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Besteuerung des steuerbaren Eigenkapitals

Kapitalsteuer für Unternehmen in der Schweiz

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen auf kantonaler und kommunaler Ebene einer Kapitalsteuer. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das steuerbare Eigenkapital, ergänzt um steuerlich als Eigenkapital behandelte Positionen wie verdecktes Eigenkapital.

Kantonale Steuer

Die Kapitalsteuer fällt unabhängig vom Jahresgewinn an

Während die Gewinnsteuer an das Jahresergebnis anknüpft, basiert die Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital am Ende der Steuerperiode. Auch verlustreiche oder noch nicht operative Gesellschaften können deshalb Kapitalsteuer schulden.

Steuersatz, Mindeststeuer und Anrechnung der Gewinnsteuer unterscheiden sich nach Kanton und teilweise nach Gemeinde.

Steuerbares Eigenkapital

Grundkapital, Reserven, Gewinnvortrag und weitere Eigenkapitalpositionen.

Verdecktes Eigenkapital

Fremdkapital, das wegen fehlender Fremdüblichkeit steuerlich als Eigenkapital gilt.

Kantonale Belastung

Steuersatz, Mindeststeuer und Anrechnung der Gewinnsteuer variieren regional.

Bemessungsgrundlage

Was gehört zum steuerbaren Eigenkapital?

Ausgangspunkt ist das handelsrechtlich ausgewiesene Eigenkapital. Steuerlich hinzugerechnet werden können insbesondere nicht verbuchte stille Reserven, als Eigenkapital qualifizierte Gesellschafterfinanzierungen und weitere steuerliche Korrekturen.

Grund- oder Stammkapital

Das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital bildet einen festen Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

Offene Reserven

Gesetzliche Reserven, freiwillige Gewinnreserven, Kapitalreserven und Gewinnvorträge erhöhen grundsätzlich das steuerbare Eigenkapital.

Verlustvorträge

Handelsrechtliche Verluste reduzieren das ausgewiesene Eigenkapital. Kantonale Mindestkapital- oder Mindeststeuerregeln können dennoch zu einer Belastung führen.

Stille Reserven

Steuerlich aufgerechnete oder bei früheren Veranlagungen festgestellte stille Reserven können in die Kapitalsteuerbemessung einbezogen werden.

Kapitaleinlagereserven

Für die Kapitalsteuer gehören Kapitaleinlagereserven grundsätzlich zum Eigenkapital, auch wenn ihre spätere Rückzahlung verrechnungssteuerlich privilegiert sein kann.

Gesellschafterfinanzierung

Verdecktes Eigenkapital

Gewährt ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person der Gesellschaft mehr Fremdkapital, als ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Umständen bereitgestellt hätte, kann der übersteigende Teil als verdecktes Eigenkapital behandelt werden.

Vermögenswertbezogene Prüfung

Die zulässige Fremdfinanzierung wird häufig anhand der Art und des Werts der finanzierten Aktiven beurteilt. Liquide Mittel, Forderungen, Beteiligungen, Immobilien und immaterielle Werte können unterschiedliche Belehnungsgrenzen haben.

Steuerfolgen

Der als verdecktes Eigenkapital qualifizierte Betrag erhöht die Kapitalsteuerbemessung. Darauf entfallende Zinsen können gewinnsteuerlich aufgerechnet und als geldwerte Leistung behandelt werden.

Fremdfinanzierung durch Dritte

Auch ein formelles Bankdarlehen kann relevant sein, wenn der Gesellschafter die Finanzierung wirtschaftlich absichert oder der Bank kein eigenständiges Kreditrisiko verbleibt.

Dokumentation

Darlehensvertrag, Bonität, Sicherheiten, Laufzeit, Tilgung und Verwendungszweck sollten nachvollziehbar belegt werden.

Verdecktes Eigenkapital betrifft mehrere SteuerartenDie Korrektur kann Kapitalsteuer, Gewinnsteuer und Verrechnungssteuer gleichzeitig beeinflussen.

Kantonale Unterschiede

Steuersätze, Mindeststeuern und Anrechnung der Gewinnsteuer

Kantonales MerkmalBedeutung
KapitalsteuersatzWird auf das steuerbare Eigenkapital angewendet und kann durch den Gemeindesteuerfuss beeinflusst werden.
MindeststeuerEinige Kantone erheben eine Mindestbelastung unabhängig von Gewinn und Eigenkapital.
Anrechnung der GewinnsteuerIn vielen Kantonen kann die geschuldete Gewinnsteuer ganz oder teilweise an die Kapitalsteuer angerechnet werden.
Reduzierte BemessungFür bestimmte Beteiligungen, konzerninterne Darlehen oder qualifizierende immaterielle Werte können kantonale Ermässigungen bestehen.
Holding- und FinanzierungsgesellschaftenDie Zusammensetzung des Eigenkapitals und der Aktiven beeinflusst die effektive Kapitalsteuerbelastung.
GemeindesteuerDer effektive Satz hängt häufig zusätzlich von der Sitzgemeinde ab.

Die konkrete Belastung sollte deshalb auf Ebene von Kanton und Sitzgemeinde berechnet werden. Die Kantonsübersichten im Steuerleitfaden stellen die jeweiligen Unternehmenssteuern separat dar.

Beteiligungen und Finanzierung

Besonderheiten für Holding- und Finanzierungsgesellschaften

Beteiligungen

Bestimmte Kantone reduzieren die Kapitalsteuerbemessung für qualifizierende Beteiligungen. Die Voraussetzungen und Berechnung unterscheiden sich kantonal.

Konzerninterne Darlehen

Auch konzerninterne Forderungen können in einzelnen Kantonen für eine reduzierte Kapitalsteuerbemessung berücksichtigt werden.

Immaterielle Werte

Im Zusammenhang mit Patentbox und kantonalen Innovationsinstrumenten können besondere Kapitalsteuerermässigungen vorgesehen sein.

Substanz

Holding- und Finanzierungsgesellschaften sollten über eine Kapitalausstattung verfügen, die zu ihren Beteiligungen, Finanzierungsrisiken und tatsächlichen Funktionen passt.

Sanierung und Verlustgesellschaften

Kapitalzuschüsse, Rangrücktritte, Forderungsverzichte und Bilanzverluste verändern die Bemessungsgrundlage und sollten mit der Gewinnsteuerbehandlung abgestimmt werden.

Steuererklärung

Kapitalsteuer korrekt deklarieren

Schritt 1Eigenkapital abstimmen

Bilanz, Eigenkapitalnachweis und Vorjahreswerte miteinander abgleichen.

Schritt 2Steuerkorrekturen erfassen

Stille Reserven, verdecktes Eigenkapital und weitere steuerliche Anpassungen bestimmen.

Schritt 3Kantonale Entlastungen prüfen

Anrechnung, reduzierte Bemessung und Mindeststeuer berücksichtigen.

Schritt 4Beilagen dokumentieren

Darlehen, Beteiligungen, Eigenkapitalbewegungen und Vorjahresveranlagung beifügen.

  • Jahresrechnung und Bilanz
  • Eigenkapitalnachweis
  • Kapitalerhöhungs- und Herabsetzungsbeschlüsse
  • Kapitaleinlagereserven
  • Gesellschafterdarlehen
  • Bonitäts- und Finanzierungsunterlagen
  • Beteiligungsverzeichnis
  • Immobilien- und Anlagenverzeichnis
  • Steuerlich aufgerechnete stille Reserven
  • Vorjahresveranlagungen
  • Sanierungsunterlagen
  • Kantonale Rulings
WarnsignalTypisches Risiko
Gesellschafterdarlehen übersteigt die wirtschaftliche TragfähigkeitQualifikation als verdecktes Eigenkapital.
Eigenkapitalnachweis stimmt nicht mit der Bilanz übereinRückfragen und fehlerhafte Kapitalsteuerbemessung.
Stille Reserven aus Vorjahren werden nicht fortgeführtNachträgliche Aufrechnung durch die Steuerbehörde.
Anrechnung der Gewinnsteuer wird nicht beantragt oder berechnetZu hohe effektive Kapitalsteuerbelastung.
Holdingvergünstigung wird pauschal angenommenFalsche Anwendung kantonal unterschiedlicher Regeln.
Sanierung wird nur handelsrechtlich dokumentiertAbweichende Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuerfolgen.
Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Kapitalsteuersatz, Mindeststeuer, Anrechnung der Gewinnsteuer und Ermässigungen hängen vom Sitzkanton, der Gemeinde, der Vermögensstruktur und den konkreten Finanzierungsverhältnissen ab.

Unternehmenssteuerberatung

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