immobiliensteuern

Kanton Thurgau · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Thurgau

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Thurgau: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, Verkehrswert, Liegenschaftensteuer, Handänderungssteuer, Geschäftsvermögen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Thurgau verwendet ein dualistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften laufend über die Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der separaten Grundstückgewinnsteuer von 40 %.

Grundstücke im Geschäftsvermögen werden anders behandelt: Veräusserungsgewinne fliessen grundsätzlich in die ordentliche Einkommens- bzw. Gewinnsteuer ein. Ausnahmen gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, soweit der Gewinn nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wird, und für steuerbefreite juristische Personen.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Immobiliensteuern

Selbstgenutzte Liegenschaft

Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Ausgangspunkt ist der Marktmietwert nach ortsüblichem Mietzinsniveau; bei Wohneigentum am Wohnsitz wird davon für die Staats- und Gemeindesteuern ein Abzug von 40 % vorgenommen, bei Zweit- und Ferienwohnungen nicht. Abziehbar sind Schuldzinsen, Unterhaltskosten und die Liegenschaftensteuer.

Vermietete Liegenschaft

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal mit 10 % bzw. bei über zehnjährigen Gebäuden mit 20 % des Bruttomietertrags abgezogen werden.

Vermögenssteuer zum Verkehrswert

Liegenschaften werden mit dem rechtskräftigen Verkehrswert aus der amtlichen Schätzung erfasst, der in der Regel aus Ertrags- und Realwert bestimmt wird. Hypotheken und andere Schulden werden vom gesamten Vermögen abgezogen.

Liegenschaftensteuer

Auf Thurgauer Grundstücken wird jährlich eine Liegenschaftensteuer von 0,5 ‰ des Verkehrs- oder Ertragswerts am 1. Januar erhoben. Steuerpflichtig ist, wer zu Beginn des Steuerjahres als Eigentümer oder Nutzniesser im Grundbuch eingetragen ist; der Ertrag geht zu 57 % an die Politische Gemeinde und zu 43 % an den Kanton.

Grundstückgewinnsteuer

Private Grundstückgewinne werden mit 40 % besteuert

Steuerbar ist die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten, also dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen. Die Steuer beträgt vor Berücksichtigung der Besitzesdauer 40 % des steuerbaren Grundstückgewinns; Tarifstufen oder kommunale Steuerfüsse gibt es dabei nicht.

Die Steuer wird vom Kanton erhoben; der Ertrag geht zu 43,5 % an den Kanton, je zu 25 % an die Politische Gemeinde und die Schulgemeinde und zu 6,5 % an die Kirchgemeinde. Gewinne können mit Grundstückverlusten desselben und der vier vorangegangenen Kalenderjahre verrechnet werden; Steuerbeträge unter CHF 50 werden nicht erhoben.

Systemdualistisches System
Steuersatz40 % des Grundstückgewinns
Lange BesitzesdauerErmässigung bis 72 %
ErhebungKanton, Ertrag mit Gemeinden geteilt

Kurze Besitzesdauer

Bei einer Besitzesdauer von weniger als drei Jahren erhöht sich die Steuer für jeden Monat, um den die Besitzesdauer kürzer ist, um 1 %. In Härtefällen kann der Zuschlag bis zur Hälfte reduziert werden.

Lange Besitzesdauer

Ab dem sechsten Besitzesjahr ermässigt sich die Steuer um 4 % und für jedes weitere Jahr um weitere 4 %, höchstens um 72 %. Bei der maximalen Ermässigung beträgt die Belastung rechnerisch 11,2 % des Grundstückgewinns.

Steueraufschub

Aufgeschoben wird die Steuer unter anderem bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei Handänderungen unter Ehegatten sowie beim Verkauf einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, wenn der Erlös innert angemessener Frist – in der Regel zwei Jahre – in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz fliesst.

Ersatzbeschaffung im Detail

Ein Aufschub setzt voraus, dass der reinvestierte Betrag die Anlagekosten der verkauften Liegenschaft übersteigt; vollständig aufgeschoben wird die Steuer, wenn der massgebende Veräusserungserlös vollständig reinvestiert wird. Ein gleich hoher Reinvestitionsbetrag genügt; er muss den Erlös nicht übersteigen. Zweit- und Ferienwohnungen sind ausgeschlossen; wird die Ersatzliegenschaft erst nach der Veranlagung erworben, ist innert 90 Tagen ein Revisionsgesuch einzureichen.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften und juristische Personen

Juristische Personen

Bei AG, GmbH und Genossenschaften gehören Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken zum steuerbaren Reingewinn und werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen bei juristischen Personen nur bestimmte steuerbefreite Institutionen.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Selbständigerwerbenden fliessen Gewinne aus Geschäftsliegenschaften in die Einkommenssteuer. Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen entscheidet deshalb darüber, ob der Satz von 40 % oder der Einkommenssteuertarif zur Anwendung kommt.

Land- und Forstwirtschaft

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegt der Gewinn der Grundstückgewinnsteuer, soweit er nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Bei Ersatzbeschaffung eines selbstbewirtschafteten Grundstücks kann die Steuer aufgeschoben werden.

Minimalsteuer und Ausscheidung

Für im Kanton gelegene Grundstücke juristischer Personen kann eine Minimalsteuer von 0,6 ‰ des Verkehrswerts anfallen, wenn sie höher ist als Gewinn- und Kapitalsteuer zusammen; ausgenommen sind Grundstücke, die zur Hauptsache dem eigenen Betrieb dienen. Bei Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätten in mehreren Kantonen ist zudem eine interkantonale Ausscheidung erforderlich.

Kauf und Eigentumsübertragung

Handänderungssteuer und Grundbuchkosten beachten

Handänderungssteuer von 1 %

Beim Erwerb eines Thurgauer Grundstücks wird eine Handänderungssteuer von einheitlich 1 % erhoben, bemessen nach allen Leistungen, die der veräussernden Person zufliessen. Steuerpflichtig ist die erwerbende Person, die veräussernde haftet solidarisch; auch wirtschaftliche Handänderungen sind erfasst.

Befreiungen in der Familie

Befreit sind Eigentumswechsel durch Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung sowie Handänderungen unter Ehegatten und eingetragenen Partnern, zwischen Eltern und Nachkommen, mit Stief- oder Schwiegerkindern und zwischen Geschwistern. Liegt der Preis an einen Erbanwärter unter dem amtlichen Verkehrswert, gilt dies als gemischter Erbvorbezug und ist ebenfalls befreit.

Ersatzbeschaffung und Umstrukturierung

Beim Kauf einer Ersatzliegenschaft für selbstgenutztes Wohneigentum ist die Befreiung auf den reinvestierten Betrag begrenzt. Befreit sind auch Handänderungen bei steuerneutralen Umstrukturierungen; wird eine Sperrfrist von fünf Jahren verletzt, wird die Steuer nachträglich erhoben.

Grundbuch, Beurkundung und Lex Koller

Neben der Steuer entstehen Gebühren für Grundbuch, öffentliche Beurkundung und Grundpfandrechte. Bei Erwerb durch Personen im Ausland ist zusätzlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu prüfen.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Haltedauer

Bei weniger als drei Jahren Besitzesdauer erhöht sich die Steuer um 1 % je fehlendem Monat. Zeitpunkt und mögliche Aufschubtatbestände sollten vorab geprüft werden.

Privat oder Geschäftsvermögen?

Die Zuordnung entscheidet, ob ein Gewinn der Grundstückgewinnsteuer von 40 % oder der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegt.

Eigenheim und Ersatzbeschaffung

Eigenmietwert bis Ende 2028, Liegenschaftensteuer und Ersatzbeschaffung innert in der Regel zwei Jahren sollten als Gesamtpaket geplant werden.

Eigentümer in Deutschland

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, den USA oder anderen Staaten müssen Thurgauer Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Thurgau

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie im Thurgau besteuert?
Der Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer von einheitlich 40 % des steuerbaren Gewinns. Bei weniger als drei Jahren Besitzesdauer gibt es einen Zuschlag von 1 % pro fehlendem Monat, ab dem sechsten Jahr eine Ermässigung von 4 % pro Jahr bis höchstens 72 %.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für eine GmbH oder AG?
Grundsätzlich nicht. Thurgau wendet das dualistische System an: Gewinne aus Grundstücken im Geschäftsvermögen und bei Kapitalgesellschaften fallen in die ordentliche Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Ausnahmen bestehen etwa für steuerbefreite juristische Personen.
Gibt es im Thurgau eine jährliche Liegenschaftensteuer?
Ja. Sie beträgt 0,5 ‰ des Verkehrs- oder Ertragswerts am 1. Januar und wird von der Person geschuldet, die zu Beginn des Steuerjahres als Eigentümerin oder Nutzniesserin im Grundbuch eingetragen ist. Bei Privatliegenschaften kann sie vom Einkommen abgezogen werden.
Wer bezahlt die Handänderungssteuer?
Die erwerbende Person; die veräussernde Person haftet solidarisch. Die Steuer beträgt 1 %. Befreit sind unter anderem Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung sowie Handänderungen unter Ehegatten, zwischen Eltern und Nachkommen und zwischen Geschwistern.
Gilt bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigenmietwert?
Ja, bis Ende 2028 gilt das heutige System. Für am Wohnsitz selbstgenutztes Wohneigentum besteuert Thurgau für die Staats- und Gemeindesteuern 60 % des Marktmietwerts; bei Zweit- und Ferienwohnungen entfällt diese Ermässigung. Per 1. Januar 2029 folgt der in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 beschlossene Systemwechsel.
Kann ich die Grundstückgewinnsteuer beim Kauf eines neuen Eigenheims aufschieben?
Ja, wenn die verkaufte Wohnliegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst genutzt war und der Erlös innert angemessener Frist, in der Regel zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf, in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird. Der Aufschub setzt voraus, dass der reinvestierte Betrag die Anlagekosten übersteigt.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung im Kanton Thurgau.