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Besteuerung des steuerbaren Eigenkapitals

Kapitalsteuer für Unternehmen in der Schweiz

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen auf kantonaler und kommunaler Ebene einer Kapitalsteuer. Maßgebend ist grundsätzlich das steuerbare Eigenkapital. Dazu können neben Grund- oder Stammkapital und offenen Reserven auch aus versteuertem Gewinn gebildete stille Reserven sowie steuerlich als Eigenkapital behandelte Finanzierungen gehören.

Kurz gesagt: Die Schweiz erhebt auf Bundesebene keine Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Kapitalsteuer wird von Kantonen und Gemeinden erhoben. Steuersatz, Anrechnung der Gewinnsteuer, Mindestbelastungen und besondere Kapitalsteuerermässigungen unterscheiden sich deshalb nach Unternehmenssitz.

Kantonale Unternehmenssteuer

Kapitalsteuer entsteht unabhängig vom Jahresgewinn

Während die Gewinnsteuer an den steuerbaren Reingewinn anknüpft, basiert die Kapitalsteuer grundsätzlich auf dem steuerbaren Eigenkapital am Ende der Steuerperiode.

Auch eine Gesellschaft mit Verlust oder ohne operative Erträge kann deshalb Kapitalsteuer schulden.

Zusätzlich können kantonale Mindeststeuern oder Mindestabgaben bestehen. Diese sind von der eigentlichen Kapitalsteuer zu unterscheiden und folgen den jeweiligen kantonalen Regeln.

Eigenkapital

Einbezahltes Kapital, offene Reserven und weitere steuerlich relevante Eigenkapitalpositionen.

Verdecktes Eigenkapital

Gesellschafter- oder konzernnahe Finanzierung, die steuerlich nicht vollständig als Fremdkapital anerkannt wird.

Kantonale Regeln

Tarif, Gewinnsteueranrechnung, Mindestbelastung und Kapitalermässigungen.

Bemessungsgrundlage

Was gehört zum steuerbaren Eigenkapital?

Art. 29 StHG gibt den harmonisierten Rahmen für die kantonale Kapitalsteuer vor.

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften umfasst das steuerbare Eigenkapital grundsätzlich das einbezahlte Grund- oder Stammkapital, die offenen Reserven und die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

Grund- und Stammkapital

Das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital gehört grundsätzlich zur Kapitalsteuerbasis.

Kapital- und Gewinnreserven

Offene Kapital- und Gewinnreserven sowie Gewinnvorträge gehören grundsätzlich zum steuerbaren Eigenkapital.

Kapitaleinlagereserven

Steuerlich anerkannte Kapitaleinlagereserven gehören kapitalsteuerlich grundsätzlich ebenfalls zum Eigenkapital.

Ihre besondere Bedeutung liegt vor allem bei einer späteren Rückzahlung an die Anteilseigner, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen verrechnungssteuerlich privilegiert sein kann.

Bilanzverluste

Handelsrechtliche Verlustvorträge vermindern das ausgewiesene Eigenkapital.

Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass überhaupt keine kantonale Steuerbelastung verbleibt. Mindestkapital-, Mindeststeuer- oder andere kantonale Regelungen können weiterhin relevant sein.

Stille Reserven

Nicht jede wirtschaftlich vorhandene stille Reserve wird automatisch zur Kapitalsteuerbasis hinzugerechnet.

Zum steuerbaren Eigenkapital gehören insbesondere aus versteuertem Gewinn gebildete beziehungsweise steuerlich bereits erfasste stille Reserven.

Steuerliche Korrekturen

Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz können deshalb auch die Kapitalsteuer beeinflussen.

Steuerlich bereits aufgerechnete Werte sollten über die Folgejahre konsistent fortgeführt werden.

Gesellschafter- und Konzernfinanzierung

Verdecktes Eigenkapital

Gesellschafterdarlehen und andere Finanzierungen durch Beteiligte oder nahestehende Personen können steuerlich teilweise als Eigenkapital behandelt werden, wenn die Fremdfinanzierung die steuerlich anerkannte Fremdkapitalbasis übersteigt.

KS 6a seit Oktober 2024

Die ESTV hat das Kreisschreiben zum verdeckten Eigenkapital mit Kreisschreiben Nr. 6a vom 10. Oktober 2024 aktualisiert.

Das Kreisschreiben dient insbesondere der Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital bei direkter Bundessteuer und Verrechnungssteuer.

Die Kapitalsteuer selbst bleibt dagegen eine kantonale Steuer. Die Einbeziehung verdeckten Eigenkapitals in die kantonale Eigenkapitalbasis richtet sich nach dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht.

Vermögenswertbezogene Prüfung

Für die Ermittlung des steuerlich zulässigen Fremdkapitals wird die Finanzierung insbesondere im Verhältnis zu Art und Verkehrswert der vorhandenen Aktiven geprüft.

Liquide Mittel, Forderungen, Beteiligungen, Immobilien und andere Vermögenswerte können dabei unterschiedliche Fremdfinanzierungskapazitäten besitzen.

Darlehenshöhe und Zinssatz getrennt prüfen

Die Frage, wie viel Fremdkapital steuerlich anerkannt wird, ist von der Frage zu unterscheiden, welcher Zinssatz fremdüblich ist.

Ein steuerlich akzeptabler Zinssatz macht deshalb eine übermässige Gesellschafterfinanzierung nicht automatisch vollständig zu Fremdkapital.

Steuerfolgen

Der als verdecktes Eigenkapital qualifizierte Betrag kann die kantonale Kapitalsteuerbasis erhöhen.

Die darauf entfallende Verzinsung kann gleichzeitig gewinnsteuerlich nicht abzugsfähig sein und verrechnungssteuerlich als geldwerte Leistung behandelt werden.

Drittfinanzierung mit Gesellschaftersicherheit

Auch formell von einer Bank oder einem anderen Dritten gewährtes Fremdkapital kann steuerlich besonders zu prüfen sein, wenn ein Gesellschafter die Finanzierung wirtschaftlich absichert und der externe Kreditgeber dadurch kein eigenständiges wirtschaftliches Risiko trägt.

Verdecktes Eigenkapital ist keine reine Kapitalsteuerfrage Dieselbe Finanzierung kann gleichzeitig Kapitalsteuer, Gewinnsteuer und Verrechnungssteuer beeinflussen.

Kantonale Unterschiede

Steuersatz, Gewinnsteueranrechnung und Mindestbelastung

Kantonales Merkmal Bedeutung
Kapitalsteuersatz Wird auf das steuerbare Eigenkapital angewendet; Tarif und Steuerfuss unterscheiden sich nach Kanton.
Gemeindesteuer Je nach kantonalem System beeinflusst auch die Sitzgemeinde die effektive Belastung.
Anrechnung der Gewinnsteuer Kantone können die Gewinnsteuer ganz oder teilweise auf die Kapitalsteuer anrechnen.
Mindeststeuer Einzelne Kantone kennen zusätzliche Mindestbelastungen nach eigenen Bemessungsregeln.
Reduzierte Kapitalsteuer Für bestimmte Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen können kantonale Ermässigungen bestehen.

Anrechnung der Gewinnsteuer

Das Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, die geschuldete Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen.

Wie weit diese Anrechnung geht, ist kantonal unterschiedlich. Bei profitablen Gesellschaften kann die Kapitalsteuer dadurch wirtschaftlich ganz oder teilweise absorbiert werden, während sie bei Verlustgesellschaften stärker ins Gewicht fällt.

Keine schweizweite Einheitsbelastung

Ein allgemeiner Schweizer Kapitalsteuersatz wäre deshalb irreführend. Für die tatsächliche Belastung sind Sitzkanton, Gemeinde, Eigenkapitalstruktur und anwendbare kantonale Entlastungen entscheidend.

Die ESTV veröffentlicht kantonale Übersichten zu Steuersätzen, Anrechnung der Gewinnsteuer und Kapitalsteuerermässigungen.

Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen

Kantonale Kapitalsteuerermässigungen

Seit der Unternehmenssteuerreform STAF können die Kantone nach Art. 29 Abs. 3 StHG das Eigenkapital ermässigt besteuern, soweit es bestimmten qualifizierenden Vermögenswerten zugerechnet werden kann.

Beteiligungsrechte

Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen entfällt, kann je nach Kanton für Zwecke der Kapitalsteuer reduziert berücksichtigt werden.

Patente und vergleichbare Rechte

Auch Eigenkapital, das Patenten und vergleichbaren immateriellen Rechten zugeordnet wird, kann nach kantonalem Recht eine Kapitalsteuerermässigung erhalten.

Darlehen an Konzerngesellschaften

Das StHG erlaubt den Kantonen außerdem eine Ermässigung für Eigenkapital, das Darlehen an Konzerngesellschaften zugeordnet wird.

Kantonales Wahlrecht

Diese Entlastung ist keine zwingende schweizweite Regel. Die Kantone entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die gesetzlich zulässige Ermässigung umsetzen.

Holdinggesellschaften

Das frühere kantonale Holdingprivileg besteht nicht mehr.

Eine Holding kann aber aufgrund ihrer Beteiligungsstruktur in einzelnen Kantonen von den heutigen Kapitalsteuerermässigungen profitieren.

Nicht von „Holdingprivileg“ sprechen Heute geht es nicht mehr um einen besonderen kantonalen Holdingstatus, sondern um die allgemeinen kantonalen Kapitalsteuerregeln und gegebenenfalls um Ermässigungen für qualifizierende Vermögenspositionen.

Steuererklärung

Kapitalsteuer korrekt deklarieren

Schritt 1 Eigenkapital abstimmen

Bilanz, Eigenkapitalnachweis und Vorjahresveranlagung miteinander abstimmen.

Schritt 2 Steuerliche Korrekturen prüfen

Versteuerte stille Reserven, verdecktes Eigenkapital und andere steuerliche Anpassungen fortführen.

Schritt 3 Kantonale Entlastungen berechnen

Gewinnsteueranrechnung und mögliche Kapitalsteuerermässigungen berücksichtigen.

Schritt 4 Nachweise dokumentieren

Beteiligungen, Darlehen, Eigenkapitalbewegungen und steuerliche Vorjahreswerte belegen.

  • Jahresrechnung und Bilanz
  • Eigenkapitalnachweis
  • Vorjahresveranlagung
  • Kapitalerhöhungsbeschlüsse
  • Kapitalherabsetzungen
  • Kapitaleinlagereserven
  • Gesellschafterdarlehen
  • Konzernfinanzierungen
  • Beteiligungsverzeichnis
  • Patent- und IP-Vermögenswerte
  • Darlehen an Konzerngesellschaften
  • Versteuerte stille Reserven
  • Sanierungsunterlagen
  • Steuerrulings

Typische Fehler

Wo die Kapitalsteuer häufig falsch berechnet wird

Warnsignal Typisches Risiko
Kapitalsteuer wird allein aus dem handelsrechtlichen Eigenkapital berechnet Steuerliche Eigenkapitalkorrekturen werden übersehen.
Sämtliche wirtschaftlichen stillen Reserven werden pauschal hinzugerechnet Kapitalsteuerbasis wird zu hoch angesetzt.
Gesellschafterdarlehen wird nur anhand des Zinssatzes geprüft Verdecktes Eigenkapital bleibt unerkannt.
Gewinnsteueranrechnung wird nicht berücksichtigt Zu hohe effektive Kapitalsteuerbelastung.
Für eine Holding wird automatisch eine besondere Kapitalsteuervergünstigung angenommen Veraltetes Holdingprivileg wird mit den heutigen kantonalen Ermässigungen verwechselt.
Beteiligungen oder Konzerndarlehen werden ohne kantonale Prüfung reduziert besteuert Art und Umfang der kantonalen Entlastung werden falsch angewendet.
Sanierung wird nur handelsrechtlich betrachtet Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer werden nicht aufeinander abgestimmt.

Situation: Unternehmen

Kapitalsteuer mit Finanzierung und Gewinnsteuer abstimmen

Kapitalsteuer lässt sich nicht isoliert betrachten. Gesellschafterdarlehen, Beteiligungen, Finanzierung, Sanierung und Gewinnsteuer beeinflussen die steuerliche Eigenkapitalbasis und die tatsächliche kantonale Belastung.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Kapitalsteuersatz, Mindestbelastung, Gewinnsteueranrechnung und Kapitalsteuerermässigungen hängen insbesondere vom Sitzkanton, der Gemeinde, Eigenkapitalstruktur und den konkreten Finanzierungsverhältnissen ab. Die Behandlung verdeckten Eigenkapitals sollte gemeinsam für Kapitalsteuer, Gewinnsteuer und Verrechnungssteuer geprüft werden.

Unternehmenssteuerberatung

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Wir stimmen handels- und steuerrechtliches Eigenkapital ab, prüfen Gesellschafterdarlehen und verdecktes Eigenkapital, berücksichtigen kantonale Kapitalsteuerermässigungen und erstellen die entsprechende Steuerdeklaration.

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