verrechnungssteuer

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Dividenden, geldwerte Leistungen und Meldeverfahren

Verrechnungssteuer für Unternehmen in der Schweiz

Die Schweizer Verrechnungssteuer beträgt auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen grundsätzlich 35 Prozent. Für Unternehmen stehen insbesondere Dividenden, geldwerte Leistungen, bestimmte Zinsen, Kapitaleinlagereserven, Meldeverfahren und Rückerstattungsansprüche im Mittelpunkt.

Kurz gesagt: Bei einer normalen Schweizer Dividende schuldet die ausschüttende Gesellschaft grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer und überwälzt diese auf den Empfänger. Bei qualifizierenden Konzernbeteiligungen kann unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Zahlung das Meldeverfahren angewendet werden.

Bundessteuer mit Sicherungsfunktion

35 Prozent auf bestimmte Schweizer Kapitalerträge

Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer. Sie beträgt auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen grundsätzlich 35 Prozent.

Dazu gehören insbesondere Dividenden schweizerischer Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Zins- und Anlageerträge.

Steuerpflichtig gegenüber der ESTV ist grundsätzlich der Schuldner der steuerbaren Leistung.

Die Steuer soll grundsätzlich auf den Empfänger überwälzt werden. Dieser kann sie bei erfüllten Voraussetzungen zurückfordern beziehungsweise bei qualifizierenden Konzernverhältnissen kann teilweise das Meldeverfahren eingesetzt werden.

35 %

Grundsatz für Dividenden und weitere steuerbare Kapitalerträge.

Meldeverfahren

In qualifizierenden Konzernverhältnissen kann Meldung an die Stelle der Steuerentrichtung treten.

Rückerstattung

Inländische und ausländische Empfänger folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und Verfahren.

Offene Ausschüttungen

Dividenden und andere Gewinnverteilungen

Ordentliche und ausserordentliche Dividenden

Ausschüttungen aus Gewinn- und anderen steuerbaren Reserven unterliegen grundsätzlich der Verrechnungssteuer von 35 Prozent.

Fälligkeit

Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung.

Generalversammlungsbeschluss, festgelegter Auszahlungstermin, Verbuchung und tatsächliche Zahlung sollten deshalb miteinander abgestimmt werden.

Abrechnung

Für Ausschüttungen schweizerischer Aktiengesellschaften, GmbHs und vergleichbarer Beteiligungsrechte werden die entsprechenden ESTV-Abrechnungs- beziehungsweise Meldeformulare verwendet.

Überwälzung

Die Gesellschaft muss die Verrechnungssteuer grundsätzlich auf den Empfänger überwälzen.

Bei einer Bruttodividende von CHF 100 werden deshalb grundsätzlich CHF 35 an die ESTV abgeführt und CHF 65 an den Aktionär ausbezahlt.

Nettodividende

Soll der Empfänger einen bestimmten Nettobetrag erhalten und übernimmt die Gesellschaft die Verrechnungssteuer zusätzlich, kann eine Hochrechnung auf den Bruttobetrag erforderlich werden.

Zwischendividenden

Auch Zwischendividenden sind verrechnungssteuerlich grundsätzlich wie andere Gewinnausschüttungen zu behandeln.

Liquidation

Bei Liquidation unterliegt grundsätzlich der Teil des Liquidationserlöses der Verrechnungssteuer, der über rückzahlbares Nennkapital und verrechnungssteuerlich anerkannte Kapitaleinlagereserven hinausgeht.

Verdeckte Ausschüttungen

Geldwerte Leistungen an Gesellschafter und Nahestehende

Eine geldwerte Leistung kann vorliegen, wenn eine Gesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, den sie einem unabhängigen Dritten unter gleichen Bedingungen nicht eingeräumt hätte.

Überhöhte Aufwendungen

Überhöhte Löhne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren, Management Fees oder andere Vergütungen können teilweise als geldwerte Leistung qualifizieren.

Zu tiefe Erträge

Auch der Verkauf von Vermögenswerten unter Marktwert, unverzinsliche oder zu niedrig verzinste Forderungen oder der Verzicht auf eine fremdübliche Vergütung können eine geldwerte Leistung auslösen.

Private Kosten

Trägt die Gesellschaft private Lebenshaltungskosten, private Reisen, Fahrzeuge, Wohnungen oder andere Aufwendungen des Gesellschafters, kann ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Leistungen an Schwestergesellschaften

Auch Vorteile zwischen Schwestergesellschaften können steuerlich dem gemeinsamen Gesellschafter zugerechnet werden.

Gewinnsteuer und Verrechnungssteuer

Die gleiche Leistung kann auf Ebene der Gesellschaft zu einer Gewinnsteueraufrechnung und gleichzeitig zu Verrechnungssteuer führen.

Verrechnungssteuer auf verdeckten Leistungen kann besonders teuer werden Wird die Steuer nachträglich festgestellt und nicht auf den Begünstigten überwälzt, kann die geldwerte Leistung hochgerechnet werden.

Fremdfinanzierung

Zinsen und verrechnungssteuerpflichtige Finanzierungen

Nicht jedes Darlehen löst Verrechnungssteuer aus

Zinsen auf ein gewöhnliches individuelles Darlehen einer Schweizer Gesellschaft unterliegen grundsätzlich nicht allein deshalb der Verrechnungssteuer, weil die Schuldnerin eine Schweizer Gesellschaft ist.

Obligationen und obligationenähnliche Finanzierungen

Verrechnungssteuer kann dagegen insbesondere auf Zinsen aus schweizerischen Obligationen, Kassenobligationen und bestimmten obligationenähnlichen Finanzierungen entstehen.

Kollektive Fremdfinanzierung

Werden Gelder von einer größeren Zahl von Gläubigern zu vergleichbaren Bedingungen aufgenommen, muss geprüft werden, ob die Finanzierung verrechnungssteuerlich nicht mehr als Sammlung einzelner Darlehen, sondern als Obligation oder obligationenähnliche Finanzierung gilt.

Kundenguthaben

Unternehmen, die gewerbsmässig Gelder entgegennehmen, können zusätzlich unter die Regeln für kundenguthabenähnliche Verbindlichkeiten fallen.

Gesellschafterdarlehen

Ein normales Gesellschafterdarlehen löst nicht automatisch Verrechnungssteuer auf dem Zins aus.

Ein überhöhter Zinssatz oder die Verzinsung von verdecktem Eigenkapital kann jedoch teilweise als geldwerte Leistung qualifizieren.

Cash Pool

Cash-Pool-Strukturen sollten insbesondere hinsichtlich Pool Leader, Teilnehmerzahl, Salden, Vertragsgestaltung und wirtschaftlicher Funktion geprüft werden.

Meldung statt Entrichtung

Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Verfahren Typischer Fall Grundprinzip
Ordentliche Abrechnung Kein anwendbares Meldeverfahren. 35 % Steuer abziehen beziehungsweise überwälzen und an die ESTV entrichten.
Nationales Meldeverfahren Qualifizierte Ausschüttung zwischen Schweizer Gesellschaften. Meldung ersetzt bei erfüllten Voraussetzungen die effektive Steuerentrichtung.
Internationales Meldeverfahren Qualifizierte Beteiligung eines ausländischen Unternehmens an einer Schweizer Gesellschaft. Staatsvertragliche Entlastung und zusätzliche Verfahrensvoraussetzungen prüfen.
Rückerstattung Steuer wurde zunächst abgezogen. Anspruchsberechtigter fordert die Steuer später ganz oder teilweise zurück.

Nationales Konzernverhältnis

Seit dem 1. Januar 2023 kann das Meldeverfahren im schweizerischen Konzernverhältnis grundsätzlich bereits bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent angewendet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

30-Tage-Frist

Die steuerbare Leistung und das Meldeverfahren sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung beziehungsweise Fälligkeit der Verrechnungssteuer bei der ESTV zu deklarieren.

Verspätete Meldung

Eine verspätete Meldung führt bei materiell bestehendem Anspruch heute nicht automatisch zum Verlust des Meldeverfahrens.

Es können jedoch insbesondere verfahrensrechtliche Folgen und eine Ordnungsbusse entstehen.

Internationales Konzernverhältnis

Bei Ausschüttungen an ausländische Muttergesellschaften müssen das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen beziehungsweise andere staatsvertragliche Grundlagen geprüft werden.

Zusätzlich kann eine vorgängige Bewilligung der ESTV erforderlich sein.

Wirtschaftliche Berechtigung

Bei internationalen Strukturen ist insbesondere zu prüfen, ob die Empfängergesellschaft tatsächlich Anspruch auf die staatsvertragliche Entlastung hat und wirtschaftlich berechtigt ist.

Meldeverfahren nicht einfach automatisch anwenden Beteiligungsquote allein genügt nicht. Rückerstattungsanspruch, Empfänger, Beteiligungsstruktur, DBA-Voraussetzungen und das konkrete Verfahren müssen stimmen.

Kapitaleinlageprinzip

Rückzahlung von Nennkapital und Kapitaleinlagereserven

Nennkapital

Die formelle Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital ist verrechnungssteuerlich grundsätzlich anders zu behandeln als eine Ausschüttung aus Gewinnreserven.

Reserven aus Kapitaleinlagen

Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse der Inhaber von Beteiligungsrechten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können als Reserven aus Kapitaleinlagen anerkannt werden.

Gesonderter Ausweis

Für das Kapitaleinlageprinzip müssen die entsprechenden Einlagen in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden.

Meldung an die ESTV

Veränderungen dieses Kontos müssen gegenüber der ESTV ordnungsgemäss gemeldet werden.

Rückzahlung

Anerkannte Kapitaleinlagereserven können unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich wie Nennkapital zurückbezahlt werden und unterliegen dann nicht der Verrechnungssteuer.

Dokumentation

Einlage, Buchung, Anerkennung, Veränderungen und Rückzahlungen sollten lückenlos dokumentiert werden.

Rückforderung

Wann kann Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?

Schweizer juristische Personen

Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz können die Verrechnungssteuer grundsätzlich zurückfordern, wenn insbesondere die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die belasteten Erträge ordnungsgemäss verbucht wurden.

Rückerstattung durch die ESTV

Anders als bei natürlichen Personen erfolgt die Rückerstattung an schweizerische juristische Personen grundsätzlich direkt durch die ESTV.

Dreijahresfrist

Der Rückerstattungsantrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.

Ausländische Empfänger

Für ausländische Empfänger stellt die Schweizer Verrechnungssteuer grundsätzlich eine endgültige Belastung dar, soweit kein Rückerstattungs- oder Entlastungsanspruch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen internationalen Grundlage besteht.

DBA-Entlastung

Je nach Abkommen kann die Schweizer Steuer beispielsweise auf einen verbleibenden Sockelsatz reduziert oder vollständig zurückerstattet werden.

Beteiligungsquote, Empfängerart und weitere Voraussetzungen unterscheiden sich nach Staat und Abkommen.

Wirtschaftliche Berechtigung

Insbesondere bei internationalen Holdingstrukturen kann die wirtschaftliche Berechtigung des Empfängers für die Rückerstattung oder Entlastung entscheidend sein.

Prüfungsablauf

Von der Ausschüttung zur korrekten Verrechnungssteuerbehandlung

Schritt 1 Leistung bestimmen

Dividende, geldwerte Leistung, Zins, Kapitalrückzahlung oder andere Leistung qualifizieren.

Schritt 2 Empfänger analysieren

Sitz, Beteiligung, wirtschaftliche Berechtigung und allfälligen DBA-Anspruch prüfen.

Schritt 3 Verfahren wählen

Ordentliche Entrichtung, nationales oder internationales Meldeverfahren beziehungsweise Rückerstattung bestimmen.

Schritt 4 Fristgerecht umsetzen

Beschluss, Formulare, Zahlung, Meldung und Buchung dokumentieren.

  • Generalversammlungsbeschluss
  • Jahresrechnung und Gewinnverwendung
  • Aktionärs- oder Gesellschafterverzeichnis
  • Beteiligungsquote
  • Ansässigkeitsbescheinigung
  • DBA-Unterlagen
  • Meldeformular
  • ESTV-Bewilligungen
  • Darlehens- und Zinsverträge
  • Intercompany-Verträge
  • Kapitaleinlagereserven-Nachweis
  • Fremdvergleichsdokumentation
  • Zahlungsnachweise
  • Frühere ESTV-Korrespondenz

Typische Fehler

Wo Verrechnungssteuer besonders schnell problematisch wird

Warnsignal Typisches Risiko
Nettodividende wird ohne Steuerabzug ausbezahlt Hochrechnung und zusätzliche Steuerbelastung.
Private Gesellschafterkosten werden nicht korrigiert Gewinnaufrechnung und Verrechnungssteuer auf geldwerter Leistung.
Meldeverfahren wird allein aufgrund der Beteiligungsquote angewendet Weitere materielle oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen fehlen.
Internationales Meldeverfahren ohne erforderliche Bewilligung Steuerentrichtung und Verzugszins können entstehen.
Rückerstattungsfrist wird nicht überwacht Rückerstattungsanspruch kann verloren gehen.
Kapitaleinlagereserven stimmen nicht mit Buchhaltung und ESTV-Nachweis überein Geplante steuerfreie Rückzahlung wird bestritten.
Cash Pool wird nur als Sammlung einzelner Darlehen behandelt Obligationen- oder Kundenguthabenproblematik bleibt unerkannt.
Ausländische Holding leitet Dividende unmittelbar weiter Wirtschaftliche Berechtigung und DBA-Entlastung können in Frage gestellt werden.

Situation: Unternehmen

Verrechnungssteuer mit Dividenden, Finanzierung und Holdingstruktur abstimmen

Verrechnungssteuer steht häufig in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnsteuer, Finanzierung, Beteiligungsstrukturen und Unternehmensverkauf. Die Ausschüttungs- oder Finanzierungsstruktur sollte deshalb vor ihrer Umsetzung geprüft werden.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Verrechnungssteuerpflicht, Meldeverfahren, Rückerstattung und DBA-Entlastung hängen von Art und Fälligkeit der Leistung, Empfänger, Beteiligungsquote, wirtschaftlicher Berechtigung, Vertragsgestaltung und konkretem Verfahren ab. Bei internationalen Ausschüttungen sollte vor der Auszahlung geprüft werden, ob eine vorgängige Bewilligung oder besondere Meldung erforderlich ist.

Verrechnungssteuerberatung

Sie planen eine Dividende, Kapitalrückzahlung oder Konzernfinanzierung?

Wir prüfen Steuerpflicht, geldwerte Leistungen, Meldeverfahren, DBA-Entlastung, Kapitaleinlagereserven und Rückerstattung und begleiten die Abrechnung gegenüber der ESTV.

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