Kanton Zürich · Besondere Steuerfälle
Einkommenssteuer Zürich: Sonderregeln
Nicht jede Einkunft wird im Kanton Zürich einfach zusammen mit dem übrigen Einkommen nach dem ordentlichen Tarif besteuert. Für Quellensteuerpflichtige, private Kapitalgewinne, qualifizierte Beteiligungen, Mitarbeiterbeteiligungen, Vorsorgeleistungen, Selbständigerwerbende und Immobilien gelten teilweise besondere Regeln.
Überblick
Die Einkunftsart entscheidet über die Besteuerung
Vor der eigentlichen Steuerberechnung muss zunächst geklärt werden, um welche Art von Einkommen oder Vermögensgewinn es sich handelt.
Ein Arbeitslohn wird anders behandelt als ein privater Aktiengewinn. Eine Dividende aus einer qualifizierten Beteiligung folgt anderen Regeln als eine gewöhnliche Dividende aus einem kleinen Wertschriftendepot.
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden separat besteuert, während Gewinne aus dem Verkauf einer Zürcher Liegenschaft grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.
Bei Selbständigerwerbenden ist zudem zwischen Privat- und Geschäftsvermögen zu unterscheiden.
Steuerfrei, teilbesteuert oder separat besteuert?
Die steuerliche Qualifikation kann einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Belastung haben als einzelne Prozentpunkte beim normalen Zürcher Einkommensteuertarif.
Quellensteuer
Quellensteuer kann durch eine ordentliche Veranlagung ergänzt werden
Bestimmte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zunächst an der Quelle besteuert. Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer direkt vom steuerbaren Lohn ab.
Wohnsitz in Zürich
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C können bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich der Quellensteuer unterliegen.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber berechnet und erhebt die Quellensteuer und weist den Abzug insbesondere auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis aus.
Quellensteuerkorrektur
Ist beispielsweise das steuerbare Bruttoeinkommen oder die Tarifeinstufung falsch, kann grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres eine Quellensteuerkorrektur beantragt werden.
Abzüge geltend machen
Für zusätzliche individuelle Abzüge reicht eine blosse Quellensteuerkorrektur nicht aus. Dafür ist grundsätzlich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erforderlich.
Obligatorische NOV
CHF 120'000 Lohn – aber nicht nur
Eine im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Person wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr quellensteuerpflichtiger Bruttolohn in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 erreicht.
Bei unterjähriger Steuerpflicht wird das entsprechende regelmässige Einkommen für die Prüfung der Schwelle grundsätzlich auf zwölf Monate hochgerechnet.
Bei Ehepaaren werden die Löhne für die CHF-120'000-Schwelle nicht zusammengerechnet. Die Schwelle wird grundsätzlich je Ehegatte geprüft.
Eine obligatorische NOV kann jedoch auch unabhängig von der CHF-120'000-Grenze entstehen.
Unter CHF 120'000 kann trotzdem eine Steuererklärung erforderlich sein.
Nicht quellenbesteuerte Einkünfte von mindestens CHF 3'000 oder steuerbares Vermögen von mindestens CHF 80'000 bei Einzelpersonen beziehungsweise CHF 160'000 bei gemeinsam Steuerpflichtigen können ebenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auslösen.
Freiwillige NOV
Individuelle Abzüge über die Steuererklärung geltend machen
Wer die Voraussetzungen für eine obligatorische NOV nicht erfüllt, kann als in der Schweiz wohnhafte quellensteuerpflichtige Person grundsätzlich freiwillig eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Der Antrag muss elektronisch bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden.
Ein rechtzeitig und korrekt eingereichter Antrag kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
Nach einem wirksamen Antrag wird die Person auch in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Der NOV-Antrag sollte vorher durchgerechnet werden.
Eine ordentliche Veranlagung berücksichtigt nicht nur zusätzliche Abzüge, sondern das gesamte relevante Einkommen und Vermögen. Ein Antrag führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer Steuererstattung.
Wertschriften
Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen gehört zu den wichtigsten Sonderregeln der schweizerischen Einkommenssteuer.
Aktien
Ein Gewinn aus dem Verkauf von Aktien des privaten Wertschriftendepots ist grundsätzlich nicht einkommenssteuerpflichtig.
ETFs und Fonds
Auch bei Fonds und ETFs ist zwischen steuerpflichtigen laufenden Erträgen und einem möglichen steuerfreien privaten Veräusserungsgewinn zu unterscheiden.
Kryptowährungen
Auch Kapitalgewinne auf Kryptowährungen können bei Zuordnung zum Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei sein.
Kapitalverluste
Die Kehrseite der Steuerfreiheit ist, dass Verluste aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommenssteuerlich abzugsfähig sind.
Kursgewinn und laufender Ertrag unterscheiden.
Dividenden, Zinsen und andere laufende Vermögenserträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit betrifft dagegen insbesondere den privaten Wertzuwachs bei der Veräusserung.
Gewerbsmässiger Handel
Wann wird aus dem privaten Anleger ein Selbständigerwerbender?
Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen setzt voraus, dass tatsächlich private Vermögensverwaltung vorliegt.
Wer Wertschriften oder Kryptowährungen in einer Art und Weise handelt, die steuerlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, kann seine Veräusserungsgewinne dagegen als steuerbares Erwerbseinkommen versteuern müssen.
Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Eine einzelne hohe Transaktion oder ein grosser Depotwert führt für sich allein noch nicht automatisch zur Gewerbsmässigkeit.
Auch Kryptowährungen folgen dieser Abgrenzung.
Der Kanton Zürich verweist bei der Unterscheidung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Kryptohandel ausdrücklich auf die Grundsätze des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels.
Unternehmer & Beteiligungen
Qualifizierte Beteiligung ab 10 %
Für erhebliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sieht das Zürcher Steuerrecht eine besondere Teilbesteuerung vor.
Mindestbeteiligung
Die kantonale Teilbesteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Privatvermögen
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und vergleichbare geldwerte Vorteile aus einer qualifizierten Beteiligung im Privatvermögen sind bei der Zürcher Staats- und Gemeindesteuer grundsätzlich nur zu 50 % steuerbar.
Geschäftsvermögen
Auch Beteiligungserträge und bestimmte Veräusserungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur teilweise besteuert.
Bund
Für die direkte Bundessteuer gelten eigene Teilbesteuerungsregeln. Die kantonale Zürcher 50-%-Quote darf deshalb nicht ungeprüft auf die Bundessteuer übertragen werden.
Beispiel: 100 % Beteiligung an einer eigenen AG
Erhält eine in Zürich wohnhafte Person eine Dividende aus einer vollständig privat gehaltenen AG, liegt die Beteiligungsquote über 10 %. Für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuer kann daher grundsätzlich die 50-%-Teilbesteuerung greifen.
Besondere Beteiligungstransaktionen
Ein Aktienverkauf ist nicht immer ein steuerfreier Kapitalgewinn
Auch wenn Aktien zum Privatvermögen gehören, enthält das Steuerrecht besondere Tatbestände, bei denen ein vermeintlicher Kapitalgewinn teilweise als steuerbarer Vermögensertrag behandelt werden kann.
Indirekte Teilliquidation
Beim Verkauf einer erheblichen Beteiligung aus dem Privatvermögen können spätere Ausschüttungen nicht betriebsnotwendiger Substanz beim Verkäufer steuerliche Folgen auslösen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Transponierung
Die Übertragung einer privat gehaltenen Beteiligung auf eine vom Veräusserer beherrschte Personenunternehmung oder Gesellschaft kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu steuerbarem Vermögensertrag führen.
„Privater Aktienverkauf = immer steuerfrei“ ist zu pauschal.
Bei Unternehmensbeteiligungen müssen insbesondere Transponierung, indirekte Teilliquidation, Kapitaleinlagereserven und andere besondere Beteiligungstatbestände geprüft werden.
Mitarbeiterbeteiligungen
Aktien, Optionen und andere Equity Compensation
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen können von gewöhnlichem Arbeitslohn abweichende Bewertungs- und Besteuerungszeitpunkte haben.
Der Kanton Zürich hat seine Praxis zu Mitarbeiterbeteiligungen Anfang 2025 aktualisiert und verweist für die grundsätzliche Behandlung auf die bundesrechtlichen Regeln zu Mitarbeiterbeteiligungen.
Je nach Art der Beteiligung kann der steuerbare geldwerte Vorteil beispielsweise bei Zuteilung, Vesting, Ausübung oder Veräusserung relevant werden.
Besonders komplex wird die Zuordnung, wenn die Person während des Vesting-Zeitraums in mehreren Staaten gearbeitet oder ihren Wohnsitz in die Schweiz beziehungsweise ins Ausland verlegt hat.
Equity Compensation ist ein wichtiger Zuzugs- und Wegzugspunkt.
Bei internationalen Mitarbeiterbeteiligungen können Tätigkeitszeitraum und Arbeitsstaaten für die steuerliche Aufteilung des geldwerten Vorteils entscheidend sein.
Selbständigerwerbende
Geschäftsvermögen wird anders behandelt als Privatvermögen
Geschäftsgewinn
Das Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehört grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.
Stille Reserven
Werden Vermögenswerte des Geschäftsvermögens verkauft oder steuerlich realisiert, können darin enthaltene stille Reserven steuerbares Einkommen darstellen.
Überführung ins Privatvermögen
Die Überführung eines Vermögenswerts aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen kann selbst einen steuerlich relevanten Realisationstatbestand darstellen.
Geschäftsaufgabe
Bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Tätigkeit können für realisierte stille Reserven besondere Liquidationsgewinnregeln zur Anwendung kommen.
Liquidationsgewinn
Definitive Geschäftsaufgabe nach dem 55. Altersjahr
Bei der Aufgabe eines Einzelunternehmens oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit können hohe stille Reserven auf einmal realisiert werden.
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Altersjahres oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, werden die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven grundsätzlich getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
Damit soll verhindert werden, dass die kumulierte Realisation langfristig aufgebauter stiller Reserven vollständig in die normale Jahresprogression fällt.
Bei grösseren Betriebsvermögen sollte die Aufgabe deshalb vor Umsetzung steuerlich modelliert werden.
Vorsorgekapital
Kapitalleistungen werden separat besteuert
Kapitalbezüge aus der beruflichen Vorsorge oder der Säule 3a werden nicht einfach zum übrigen Jahreseinkommen addiert.
Pensionskasse
Eine Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge unterliegt einer gesonderten Besteuerung zu einem besonderen Tarif.
Säule 3a
Auch Kapitalauszahlungen aus der gebundenen Selbstvorsorge werden getrennt vom übrigen ordentlichen Einkommen besteuert.
Mehrere Bezüge
Mehrere Vorsorgekapitalleistungen können bei der Tarifberechnung zusammenwirken. Bei mehreren Vorsorgegefässen kann der Zeitpunkt der einzelnen Bezüge deshalb relevant sein.
Wegzug ins Ausland
Bei Wohnsitz im Ausland können auf Schweizer Vorsorgeleistungen Quellensteuer und zusätzlich das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen relevant werden.
Für Vorsorgekapital gibt es einen eigenen Zürcher Steuerrechner.
Der normale Einkommenssteuerrechner sollte für eine Kapitalauszahlung aus Pensionskasse, Freizügigkeit oder Säule 3a nicht einfach als Ersatz für die besondere Kapitalleistungsbesteuerung verwendet werden.
Immobilien
Grundstückgewinn ist keine normale Einkommenssteuer
Laufende Vermietung
Miet- und Pachterträge einer privaten Zürcher Liegenschaft gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.
Eigenmietwert
Bei selbst genutztem Wohneigentum ist nach den jeweils geltenden Regeln ein steuerlicher Eigenmietwert zu berücksichtigen.
Verkauf
Ein Gewinn aus dem Verkauf eines Zürcher Grundstücks wird grundsätzlich mit der Grundstückgewinnsteuer und nicht einfach als gewöhnlicher privater Kapitalgewinn behandelt.
Zuständige Gemeinde
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich durch die Gemeinde erhoben, in der das Grundstück liegt.
Die Steuerfreiheit privater Aktiengewinne gilt nicht für Grundstückgewinne.
Ein privater Gewinn aus dem Verkauf beweglichen Privatvermögens und ein Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks gehören steuerlich zu unterschiedlichen Systemen.
Liegenschaftenhandel
Auch Immobilien können zur selbständigen Erwerbstätigkeit werden
Wer Liegenschaften nicht nur im Rahmen der gewöhnlichen privaten Vermögensverwaltung verkauft, sondern systematisch und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann steuerlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert werden.
Dann greifen zusätzliche einkommenssteuerliche Regeln. Der Kanton Zürich koordiniert diese mit der Grundstückgewinnsteuer.
Die Qualifikation hängt wiederum vom Gesamtbild der Tätigkeit ab und nicht nur von der Zahl der verkauften Grundstücke.
Keine Aufwandbesteuerung
Zürich hat die Pauschalbesteuerung abgeschafft
Anders als verschiedene andere Schweizer Kantone bietet Zürich heute keine kantonale Besteuerung nach dem Aufwand mehr an.
Die sogenannte Pauschalbesteuerung wurde im Kanton Zürich aufgrund eines Volksentscheids per 1. Januar 2010 abgeschafft.
Ein vermögender ausländischer Zuzüger kann sich daher nicht allein aufgrund seines Lebensaufwands anstelle seiner tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Kanton Zürich besteuern lassen.
Bei einem internationalen Wohnortsvergleich kann dies ein wesentlicher Unterschied zu Kantonen sein, die eine Aufwandbesteuerung weiterhin vorsehen.
Für internationale Zuzüger ist der Kanton entscheidend.
Ein steuerliches Sonderregime, das in einem anderen Kanton verfügbar ist, kann nicht automatisch auf Zürich übertragen werden.
International
Sonderregeln bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Mitarbeiterbeteiligungen
Bei Zuzug oder Wegzug während eines Vesting-Zeitraums kann ein geldwerter Vorteil zeitlich auf mehrere Staaten aufzuteilen sein.
Vorsorge
Kapitalleistungen nach einem Wegzug können zunächst einer Schweizer Quellensteuer unterliegen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann anschließend ein Rückforderungsrecht vorsehen.
Ausländische Dividenden
Ausländische Quellensteuern und die Zürcher Einkommenssteuer sind getrennt zu beurteilen. Für nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer kann eine schweizerische Anrechnung in Betracht kommen.
Auslandsimmobilien
Ausländische Immobilien unterliegen besonderen internationalen Zuordnungs- und Steuerausscheidungsregeln und können für die Satzbestimmung relevant bleiben.
Der Auslandsbezug entscheidet häufig über die eigentliche Sonderregel.
Insbesondere bei Mitarbeiterbeteiligungen, Vorsorgekapital, Quellensteuer und Immobilien reicht die rein kantonale Betrachtung nicht aus. Das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen muss zusätzlich geprüft werden.
Prüfschema
Vier Fragen vor der Zürcher Steuerberechnung
Welche Einkunft?
Arbeitslohn, Dividende, privater Kapitalgewinn, Geschäftseinkommen, Vorsorge oder Grundstückgewinn unterscheiden.
Privat oder Geschäft?
Prüfen, ob ein Vermögenswert dem Privatvermögen oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist.
Normaltarif?
Feststellen, ob die Einkunft voll, teilweise, separat oder überhaupt nicht der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegt.
Auslandsbezug?
Bei mehreren Staaten zusätzlich Quellensteuer, DBA, Tätigkeitsort und internationale Steuerausscheidung prüfen.
Offizielle Informationen
Sonderfälle richtig einordnen
Das Zürcher Steueramt veröffentlicht eigene Merkblätter und Praxishinweise zu Quellensteuer, qualifizierten Beteiligungen, Mitarbeiterbeteiligungen, Selbständigkeit, Vorsorge und Grundstückgewinnsteuer.
Für ordentliche Einkommenssteuern und Kapitalleistungen aus Vorsorge stehen zudem amtliche Steuerrechner zur Verfügung.
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Progressiver Zürcher Einkommensteuertarif, Staatssteuerfuss und Unterschiede zwischen den Gemeinden.
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