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Kanton Zürich · Einkommenssteuer 2026

Einkommenssteuer Zürich: Abzüge

Vom steuerpflichtigen Einkommen können im Kanton Zürich zahlreiche Aufwendungen und persönliche Abzüge berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Berufskosten, Vorsorgebeiträge, Versicherungsprämien, Kinder- und Betreuungskosten, Schuldzinsen, Krankheitskosten und Liegenschaftsaufwendungen.

Grundprinzip

Vom Einkommen zum steuerbaren Einkommen

Die Zürcher Einkommenssteuer wird nicht auf dem gesamten Bruttoeinkommen berechnet. Steuerlich zulässige Aufwendungen und Abzüge reduzieren die Bemessungsgrundlage.

Bei Arbeitnehmern werden beispielsweise Berufskosten berücksichtigt. Hinzu kommen allgemeine Abzüge wie Schuldzinsen, Vorsorgebeiträge oder bestimmte Versicherungsprämien.

Anschliessend können je nach persönlicher und familiärer Situation weitere Abzüge wie Kinder- oder Unterstützungsabzüge hinzukommen.

Für die direkte Bundessteuer gelten teilweise andere Höchstbeträge. Deshalb können das steuerbare Einkommen für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuer und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer voneinander abweichen.

Staatssteuer und Bundessteuer getrennt betrachten.

Viele Abzüge erscheinen zwar in derselben Steuererklärung, haben aber für die Zürcher Staatssteuer und die direkte Bundessteuer unterschiedliche Höchstbeträge oder Berechnungsregeln.

Steuerperiode 2026

Wichtige Zürcher Abzüge im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Höchst- und Sozialabzüge für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuer 2026.

Abzug Zürich 2026 Hinweis
Kinderabzug CHF 9'400 je Kind bei erfüllten Voraussetzungen; eine hälftige Aufteilung ist in bestimmten Fällen möglich
Unterstützungsabzug CHF 2'800 je Person bei finanziell unterstützungsbedürftigen und erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Personen
Kinderdrittbetreuung max. CHF 25'300 je Kind für Kinder unter 14 Jahren bei den gesetzlichen Voraussetzungen
Miterwerbsabzug Ehegatten CHF 6'200 bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten beziehungsweise erheblicher Mitarbeit
Fahrkosten Arbeitsweg max. CHF 5'200 Staatssteuer; für die Bundessteuer gilt ein eigener Höchstbetrag
Übrige Berufskosten 3 % des Nettolohns, min. CHF 2'000, max. CHF 4'000 anstelle des Nachweises höherer effektiver Kosten
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung max. CHF 12'600 bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen
Versicherungsabzug Verheiratete max. CHF 5'800 bei Beiträgen an 2. Säule oder Säule 3a
Versicherungsabzug Verheiratete ohne 2./3a max. CHF 8'700 erhöhter Höchstbetrag
Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige max. CHF 2'900 bei Beiträgen an 2. Säule oder Säule 3a
Versicherungsabzug übrige ohne 2./3a max. CHF 4'350 erhöhter Höchstbetrag
Zusatz Versicherungsabzug CHF 1'300 je Kind oder unterstützungsbedürftige Person mit vollem entsprechenden Sozialabzug

2026 wurden zahlreiche Zürcher Abzüge angepasst.

Durch den Teuerungsausgleich gelten für die Steuerperiode 2026 neue Beträge. Bei konkreten Berechnungen sollten deshalb nicht ungeprüft Werte aus älteren Steuerperioden übernommen werden.

Arbeitnehmer

Berufskosten 2026

Arbeitnehmer können notwendige Kosten abziehen, die unmittelbar mit ihrer Erwerbstätigkeit zusammenhängen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurden.

Öffentlicher Verkehr

Für den Arbeitsweg können grundsätzlich die notwendigen Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden.

Fahrrad & Kleinmotorrad

Bei regelmässiger Benutzung eines Fahrrads oder Kleinmotorrads mit gelbem Kontrollschild beträgt die Pauschale 2026 CHF 700.

Auto

Ist die Benutzung eines privaten Autos steuerlich zulässig, beträgt der Ansatz 2026 CHF 0.75 pro Kilometer. Die Voraussetzungen für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs müssen erfüllt sein.

Maximaler Fahrkostenabzug

Bei der Zürcher Staatssteuer ist der Fahrkostenabzug 2026 auf insgesamt CHF 5'200 begrenzt.

Auswärtige Verpflegung

Bei vollständig selbst getragenen Mehrkosten können grundsätzlich CHF 15 pro Arbeitstag beziehungsweise höchstens CHF 3'200 pro Jahr berücksichtigt werden. Bei verbilligter Verpflegung gelten reduzierte Beträge.

Übrige Berufskosten

Die Pauschale beträgt 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000. Alternativ können unter den Voraussetzungen höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.

Geschäftsfahrzeug: kein zusätzlicher Arbeitswegabzug.

Wer über ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Geschäftsfahrzeug verfügt, kann grundsätzlich keine zusätzlichen Fahrkosten für den Arbeitsweg geltend machen.

Homeoffice

Arbeitszimmer nur unter besonderen Voraussetzungen

Ein separates häusliches Arbeitszimmer ist nicht allein deshalb abzugsfähig, weil gelegentlich von zu Hause gearbeitet wird.

Der Kanton Zürich verlangt insbesondere, dass auf Verlangen des Arbeitgebers regelmässig ein wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause erledigt wird und der verwendete Raum hauptsächlich beruflichen Zwecken dient.

Wer einen Arbeitszimmerabzug geltend macht, kann diesen nicht zusätzlich zur normalen Pauschale für übrige Berufskosten beanspruchen. Stattdessen sind die effektiven übrigen Berufskosten geltend zu machen.

Auch wegfallende Fahr- und Verpflegungsmehrkosten können dann nicht gleichzeitig beansprucht werden.

Kinder & Familie

Kinderabzug: CHF 9'400 pro Kind

Für die Steuerperiode 2026 beträgt der Kinderabzug bei der Zürcher Staats- und Gemeindesteuer CHF 9'400 je berücksichtigungsfähigem Kind.

Minderjährige Kinder

Für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut kann bei erfüllten Voraussetzungen der volle Kinderabzug von CHF 9'400 beansprucht werden.

Volljährige Kinder

Auch für volljährige Kinder in beruflicher Erstausbildung kann der Abzug möglich sein, wenn die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet.

Getrennte Eltern

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern kann der Kinderabzug abhängig von elterlicher Sorge, Haushalt und Unterhaltszahlungen einem Elternteil vollständig oder beiden Eltern je zur Hälfte zustehen.

Stichtag

Für Sozialabzüge sind grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise am Ende der Steuerpflicht massgebend.

Volljähriges Kind mit eigenem Einkommen oder Vermögen.

Ein Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Erstausbildung setzt voraus, dass das Kind tatsächlich auf Unterstützung angewiesen ist. Zürich berücksichtigt bei dieser Prüfung auch Einkommen und liquide Vermögenswerte des Kindes.

Kinderbetreuung

Bis CHF 25'300 Drittbetreuungskosten je Kind

Nachgewiesene Kosten für die Drittbetreuung eines Kindes können 2026 bis maximal CHF 25'300 je Kind abgezogen werden.

Das Kind darf das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und muss mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben.

Die Betreuungskosten müssen in direktem Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Typische Drittbetreuungskosten können beispielsweise für Kita, Tagesfamilie oder vergleichbare externe Betreuung entstehen.

Betreuungskosten sind kein pauschaler Kinderabzug.

Der Drittbetreuungsabzug setzt tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten voraus. Er ist vom zusätzlichen Sozialabzug von CHF 9'400 pro Kind zu unterscheiden.

Ehegatten

Miterwerbsabzug von CHF 6'200

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann bei der Zürcher Staatssteuer ein besonderer Miterwerbsabzug berücksichtigt werden.

Für die Steuerperiode 2026 beträgt dieser Abzug CHF 6'200.

Ein entsprechender Abzug ist auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten möglich.

Vorsorge

Pensionskasse und Säule 3a

Beiträge an die berufliche und gebundene private Vorsorge können zu den wichtigsten einkommenssteuerlichen Abzügen gehören.

Laufende Pensionskassenbeiträge

Beiträge an die berufliche Vorsorge sind grundsätzlich abzugsfähig, soweit sie nicht bereits bei der Deklaration des Nettolohns berücksichtigt wurden.

Freiwillige PK-Einkäufe

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können grundsätzlich abgezogen werden. Bei einem nachfolgenden Kapitalbezug sind insbesondere die steuerlichen Sperrfristen zu beachten.

Säule 3a mit Pensionskasse

Für Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, beträgt der ordentliche maximale Säule-3a-Abzug 2026 CHF 7'258.

Säule 3a ohne Pensionskasse

Ohne Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge können 2026 grundsätzlich bis zu 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288, berücksichtigt werden.

Neu ab 2026: Einkäufe für Säule-3a-Beitragslücken.

Ab der Steuerperiode 2026 können unter den bundesrechtlichen Voraussetzungen zusätzlich Beiträge für ab 1. Januar 2025 entstandene Beitragslücken nachgeholt werden. Der ordentliche Beitrag des Einkaufsjahres muss dabei vollständig geleistet worden sein.

Versicherungen

Versicherungsprämien und Sparzinsen

Private Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungsprämien sowie Zinsen von Sparkapitalien können innerhalb gesetzlicher Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Verheiratete mit Vorsorgebeiträgen

Der maximale kantonale Abzug beträgt 2026 CHF 5'800 für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten.

Verheiratete ohne 2./3a

Werden weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die anerkannte Säule 3a geleistet, erhöht sich der Höchstbetrag auf CHF 8'700.

Übrige Steuerpflichtige

Der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich CHF 2'900 beziehungsweise CHF 4'350, wenn keine Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a geleistet werden.

Kinder & unterstützte Personen

Für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die ein voller Kinder- oder Unterstützungsabzug besteht, erhöht sich der kantonale Höchstbetrag grundsätzlich um CHF 1'300.

Prämienverbilligungen berücksichtigen.

Individuelle Prämienverbilligungen der Krankenversicherung reduzieren die für den Versicherungsabzug zu berücksichtigenden Prämien.

Finanzierung

Schuldzinsen sind nur begrenzt abzugsfähig

Private Schuldzinsen können das steuerbare Einkommen reduzieren. Der Abzug ist jedoch gesetzlich begrenzt.

Der maximale Schuldzinsenabzug ergibt sich grundsätzlich aus den steuerbaren Bruttoerträgen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zuzüglich CHF 50'000.

Zu den relevanten Erträgen gehören insbesondere Wertschriftenerträge, Liegenschaftserträge und Eigenmietwerte vor Abzug der entsprechenden Gewinnungskosten.

Die Rückzahlung eines Kredits beziehungsweise einer Hypothek ist dagegen kein Einkommenssteuerabzug.

Leasing ist kein Schuldzinsenabzug.

Der Kanton Zürich behandelt einen gewöhnlichen Leasingvertrag nicht als Kreditvertrag. Leasingraten können deshalb nicht als private Schuldzinsen abgezogen werden.

Immobilien

Unterhalts- und Verwaltungskosten

Bei privaten Liegenschaften können bestimmte Unterhalts-, Versicherungs- und Verwaltungskosten vom steuerpflichtigen Liegenschaftsertrag abgezogen werden.

Werterhaltender Unterhalt

Aufwendungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands einer privaten Liegenschaft können grundsätzlich abzugsfähige Unterhaltskosten darstellen.

Wertvermehrung

Wertvermehrende Investitionen sind von laufendem werterhaltendem Unterhalt zu unterscheiden und können grundsätzlich nicht als gewöhnlicher laufender Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden.

Pauschalabzug

Bei überwiegend privat genutzten Liegenschaften kann grundsätzlich anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug gewählt werden. Die Zürcher Wegleitung 2026 sieht hierfür 20 % des massgebenden Bruttoertrags vor.

Effektive Kosten

Alternativ können die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden. Dann sollten Rechnungen, Leistungsbeschreibungen und Zahlungsnachweise dokumentiert werden.

Pauschale oder effektive Aufwendungen je Liegenschaft.

Für jede Liegenschaft kann grundsätzlich zwischen Pauschalabzug und tatsächlichen abzugsfähigen Kosten gewählt werden. Bei überwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaften gelten andere Regeln.

Weitere Abzüge

Krankheit, Weiterbildung, Vermögensverwaltung und Spenden

Aus- und Weiterbildung

Selbst getragene berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten können 2026 bis zu CHF 12'600 bei der Staatssteuer abgezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Krankheits- und Unfallkosten

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können grundsätzlich insoweit abgezogen werden, als sie 5 % des massgebenden Nettoeinkommens übersteigen.

Behinderungsbedingte Kosten

Selbst getragene behinderungsbedingte Kosten werden nach eigenen Regeln behandelt. Anders als bei gewöhnlichen Krankheits- und Unfallkosten gilt hierfür grundsätzlich kein 5-%-Selbstbehalt.

Vermögensverwaltung

Bei beweglichem Privatvermögen können bestimmte Kosten der Verwaltung und Verwahrung durch Dritte abgezogen werden. Kosten für Anschaffung und Veräusserung von Wertschriften sind davon zu unterscheiden.

Spenden

Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abzugsfähig sein.

Unterhaltsbeiträge

Bestimmte Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie für minderjährige Kinder können nach den gesetzlichen Regeln vom Einkommen abgezogen werden.

Unterstützte Personen

Unterstützungsabzug CHF 2'800

Für eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige finanziell unterstützungsbedürftige Person kann 2026 ein kantonaler Unterstützungsabzug von CHF 2'800 berücksichtigt werden.

Die steuerpflichtige Person muss mindestens in Höhe dieses Abzugs zum Unterhalt der unterstützten Person beigetragen haben.

Der Abzug ist insbesondere nicht zusätzlich für Personen möglich, für die bereits ein Kinderabzug oder bestimmte abzugsfähige Unterhaltsbeiträge beansprucht werden.

Nicht abzugsfähig

Nicht jede private Ausgabe reduziert die Steuer

Lebenshaltung

Gewöhnliche private Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Kleidung oder private Freizeitkosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Umzugskosten

Gewöhnliche private Umzugskosten gelten im Kanton Zürich grundsätzlich als private Lebenshaltungskosten.

Steuerberatung

Die Kosten für die Erstellung der privaten Steuererklärung können nach der Zürcher Praxis nicht als Einkommenssteuerabzug geltend gemacht werden.

Schuldentilgung

Die Rückzahlung einer Hypothek oder eines privaten Darlehens reduziert die Schuld, ist aber keine abzugsfähige Ausgabe bei der Einkommenssteuer.

Eine wirtschaftliche Ausgabe ist nicht automatisch ein Steuerabzug.

Entscheidend ist, ob das Zürcher Steuergesetz die konkrete Ausgabe als Gewinnungskosten, allgemeinen Abzug oder Sozialabzug anerkennt.

Kanton versus Bund

Wichtige Unterschiede zur direkten Bundessteuer

Dieselbe Steuererklärung enthält die Berechnung für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuer und für die direkte Bundessteuer. Die zulässigen Beträge sind jedoch nicht identisch.

Fahrkosten

2026 beträgt der maximale Fahrkostenabzug bei der Zürcher Staatssteuer CHF 5'200. Bei der direkten Bundessteuer gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag.

Kinderabzug

Der Zürcher Kinderabzug beträgt 2026 CHF 9'400 je Kind; der entsprechende Sozialabzug bei der direkten Bundessteuer ist anders bemessen.

Versicherungen

Auch bei Versicherungsprämien und Sparzinsen gelten auf Bundesebene eigene Höchstbeträge.

Weiterbildung

Die maximal abzugsfähigen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten unterscheiden sich ebenfalls zwischen Zürcher Staatssteuer und direkter Bundessteuer.

Ein Formular – zwei steuerbare Einkommen.

Aufgrund unterschiedlicher Abzüge können in derselben Zürcher Steuererklärung ein anderes steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer und für die direkte Bundessteuer entstehen.

Offizielle Informationen

Zürcher Abzüge und Steuerberechnung

Der Kanton Zürich stellt die aktuelle Wegleitung, Hilfsformulare und Informationen zu Berufskosten, Sozialabzügen und weiteren Abzugsmöglichkeiten online zur Verfügung.

Für konkrete Steuerberechnungen kann zusätzlich der offizielle Zürcher Steuerrechner verwendet werden.

Steuerplanung

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