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Kanton Schaffhausen · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Schaffhausen

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Schaffhausen: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, Steuerwert, Minimalsteuer für juristische Personen, Grundbuchgebühren, Geschäftsvermögen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Schaffhausen verwendet ein dualistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften laufend über die Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der separaten Grundstückgewinnsteuer, die Kanton und Gemeinde erheben.

Grundstücke im Geschäftsvermögen werden anders behandelt: Veräusserungsgewinne fliessen grundsätzlich in die ordentliche Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer ein. Ausnahmen gelten unter anderem für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke natürlicher Personen und für Grundstücke bestimmter steuerbefreiter juristischer Personen.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Immobiliensteuern

Selbstgenutzte Liegenschaft

Der Eigenmietwert wird unter Berücksichtigung des ortsüblichen Mietzinsniveaus festgelegt und darf höchstens 70 % der Marktmiete betragen. Bei einem steuerbaren Vermögen bis CHF 500’000 ist er auf einen Drittel der Bareinkünfte begrenzt; für die direkte Bundessteuer kann er abweichen.

Vermietete Liegenschaft

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal mit 15 % beziehungsweise 25 % bei über zehnjährigen Gebäuden abgezogen werden; ab CHF 90’000 Bruttomietertrag nur effektiv.

Vermögenssteuer zum Steuerwert

Grundstücke werden zu einem Steuerwert erfasst, der Verkehrs- und Ertragswert angemessen berücksichtigt; land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert. Hypotheken und andere Schulden sind abziehbar.

Keine Liegenschaftssteuer

Weder der Kanton noch die Gemeinden erheben eine jährliche Liegenschaftssteuer. Juristische Personen können jedoch eine Minimalsteuer auf ihren Schaffhauser Grundstücken schulden, wenn diese höher ist als die Gewinn- und Kapitalsteuer.

Grundstückgewinnsteuer

Private Grundstückgewinne werden von Kanton und Gemeinde besteuert

Steuerbar ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten – Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen – übersteigt. Anstelle des Erwerbspreises kann der Steuerwert von vor zehn Jahren treten, sofern er nach dem Erwerb ins Privatvermögen festgesetzt wurde. Gewinne unter CHF 5’000 werden nicht besteuert (Freigrenze).

Die einfache Steuer steigt in zehn Stufen von 2 % bis 20 %; ab einem Gewinn von CHF 100’000 beträgt sie einheitlich 15 % des gesamten Gewinns. Sie wird mit den Steuerfüssen von Kanton und Gemeinde und für Mitglieder einer Landeskirche zusätzlich mit dem Kirchensteuerfuss multipliziert; Kanton und Gemeinde zusammen dürfen höchstens 50 % des steuerbaren Gewinns beanspruchen.

Systemdualistisches System
ErhebungKanton und Gemeinde
Einfache Steuer2–20 %, ab CHF 100’000 einheitlich 15 %
SteuerfreiGewinne unter CHF 5’000

Kurze Besitzesdauer

Bei weniger als fünf Jahren Besitzesdauer erhöht sich die Steuer: um 50 % bei weniger als sechs Monaten, danach je halbes Jahr um 5 Prozentpunkte weniger, bis zu 5 % bei viereinhalb bis fünf Jahren.

Lange Besitzesdauer

Ab sechs vollen Jahren ermässigt sich die Steuer um 5 %, mit jedem weiteren vollen Jahr um weitere 5 Prozentpunkte, höchstens um 60 % nach 17 Jahren. Bei Gewinnen aus Enteignung wird die Steuer um 50 % ermässigt, wenn die Besitzesdauerregeln keine tiefere Steuer ergeben.

Steueraufschub

Aufgeschoben wird die Steuer unter anderem bei Erbgang, bei Erbvorbezug und Schenkung, wenn die Gegenleistung weniger als 80 % des Verkehrswerts beträgt, bei einer Änderung des Güterstands mit Einverständnis beider Ehegatten sowie bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks.

Höchstbelastung und Anlagekosten

Kanton und Gemeinde dürfen zusammen höchstens 50 % des steuerbaren Gewinns beanspruchen; eine nötige Kürzung erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse. Als Anlagekosten gelten neben dem Erwerbspreis wertvermehrende Aufwendungen und Grundeigentümerbeiträge, nicht aber bereits bei der Einkommenssteuer abgezogene Kosten.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften und juristische Personen

Juristische Personen

Bei ordentlich steuerpflichtigen AG, GmbH und Genossenschaften gehören Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken zum steuerbaren Reingewinn und werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst, nicht mit einer separaten Grundstückgewinnsteuer.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Selbständigerwerbenden fliessen Gewinne auf Geschäftsliegenschaften grundsätzlich in die Einkommenssteuer. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt der Wertzuwachs dagegen der Grundstückgewinnsteuer, die wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer.

Steuerbefreite juristische Personen

Bestimmte von der ordentlichen Steuerpflicht befreite juristische Personen bleiben für ihre Grundstückgewinne steuerpflichtig. Für sie ist bei Ersatzbeschaffung betriebsnotwendiger Grundstücke ein Steueraufschub möglich.

Interkantonale Unternehmen

Schaffhauser Grundstücke begründen ein besonderes Steuerdomizil. Bei Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätten in mehreren Kantonen ist eine interkantonale Ausscheidung von Gewinn und Kapital erforderlich.

Kauf und Eigentumsübertragung

Grundbuchgebühren statt Handänderungssteuer

Keine Handänderungssteuer

Schaffhausen erhebt beim Erwerb eines Grundstücks keine Handänderungssteuer. Für die Eintragung im Grundbuch fallen jedoch Gebühren an, für die die Beteiligten solidarisch haften.

Höhe der Grundbuchgebühren

Für eine allgemeine Handänderung beträgt die Eintragungsgebühr 6 ‰ der Vertragssumme, mindestens CHF 50. Übertragungen an Verwandte in gerader Linie oder Stiefkinder der veräussernden Person kosten 3 ‰; Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Erbgang und Erbteilung 1 ‰. Hinzu kommen die Kosten der Beurkundung.

Gesetzliches Pfandrecht

Für die Grundstückgewinnsteuer besteht ein gesetzliches Pfandrecht. Die Urkundsperson weist vor der Beurkundung eines Verkaufs darauf hin, und die erwerbende Person kann von der veräussernden Person eine Sicherstellung der mutmasslichen Steuer verlangen.

Beurkundung und Lex Koller

Grundstückkäufe bedürfen der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Bei Erwerb durch Personen im Ausland ist zusätzlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu prüfen.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Haltedauer

Zuschläge von bis zu 50 % können die Grundstückgewinnsteuer bei einem Verkauf innert fünf Jahren deutlich erhöhen. Zeitpunkt und Aufschubtatbestände sollten vorab geprüft werden.

Privat oder Geschäftsvermögen?

Die Zuordnung entscheidet, ob ein späterer Veräusserungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer oder der ordentlichen Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer unterliegt.

Schenkung oder Erbvorbezug

Bei Übertragungen in der Familie wirken Grundstückgewinnsteuer, Schenkungssteuer und Grundbuchgebühren zusammen. Die 80-%-Grenze für den Steueraufschub und die Befreiung der Nachkommen sollten gemeinsam geplant werden.

Grenzüberschreitende Eigentümer

Bei Eigentümern mit Wohnsitz in Deutschland, den USA oder anderen Staaten müssen Schaffhauser Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Schaffhausen

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie in Schaffhausen besteuert?
Der Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer von Kanton und Gemeinde. Die einfache Steuer steigt progressiv von 2 % bis 20 %, ab CHF 100’000 Gewinn gilt einheitlich 15 %; sie wird mit den Steuerfüssen multipliziert, und die Besitzesdauer führt zu Zuschlägen oder Ermässigungen.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für eine GmbH oder AG?
Nein. Schaffhausen wendet das dualistische System an: Gewinne auf Grundstücken ordentlich steuerpflichtiger juristischer Personen fallen in die ordentliche Gewinnsteuer. Juristische Personen mit Grundstücken können aber eine Minimalsteuer schulden, wenn diese höher ist als die Gewinn- und Kapitalsteuer.
Gibt es in Schaffhausen eine Handänderungssteuer?
Nein. Schaffhausen kennt keine Handänderungssteuer, sondern Grundbuchgebühren. Für eine allgemeine Handänderung beträgt die Eintragungsgebühr 6 ‰ der Vertragssumme; für Übertragungen in der Familie gelten tiefere Sätze.
Gibt es eine jährliche Liegenschaftssteuer?
Nein. Weder der Kanton noch die Gemeinden erheben eine Liegenschaftssteuer. Für juristische Personen gilt aber die Minimalsteuer auf Grundstücken von 1,4 ‰ des Steuerwerts (einfache Steuer, Steuerperioden 2022–2029), sofern sie höher ist als die Gewinn- und Kapitalsteuer.
Gilt 2026 noch der Eigenmietwert?
Ja. Das heutige System gilt bis Ende 2028; in Schaffhausen darf der Eigenmietwert höchstens 70 % der Marktmiete betragen. Per 1. Januar 2029 folgt der in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 beschlossene Systemwechsel.
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?
Unter anderem bei Erbgang, bei Erbvorbezug und Schenkung mit einer Gegenleistung unter 80 % des Verkehrswerts, bei einer Änderung des Güterstands mit Einverständnis beider Ehegatten und bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft. Die Steuer wird dann nicht erlassen, sondern bei einer späteren steuerbaren Veräusserung erhoben.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung im Kanton Schaffhausen.