vermietete-immobilien

Fachwissen  ›  Schweiz  ›  Nachfolge & Immobilien  ›  Vermietete Immobilien

Mieterträge, Unterhalt, Finanzierung und Nachfolge

Vermietete Immobilien und Steuern in der Schweiz

Vermietete Immobilien führen zu steuerbaren Mieterträgen und gehören zum steuerbaren Vermögen. Gleichzeitig können Unterhaltskosten, Finanzierung, Renovationen, Eigentumsstruktur und ein späterer Verkauf erhebliche steuerliche Folgen haben.

Kurz gesagt: Bei einer privat gehaltenen vermieteten Immobilie werden grundsätzlich die Nettomieterträge als Einkommen und der kantonale Steuerwert als Vermögen erfasst. Unterhaltskosten können grundsätzlich abgezogen werden. Für einen späteren Verkauf sollten wertvermehrende Investitionen dagegen separat dokumentiert werden.

Private Immobilienanlage

Vermietung führt zu laufenden Einkommen- und Vermögenssteuerfolgen

Eine vermietete Immobilie des Privatvermögens erzeugt grundsätzlich steuerbare Erträge.

Gleichzeitig wird die Immobilie zum kantonal maßgebenden Steuerwert im steuerbaren Vermögen berücksichtigt.

Befindet sich das Grundstück in einem anderen Kanton als der Wohnsitz, entsteht am Belegenheitsort eine wirtschaftliche Steuerzugehörigkeit.

Mieterträge

Laufende Miet- und Nebenerträge gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.

Kosten

Unterhalt und Verwaltung sind von wertvermehrenden Investitionen zu unterscheiden.

Vermögen

Die Immobilie wird nach kantonalen Bewertungsregeln in der Vermögenssteuer erfasst.

Mieteinnahmen

Welche Erträge aus Vermietung steuerbar sind

Nettomietzins

Mietzinseinnahmen aus privat gehaltenen Immobilien gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.

Nebenkosten

Nebenkosten sollten danach unterschieden werden, ob sie lediglich vom Vermieter vereinnahmt und für Rechnung des Mieters weitergeleitet werden oder einen wirtschaftlichen Ertrag darstellen.

Parkplätze, Garagen und Nebenflächen

Entgelte für Garagen, Parkplätze, Lagerräume oder andere zur Immobilie gehörende Nutzungen sind ebenfalls in die steuerliche Betrachtung einzubeziehen.

Leerstand

Ein tatsächlicher Leerstand führt grundsätzlich nicht zu einem fiktiven Mietertrag, sofern die Immobilie ernsthaft zur Vermietung angeboten wird.

Teilweise Eigennutzung

Wird ein Teil der Immobilie selbst genutzt und ein anderer Teil vermietet, müssen Erträge und Kosten sachgerecht aufgeteilt werden.

Vergünstigte Vermietung

Wird eine Immobilie an Angehörige oder Nahestehende deutlich unter marktüblichen Bedingungen vermietet, kann die steuerliche Behandlung von einer gewöhnlichen Drittvermietung abweichen.

Unterhalt und Investitionen

Welche Kosten laufend abzugsfähig sein können

Kosten Grundsätzliche Behandlung Prüfpunkt
Werterhaltender Unterhalt Grundsätzlich bei den steuerbaren Liegenschaftserträgen abzugsfähig. Bestehender Zustand wird erhalten oder wiederhergestellt.
Wertvermehrende Investition Grundsätzlich kein laufender Einkommenssteuerabzug. Für späteren Grundstückgewinn dokumentieren.
Verwaltung durch Dritte Kann grundsätzlich abzugsfähigen Liegenschaftskosten zugeordnet werden. Tatsächlicher Zusammenhang mit Vermietung.
Versicherungen Bestimmte liegenschaftsbezogene Versicherungsprämien können abzugsfähig sein. Kantonale Regelung beachten.
Eigene Arbeit Eigene Arbeitsleistung ist grundsätzlich nicht als Aufwand abzugsfähig. Drittaufwand und Eigenleistung trennen.
Finanzierungskosten Von Unterhaltskosten zu unterscheiden. Schuldzinsen nach gesonderten Regeln prüfen.

Pauschalabzug oder effektive Kosten

Nach dem derzeitigen System kann bei privaten Liegenschaften grundsätzlich zwischen dem Pauschalabzug und den nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltskosten gewählt werden.

Die konkrete Höhe der Pauschale und kantonale Besonderheiten sind separat zu prüfen.

Renovation

Größere Renovationen sollten bereits während der Bauphase in werterhaltende und wertvermehrende Bestandteile aufgeteilt werden.

Diese Trennung beeinflusst sowohl die laufende Einkommenssteuer als auch einen späteren Grundstückgewinn.

Renovationsrechnung nicht erst beim späteren Verkauf analysieren Rechnungen, Leistungsbeschriebe und Zahlungsnachweise sollten von Anfang an so dokumentiert werden, dass Unterhalt und Wertvermehrung getrennt nachvollzogen werden können.

Hypothek und Schuldzinsen

Finanzierung wirkt sich auf Einkommen und Vermögen aus

Hypothekarschulden

Hypothekarschulden werden grundsätzlich bei der Ermittlung des steuerbaren Nettovermögens berücksichtigt.

Private Schuldzinsen bis Ende 2028

Nach dem bis Ende 2028 geltenden System können private Schuldzinsen innerhalb der gesetzlichen Begrenzung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Mehrere Immobilien oder Kantone

Bei Vermögen in mehreren Kantonen werden Schulden und Schuldzinsen nach den Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung verteilt.

Ausländische Immobilien

Auch bei Immobilien im Ausland werden Schulden und Schuldzinsen für Schweizer Steuerzwecke nach besonderen Ausscheidungsregeln berücksichtigt.

Vermögenssteuer

Steuerwert und Verkehrswert sind nicht dasselbe

Kantonaler Steuerwert

Private Immobilien gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen.

Maßgebend ist der nach kantonalem Recht bestimmte Steuerwert.

Bewertungsmethoden

Die Kantone verwenden insbesondere Ertragswert, Verkehrswert oder Kombinationen verschiedener Bewertungsmethoden.

Vermietete Immobilien

Bei vermieteten Liegenschaften kann insbesondere der Ertragswert beziehungsweise das nachhaltig erzielbare Mietniveau eine Rolle spielen.

Immobilie in einem anderen Kanton

Eine außerhalb des Wohnkantons gelegene Immobilie begründet am Belegenheitsort eine wirtschaftliche Steuerzugehörigkeit.

Einkommen, Vermögen, Schulden und Schuldzinsen müssen deshalb interkantonal ausgeschieden werden.

Systemwechsel ab 1. Januar 2029

Vermietete Immobilien behalten den Unterhaltskostenabzug

Thema Selbstgenutztes Wohneigentum ab 2029 Vermietetes Wohneigentum ab 2029
Eigenmietwert / Mietertrag Eigenmietwert entfällt. Mieterträge bleiben steuerbar.
Unterhalt Grundsätzlich kein Unterhaltskostenabzug mehr. Unterhaltskostenabzug bleibt bestehen.
Private Schuldzinsen Neuer eingeschränkter Schuldzinsenabzug; vermietete Immobilien beeinflussen die abzugsfähige Quote.
Vermögenssteuer Bleibt kantonal bestehen. Bleibt kantonal bestehen.
Grundstückgewinnsteuer Bleibt kantonal bestehen. Bleibt kantonal bestehen.

Unterhalt bleibt abzugsfähig

Die Abschaffung des Eigenmietwerts betrifft nicht die Besteuerung tatsächlich vermieteter Immobilien.

Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleiben die Unterhaltskosten ab 2029 grundsätzlich abzugsfähig.

Schuldzinsen ändern sich

Der allgemeine private Schuldzinsenabzug wird ab 2029 neu beschränkt.

Schuldzinsen bleiben grundsätzlich im Verhältnis des Werts vermieteter oder verpachteter Immobilien zum gesamten Vermögen abzugsfähig.

Vermieter verlieren 2029 nicht einfach sämtliche Immobilienabzüge Der Unterhaltskostenabzug bleibt bestehen. Die bedeutendere Änderung für finanzierte Anlageimmobilien liegt beim neuen Schuldzinsenabzug.

Erbschaft und lebzeitige Übertragung

Vermietete Immobilien sind häufig Teil der Vermögensnachfolge

Schenkung

Eine vermietete Immobilie kann zu Lebzeiten übertragen werden.

Dabei sind insbesondere Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteueraufschub, Handänderungsabgaben und bestehende Hypotheken zu prüfen.

Erbvorbezug

Auch eine Übertragung als Erbvorbezug kann einen Grundstückgewinnsteueraufschub auslösen.

Erbschaft

Beim Erbgang wird die Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich aufgeschoben.

Historische Anlagekosten und Besitzdauer können dadurch für den späteren Verkauf relevant bleiben.

Nutzniessung

Bei einer Übertragung unter Vorbehalt einer Nutzniessung können Eigentum und Anspruch auf Mieterträge auf unterschiedliche Personen verteilt werden.

Damit verändern sich auch die einkommens- und vermögenssteuerlichen Zurechnungen.

Mehrere Erben

Bei mehreren Immobilien oder mehreren Nachfolgern können Verkehrswerte, latente Grundstückgewinnsteuern und unterschiedliche Ertragskraft für eine faire Aufteilung relevant sein.

Veräusserung

Beim Verkauf wird die langjährige Dokumentation steuerlich relevant

Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus der Veräusserung einer privat gehaltenen Schweizer Immobilie unterliegen grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.

Anlagekosten

Vom Veräusserungserlös können nach kantonalem Recht insbesondere der relevante Erwerbswert und nachgewiesene wertvermehrende Investitionen abgezogen werden.

Früher abgezogener Unterhalt

Aufwendungen, die bereits als werterhaltender Unterhalt einkommenssteuerlich berücksichtigt wurden, können nicht nochmals als Anlagekosten angesetzt werden.

Besitzdauer

Die Besitzdauer beeinflusst in vielen Kantonen die effektive Grundstückgewinnsteuer.

Keine Ersatzbeschaffung wie beim Eigenheim

Der besondere Ersatzbeschaffungsaufschub für dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum gilt grundsätzlich nicht für eine gewöhnliche vermietete Anlageimmobilie.

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Bei umfangreicher, planmässiger oder unternehmerisch geprägter Immobilientätigkeit ist zu prüfen, ob noch private Vermögensverwaltung oder bereits selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Unterhalt und Anlagekosten über die gesamte Haltedauer getrennt dokumentieren Was heute als laufender Unterhalt abgezogen wird, darf beim späteren Verkauf grundsätzlich nicht nochmals als wertvermehrende Anlagekosten berücksichtigt werden.

Immobilien ausserhalb des Wohnkantons oder im Ausland

Belegenheitsort bestimmt einen wesentlichen Teil der Besteuerung

Anderer Schweizer Kanton

Liegt die vermietete Immobilie in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton, besteht am Belegenheitsort eine wirtschaftliche Steuerzugehörigkeit.

Ausländische Immobilie

Bei ausländischen Immobilien liegt das primäre Besteuerungsrecht regelmäßig im Belegenheitsstaat.

Wert, Erträge, Kosten und Schulden müssen jedoch regelmäßig auch in der Schweizer Steuererklärung angegeben werden.

Satzbestimmung

Im Ausland steuerbare Immobilienerträge und Vermögenswerte können in der Schweiz insbesondere für die Bestimmung des Steuersatzes relevant bleiben.

Währungsumrechnung

Ausländische Mieterträge, Kosten, Werte und Schulden müssen für Schweizer Deklarationszwecke in Schweizer Franken umgerechnet werden.

Steuerliche Dokumentation

Von der Vermietung bis zum späteren Verkauf

Schritt 1 Erträge erfassen

Mietverträge, Mietzinse, Nebenkosten und Leerstände dokumentieren.

Schritt 2 Kosten trennen

Unterhalt, Verwaltung, Finanzierung und Wertvermehrung unterscheiden.

Schritt 3 Steuerwerte fortführen

Steuerwert, Hypothek, Anlagekosten und Investitionen dokumentieren.

Schritt 4 Nachfolge und Verkauf vorbereiten

Historische Werte und latente Grundstücksteuern bei Übertragung berücksichtigen.

  • Kaufvertrag
  • Grundbuchauszug
  • Mietverträge
  • Mietzinsabrechnungen
  • Nebenkostenabrechnungen
  • Hypothekarunterlagen
  • Zinsnachweise
  • Versicherungen
  • Verwaltungsrechnungen
  • Unterhaltsrechnungen
  • Renovationsunterlagen
  • Wertvermehrende Investitionen
  • Steuerwertverfügungen
  • Frühere Steueraufschübe
  • Erb- und Schenkungsunterlagen

Typische Fehler

Wo vermietete Immobilien steuerlich falsch behandelt werden

Warnsignal Typisches Risiko
Mieteinnahmen und Nebenkosten werden nicht getrennt Falsche Ertragsermittlung.
Sämtliche Renovationen werden als Unterhalt behandelt Wertvermehrende Investitionen werden falsch abgezogen.
Unterhalt wird beim Verkauf nochmals als Anlagekosten angesetzt Doppelter Steuerabzug.
Immobilie in anderem Kanton wird nur am Wohnsitz erklärt Interkantonale Steuerpflicht wird falsch behandelt.
Nach 2029 wird vom vollständigen Wegfall des Unterhaltsabzugs ausgegangen Abzug für tatsächlich vermietetes Wohneigentum wird zu Unrecht nicht beansprucht.
Eigenheim-Ersatzbeschaffung wird auf Anlageimmobilie übertragen Nicht bestehender Steueraufschub wird eingeplant.
Historische Werte gehen bei Erbschaft verloren Späterer Grundstückgewinn kann nicht korrekt berechnet werden.

Situation: Nachfolge & Immobilien

Vermietete Immobilien mit Kauf, Nachfolge und Verkauf verbinden

Mieterträge und Unterhaltskosten sind nur die laufende Seite einer Anlageimmobilie. Kaufpreis, Investitionen, Finanzierung, Schenkungen und frühere Steueraufschübe bestimmen später auch Nachfolge und Grundstückgewinnsteuer.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Mieterträge, Unterhaltsabzüge, Schuldzinsen, Steuerwerte und Grundstückgewinnsteuer hängen insbesondere von Belegenheitskanton, Nutzung, Eigentumsstruktur und konkreten Aufwendungen ab. Bei Immobilien in mehreren Kantonen oder Staaten sind zusätzlich die Regeln zur steuerlichen Ausscheidung zu berücksichtigen.

Steuerberatung für Immobilienvermögen

Sie vermieten eine Immobilie oder planen eine Übertragung?

Wir prüfen Mieterträge, Unterhalts- und Investitionskosten, Finanzierung, Vermögenssteuer, interkantonale Ausscheidung sowie die Folgen von Schenkung, Erbschaft und späterem Verkauf.

Vermietete Immobilie besprechen