Kanton Waadt · Vermögenssteuer
Vermögenssteuer im Kanton Waadt
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Waadt unterliegen mit ihrem steuerbaren Reinvermögen der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer. Die Waadt verwendet einen Stufentarif mit Sätzen der einfachen Steuer von 0,24 ‰ bis 3,39 ‰; Reinvermögen unter CHF 60’000 (Ehepaare CHF 120’000) bleibt steuerfrei.
Überblick
Wie funktioniert die Waadtländer Vermögenssteuer?
Die Vermögenssteuer erfasst grundsätzlich das gesamte Reinvermögen: Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen, Liegenschaften, Hausrat und weitere Vermögensrechte, abzüglich der Schulden. Liegenschaften werden mit der Steuerschätzung («estimation fiscale») erfasst. Hausrat wird in der Regel mit 30 % des Feuerversicherungswerts bewertet, zudem gilt dafür ein Abzug von CHF 60’000 (Ehepaare CHF 120’000).
Reinvermögen unter CHF 60’000 ist nicht steuerbar, für Ehepaare in gemeinsamem Haushalt verdoppelt sich die Grenze. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist das ganze Vermögen steuerbar. Den Familienquotienten sieht das Gesetz nur für den Satz der Einkommenssteuer vor.
Auf das steuerbare Vermögen wird der Tarif der einfachen Steuer angewendet. Diese wird 2026 mit dem kantonalen Steuerfuss von 155 % und dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert, in Lausanne 78,5 %. Die Reduktion von 5 %, die 2026 für die Kantonssteuer auf dem Einkommen gilt, betrifft das Vermögen nicht.
Stufentarif mit Höchstsatz 3,39 ‰.
Die Sätze der einfachen Steuer steigen stufenweise von 0,24 ‰ bis 3,15 ‰; für den Vermögensteil über CHF 711’000 gilt ein Satz von 3,39 ‰. In Lausanne ergibt das 2026 auf diesem Teil rechnerisch 7,92 ‰ Kantons- und Gemeindesteuer (155 % plus 78,5 %).
Systematik
Vier Schritte zur Waadtländer Vermögenssteuer
1. Vermögenswerte erfassen
Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen, Liegenschaften, Hausrat und weitere Vermögensrechte werden mit dem Stand am Ende der Steuerperiode erfasst.
2. Vermögenswerte bewerten
Grundsätzlich gilt der Verkehrswert. Liegenschaften zählen mit der Steuerschätzung, dem Mittel aus Ertrags- und Verkehrswert, Hausrat mit 30 % des Feuerversicherungswerts.
3. Schulden abziehen und Freigrenze prüfen
Nachgewiesene Schulden reduzieren das Reinvermögen; Bruchteile unter CHF 1’000 fallen weg. Liegt es unter CHF 60’000 (Ehepaare CHF 120’000), entfällt die Vermögenssteuer.
4. Tarif und Steuerfüsse anwenden
Die einfache Steuer nach dem Stufentarif wird mit 155 % für den Kanton und dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert; danach ist die Belastungsobergrenze zu prüfen.
Knapp über der Freigrenze wird alles besteuert.
Wer die Grenze von CHF 60’000 bzw. CHF 120’000 erreicht, zahlt die Steuer auf dem ganzen Reinvermögen, nicht nur auf dem Teil über der Grenze.
Besonderheit Waadt
Belastungsobergrenze, Mindestbelastung und Senkung ab 2027
Die Waadt begrenzt die Gesamtbelastung durch Einkommens- und Vermögenssteuer im Verhältnis zum Einkommen («bouclier fiscal»), kennt aber zugleich eine Mindestbelastung des Vermögens. Ab 2027 sinkt die kantonale Vermögenssteuer zudem um 12 %.
Obergrenze von 60 % des Einkommens
Kantons- und Gemeindesteuer auf Einkommen und Vermögen dürfen zusammen 60 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen, das um bestimmte Abzüge und den steuerfreien Teil qualifizierter Dividenden erhöht wird. Als Vermögensertrag wird dabei mindestens 1 % des Vermögens angerechnet (Steuergesetz 2026).
Mindestens 3 ‰ auf dem Vermögen
Auch wenn die Obergrenze greift, darf die Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Vermögen 3 ‰ nicht unterschreiten. Zudem gelten Höchstsätze: zusammen höchstens 30 % auf dem Einkommen und 10 ‰ auf dem Vermögen.
Reform des «bouclier fiscal» hinfällig
Der Grosse Rat hatte im Dezember 2024 eine Rückkehr zum System von 2009 bis 2021 beschlossen, verknüpft mit der Ablehnung der Initiative «Baisse d'impôts pour tous». Da diese am 27. September 2026 angenommen wurde, tritt die Reform nicht in Kraft; es gelten die heutigen Regeln.
12 % tiefere Kantonssteuer ab 2027
Die angenommene Initiative senkt ab der Steuerperiode 2027 die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen um 12 %. Für 2026 gilt beim Vermögen noch der volle kantonale Steuerfuss von 155 %.
Einfache Vermögenssteuer nach Art. 59 LI (Stufengrenzen 2026, indexiert)
| Vermögensteil | Satz der Stufe |
|---|---|
| untere Stufen bis CHF 95’000 | 0,24 ‰ bzw. 0,97 ‰ |
| CHF 95’001 bis 177’000 | 1,69 ‰ |
| CHF 177’001 bis 355’000 | 2,42 ‰ |
| CHF 355’001 bis 711’000 | 3,15 ‰ |
| über CHF 711’000 | 3,39 ‰ |
Der Satz ist die einfache Steuer, nicht die Belastung.
Die 3,39 ‰ sind der Satz der einfachen Steuer. Die tatsächliche Belastung ergibt sich erst nach Anwendung der Steuerfüsse von Kanton und Gemeinde: In Lausanne sind es 2026 auf dem Vermögensteil über CHF 711’000 rechnerisch 7,92 ‰, in anderen Gemeinden je nach Steuerfuss mehr oder weniger.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Gesamtbelastung
Die Waadtländer Gemeinden erheben ihre Vermögenssteuer auf denselben Grundlagen wie der Kanton, als Prozentsatz der einfachen Steuer. Den Steuerfuss legen sie in ihrem Steuerbeschluss («arrêté d'imposition») fest, den das für die Gemeinden zuständige kantonale Departement genehmigt; die Steuersätze aller Gemeinden veröffentlicht der Kanton in einer Tabelle.
In Lausanne beträgt der Gemeindesteuerfuss für 2025–2029 78,5 %. Zusammen mit dem kantonalen Steuerfuss von 155 % werden 2026 beim Vermögen 233,5 % der einfachen Steuer erhoben. Da der Gemeindesteuerfuss auch für das Einkommen gilt, sollte ein Wohnortsvergleich beide Steuern zusammen betrachten.
Bewertung
Bewertung: Verkehrswert, Steuerschätzung und Hausrat
Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Für Liegenschaften gilt die Steuerschätzung, die als Mittel zwischen Ertragswert und Verkehrswert festgesetzt wird und den Verkehrswert nicht übersteigen darf; landwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert geschätzt.
Hausrat wird in der Regel mit 30 % des gesamten Feuerversicherungswerts bewertet; zudem wird ein Abzug von CHF 60’000 gewährt, für Ehepaare in gemeinsamem Haushalt CHF 120’000. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten eigene Regeln: Dort zählen Grundstücke mit 80 % der Steuerschätzung.
International
Vermögen in mehreren Kantonen oder Staaten
Bei Wohnsitz in der Waadt ist grundsätzlich das weltweite Vermögen zu deklarieren. Liegenschaften und Betriebsstätten in anderen Kantonen oder im Ausland werden nach den interkantonalen bzw. internationalen Regeln ausgeschieden, bleiben aber für den Steuersatz relevant. Ausländische Bankkonten und Depots sind in der Regel in der Waadt steuerbar.
Steuerberechnung
Vermögenssteuer im Kanton Waadt berechnen
Mit dem Online-Rechner der Steuerverwaltung lassen sich Einkommens- und Vermögenssteuer für Gemeinde, Kanton und Bund schätzen; einzugeben sind Einkommen und Vermögen, Familiensituation und Wohngemeinde. Die Regeln zur Belastungsobergrenze erläutert die Steuerverwaltung auf einer eigenen Seite.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Waadtländer Vermögenssteuer komplex?
Hohes Vermögen, tiefer Ertrag
Bei ertragsschwachem Vermögen kann die Belastungsobergrenze greifen. Weil mindestens 1 % Vermögensertrag angerechnet wird und die Vermögenssteuer 3 ‰ nicht unterschreiten darf, lohnt sich eine Berechnung im Einzelfall.
Unternehmer
Nicht kotierte Beteiligungen können zu hohem steuerbarem Vermögen führen, ohne entsprechende Liquidität zu erzeugen. Bewertung, Ausschüttungspolitik und Belastungsobergrenze hängen zusammen.
Immobilien
Steuerschätzung, Hypotheken, Liegenschaftssteuer der Gemeinde und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder in Frankreich erfordern eine sorgfältige Ausscheidung.
Zuzug und Wohnortwahl
Der Gemeindesteuerfuss wirkt auf Einkommen und Vermögen. Bei einem Zuzug aus dem Ausland sind zudem Beginn der Steuerpflicht, Auslandsvermögen und gegebenenfalls die Besteuerung nach dem Aufwand zu klären.
Elektronische Deklaration
Vermögen mit VaudTax deklarieren
Die Waadtländer Steuererklärung wird mit der Online-Anwendung VaudTax ausgefüllt, die ohne Installation auf Smartphone, Tablet und Computer läuft; die herunterladbare VaudTax-Software gibt es ab der Steuerperiode 2025 nicht mehr, zugelassene Software von Drittanbietern kann weiterhin verwendet werden. Nach dem elektronischen Einreichen kann die Erklärung während sechs Tagen geändert werden und gilt danach als unterzeichnet.
Weitere Waadtländer Steuern
Weitere Steuern im Kanton Waadt
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Waadt sowie den kantonalen Überblick.
Erbschafts- & Schenkungssteuer
Ehegatten und eingetragene Partner sind befreit; Nachkommen haben bei Erbschaften CHF 1 Mio. Abzug je Stamm, Schenkungen an Kinder sind bis CHF 300’000 pro Jahr steuerfrei; übrige zahlen bis 25 % plus Gemeindezuschlag.
Fachseite öffnenEinkommenssteuer
Stufentarif bis 15,5 % einfache Steuer und Familienquotient statt Splitting; 2026 gilt ein Kantonssteuerfuss von 155 % mit 5 % Reduktion, ab 2027 sinkt die Kantonssteuer um 12 %.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Gewinnsteuer von 3⅓ % bis CHF 10 Mio. und 3,75 % darüber, Kapitalsteuer von 0,6 ‰ mit Anrechnung der Gewinnsteuer, Steuerfuss 155 % plus Gemeinde; Patentbox mit 60 % Ermässigung.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Kantonale Grundstückgewinnsteuer von 30 % bis 7 % je nach Besitzesdauer, Handänderungssteuer von 2,2 % plus Gemeindezuschlag bis 50 % und Liegenschaftssteuer der Gemeinden bis 1,5 ‰.
Fachseite öffnenSteuern im Kanton Waadt
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