitzwechsels kann steuerlich entscheidend sein.

Bei internationalen Umzügen sollte nicht einfach mit einer gewöhnlichen Ganzjahreserklärung gerechnet werden. Beginn und Ende der Steuerpflicht sowie eine möglicherweise fortbestehende wirtschaftliche Zugehörigkeit müssen zuerst bestimmt werden.

Quellensteuer

NOV-Antrag hat eine eigene, nicht verlängerbare Frist

Quellensteuerpflichtige Personen müssen die Frist für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von der normalen Steuererklärungsfrist unterscheiden.

Ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch eingereicht werden.

Diese Antragsfrist kann nicht verlängert werden.

Wird die Steuerpflicht vorzeitig beendet, beispielsweise durch einen Wegzug ins Ausland, muss der Antrag grundsätzlich spätestens bis zum Abmeldedatum gestellt werden.

NOV-Antrag ≠ normale Fristerstreckung.

Eine gewöhnliche Verlängerung der Zürcher Steuererklärungsfrist hilft nicht, wenn die gesetzliche Frist für den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung verpasst wurde.

Fristen richtig einordnen

Vier typische Zürcher Fristsituationen

01

Privatperson

Ordentliche Steuererklärung grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres.

02

Selbständig

Für im Kanton wohnhafte Selbständigerwerbende wird die Frist grundsätzlich von Amtes wegen bis 30. September erstreckt.

03

Fristerstreckung

Rechtzeitig beantragte Verlängerungen sind grundsätzlich höchstens bis 30. November möglich.

04

NOV

Der Antrag einer Quellensteuerpflichtigen Person muss grundsätzlich bis 31. März gestellt werden und ist nicht verlängerbar.

Online erledigen

ZHprivateTax, Fristen und Formulare

Der Kanton Zürich stellt die Online-Steuererklärung ZHprivateTax sowie aktuelle Wegleitungen, Formulare und Informationen zur Fristerstreckung bereit.

Für die Verlängerung der Einreichungsfrist ist bei natürlichen Personen grundsätzlich das jeweilige Gemeindesteueramt zuständig.

Steuerdeklaration

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