Kanton Thurgau · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Thurgau
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau unterliegen der Einkommenssteuer von Kanton und Gemeinden; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde, Schulgemeinde und Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die Thurgauer Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Die einfache Steuer wird nach einem Stufentarif berechnet: Einkommen bis CHF 12’200 bleibt steuerfrei, danach steigen die Sätze für den Mehrbetrag von 2 % bis auf 8 %, der ab CHF 158’400 gilt. Für Ehepaare, eingetragene Partner und Alleinerziehende wird der Steuersatz mit dem Divisor 2 ermittelt (Vollsplitting).
Die einfache Steuer wird anschliessend mit dem Staatssteuerfuss sowie den Steuerfüssen von Politischer Gemeinde, Schulgemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde multipliziert. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Ein Stufentarif mit Höchstsatz 8 %.
Die einfache Steuer beträgt bei CHF 36’800 steuerbarem Einkommen CHF 1’251 und bei CHF 158’400 CHF 10’133; jeder weitere Franken wird mit 8 % belastet. Der Tarif gilt seit der Steuerperiode 2025 und laut ESTV-Kantonsblatt (Stand Februar 2026) auch 2026; Tarifstufen und Sozialabzüge werden regelmässig an die Teuerung angepasst.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer im Thurgau setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Regeln und Abzüge kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Bemessung weichen teilweise von den Thurgauer Regeln ab, etwa beim Kinderabzug und beim Eigenmietwert.
Staatssteuer
Thurgau berechnet die einfache Steuer nach dem Tarif von § 37 StG und multipliziert sie mit dem Staatssteuerfuss, den der Grosse Rat jährlich festlegt.
Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuer
Politische Gemeinde, Schulgemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuern als Zuschlag in Prozent der einfachen Steuer. Wohnort und Konfession beeinflussen deshalb die Gesamtbelastung.
Staatssteuerfuss 2026: 109 %
Hinzu kommen die Steuerfüsse von Wohngemeinde und Schulgemeinde, in Frauenfeld 2026 zusammen 142 %, sowie für Mitglieder einer Landeskirche die Kirchensteuer, in Frauenfeld 16 %.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Thurgau besteuert?
Das Thurgauer Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt und in die Einkommenssteuer einbezogen.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % sind im Privatvermögen zu 60 % steuerbar.
Immobilien
Mieterträge vermieteter Liegenschaften sowie der Eigenmietwert selbstgenutzter Liegenschaften gehören im heutigen System zum steuerbaren Einkommen.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden separat mit einer einfachen Staatssteuer von 2 % für Verheiratete und 2,4 % für die übrigen Steuerpflichtigen besteuert.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Berücksichtigt werden insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie die Thurgauer Sozialabzüge.
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind bis CHF 6’000 abziehbar, die übrigen Berufskosten pauschal mit 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000. Der Versicherungsabzug beträgt CHF 7’000 für Verheiratete und CHF 3’500 für die übrigen Steuerpflichtigen, zuzüglich CHF 1’000 pro minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind; Kosten der Kinderdrittbetreuung sind in der Regel zu 75 % abziehbar, höchstens mit CHF 10’100 pro Kind unter 14 Jahren.
Der Kinderabzug beträgt CHF 7’400 pro Kind, für Kinder in Ausbildung nach dem vollendeten 16. Altersjahr CHF 8’500 und ab dem 20. bis zum vollendeten 26. Altersjahr CHF 10’600. Zusätzlich wird für jedes minderjährige Kind eine Steuergutschrift von CHF 100 an den Steuerbetrag angerechnet. Krankheitskosten sind abziehbar, soweit sie 5 % des Reineinkommens übersteigen.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den Thurgauer Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer, etwa beim Kinderabzug (Bund 2025: CHF 6’800). Die genannten Thurgauer Beträge gelten laut ESTV-Kantonsblatt (Stand Februar 2026) auch für die Steuerperiode 2026. Steuerpflichtige im AHV-Alter sowie erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichtige erhalten zudem einen Abzug von CHF 4’200 je Person; er sinkt um CHF 200 je CHF 1’000 Reineinkommen über CHF 16’900 bzw. bei Verheirateten über CHF 24’300.
Wohnort
Gemeinde- und Schulsteuerfuss beeinflussen die Belastung
Die Thurgauer Politischen Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen ihre Steuerfüsse jährlich selbst. Bei identischem Einkommen und identischen Abzügen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.
In Frauenfeld beträgt der Gesamtsteuerfuss 2026 mit Kirchensteuer 267 %: 109 % für den Kanton, 142 % für Gemeinde und Schule und 16 % für die Kirche. Beim Höchstsatz der einfachen Steuer von 8 % entspricht das einer Grenzbelastung von 21,36 % für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer, ohne die direkte Bundessteuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Liegenschaftensteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Konfessionell gemischte Ehepaare.
Gehören Ehegatten unterschiedlichen Landeskirchen an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte nach der Konfession jedes Ehegatten erhoben. Wer aus der Landeskirche austritt, braucht eine schriftliche Bestätigung der Kirchenbehörde; massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz werden grundsätzlich an der Quelle besteuert (nicht aber bei ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung), ebenso Grenzgänger und weitere Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit Erwerbseinkommen aus dem Thurgau. Wer in der Schweiz wohnt und ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 oder mehr erzielt oder Einkünfte oder Vermögen hat, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt.
Andere in der Schweiz wohnhafte Quellensteuerpflichtige können bis 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag kann nicht zurückgezogen werden; die Veranlagung erfolgt danach von Amtes wegen bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz steuerbar sind, wenn ihre Situation mit jener einer hier ansässigen Person vergleichbar ist oder wenn sie Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend machen wollen. Der Antrag ist jedes Jahr bis 31. März des Folgejahres zu stellen; eine vollständige Steuererklärung ist mit dem Antrag oder auf Aufforderung einzureichen. Eine Neuberechnung der Quellensteuer, etwa bei falschem Tarif, kann ebenfalls bis 31. März des Folgejahres verlangt werden.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall darf nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Grenzgänger aus Deutschland: höchstens 4,5 %.
Wer in Deutschland wohnt, im Thurgau arbeitet und regelmässig an den Wohnort zurückkehrt, zahlt mit Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1, Verlängerung mit Gre-2) höchstens 4,5 % Quellensteuer auf den Bruttoeinkünften; Deutschland rechnet diese Steuer an. Bei mehr als 60 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen im Kalenderjahr gelten die ordentlichen Quellensteuertarife; ganze Arbeitstage im Homeoffice am Wohnsitz zählen nicht als Nichtrückkehrtage.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung zu 60 %
Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 60 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote nach Abzug des zurechenbaren Aufwands.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Beteiligungen ohne Kurswert
Für die Vermögenssteuer werden nicht kotierte Beteiligungen nach den Regeln des Kreisschreibens Nr. 28 bewertet. Bei Minderheitsbeteiligungen bis 50 % kann ein Pauschalabzug von 30 % gewährt werden, wenn keine angemessene Dividende fliesst.
Beteiligungen beeinflussen auch die Vermögenssteuer.
Ausschüttungsplanung und Bewertung hängen zusammen: Eine angemessene Dividende kann den Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen ausschliessen. Beides sollte deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Für die Staats- und Gemeindesteuern wird vom Marktmietwert ein Abzug von 40 % vorgenommen, sodass 60 % besteuert werden; für die direkte Bundessteuer gilt ein anderer Wert.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten, wahlweise effektiv oder pauschal, sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Pauschalabzug für Unterhalt
Statt der effektiven Kosten können bei Gebäuden bis zehn Jahre 10 % und bei älteren Gebäuden 20 % des Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts abgezogen werden. Bei Geschäftsliegenschaften sind nur die tatsächlichen Kosten abziehbar.
Liegenschaftensteuer und Versicherungen
Die jährliche Liegenschaftensteuer von 0,5 ‰ und die Versicherungsprämien für die Liegenschaft sind bei Privatliegenschaften wie die Unterhaltskosten abziehbar.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen noch bis Ende 2028. Unterhaltsarbeiten und Investitionen in selbstgenutztes Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.
International
Grenzgänger, Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Thurgau grenzt an Deutschland, etwa zwischen Kreuzlingen und Konstanz. Für Grenzgänger gilt Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens: Wer im Thurgau wohnt und als Grenzgänger in Deutschland arbeitet, unterliegt keinem Schweizer Quellensteuerabzug, sondern wird ordentlich veranlagt; zur Entlastung wird der Nettolohn auf 80 % herabgesetzt.
Bei Wohnsitz im Thurgau bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte bleiben in der Regel für den Steuersatz massgebend.
Steuerberechnung
Offizielle Hilfsmittel für die Thurgauer Einkommenssteuer
Für eine Schätzung der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer steht der Steuerrechner der ESTV zur Verfügung. Tarif und Abzüge sind im ESTV-Kantonsblatt und in der Thurgauer Steuerpraxis dokumentiert, die Regeln für Grenzgänger aus Deutschland in einer eigenen Weisung der Steuerverwaltung.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit eFisc einreichen
Die Thurgauer Steuererklärung wird mit der kostenlosen Software eFisc erstellt, die für Windows, Linux und Mac verfügbar ist und die elektronische Einreichung unterstützt. Die Einreichefrist ist auf der Steuererklärung aufgedruckt; eine Fristverlängerung beantragen Sie rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde, vielerorts auch online.
Das Gemeindesteueramt stellt jährlich eine provisorische Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern, zahlbar in drei Raten per 31. Mai, 31. August und 31. Oktober. Nach der Veranlagung folgt die Schlussrechnung.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Thurgauer Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eFisc meist gut selbst abbilden.
Grenzgänger und Quellensteuer
Grenzgängerstatus, Nichtrückkehrtage, Homeoffice und die Wahl der nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfordern eine sorgfältige Prüfung beider Staaten.
Unternehmer und Immobilien
Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten machen die Einordnung deutlich komplexer.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
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