Kanton Zürich
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich hängt die Steuerbelastung vor allem vom Verhältnis zwischen Empfänger und Erblasser beziehungsweise Schenker sowie von der Höhe der Zuwendung ab. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind steuerfrei. Für andere Begünstigte gilt ein progressiver Grundtarif, der je nach Verwandtschaft mit einem Faktor multipliziert wird.
Überblick
Wann fällt in Zürich Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Die Zürcher Erbschaftssteuer erfasst Vermögensübergänge von Todes wegen. Die Schenkungssteuer erfasst unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden, einschliesslich Erbvorbezügen.
Zürich ist insbesondere zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Schenker bei der Zuwendung im Kanton wohnte oder im Kanton Zürich gelegene Grundstücke beziehungsweise Rechte an Grundstücken übertragen werden.
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Empfänger des Vermögens: Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter oder sonstiger Begünstigter.
Steuersätze nach Begünstigten
Verwandtschaft bestimmt den Multiplikator
Zunächst wird die einfache Steuer nach dem progressiven Grundtarif berechnet. Diese Steuer wird anschliessend je nach Verhältnis des Begünstigten zum Erblasser oder Schenker mit dem folgenden Faktor angewendet.
Für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Partner sowie Kinder, Enkel und weitere Nachkommen fällt keine Zürcher Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
Eltern zahlen die einfache Steuer. Zusätzlich besteht ein Freibetrag von CHF 200’000.
Grosseltern und Stiefkinder zahlen den doppelten Betrag der nach dem Grundtarif berechneten Steuer.
Brüder und Schwestern zahlen den dreifachen Betrag der einfachen Steuer. Der Freibetrag beträgt CHF 15’000.
Stiefeltern zahlen den vierfachen Betrag der einfachen Steuer.
Onkel, Tanten sowie Nachkommen von Geschwistern zahlen den fünffachen Betrag der einfachen Steuer.
Andere erbberechtigte Personen und Nichtverwandte zahlen den sechsfachen Betrag. Dazu können auch unverheiratete Lebenspartner gehören.
Progressiver Zürcher Grundtarif
| Steuerpflichtiger Betrag | Einfache Steuer |
|---|---|
| erste CHF 30’000 | 2 % |
| folgende CHF 60’000 | 3 % |
| folgende CHF 90’000 | 4 % |
| folgende CHF 180’000 | 5 % |
| folgende CHF 480’000 | 6 % |
| folgende CHF 660’000 | 7 % |
| über CHF 1’500’000 | 6 % des gesamten steuerpflichtigen Betrags |
Beispiel: Der Prozentsatz allein reicht in Zürich nicht aus.
Bei Geschwistern wird zuerst die einfache Steuer nach dem progressiven Tarif berechnet und anschliessend verdreifacht. Bei einer nichtverwandten Person wird die einfache Steuer versechsfacht. Deshalb ist der offizielle Steuerrechner für konkrete Beträge besonders praktisch.
Freibeträge
Welche Freibeträge gelten?
Eltern: CHF 200’000
Für einen Elternteil des Erblassers oder Schenkers wird ein Freibetrag von CHF 200’000 berücksichtigt.
Geschwister & Grosseltern: CHF 15’000
Für Bruder, Schwester oder Grosselternteil beträgt der Freibetrag CHF 15’000.
Lebenspartner: CHF 50’000
Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von CHF 50’000, wenn sie mindestens fünf Jahre mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt gelebt haben und kein anderer besonderer Freibetrag greift.
Weitere besondere Freibeträge
Je CHF 15’000 gelten unter anderem für Verlobte sowie bestimmte Stief-, Paten- und Pflegekinder. Für bestimmte unterstützungsbedürftige Personen kann zusätzlich ein Abzug von CHF 30’000 bestehen.
Mehrere Zuwendungen werden zusammengerechnet.
Erhält dieselbe Person vom gleichen Erblasser oder Schenker mehrere Zuwendungen, wird der Freibetrag insgesamt nur einmal gewährt und der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Steuerbar können insbesondere gesetzliche Erbteile, Vermächtnisse, Erbverträge, Schenkungen auf den Todesfall und bestimmte Versicherungsleistungen sein.
Schenkungen und Erbvorbezüge
Schenkungssteuerlich relevant sind unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden, einschliesslich Vorbezügen auf eine künftige Erbschaft.
Schenkungssteuererklärung
Eine Zürcher Schenkungssteuererklärung ist grundsätzlich innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung einzureichen. Für bestimmte steuerfreie Zuwendungen ist keine separate Erklärung erforderlich.
Immobilien
Bei Grundstücken und Rechten an Grundstücken ist der Belegenheitsort entscheidend. Zürcher Grundstücke können daher auch bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz eine Zürcher Steuerpflicht auslösen.
Vertiefung
Erbschafts- und Schenkungssteuer Zürich im Detail
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Fälle & Beispiele ansehenOffizieller Steuerrechner
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Der Kanton Zürich stellt einen offiziellen Steuerrechner bereit. Für Standardfälle lässt sich damit nach Eingabe von Zuwendung, Verwandtschaft und weiteren Angaben die voraussichtliche Steuer provisorisch berechnen.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele Zürcher Standardfälle lassen sich selbst einordnen
Bei einer rein Zürcher Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichem Vermögen und ohne internationalen Bezug reichen das kantonale Fachwissen und der offizielle Rechner häufig aus.
Persönliche Beratung wird vor allem dann sinnvoll, wenn Steuerort, Bewertung, Unternehmensvermögen, mehrere Zuwendungen oder internationale Besteuerungsrechte zuerst geklärt werden müssen.
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