immobiliensteuern

Kanton St. Gallen · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton St. Gallen

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton St. Gallen: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, Grundsteuer, Handänderungssteuer, Geschäftsvermögen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

St. Gallen verwendet ein dualistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Immobilien über Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

Grundstücke im Geschäftsvermögen werden anders behandelt: Veräusserungsgewinne fliessen grundsätzlich in die ordentliche Einkommens- bzw. Gewinnbesteuerung ein. Damit unterscheidet sich St. Gallen wesentlich vom monistischen System des Kantons Zürich.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Immobiliensteuern

Selbstgenutzte Immobilie

Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke gehört zum steuerbaren Einkommen. Ausgangspunkt ist der amtlich geschätzte Mietwert; grundsätzlich gilt das Marktwertprinzip.

Vermietete Immobilie

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Steuerlich zulässige Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Schuldzinsen können nach den geltenden Regeln berücksichtigt werden.

Vermögenssteuer

Privat gehaltene Immobilien werden mit dem amtlich bestimmten Steuerwert im steuerbaren Vermögen berücksichtigt. Die Grundstückschätzung ist deshalb sowohl für Eigenmietwert als auch Vermögenssteuer von Bedeutung.

Grundsteuer

Zusätzlich können die politischen Gemeinden eine jährliche Grundsteuer auf Grundstücken natürlicher und juristischer Personen erheben. Der gesetzliche Rahmen beträgt grundsätzlich 0,2 bis 0,8 Promille; den konkreten Satz bestimmt die Gemeinde.

Grundstückgewinnsteuer

Private Grundstückgewinne werden separat besteuert

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen im Kanton St. Gallen der Grundstückgewinnsteuer. Steuerbar ist grundsätzlich der Veräusserungsgewinn nach Abzug der anrechenbaren Anlagekosten.

Der Tarif ist progressiv. Für Gewinne über CHF 600'000 beträgt die einfache Grundstückgewinnsteuer für den ganzen Gewinn 10 %. Zusätzlich beeinflusst die Besitzesdauer den Steuerbetrag.

Systemdualistisches System
PrivatvermögenGrundstückgewinnsteuer
Gewinn > CHF 600'00010 % einfache Steuer
Berechnungoffizieller SG-Kalkulator

Kurze Besitzesdauer

Bei einer Eigentumsdauer von weniger als fünf Jahren wird der Steuerbetrag erhöht. Der Zuschlag beträgt für jedes volle Jahr unter fünf Jahren 1 %.

Lange Besitzesdauer

Ab mehr als 15 Jahren Eigentumsdauer sind Ermässigungen vorgesehen. Bei langjährig selbstbewohntem Eigentum kann die Ermässigung auf einem Gewinnanteil bis CHF 500'000 bis zu 40,5 % erreichen; in anderen Fällen gilt grundsätzlich eine tiefere maximale Ermässigung.

Ersatzbeschaffung

Beim Verkauf einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft kann bei gesetzlich qualifizierender Ersatzbeschaffung ein Steueraufschub beantragt werden.

Vorausberechnung

Das Kantonale Steueramt bietet eine Vorausberechnung und einen offiziellen Grundstückgewinnsteuer-Kalkulator an. Vor einem Verkauf kann damit die mutmassliche Belastung besser abgeschätzt werden.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsgrundstücke fallen grundsätzlich in die ordentliche Besteuerung

Juristische Personen

Bei ordentlich steuerpflichtigen AG, GmbH und anderen juristischen Personen gehören Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne grundsätzlich zum steuerbaren Reingewinn. Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsgrundstücken werden damit grundsätzlich über die ordentliche Gewinnsteuer erfasst.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Immobilien im Geschäftsvermögen natürlicher Personen fliessen Veräusserungsgewinne grundsätzlich in die ordentliche Einkommensbesteuerung ein. Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist deshalb besonders wichtig.

Steuerbefreite juristische Personen

Für bestimmte von der ordentlichen Steuerpflicht befreite juristische Personen bleibt die Grundstückgewinnsteuer ausdrücklich vorbehalten.

Interkantonale Unternehmen

St.-Galler Grundstücke begründen regelmässig ein besonderes Steuerdomizil. Bei Unternehmen mit mehreren Kantonen ist deshalb eine interkantonale Ausscheidung von Gewinn und Kapital erforderlich.

Kauf und Eigentumsübertragung

Handänderungssteuer und Grundbuchkosten beachten

Handänderungssteuer

Bei Handänderungen von Grundstücken wird im Kanton St. Gallen eine kommunale Handänderungssteuer erhoben. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die erwerbende Person; die veräussernde Person haftet solidarisch.

Bemessungsgrundlage

Die Handänderungssteuer wird grundsätzlich nach dem Kaufpreis einschliesslich weiterer Leistungen des Erwerbers bemessen. Liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert oder fehlt ein Kaufpreis, ist grundsätzlich der Verkehrswert massgeblich.

Grundbuch und Beurkundung

Neben der Steuer können Gebühren für Grundbuch, öffentliche Beurkundung, Grundpfandrechte und weitere Transaktionsschritte entstehen.

Lex Koller

Bei Erwerb durch Personen im Ausland oder ausländisch beherrschte Gesellschaften kann zusätzlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland relevant sein.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Privat oder Geschäftsvermögen?

Die Zuordnung entscheidet insbesondere darüber, ob ein späterer Veräusserungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer oder der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterliegt.

Kauf über eine Gesellschaft?

Bei Renditeimmobilien kann die Wahl zwischen persönlichem Eigentum und Kapitalgesellschaft erhebliche Unterschiede bei laufender Besteuerung, Finanzierung und späterem Verkauf bewirken.

Verkauf oder Übertragung

Vor Verkauf, Schenkung, Erbvorbezug oder Ersatzbeschaffung sollten Grundstückgewinnsteuer, Besitzesdauer und mögliche Steueraufschübe geprüft werden.

Grenzüberschreitende Eigentümer

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, den USA oder anderen Staaten müssen St.-Galler Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern St. Gallen

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie in St. Gallen besteuert?
Ein Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens unterliegt grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer. Der Tarif ist progressiv und die Besitzesdauer beeinflusst den Steuerbetrag.
Wie werden Grundstückgewinne einer GmbH oder AG besteuert?
Bei ordentlich steuerpflichtigen juristischen Personen fliessen Grundstückgewinne grundsätzlich in den steuerbaren Reingewinn und damit in die ordentliche Gewinnsteuer ein. St. Gallen verwendet insoweit ein dualistisches System.
Gibt es in St. Gallen eine jährliche Grundsteuer?
Ja. Die Gemeinden können auf Grundstücken natürlicher und juristischer Personen eine Grundsteuer erheben. Der gesetzliche Steuersatz liegt grundsätzlich zwischen 0,2 und 0,8 Promille.
Gibt es eine Handänderungssteuer?
Ja. Bei Handänderungen wird eine kommunale Handänderungssteuer erhoben. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die erwerbende Person.
Gilt bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigenmietwert?
Ja. Im heutigen System gehört der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke zum steuerbaren Einkommen. Ausgangspunkt ist der amtlich geschätzte Mietwert.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung.