verrechnungssteuer

SteuerleitfadenUnternehmen › Verrechnungssteuer

Dividenden, geldwerte Leistungen und Rückerstattung

Verrechnungssteuer für Unternehmen in der Schweiz

Die Schweizer Verrechnungssteuer erfasst insbesondere Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen. Für Unternehmen stehen Dividenden, geldwerte Leistungen, bestimmte Zinsen, Meldeverfahren und Rückerstattungsfragen im Mittelpunkt.

Sicherungssteuer

Die Verrechnungssteuer soll die korrekte Deklaration sichern

Auf steuerbaren Kapitalerträgen erhebt die Schweiz grundsätzlich Verrechnungssteuer. Die leistende Gesellschaft muss die Steuer abrechnen, überwälzen und fristgerecht an die Eidgenössische Steuerverwaltung abführen.

Inländische Empfänger können die Steuer bei vollständiger und korrekter Deklaration grundsätzlich zurückfordern. Bei ausländischen Empfängern richtet sich die Entlastung nach internem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen.

Steuerobjekt

Insbesondere Dividenden, geldwerte Leistungen und bestimmte Zinserträge.

Abrechnung

Die Schweizer Gesellschaft meldet und entrichtet die Steuer an die ESTV.

Entlastung

Rückerstattung oder Meldeverfahren bei erfüllten Voraussetzungen.

Offene Ausschüttungen

Dividenden und andere Gewinnverteilungen

Ordentliche und ausserordentliche Dividenden, Liquidationsüberschüsse und weitere Ausschüttungen aus Gewinnreserven unterliegen grundsätzlich der Verrechnungssteuer.

Fälligkeit

Die Steuerpflicht knüpft an die Fälligkeit der Leistung an. Generalversammlungsbeschluss, Auszahlung und Verbuchung müssen deshalb zeitlich abgestimmt werden.

Überwälzung

Die Gesellschaft muss die Verrechnungssteuer grundsätzlich vom Bruttobetrag abziehen. Zahlt sie eine Nettodividende ohne Abzug aus, kann eine Hochrechnung erforderlich werden.

Zwischendividenden

Auch Zwischendividenden benötigen eine tragfähige gesellschaftsrechtliche und buchhalterische Grundlage sowie die korrekte Verrechnungssteuerabrechnung.

Liquidation

Bei Liquidation oder faktischer Liquidation kann der über das einbezahlte Kapital und anerkannte Kapitaleinlagereserven hinausgehende Überschuss steuerbar sein.

Verdeckte Ausschüttungen

Geldwerte Leistungen an Gesellschafter und Nahestehende

Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt, den sie einem unabhängigen Dritten nicht eingeräumt hätte.

Überhöhte Aufwendungen

Überhöhte Löhne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren oder Management Fees können als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

Zu tiefe Erträge

Verkauft die Gesellschaft Vermögenswerte unter Marktwert oder verzichtet sie auf angemessene Vergütung, kann die Differenz steuerbar sein.

Private Kosten

Von der Gesellschaft bezahlte private Ausgaben, Ferien, Fahrzeuge, Wohnungen oder Lebenshaltungskosten des Gesellschafters können geldwerte Leistungen darstellen.

Dreieckstheorie

Leistungen an Schwestergesellschaften oder andere nahestehende Personen können steuerlich über den gemeinsamen Gesellschafter zugerechnet werden.

Folgen

Die Aufrechnung erhöht den steuerbaren Gewinn und löst grundsätzlich Verrechnungssteuer aus. Beim Empfänger können zusätzlich Einkommens- oder Gewinnsteuerfolgen entstehen.

Nicht überwälzte Verrechnungssteuer kann hochgerechnet werdenDadurch kann aus einer verdeckten Leistung eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage entstehen.

Fremdfinanzierung

Zinsen, Obligationen und kundenguthabenähnliche Strukturen

Nicht jeder Zins einer Schweizer Gesellschaft unterliegt der Verrechnungssteuer. Relevant sind insbesondere Zinsen auf Obligationen, Kassenobligationen und bestimmte kollektive Mittelaufnahmen.

Einzeldarlehen

Zinsen auf gewöhnlichen individuellen Darlehen sind grundsätzlich anders zu beurteilen als Erträge aus obligationenähnlichen Finanzierungen.

Nichtbankenregeln

Eine Vielzahl von Gläubigern oder standardisierte, zu gleichen Bedingungen ausgegebene Schuldtitel können eine Finanzierung verrechnungssteuerlich in den Bereich einer Obligation bringen.

Kundenguthaben

Unternehmen, die gewerbsmässig Gelder entgegennehmen, können bei bestimmten Guthaben in den Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer fallen.

Gesellschafterdarlehen

Überhöhte Zinsen oder Zinsen auf verdecktem Eigenkapital können als geldwerte Leistungen qualifizieren.

Cash Pooling

Cash-Pool-Strukturen müssen auf Gläubigerzahl, Vertragsgestaltung, Pool Leader und wirtschaftliche Funktion geprüft werden.

Abrechnung oder Meldung

Meldeverfahren bei Beteiligungserträgen

VerfahrenTypischer AnwendungsfallWesentliche Voraussetzung
Ordentliche AbrechnungDividende oder geldwerte Leistung ohne anwendbares Meldeverfahren.Steuerabzug, Überwälzung, Deklaration und Zahlung.
Inländisches MeldeverfahrenAusschüttung zwischen qualifizierten Schweizer Gesellschaften.Erfüllung der Beteiligungs- und Verfahrensvoraussetzungen.
Internationales MeldeverfahrenQualifizierte Beteiligung eines ausländischen Unternehmens an einer Schweizer Gesellschaft.DBA- oder staatsvertragliche Entlastung, Bewilligung und wirtschaftliche Berechtigung.
RückerstattungsverfahrenSteuer wird zunächst abgezogen und später zurückgefordert.Anspruch, Frist, Deklaration und Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung.

Fristen

Formulare, Meldungen und Zahlungen müssen fristgerecht eingereicht werden. Eine verspätete Meldung kann Zinsen, Nachforderungen und verfahrensrechtliche Probleme auslösen.

Bewilligung

Bei internationalen Konzernverhältnissen kann eine vorgängige Genehmigung erforderlich sein. Beteiligungsquote, Haltedauer und wirtschaftliche Berechtigung sind nachzuweisen.

Substanz und Missbrauch

Durchleitungsgesellschaften oder rein formale Empfänger können den Anspruch auf DBA-Entlastung gefährden.

Rückforderung und Kapitaleinlagereserven

Wann kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?

Inländische Empfänger

Schweizer Unternehmen können die Verrechnungssteuer grundsätzlich zurückfordern, wenn sie den Ertrag ordnungsgemäss verbucht haben, wirtschaftlich berechtigt sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ausländische Empfänger

Die Rückerstattung richtet sich nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Verfahrensregeln. Häufig verbleibt ein nicht rückforderbarer Sockelsatz.

Wirtschaftliche Berechtigung

Der Empfänger muss den Ertrag wirtschaftlich behalten können und darf nicht rechtlich oder tatsächlich zur Weiterleitung verpflichtet sein.

Kapitaleinlagereserven

Die Rückzahlung anerkannter Kapitaleinlagereserven kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verrechnungssteuer erfolgen. Einlagen, Verbuchung, Meldung und Bestand müssen lückenlos dokumentiert sein.

Nennkapitalrückzahlung

Auch die formelle Rückzahlung von Nennkapital ist grundsätzlich anders zu behandeln als eine Ausschüttung aus Gewinnreserven.

Prüfungsablauf

Von der Ausschüttung zur korrekten Abrechnung

Schritt 1Leistung qualifizieren

Dividende, Zins, geldwerte Leistung, Kapitalrückzahlung oder anderer Ertrag bestimmen.

Schritt 2Empfänger prüfen

Ansässigkeit, Beteiligung, wirtschaftliche Berechtigung und DBA-Anspruch klären.

Schritt 3Verfahren wählen

Abrechnung, inländisches oder internationales Meldeverfahren beziehungsweise Rückerstattung.

Schritt 4Fristgerecht melden

Beschlüsse, Formulare, Zahlung, Buchung und Empfängernachweis dokumentieren.

  • Generalversammlungsbeschluss
  • Jahresrechnung und Gewinnverwendung
  • Aktionärs- oder Gesellschafterverzeichnis
  • Beteiligungsquoten und Haltedauer
  • Ansässigkeitsbescheinigungen
  • DBA- und Meldeformulare
  • Darlehens- und Zinsverträge
  • Intercompany-Verträge
  • Kapitaleinlagereserven-Nachweis
  • Bewertungen und Fremdvergleich
  • Zahlungs- und Buchungsnachweise
  • Frühere ESTV-Korrespondenz
WarnsignalTypisches Risiko
Nettodividende wird ohne Steuerabzug ausbezahltHochrechnung und zusätzliche Steuerbelastung.
Private Gesellschafterkosten werden nicht korrigiertGewinnaufrechnung und Verrechnungssteuer auf geldwerter Leistung.
Meldeverfahren wird ohne gültige Voraussetzungen angewendetNachforderung, Verzugszins und Verfahrensrisiken.
Kapitaleinlagereserven stimmen nicht mit ESTV-Bestand übereinRückzahlung wird als steuerbare Dividende behandelt.
Ausländische Holding leitet Dividenden unmittelbar weiterRisiko fehlender wirtschaftlicher Berechtigung.
Cash Pool wird nur als Sammlung von Einzeldarlehen betrachtetObligationen- oder Kundenguthabenrisiko wird übersehen.
Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Die Verrechnungssteuerfolgen hängen von Art und Fälligkeit der Leistung, Empfänger, Beteiligungsquote, wirtschaftlicher Berechtigung, Vertragsgestaltung und anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Verrechnungssteuerberatung

Sie planen eine Dividende, Kapitalrückzahlung oder Konzernfinanzierung?

Wir prüfen Steuerobjekt, Meldeverfahren, DBA-Entlastung, Kapitaleinlagereserven und geldwerte Leistungen und begleiten Abrechnung sowie Rückerstattung gegenüber der ESTV.

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