Besteuerung des steuerbaren Eigenkapitals
Kapitalsteuer für Unternehmen in der Schweiz
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen auf kantonaler und kommunaler Ebene einer Kapitalsteuer. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das steuerbare Eigenkapital, ergänzt um steuerlich als Eigenkapital behandelte Positionen wie verdecktes Eigenkapital.
Kantonale Steuer
Die Kapitalsteuer fällt unabhängig vom Jahresgewinn an
Während die Gewinnsteuer an das Jahresergebnis anknüpft, basiert die Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital am Ende der Steuerperiode. Auch verlustreiche oder noch nicht operative Gesellschaften können deshalb Kapitalsteuer schulden.
Steuersatz, Mindeststeuer und Anrechnung der Gewinnsteuer unterscheiden sich nach Kanton und teilweise nach Gemeinde.
Grundkapital, Reserven, Gewinnvortrag und weitere Eigenkapitalpositionen.
Fremdkapital, das wegen fehlender Fremdüblichkeit steuerlich als Eigenkapital gilt.
Steuersatz, Mindeststeuer und Anrechnung der Gewinnsteuer variieren regional.
Bemessungsgrundlage
Was gehört zum steuerbaren Eigenkapital?
Ausgangspunkt ist das handelsrechtlich ausgewiesene Eigenkapital. Steuerlich hinzugerechnet werden können insbesondere nicht verbuchte stille Reserven, als Eigenkapital qualifizierte Gesellschafterfinanzierungen und weitere steuerliche Korrekturen.
Grund- oder Stammkapital
Das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital bildet einen festen Bestandteil der Bemessungsgrundlage.
Offene Reserven
Gesetzliche Reserven, freiwillige Gewinnreserven, Kapitalreserven und Gewinnvorträge erhöhen grundsätzlich das steuerbare Eigenkapital.
Verlustvorträge
Handelsrechtliche Verluste reduzieren das ausgewiesene Eigenkapital. Kantonale Mindestkapital- oder Mindeststeuerregeln können dennoch zu einer Belastung führen.
Stille Reserven
Steuerlich aufgerechnete oder bei früheren Veranlagungen festgestellte stille Reserven können in die Kapitalsteuerbemessung einbezogen werden.
Kapitaleinlagereserven
Für die Kapitalsteuer gehören Kapitaleinlagereserven grundsätzlich zum Eigenkapital, auch wenn ihre spätere Rückzahlung verrechnungssteuerlich privilegiert sein kann.
Gesellschafterfinanzierung
Verdecktes Eigenkapital
Gewährt ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person der Gesellschaft mehr Fremdkapital, als ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Umständen bereitgestellt hätte, kann der übersteigende Teil als verdecktes Eigenkapital behandelt werden.
Vermögenswertbezogene Prüfung
Die zulässige Fremdfinanzierung wird häufig anhand der Art und des Werts der finanzierten Aktiven beurteilt. Liquide Mittel, Forderungen, Beteiligungen, Immobilien und immaterielle Werte können unterschiedliche Belehnungsgrenzen haben.
Steuerfolgen
Der als verdecktes Eigenkapital qualifizierte Betrag erhöht die Kapitalsteuerbemessung. Darauf entfallende Zinsen können gewinnsteuerlich aufgerechnet und als geldwerte Leistung behandelt werden.
Fremdfinanzierung durch Dritte
Auch ein formelles Bankdarlehen kann relevant sein, wenn der Gesellschafter die Finanzierung wirtschaftlich absichert oder der Bank kein eigenständiges Kreditrisiko verbleibt.
Dokumentation
Darlehensvertrag, Bonität, Sicherheiten, Laufzeit, Tilgung und Verwendungszweck sollten nachvollziehbar belegt werden.
Kantonale Unterschiede
Steuersätze, Mindeststeuern und Anrechnung der Gewinnsteuer
| Kantonales Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Kapitalsteuersatz | Wird auf das steuerbare Eigenkapital angewendet und kann durch den Gemeindesteuerfuss beeinflusst werden. |
| Mindeststeuer | Einige Kantone erheben eine Mindestbelastung unabhängig von Gewinn und Eigenkapital. |
| Anrechnung der Gewinnsteuer | In vielen Kantonen kann die geschuldete Gewinnsteuer ganz oder teilweise an die Kapitalsteuer angerechnet werden. |
| Reduzierte Bemessung | Für bestimmte Beteiligungen, konzerninterne Darlehen oder qualifizierende immaterielle Werte können kantonale Ermässigungen bestehen. |
| Holding- und Finanzierungsgesellschaften | Die Zusammensetzung des Eigenkapitals und der Aktiven beeinflusst die effektive Kapitalsteuerbelastung. |
| Gemeindesteuer | Der effektive Satz hängt häufig zusätzlich von der Sitzgemeinde ab. |
Die konkrete Belastung sollte deshalb auf Ebene von Kanton und Sitzgemeinde berechnet werden. Die Kantonsübersichten im Steuerleitfaden stellen die jeweiligen Unternehmenssteuern separat dar.
Beteiligungen und Finanzierung
Besonderheiten für Holding- und Finanzierungsgesellschaften
Beteiligungen
Bestimmte Kantone reduzieren die Kapitalsteuerbemessung für qualifizierende Beteiligungen. Die Voraussetzungen und Berechnung unterscheiden sich kantonal.
Konzerninterne Darlehen
Auch konzerninterne Forderungen können in einzelnen Kantonen für eine reduzierte Kapitalsteuerbemessung berücksichtigt werden.
Immaterielle Werte
Im Zusammenhang mit Patentbox und kantonalen Innovationsinstrumenten können besondere Kapitalsteuerermässigungen vorgesehen sein.
Substanz
Holding- und Finanzierungsgesellschaften sollten über eine Kapitalausstattung verfügen, die zu ihren Beteiligungen, Finanzierungsrisiken und tatsächlichen Funktionen passt.
Sanierung und Verlustgesellschaften
Kapitalzuschüsse, Rangrücktritte, Forderungsverzichte und Bilanzverluste verändern die Bemessungsgrundlage und sollten mit der Gewinnsteuerbehandlung abgestimmt werden.
Steuererklärung
Kapitalsteuer korrekt deklarieren
Bilanz, Eigenkapitalnachweis und Vorjahreswerte miteinander abgleichen.
Stille Reserven, verdecktes Eigenkapital und weitere steuerliche Anpassungen bestimmen.
Anrechnung, reduzierte Bemessung und Mindeststeuer berücksichtigen.
Darlehen, Beteiligungen, Eigenkapitalbewegungen und Vorjahresveranlagung beifügen.
- Jahresrechnung und Bilanz
- Eigenkapitalnachweis
- Kapitalerhöhungs- und Herabsetzungsbeschlüsse
- Kapitaleinlagereserven
- Gesellschafterdarlehen
- Bonitäts- und Finanzierungsunterlagen
- Beteiligungsverzeichnis
- Immobilien- und Anlagenverzeichnis
- Steuerlich aufgerechnete stille Reserven
- Vorjahresveranlagungen
- Sanierungsunterlagen
- Kantonale Rulings
| Warnsignal | Typisches Risiko |
|---|---|
| Gesellschafterdarlehen übersteigt die wirtschaftliche Tragfähigkeit | Qualifikation als verdecktes Eigenkapital. |
| Eigenkapitalnachweis stimmt nicht mit der Bilanz überein | Rückfragen und fehlerhafte Kapitalsteuerbemessung. |
| Stille Reserven aus Vorjahren werden nicht fortgeführt | Nachträgliche Aufrechnung durch die Steuerbehörde. |
| Anrechnung der Gewinnsteuer wird nicht beantragt oder berechnet | Zu hohe effektive Kapitalsteuerbelastung. |
| Holdingvergünstigung wird pauschal angenommen | Falsche Anwendung kantonal unterschiedlicher Regeln. |
| Sanierung wird nur handelsrechtlich dokumentiert | Abweichende Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuerfolgen. |
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