Kanton Schaffhausen · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Schaffhausen
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten zudem die besonderen Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens.
Überblick
Wie funktioniert die Schaffhauser Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Auf das steuerbare Einkommen wird ein progressiver Tarif angewandt. Für Verheiratete sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird das steuerbare Einkommen zur Bestimmung des Steuersatzes durch 1,9 geteilt.
Die daraus berechnete einfache Steuer wird mit dem Kantonssteuerfuss, dem Steuerfuss der Wohngemeinde und gegebenenfalls dem Kirchensteuerfuss multipliziert. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Progressiver Tarif mit Einheitssatz ab CHF 210’100.
Die einfache Steuer steigt in 13 Stufen von 0 % auf einen Grenzsatz von 12 %. Für Einkommen über CHF 210’100 beträgt sie einheitlich 9,9 % des gesamten Einkommens; bei Verheirateten und Alleinerziehenden ist dafür das durch 1,9 geteilte Einkommen massgebend.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer in Schaffhausen setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Regeln und Abzüge kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Höchstbeträge weichen teilweise von den Schaffhauser Regeln ab.
Kantonssteuer
Schaffhausen berechnet die einfache Steuer nach Art. 38 StG und multipliziert sie mit dem Kantonssteuerfuss, den der Kantonsrat jährlich mit der Genehmigung des Budgets festlegt.
Gemeinde- und Kirchensteuer
Gemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuer in Prozent der einfachen Steuer. Deshalb beeinflussen Wohnort und Konfession die Gesamtbelastung.
Kantonssteuerfuss 2026: 76 %
Für 2026 hat der Kantonsrat den Steuerfuss für natürliche Personen von 79 % auf 76 % gesenkt. Hinzu kommen der Steuerfuss der Wohngemeinde, 2026 etwa 83 % in der Stadt Schaffhausen, und für Mitglieder einer Landeskirche die Kirchensteuer, in der Stadt Schaffhausen 13 %.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Schaffhausen besteuert?
Das Schaffhauser Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt. Wird die Tätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität aufgegeben, werden die realisierten stillen Reserven getrennt besteuert.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 60 % steuerbar.
Immobilien
Mieterträge vermieteter Liegenschaften sowie der Eigenmietwert selbstbewohnter Liegenschaften gehören im heutigen System zum steuerbaren Einkommen.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert zu einem Fünftel des Tarifs und ohne Sozialabzüge besteuert.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie die Schaffhauser Sozialabzüge.
Für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten unter anderem Fahrkosten bis CHF 6’000 pro Jahr, eine Pauschale für übrige Berufskosten von 3 % des Nettolohns (mindestens CHF 2’000, höchstens CHF 4’000) und Drittbetreuungskosten bis CHF 9’400 pro Kind unter 14 Jahren. Der Versicherungsabzug beträgt CHF 7’500 für Verheiratete und CHF 3’750 für die übrigen Steuerpflichtigen, zuzüglich CHF 1’000 pro Kind oder unterstützte Person.
Der Kinderabzug beträgt CHF 8’400 pro Kind; für Kinder, die am Ende der Steuerperiode das 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kommen CHF 3’000 hinzu. Zusätzlich erhalten Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind eine Steuergutschrift von CHF 320. Bei tiefem Reineinkommen sieht das Gesetz zudem einen Entlastungsabzug vor, der mit steigendem Reineinkommen abnimmt.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den Schaffhauser Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer, etwa beim Versicherungsabzug oder beim Kinderabzug. Den Kleinkinderabzug von CHF 3’000 gibt es nur bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Die Schaffhauser Gemeinden legen ihren Steuerfuss in Prozent der einfachen Steuer mit ihrem Budget selbst fest. Bei identischem Einkommen und identischen Abzügen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.
In der Stadt Schaffhausen beträgt der Gemeindesteuerfuss 2026 83 %. Zusammen mit dem Kantonssteuerfuss von 76 % werden dort 159 % der einfachen Steuer erhoben, für Mitglieder der reformierten oder der römisch-katholischen Kirche zusätzlich 13 % Kirchensteuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Stadt Schaffhausen 2026: 76 % + 83 % + 13 %
Kanton, Stadt und Kirchgemeinde erheben ihre Steuer jeweils in Prozent derselben einfachen Steuer. Für eine reformierte oder römisch-katholische Person in der Stadt Schaffhausen ergibt das 2026 zusammen 172 % der einfachen Steuer, ohne Kirchenzugehörigkeit 159 %.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Der Quellensteuer unterliegen grundsätzlich ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, die im Kanton Schaffhausen wohnen oder sich hier aufhalten, darunter Kurz- und Wochenaufenthalter, sowie im Ausland wohnhafte Grenzgänger, die im Kanton arbeiten. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab.
Quellensteuerpflichtige, die in der Schweiz wohnen und in einem Steuerjahr ein Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120’000 erzielen, werden nachträglich ordentlich veranlagt; andere in der Schweiz Wohnhafte können dies bis 31. März des Folgejahres beantragen. Wer im Ausland wohnt, etwa als Grenzgänger, kann den Antrag ebenfalls bis 31. März stellen, wenn der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist (grundsätzlich mindestens 90 %), wenn die Situation mit jener einer hier wohnhaften Person vergleichbar ist oder wenn Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend gemacht werden sollen.
Für Grenzgänger aus Deutschland wendet Schaffhausen besondere Quellensteuertarife an: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen darf die Schweiz höchstens 4,5 % des Bruttolohns als Quellensteuer erheben.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall darf nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Quellensteuer bedeutet nicht automatisch endgültige Besteuerung.
Bei höheren Einkommen, weiteren Einkünften, Vermögen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine vollständige Steuererklärung nötig werden. Die Steuerverwaltung weist in ihren Informationen zur Quellensteuer 2026 ausdrücklich auf die Antragsfrist vom 31. März hin.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung ab 10 %
Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind zu 60 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dies nach Abzug des zurechenbaren Aufwands, für Veräusserungsgewinne erst nach mindestens einem Jahr Besitzesdauer.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Liquidationsgewinne
Gibt eine selbständig erwerbende Person ihre Tätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität auf, werden die realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, teilweise zu einem Fünftel des Tarifs, mindestens aber zu 2 %.
Beteiligungen beeinflussen auch die Vermögenssteuer.
Nicht kotierte Beteiligungen werden für die Vermögenssteuer bewertet, auch wenn sie keine Ausschüttungen erzeugen. Ausschüttungsplanung und Bewertung sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft wird unter Berücksichtigung des ortsüblichen Mietzinsniveaus festgesetzt und darf höchstens 70 % der Marktmiete betragen. Für die direkte Bundessteuer kann er abweichen.
Härtefall und Unternutzung
Bei einem steuerbaren Vermögen bis CHF 500’000 darf der Eigenmietwert höchstens einen Drittel der Bareinkünfte betragen. Werden Räume nach dem Auszug oder Tod von Angehörigen nicht mehr genutzt und können sie nicht vermietet werden, ist eine Reduktion möglich.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Pauschalabzug für den Unterhalt
Statt der effektiven Kosten kann eine Pauschale von 15 % des Mietertrags oder Eigenmietwerts abgezogen werden, bei über zehn Jahre alten Gebäuden von 25 %. Bei geschäftlich genutzten Liegenschaften oder einem Bruttomietertrag über CHF 90’000 sind nur die effektiven Kosten abziehbar.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen noch bis Ende 2028. Unterhaltsarbeiten und Investitionen in selbstgenutztes Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.
International
Auslandseinkommen, Grenzgänger und mehrere Steuerdomizile
Bei steuerlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Ausländische Löhne, Unternehmensgewinne, Wertschriftenerträge, Renten und Immobilienerträge können in der Schweiz steuerbar sein oder einem anderen Staat zugewiesen werden.
Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte bleiben in der Regel für den Steuersatz massgebend. Weil Schaffhausen an Deutschland grenzt, sind Grenzgänger, Homeoffice-Tage, Liegenschaften auf beiden Seiten der Grenze und deutsche Renten typische Prüfpunkte.
Steuerberechnung
Offizielle Grundlagen zur Schaffhauser Einkommenssteuer
Tarif, Abzüge und Sonderregeln des Schaffhauser Steuergesetzes gibt das Kantonsblatt der ESTV mit den aktuellen Beträgen wieder; die Steuerfüsse 2026 des Kantonshauptorts nennt die ESTV in ihrer Übersicht. Für quellensteuerpflichtige Personen informiert die Steuerverwaltung über Fristen und Neuerungen 2026.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Schaffhauser Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit der Steuererklärung und der kantonalen Wegleitung meist gut abbilden.
Grenzgänger
Bei Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Schaffhausen sind Quellensteuer, Abkommensregeln und die Besteuerung in Deutschland aufeinander abzustimmen.
Unternehmer
Selbständigkeit, Beteiligungen, Gesellschaften und Ausschüttungen machen die Einordnung deutlich komplexer – etwa bei der Teilbesteuerung von Dividenden zu 60 %.
Immobilien und Ausland
Eigenmietwert, Vermietung, Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten sowie Einkommen aus dem Ausland erfordern zusätzliche Prüfungen und oft eine Steuerausscheidung.
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