gewinn-und-kapitalsteuer

Kanton Waadt · Unternehmenssteuern

Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Waadt

Wie Unternehmen im Kanton Waadt auf Gewinn und Eigenkapital besteuert werden: Steuerpflicht, Bemessungsgrundlagen, Tarif mit zwei Stufen, Steuerfüsse von Kanton und Gemeinde, direkte Bundessteuer, STAF-Instrumente, Minimalsteuer und praktische Deklaration.

Waadt auf einen Blick

Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewinn- und der Kapitalsteuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Waadt unterliegen der Waadtländer Gewinn- und Kapitalsteuer. Unternehmen ohne Sitz oder Verwaltung im Kanton werden aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteuert, etwa durch eine Betriebsstätte oder Liegenschaft in der Waadt.

Die Gewinnsteuer knüpft an den steuerbaren Reingewinn an, die Kapitalsteuer an das steuerbare Eigenkapital. Seit 2025 gilt für den Gewinnteil über CHF 10 Mio. ein höherer Satz; der Kanton begründete dies mit der OECD-Mindestbesteuerung grosser Konzerne. Auf dem Gewinn fällt zusätzlich die direkte Bundessteuer an; eine Kapitalsteuer kennt der Bund nicht.

Gewinnsteuer3⅓ % bis CHF 10 Mio. Gewinn

Einfache Steuer; für den Teil des steuerbaren Gewinns über CHF 10 Mio. gilt seit 2025 ein Satz von 3,75 %.

Kapitalsteuer0,6 ‰ mit Anrechnung

Auf dem steuerbaren Eigenkapital; die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.

Steuerfüsse 2026155 % Kanton + Gemeinde

In Lausanne 78,5 %; zusammen 233,5 %, auf Gewinnen bis CHF 10 Mio. also rechnerisch 7,78 %.

Bund8,5 % Gewinnsteuer

Auf dem Reingewinn nach Steuern; keine direkte Bundes-Kapitalsteuer.

Steuersystem

Was bei Gewinnsteuer und Kapitalsteuer besteuert wird

Gewinnsteuer

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn, der um steuerliche Aufrechnungen, Abzüge und Korrekturen ergänzt wird. Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften gehören zum steuerbaren Gewinn, da die Waadt das dualistische System anwendet. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen zahlen denselben Tarif; Gewinne bis CHF 20’000 sind bei ihnen nicht steuerbar.

  • Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen
  • Verlustvorträge
  • Beteiligungsabzug
  • Patentbox und F&E-Zusatzabzug
  • Entlastungsbegrenzung 50 %
  • Gewinne auf Geschäftsliegenschaften

Kapitalsteuer

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,6 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals. Eigenkapital, das auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird nur zu 50 % erfasst. Die Gewinnsteuer von Kanton und Gemeinde wird an die Kapitalsteuer angerechnet.

  • Aktien- oder Stammkapital
  • Offene Reserven
  • Versteuerte stille Reserven
  • Gewinnvorträge
  • Beteiligungen, Patente, Konzerndarlehen
  • Anrechnung der Gewinnsteuer

Steuersätze 2026

Der einfache Satz ist nur der Ausgangspunkt

Die Waadtländer Gewinn- und Kapitalsteuer wird zuerst als einfache Steuer berechnet. Beim Gewinn gilt seit 1. Januar 2025 ein Tarif mit zwei Stufen: 3⅓ % auf dem steuerbaren Gewinn bis CHF 10 Mio. und 3,75 % auf dem Teil darüber. Für kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt der Satz 4,75 %.

Darauf werden der kantonale Steuerfuss von 155 % und der Steuerfuss der Sitzgemeinde angewendet. In Lausanne (78,5 %) ergibt das rechnerisch 7,78 % Kantons- und Gemeindesteuer auf Gewinnen bis CHF 10 Mio., 8,76 % auf dem Teil darüber und bei der Kapitalsteuer 1,401 ‰ vor Anrechnung der Gewinnsteuer. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 % auf dem Gewinn.

Einfache Gewinnsteuer3⅓ % bzw. 3,75 % über CHF 10 Mio.
Einfache Kapitalsteuer0,6 ‰, Gewinnsteuer angerechnet
Steuerfuss 2026155 % Kanton, Lausanne 78,5 %
Direkte Bundessteuer8,5 % auf Gewinn nach Steuern

Sonderthemen

Wann die Waadtländer Unternehmensbesteuerung komplexer wird

Patentbox und Forschung & Entwicklung

Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag nach dem Nexus-Ansatz mit einer Ermässigung von 60 % besteuert. Für Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist auf Antrag ein zusätzlicher Abzug von 50 % möglich. Die gesamten Entlastungen dürfen 50 % des steuerbaren Gewinns nicht übersteigen und keine Verlustvorträge schaffen.

Beteiligungen und Holdingstrukturen

Qualifizierte Beteiligungserträge werden über den Beteiligungsabzug entlastet. Bei der Kapitalsteuer zählt Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt, nur zur Hälfte.

Liegenschaften im Unternehmen

Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften fallen in die ordentliche Gewinnsteuer. Zusätzlich erhebt der Kanton jährlich eine Ergänzungssteuer von 1 ‰ der Steuerschätzung auf Liegenschaften juristischer Personen, ausgenommen selbst betrieblich genutzte Liegenschaften und Sozialwohnungen; Gemeinden können einen Zuschlag bis 50 % erheben. Hinzu kommt die Liegenschaftssteuer der Gemeinde bis 1,5 ‰.

Minimalsteuer und internationale Strukturen

Unternehmen mit Geschäftsbetrieb zahlen eine Minimalsteuer auf den Bruttoeinnahmen, soweit diese CHF 1 Mio. im Jahr übersteigen, und auf dem investierten Kapital, wenn diese höher ist als die ordentliche Steuer; neue Unternehmen sind in den ersten zwei Geschäftsjahren befreit. Für internationale Verhältnisse erlaubt das Gesetz in besonderen Fällen einen höheren Gewinnsteuersatz.

Deklaration in der Praxis

Vom Jahresabschluss zur Waadtländer Steuerveranlagung

Schritt 1

Jahresabschluss

Handelsrechtlicher Abschluss als Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung.

Schritt 2

Steuerliche Überleitung

Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug sowie Patentbox und F&E-Zusatzabzug.

Schritt 3

Steuererklärung mit e-DIPM

Grundsätzlich innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung; ohne Gesuch gilt eine Frist von 255 Tagen ab Abschlussdatum, Verlängerung über e-Délai.

Schritt 4

Veranlagung

Prüfung der Veranlagung, Beantwortung von Rückfragen und bei Bedarf Einsprache; Minimalsteuer und Ergänzungssteuer auf Liegenschaften mitprüfen.

Kanton Waadt

Weitere Steuern im Kanton Waadt

Von der Unternehmensbesteuerung zu den weiteren kantonalen Steuerarten und zum kantonalen Überblick.

Häufige Fragen

Gewinn- und Kapitalsteuer Waadt

Welche Unternehmen zahlen im Kanton Waadt Gewinn- und Kapitalsteuer?
Insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton, daneben Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen. Ohne Sitz oder Verwaltung im Kanton entsteht eine Steuerpflicht durch wirtschaftliche Zugehörigkeit, etwa durch Betriebsstätten oder Liegenschaften in der Waadt.
Wie hoch ist die Waadtländer Gewinnsteuer?
Die einfache Gewinnsteuer beträgt 3⅓ % auf dem steuerbaren Gewinn bis CHF 10 Mio. und seit 2025 3,75 % auf dem Teil darüber. Darauf werden 2026 der kantonale Steuerfuss von 155 % und der Steuerfuss der Sitzgemeinde angewendet; in Lausanne ergibt das rechnerisch 7,78 % auf Gewinnen bis CHF 10 Mio. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 %.
Wie hoch ist die Kapitalsteuer, und wird die Gewinnsteuer angerechnet?
Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,6 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals; Eigenkapital auf qualifizierten Beteiligungen, Patenten und Konzerndarlehen zählt nur zu 50 %. Die Gewinnsteuer von Kanton und Gemeinde wird an die Kapitalsteuer angerechnet; ertragsstarke Gesellschaften zahlen deshalb oft wenig oder keine zusätzliche Kapitalsteuer.
Unterscheidet sich die Belastung zwischen Waadtländer Gemeinden?
Ja. Die Gemeinden erheben Gewinn- und Kapitalsteuer als Prozentsatz der einfachen Steuer mit ihrem eigenen Steuerfuss; in Lausanne sind es wie für natürliche Personen 78,5 %. Unterschiede gibt es zudem beim Gemeindezuschlag zur Ergänzungssteuer auf Liegenschaften und bei der Liegenschaftssteuer.
Gibt es in der Waadt Entlastungen für Innovation?
Ja. Die Waadt gewährt eine Patentbox mit 60 % Ermässigung und auf Antrag einen zusätzlichen Abzug von 50 % für Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Alle Entlastungen zusammen dürfen 50 % des steuerbaren Gewinns nicht übersteigen.
Bis wann ist die Steuererklärung einzureichen?
Die Frist läuft grundsätzlich 30 Tage nach der Genehmigung der Jahresrechnung ab. Ohne Gesuch steht eine Frist von 255 Tagen ab dem Abschlussdatum zur Verfügung; eine weitere Verlängerung ist vor Ablauf der gewährten Frist zu beantragen, online über e-Délai. Eingereicht wird mit e-DIPM oder einer zugelassenen Software.

Steuerberatung

Ihre Waadtländer Unternehmenssteuerfrage geht über den Standardfall hinaus?

Bei Beteiligungen, Umstrukturierungen, Patentbox und F&E-Abzug, mehreren Kantonen, Liegenschaften im Unternehmen, Minimalsteuer, internationalen Gesellschaften oder Verrechnungspreisen unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung und Umsetzung.