immobiliensteuern

Kanton Waadt · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Waadt

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Waadt: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, Liegenschaftssteuer («impôt foncier»), Handänderungssteuer («droit de mutation»), Ergänzungssteuer für Unternehmen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Die Waadt verwendet ein dualistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften über Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer («impôt sur les gains immobiliers»), die der Kanton erhebt; fünf Zwölftel des Ertrags gehen an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Grundstücke im Geschäftsvermögen werden grundsätzlich anders behandelt: Veräusserungsgewinne fliessen in die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer ein. Für den Wertzuwachs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen gilt jedoch die Grundstückgewinnsteuer. Laufend können die Gemeinden eine Liegenschaftssteuer von höchstens 1,5 ‰ der Steuerschätzung erheben, auf Liegenschaften juristischer Personen kommt eine kantonale Ergänzungssteuer hinzu; beim Kauf fällt die Handänderungssteuer an. Grundlage mehrerer dieser Steuern ist die Steuerschätzung («estimation fiscale»).

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Immobiliensteuern

Selbstgenutzte Liegenschaft

Bis Ende 2028 ist ein Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Er beträgt 65 % eines indexierten statistischen Werts aus der kantonalen Mietstatistik. Statt der effektiven Unterhaltskosten können 20 % des Eigenmietwerts abgezogen werden, bei über 20-jährigen Gebäuden 30 %.

Vermietete Liegenschaft

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten Dritter – effektiv oder pauschal mit 10 % bzw. 20 % des Bruttomietertrags. Über CHF 150’000 Mietertrag berechnet die Steuerverwaltung die Pauschale auf CHF 150’000.

Vermögenssteuer zur Steuerschätzung

Waadtländer Liegenschaften werden in der Vermögenssteuer mit der Steuerschätzung erfasst, dem Mittel aus Ertragswert und Verkehrswert, höchstens aber dem Verkehrswert. Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zählen Grundstücke mit 80 % dieser Schätzung.

Liegenschaftssteuer der Gemeinde

Die Gemeinden können jährlich eine Liegenschaftssteuer von höchstens 1,5 ‰ der Steuerschätzung erheben, ohne Abzug der Schulden; Lausanne erhebt 1,5 ‰. Geschuldet ist sie von natürlichen und juristischen Personen; massgebend sind Eigentum zu Jahresbeginn und die Schätzung am 1. Januar.

Grundstückgewinnsteuer

Private Grundstückgewinne werden nach Besitzesdauer besteuert

Steuerbar ist der Erlös abzüglich Erwerbspreis und anrechenbarer Aufwendungen («impenses»). Abziehbar sind unter anderem die Handänderungssteuer, Kosten für Schuldbriefe und amtliche Schätzungen sowie Grundeigentümerbeiträge für die Erschliessung. Liegen die Gewinne einer Person in einem Steuerjahr insgesamt unter CHF 5’000, wird keine Steuer erhoben.

Die Waadt wendet einen proportionalen Satz an, der nur von der Besitzesdauer abhängt: 30 % bei weniger als einem Jahr, dann sinkend bis 7 % ab 24 Jahren. Nachgewiesene Jahre der Selbstnutzung zählen doppelt. Die Steuer erhebt der Kanton und überweist fünf Zwölftel an die Gemeinde des Grundstücks; eine Kirchensteuer fällt nicht an.

Für jede Veräusserung ist laut Steuerverwaltung innert 30 Tagen eine Erklärung mit dem offiziellen Formular und den Belegen einzureichen. Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich per Post Einsprache erhoben werden; per E-Mail ist das nicht möglich.

Systemdualistisches System
Tarif30 % bis 7 % nach Besitzesdauer
SelbstnutzungJahre zählen doppelt
ErhebungKanton, 5/12 an Gemeinde

Kurze Besitzesdauer

Bei weniger als einem Jahr beträgt der Satz 30 %, im zweiten Jahr 27 %, im dritten 24 %, im vierten 22 % und im fünften 20 %. Ein Gewinn von CHF 200’000 nach weniger als einem Jahr kostet damit CHF 60’000.

Lange Besitzesdauer und Selbstnutzung

Ab fünf Jahren sinkt der Satz schrittweise von 18 % auf 10 % nach 18 Jahren und 7 % ab 24 Jahren. Wer eine Liegenschaft 13 Jahre selbst bewohnt hat, kommt rechnerisch auf 26 Jahre: Auf CHF 200’000 Gewinn fallen dann 7 % oder CHF 14’000 an statt 13 % oder CHF 26’000 bei Vermietung.

Steueraufschub

Aufgeschoben wird die Steuer bei Erbgang und Erbvorbezug, bei Schenkung, bei einem Wechsel des Güterstands mit Zustimmung beider Ehegatten sowie bei Übertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung. Ein Aufschub ist keine Befreiung: Die latente Steuer wird beim nächsten steuerbaren Verkauf fällig.

Ersatzbeschaffung des Eigenheims

Wird eine dauernd und ausschliesslich selbst bewohnte Liegenschaft verkauft und der Erlös innert angemessener Frist in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert, wird die Steuer aufgeschoben. Frist und Behandlung einer nur teilweisen Reinvestition sollten vorab mit der Steuerverwaltung geklärt werden.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften und juristische Personen

Juristische Personen

Bei AG, GmbH und Genossenschaften gehören Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften zum steuerbaren Reingewinn. Sie unterliegen der ordentlichen Gewinnsteuer von 3⅓ % bzw. 3,75 % einfacher Steuer, multipliziert mit den Steuerfüssen von Kanton und Gemeinde.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Selbständigerwerbenden fliessen Gewinne aus Geschäftsliegenschaften grundsätzlich in die Einkommenssteuer. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegen wiedereingebrachte Abschreibungen der Einkommenssteuer, der Wertzuwachs über die Anlagekosten dagegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Abgrenzung zum Privatvermögen entscheidet daher über Tarif und Besitzesdauerregeln; auch die Überführung eines Grundstücks ins Geschäftsvermögen gilt grundsätzlich als Veräusserung.

Steuerbefreite Institutionen und Immobiliengesellschaften

Juristische Personen, die von der Gewinnsteuer befreit sind, zahlen auf Grundstückgewinnen die Grundstückgewinnsteuer. Dasselbe gilt für den Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft, für den der Beteiligungsabzug beansprucht wird; die Waadt erfasst zudem Übertragungen von Minderheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften.

Ergänzungssteuer auf Liegenschaften

Juristische Personen zahlen jährlich eine kantonale Ergänzungssteuer von 1 ‰ der Steuerschätzung ihrer Liegenschaften; ausgenommen sind selbst für den Betrieb genutzte Liegenschaften und Sozialwohnungen. Gemeinden mit Handänderungssteuer können einen Zuschlag bis 50 Rappen je Franken erheben; Lausanne erhebt 50 Rappen, zusammen also 1,5 ‰.

Kauf und Eigentumsübertragung

Handänderungssteuer und Erwerbskosten beachten

Handänderungssteuer von 2,2 %

Beim entgeltlichen Erwerb eines Waadtländer Grundstücks erhebt der Kanton eine Handänderungssteuer («droit de mutation») von 2,2 % auf dem tatsächlich vereinbarten Preis; erscheint dieser zu tief, schätzt die Behörde den Wert. Sie schuldet die erwerbende Person, sofern nichts anderes vereinbart ist; die Vertragsparteien haften solidarisch.

Gemeindezuschlag bis 50 %

Die Gemeinden können einen Zuschlag von höchstens 50 % der Kantonssteuer erheben. Lausanne erhebt 50 Rappen je Franken: Bei einem Kaufpreis von CHF 1 Mio. ergeben sich CHF 22’000 Kantons- und CHF 11’000 Gemeindesteuer, zusammen CHF 33’000 oder 3,3 %.

Befreiungen und Sonderfälle

Erbgang und reine Schenkung unterliegen nicht der Handänderungssteuer, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Befreit sind unter anderem Teilungen geerbter oder geschenkter Liegenschaften (ein Mehrwert seit dem Erwerb bleibt steuerbar), Übertragungen zwischen Ehegatten als Folge einer Scheidung oder Trennung und gewisse Umstrukturierungen; beim Tausch schuldet jede Partei die halbe Steuer.

Fristen, Gebühren und Lex Koller

Die Handänderungssteuer ist innert 30 Tagen ab Zustellung der provisorischen oder definitiven Veranlagung zu bezahlen. Daneben fallen Notariatskosten und weitere Gebühren an. Bei Erwerb durch Personen im Ausland ist zusätzlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) zu prüfen.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Besitzesdauer

Wer eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren verkauft, zahlt 20 % bis 30 % Grundstückgewinnsteuer; nachgewiesene Jahre der Selbstnutzung zählen doppelt. Zeitpunkt und anrechenbare Aufwendungen sollten vorher geprüft werden.

Privat oder Geschäftsvermögen?

Die Zuordnung entscheidet, ob ein Gewinn der kantonalen Grundstückgewinnsteuer oder der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegt, und beeinflusst Abzüge und Besitzesdauerregeln.

Kauf in Lausanne oder einer anderen Gemeinde

Handänderungssteuer mit Gemeindezuschlag, Liegenschaftssteuer der Gemeinde und bei Unternehmen die Ergänzungssteuer mit Zuschlag hängen vom Ort der Liegenschaft ab und gehören in die Kaufkalkulation.

Eigentümer in Frankreich, Deutschland oder den USA

Bei Eigentümern mit Wohnsitz im Ausland müssen Waadtländer Einkommens-, Vermögens-, Liegenschafts- und Grundstückgewinnsteuer mit dem ausländischen Steuerrecht und den Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Waadt

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie in der Waadt besteuert?
Der Gewinn unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Der Satz hängt nur von der Besitzesdauer ab: 30 % bei weniger als einem Jahr, sinkend bis 7 % ab 24 Jahren. Nachgewiesene Jahre der Selbstnutzung zählen doppelt; liegen die Gewinne eines Steuerjahres insgesamt unter CHF 5’000, fällt keine Steuer an.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für eine GmbH oder AG?
Grundsätzlich nicht. Die Waadt wendet das dualistische System an: Gewinne auf Grundstücken von Unternehmen, die der Gewinnsteuer unterliegen, und grundsätzlich auch auf Geschäftsliegenschaften Selbständigerwerbender fallen in die Gewinn- bzw. Einkommenssteuer. Ausgenommen ist insbesondere der Wertzuwachs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen. Steuerbefreite juristische Personen und Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit Beteiligungsabzug unterliegen ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer.
Gibt es eine jährliche Liegenschaftssteuer?
Ja. Die Gemeinden können eine Liegenschaftssteuer von höchstens 1,5 ‰ der Steuerschätzung erheben, ohne Schuldenabzug; in Lausanne beträgt sie 1,5 ‰. Juristische Personen zahlen zusätzlich die kantonale Ergänzungssteuer von 1 ‰, sofern die Liegenschaft nicht selbst betrieblich genutzt wird oder dem sozialen Wohnungsbau dient.
Wer bezahlt die Handänderungssteuer?
Die erwerbende Person, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist; die Parteien haften solidarisch. Der Kanton erhebt 2,2 %, die Gemeinden höchstens 50 % davon zusätzlich – in Lausanne sind es zusammen 3,3 % des Preises. Erbgang und reine Schenkung lösen keine Handänderungssteuer aus.
Gilt bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigenmietwert?
Ja, bis Ende 2028 gilt das heutige System. Der Eigenmietwert beträgt 65 % eines indexierten statistischen Mietwerts. Ab 1. Januar 2029 entfällt er für selbstgenutztes Wohneigentum; Mieterträge bleiben steuerbar.
Kann ich die Grundstückgewinnsteuer beim Kauf eines neuen Eigenheims aufschieben?
Ja, wenn die verkaufte Liegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst bewohnt war und der Erlös innert angemessener Frist in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird. Frist und Behandlung einer teilweisen Reinvestition sollten vorab geklärt werden.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Frankreich, Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung.