Kanton Zürich · Auslandsbezug
Erbschafts- und Schenkungssteuer Zürich mit Auslandsbezug
Welche Zürcher Steueranknüpfungen bei ausländischen Erblassern, Schenkern, Begünstigten, Immobilien und Vermögenswerten zu prüfen sind.
International
Welche Verbindung führt zur Zürcher Steuer?
Bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen muss zuerst getrennt nach Personen und Vermögenswerten geprüft werden, ob der Kanton Zürich überhaupt ein Besteuerungsrecht beansprucht.
Erblasser mit letztem Wohnsitz Zürich
Bei einem Todesfall kann Zürich anknüpfen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde.
Schenker mit Wohnsitz Zürich
Bei beweglichem Vermögen besteht eine Zürcher Schenkungssteuerpflicht grundsätzlich dann, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung im Kanton Zürich wohnhaft ist.
Zürcher Grundstück
Bei im Kanton Zürich gelegenen Grundstücken oder Rechten an Grundstücken kann Zürich unabhängig vom Wohnsitz der beteiligten Personen besteuern.
Ausländisches Vermögen
Bei ausländischen Bankkonten, Depots, Gesellschaften oder Immobilien ist zusätzlich zu klären, ob und wie der ausländische Staat die Übertragung besteuert.
Der Wohnsitz des Erben oder Beschenkten ist nicht allein entscheidend.
Ein im Ausland wohnender Begünstigter kann mit einer Zürcher Erbschaft oder Schenkung steuerlich erfasst werden, wenn die Zürcher Anknüpfung über Erblasser, Schenker oder ein Zürcher Grundstück besteht.
Prüfschema
Vier Fragen für internationale Fälle
Wer überträgt?
Wohnsitz, gegebenenfalls Staatsangehörigkeit und steuerliche Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers feststellen.
Wer erhält?
Wohnsitz und steuerlicher Status des Erben, Vermächtnisnehmers oder Beschenkten in allen betroffenen Staaten prüfen.
Wo liegt das Vermögen?
Bankkonten, Wertschriften, Immobilien, Unternehmensanteile und sonstige Vermögenswerte einzeln geografisch und rechtlich zuordnen.
Wie wird Doppelbesteuerung vermieden?
Erst nach Feststellung der parallel bestehenden Steueransprüche lässt sich prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen oder innerstaatliche Entlastungsregeln greifen.
Deutschland–Schweiz
Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht ein besonderes Erbschaftsteuerabkommen. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen können insbesondere Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Erblassers, der Wohnsitz des Erwerbers sowie Art und Lage des Vermögens für die Verteilung der Besteuerungsrechte entscheidend sein.
Österreich–Schweiz
Auch zwischen der Schweiz und Österreich besteht ein besonderes Abkommen für Nachlass- und Erbschaftsteuern. Bei österreichischem Wohnsitz oder Vermögen in Österreich ist deshalb neben dem Zürcher Steuerrecht zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Abkommen für den konkreten Nachlass relevant ist.
USA–Schweiz
Zwischen der Schweiz und den USA besteht ebenfalls ein besonderes Nachlasssteuerabkommen. Bei US-Bezug muss zwischen der Zürcher Erbschaftssteuer und der US Estate Tax unterschieden werden; US-Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und US-Vermögen können zusätzliche Steuer- und Erklärungspflichten auslösen.
Bewertung von Zürcher Immobilien
Immobilien sind ein eigener Prüfungspunkt
Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Zürcher Grundstücke ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs massgeblich. Die Zürcher Praxis sieht bei schenkungs- und erbrechtlichen Übergängen zudem den Abzug latenter Grundstückgewinnsteuern vor.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer Zürich
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