Transfer Pricing · Schweiz–USA
Verrechnungspreise zwischen Schweiz und USA
Leistungen, Waren, Darlehen, Lizenzen und andere Transaktionen zwischen verbundenen Schweizer und US-Gesellschaften müssen steuerlich zu Bedingungen abgerechnet werden, die auch unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.
Dieser Fremdvergleichsgrundsatz gilt in beiden Staaten. Die Schweiz orientiert sich bei seiner Auslegung wesentlich an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. In den USA bilden insbesondere IRC § 482 und die dazugehörigen Treasury Regulations die zentrale Grundlage.
Arm's Length Principle
Verbundene Unternehmen müssen sich steuerlich wie unabhängige Unternehmen verhalten
Konzernunternehmen sind rechtlich selbständige Gesellschaften, stehen wirtschaftlich aber unter gemeinsamer Kontrolle.
Weil Preise innerhalb eines Konzerns nicht durch einen echten Marktprozess entstehen müssen, können Steuerbehörden prüfen, ob die vereinbarten Bedingungen fremdüblich sind.
Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt deshalb, dass konzerninterne Transaktionen grundsätzlich so vergütet werden, wie vergleichbare unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen miteinander abrechnen würden.
DBA Schweiz–USA
Art. 9 DBA bildet die internationale Grundlage
Das DBA Schweiz–USA enthält für verbundene Unternehmen den internationalen Fremdvergleichsgrundsatz.
Werden zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen vereinbart, die voneinander unabhängige Unternehmen nicht vereinbart hätten, kann ein Vertragsstaat den Gewinn entsprechend korrigieren.
Damit soll der Gewinn dort besteuert werden, wo er bei fremdüblichen Bedingungen wirtschaftlich entstanden wäre.
Schweizer Perspektive
Die Schweiz hat kein eigenständiges umfassendes Transfer-Pricing-Gesetz
Das Schweizer Steuerrecht enthält kein separates umfassendes Gesetzbuch für Verrechnungspreise.
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird vielmehr über verschiedene Bestimmungen des Schweizer Steuerrechts umgesetzt.
Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte orientieren sich bei der Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes regelmässig an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
OECD-Verrechnungspreisleitlinien
Die Leitlinien sind in der Schweiz nicht unmittelbar gesetzlich bindend. Sie dienen jedoch als wichtige Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.
US-Perspektive
IRC § 482 erlaubt dem IRS die Korrektur konzerninterner Gewinnverlagerungen
IRC § 482 erlaubt dem IRS, Einkommen, Abzüge, Credits und andere steuerliche Positionen zwischen verbundenen beziehungsweise gemeinsam kontrollierten Unternehmen neu zuzuordnen.
Ziel ist insbesondere, Steuerumgehungen zu verhindern und den steuerlich zutreffenden Gewinn der einzelnen Unternehmen abzubilden.
Die Treasury Regulations verlangen grundsätzlich Ergebnisse, die denen entsprechen, die unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen unter vergleichbaren Umständen erzielt hätten.
Controlled Transactions
Welche konzerninternen Transaktionen müssen geprüft werden?
Verkauf von Produkten, Komponenten, Rohstoffen und Handelswaren.
Management, Administration, IT, Marketing, Buchhaltung und Support.
Konzerninterne Finanzierung, Zinsen, Laufzeit und Sicherheiten.
Marken, Software, Patente, Technologie und andere IP-Rechte.
Konzernbürgschaften und andere finanzielle Unterstützungsleistungen.
Übertragung von Funktionen, Risiken, Kunden und immateriellen Werten.
Funktionsanalyse
Der Verrechnungspreis beginnt mit der wirtschaftlichen Realität
Bevor eine Verrechnungspreismethode ausgewählt wird, muss verstanden werden, welchen wirtschaftlichen Beitrag die einzelnen Konzerngesellschaften tatsächlich leisten.
Funktionen – Assets – Risiken
Wer entwickelt Produkte, verkauft, verhandelt Verträge, steuert Mitarbeiter und trifft operative Entscheidungen?
Wer besitzt beziehungsweise nutzt Technologie, Marken, Maschinen, Kapital und andere wirtschaftlich relevante Assets?
Wer trägt Markt-, Kredit-, Produkt-, Entwicklungs-, Lager- und andere Geschäftsrisiken?
Verrechnungspreismethoden
Die Methode muss zur konkreten Transaktion passen
Es gibt nicht einen Verrechnungspreisansatz, der für alle konzerninternen Transaktionen geeignet ist.
Entscheidend ist, welche Methode unter Berücksichtigung verfügbarer Daten und Vergleichstransaktionen die zuverlässigste Aussage über den fremdüblichen Preis liefert.
| Methode | Typischer Ansatz |
|---|---|
| Comparable Uncontrolled Price / CUP | Vergleich des konzerninternen Preises mit einem Preis zwischen unabhängigen Unternehmen. |
| Resale Price Method | Ausgangspunkt ist der Weiterverkaufspreis an unabhängige Kunden. |
| Cost Plus Method | Kostenbasis zuzüglich eines fremdüblichen Gewinnaufschlags. |
| Transactional Net Margin Method / CPM | Vergleich einer Nettogewinnkennzahl mit unabhängigen Vergleichsunternehmen. |
| Profit Split | Aufteilung eines gemeinsamen Gewinns anhand der wirtschaftlichen Beiträge der Parteien. |
Konzerninterne Dienstleistungen
Management Fees müssen eine echte Leistung vergüten
Schweizer und US-Gesellschaften verrechnen häufig Management-, IT-, Marketing-, Buchhaltungs- oder andere administrative Leistungen.
Für die steuerliche Anerkennung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine wirtschaftlich relevante Leistung gegenüber der empfangenden Gesellschaft erbracht wurde.
Anschliessend muss eine fremdübliche Vergütung bestimmt werden.
Kostenbasis
Wird eine Kostenaufschlagsmethode verwendet, müssen die in die Kostenbasis einbezogenen Aufwendungen mit der tatsächlich erbrachten Leistung zusammenhängen.
Mark-up
Der Gewinnaufschlag sollte sich an der Funktion, dem Risiko und geeigneten Vergleichsdaten orientieren.
Cost Plus
Auch die Kostenbasis muss vergleichbar sein
Bei einer Kostenaufschlagsmethode genügt es nicht, lediglich einen fremdüblichen Prozentsatz zu bestimmen.
Auch die Kostenbasis selbst muss nach konsistenten wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden.
Kosten, die unmittelbar oder funktional mit der Leistungserbringung verbunden sind.
Je nach Sachverhalt kann zu prüfen sein, ob ein Gewinnaufschlag wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Finanzierungskosten oder Steueraufwand gehören bei typischen Routine-Dienstleistungen grundsätzlich nicht automatisch in dieselbe Mark-up-Basis.
Konzerninterne Finanzierung
Darlehen benötigen einen fremdüblichen Zinssatz
Stellt eine Schweizer Muttergesellschaft ihrer US-Tochter ein Darlehen zur Verfügung oder finanziert eine US-Mutter ihre Schweizer Tochter, müssen nicht nur die Zinsen, sondern sämtliche Finanzierungsbedingungen betrachtet werden.
| Faktor | Typische Bedeutung |
|---|---|
| Kreditwürdigkeit | Beeinflusst den fremdüblichen Zinssatz. |
| Laufzeit | Kurz- und langfristige Finanzierung haben unterschiedliche Marktpreise. |
| Währung | CHF- und USD-Finanzierungen müssen separat betrachtet werden. |
| Sicherheiten | Besicherte und unbesicherte Darlehen sind wirtschaftlich unterschiedlich. |
| Rang | Senior-, subordinated- und ähnliche Finanzierungen besitzen unterschiedliche Risiken. |
| Rückzahlungsfähigkeit | Kann auch die Frage beeinflussen, ob wirtschaftlich überhaupt Fremdkapital vorliegt. |
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Software, Marken und Technologie gehören zu den sensibelsten Transfer-Pricing-Themen
Werden Marken, Software, Patente, Know-how oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter zwischen Schweizer und US-Gesellschaften übertragen oder lizenziert, muss deren wirtschaftlicher Wert fremdüblich vergütet werden.
Besonders wichtig ist dabei nicht nur das formelle Eigentum, sondern welche Gesellschaft die wirtschaftlich wesentlichen Entwicklungs-, Verbesserungs-, Schutz- und Verwertungsfunktionen tatsächlich ausübt und finanziert.
Business Restructuring
Auch die Verlagerung von Funktionen kann eine Vergütung erfordern
Transfer Pricing betrifft nicht nur laufende Rechnungen.
Werden wesentliche Geschäftsfunktionen, Kundenbeziehungen, Risiken oder immaterielle Werte von einer Schweizer Gesellschaft auf eine US-Gesellschaft oder umgekehrt verlagert, kann zu prüfen sein, ob ein unabhängiges Unternehmen hierfür eine Vergütung verlangt hätte.
Kundenbeziehungen und Marktorganisation können wirtschaftlichen Wert besitzen.
Funktionen rund um Technologie und IP müssen bewertet werden.
Vertragliche Risikozuordnung muss zur tatsächlichen Kontrolle und Finanzierung passen.
Betriebsstätte
Betriebsstättengewinn und Verrechnungspreise sind verwandt, aber nicht identisch
Bei zwei rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften werden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bepreist.
Eine Betriebsstätte ist dagegen Teil desselben rechtlichen Unternehmens.
Trotzdem muss auch dort bestimmt werden, welcher Gewinn den Funktionen der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen ist.
| Struktur | Gewinnabgrenzung |
|---|---|
| Schweizer Mutter + US-Tochter | Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften. |
| US-Mutter + Schweizer Tochter | Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften. |
| Schweizer Unternehmen + US Branch | Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers. |
| US-Unternehmen + Schweizer Branch | Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers. |
Dokumentation
Verträge allein reichen nicht
Eine belastbare Transfer-Pricing-Dokumentation sollte nicht lediglich den vereinbarten Preis nennen.
Sie sollte nachvollziehbar erklären, wie die beteiligten Gesellschaften wirtschaftlich funktionieren und warum die gewählte Vergütung fremdüblich ist.
| Dokumentation | Inhalt |
|---|---|
| Gesellschaftsstruktur | Konzern, Eigentümer und relevante Gesellschaften. |
| Transaktionsübersicht | Waren, Leistungen, Zinsen, Lizenzen und sonstige konzerninterne Transaktionen. |
| Funktionsanalyse | Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der beteiligten Unternehmen. |
| Verträge | Rechtliche Bedingungen der konzerninternen Transaktionen. |
| Methodenauswahl | Warum die verwendete Methode für die Transaktion geeignet ist. |
| Benchmark | Vergleichsdaten beziehungsweise fremdübliche Bandbreite, soweit erforderlich. |
| Finanzdaten | Verbindung zwischen Transfer-Pricing-Analyse und Jahresabschluss beziehungsweise Steuererklärung. |
US-Dokumentation
In den USA ist zeitnahe Dokumentation auch für den Penalty-Schutz wichtig
Die US-Regeln sehen bei erheblichen Section-482-Verrechnungspreiskorrekturen besondere Accuracy-Related Penalties vor.
Für die mögliche Vermeidung bestimmter Transfer-Pricing-Penalties ist eine ausreichende zeitnahe Dokumentation besonders wichtig.
Die Dokumentation muss insbesondere die vernünftige Auswahl und Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode nachvollziehbar unterstützen.
Schweizer Dokumentation
Auch ohne identisches US-Dokumentationsregime sollte die Fremdüblichkeit belegbar sein
Die Schweiz besitzt für gewöhnliche Transfer-Pricing-Fälle nicht dasselbe allgemeine Dokumentationssystem wie die USA.
Das bedeutet jedoch nicht, dass konzerninterne Preise ohne wirtschaftliche Begründung festgelegt werden sollten.
Im Veranlagungs- oder Prüfungsverfahren muss die steuerpflichtige Gesellschaft ihre konzerninternen Transaktionen und deren geschäftsmässige Begründetheit nachvollziehbar erklären können.
Steuerkorrekturen
Eine Transfer-Pricing-Korrektur kann Doppelbesteuerung erzeugen
Erhöht beispielsweise der IRS den Gewinn der US-Gesellschaft, weil er eine Zahlung an die Schweizer Konzerngesellschaft für zu hoch hält, wird derselbe Betrag möglicherweise weiterhin in der Schweiz als Einkommen besteuert.
Ohne entsprechende Gegenkorrektur entsteht wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung.
Beispiel
Berechnet der US-Tochter eine Management Fee von USD 1 Mio.
Hält nur USD 600'000 für fremdüblich und erhöht den US-Gewinn um USD 400'000.
Ohne Gegenkorrektur bleiben möglicherweise weiterhin USD 1 Mio. als Schweizer Ertrag erfasst.
Verständigungsverfahren
Das DBA kann bei grenzüberschreitender Doppelbesteuerung helfen
Führt eine Transfer-Pricing-Korrektur eines Staates zu einer Besteuerung, die nicht mit dem DBA vereinbar ist, kann grundsätzlich ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden relevant werden.
Ziel ist insbesondere, eine konsistente steuerliche Gewinnzuordnung zwischen beiden Staaten herzustellen.
Planungssicherheit
Bei wesentlichen Transaktionen können Rulings oder APAs relevant werden
Bei grossen oder wiederkehrenden grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sinnvoll sein, die Verrechnungspreismethode vorab mit den Steuerbehörden abzustimmen.
In den USA besteht dafür insbesondere das Advance Pricing and Mutual Agreement Program.
Auch in der Schweiz können konkrete Transfer-Pricing-Sachverhalte Gegenstand eines steuerlichen Rulings sein.
Typische Strukturen
Wo Verrechnungspreise Schweiz–USA besonders relevant werden
Warenpreis, Vertriebsmarge, Marketing und lokale Funktionen bestimmen.
Service Fee, Kostenbasis und fremdüblichen Mark-up bestimmen.
Lizenzgebühr und wirtschaftlichen Beitrag beider Gesellschaften analysieren.
Lizenz, Warenpreis und lokale Schweizer Vertriebsfunktionen koordinieren.
Bonität, Währung, Laufzeit, Sicherheiten und Zinssatz prüfen.
Tatsächliche Leistungen, Empfängernutzen, Kostenbasis und Mark-up dokumentieren.
Kleine Unternehmensgruppen
Verrechnungspreise gelten nicht nur für Grosskonzerne
Der Fremdvergleichsgrundsatz ist nicht allein für multinationale börsenkotierte Unternehmen relevant.
Auch eine Schweizer GmbH mit einer einzigen US-Tochter oder eine US Corporation mit einer Schweizer Schwestergesellschaft kann konzerninterne Preise fremdüblich festlegen müssen.
Vorgehensweise
Verrechnungspreise in vier Schritten festlegen
Waren, Dienstleistungen, Darlehen, Lizenzen und sonstige Zahlungen dokumentieren.
Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der Gesellschaften bestimmen.
Geeignete Transfer-Pricing-Methode und Vergleichsdaten bestimmen.
Verträge, Berechnungen und tatsächliche Umsetzung konsistent festhalten.
Intercompany Agreements
Vertrag, Buchhaltung und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen
Ein konzerninterner Vertrag ist ein wichtiger Teil der Dokumentation, reicht aber allein nicht aus.
Steuerbehörden können prüfen, ob die Parteien die vereinbarten Funktionen und Risiken tatsächlich übernehmen und ob die Rechnungsstellung den vertraglichen Regelungen folgt.
| Ebene | Beispiel |
|---|---|
| Vertrag | Schweizer Gesellschaft soll Softwareentwicklung erbringen. |
| Tatsächliche Tätigkeit | US-Team entwickelt tatsächlich sämtliche Kerntechnologie. |
| Problem | Vertragliche und wirtschaftliche Realität stimmen nicht überein. |
| Steuerliche Folge | Preis und Gewinnzuordnung können korrigiert werden. |
Typische Fehler
Was bei Verrechnungspreisen Schweiz–USA häufig falsch gemacht wird
| Fehlannahme | Problem |
|---|---|
| „Wir besitzen beide Gesellschaften, also können wir jeden Preis verwenden.“ | Der Fremdvergleichsgrundsatz wird ignoriert. |
| „Cost Plus 5 % ist immer akzeptiert.“ | Funktion, Kostenbasis und Vergleichbarkeit werden nicht geprüft. |
| „Ein Vertrag genügt als Transfer-Pricing-Dokumentation.“ | Wirtschaftliche Realität und Preisfindung fehlen. |
| „Die Schweizer Safe-Harbour-Zinsen gelten auch für den IRS.“ | Nationale Schweizer Vereinfachungen binden die US-Steuerbehörde nicht. |
| „Management Fees können nach gewünschtem Gewinn verteilt werden.“ | Leistung, Nutzen und fremdübliche Vergütung werden nicht belegt. |
| „IP gehört steuerlich automatisch dort hin, wo es registriert ist.“ | Wirtschaftliche Funktionen und Wertschöpfung werden übersehen. |
| „Wenn die Schweiz den Preis akzeptiert, muss ihn der IRS auch akzeptieren.“ | Beide Staaten wenden eigene innerstaatliche Regeln an. |
| „Eine Korrektur betrifft nur einen Staat.“ | Korrespondierende Doppelbesteuerung wird übersehen. |
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Transaktionen zwischen Schweizer und US-Gesellschaften?
Wir prüfen konzerninterne Dienstleistungen, Warenströme, Darlehen, Zinsen, Lizenzen und andere Transaktionen, entwickeln eine nachvollziehbare Fremdvergleichsposition und koordinieren die Schweizer und US-Steuerfolgen.
Verrechnungspreise prüfenTransfer Pricing · Schweiz–USA
Verrechnungspreise zwischen Schweiz und USA
Leistungen, Waren, Darlehen, Lizenzen und andere Transaktionen zwischen verbundenen Schweizer und US-Gesellschaften müssen steuerlich zu Bedingungen abgerechnet werden, die auch unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.
Dieser Fremdvergleichsgrundsatz gilt in beiden Staaten. Die Schweiz orientiert sich bei seiner Auslegung wesentlich an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. In den USA bilden insbesondere IRC § 482 und die dazugehörigen Treasury Regulations die zentrale Grundlage.
Arm's Length Principle
Verbundene Unternehmen müssen sich steuerlich wie unabhängige Unternehmen verhalten
Konzernunternehmen sind rechtlich selbständige Gesellschaften, stehen wirtschaftlich aber unter gemeinsamer Kontrolle.
Weil Preise innerhalb eines Konzerns nicht durch einen echten Marktprozess entstehen müssen, können Steuerbehörden prüfen, ob die vereinbarten Bedingungen fremdüblich sind.
Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt deshalb, dass konzerninterne Transaktionen grundsätzlich so vergütet werden, wie vergleichbare unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen miteinander abrechnen würden.
DBA Schweiz–USA
Art. 9 DBA bildet die internationale Grundlage
Das DBA Schweiz–USA enthält für verbundene Unternehmen den internationalen Fremdvergleichsgrundsatz.
Werden zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen vereinbart, die voneinander unabhängige Unternehmen nicht vereinbart hätten, kann ein Vertragsstaat den Gewinn entsprechend korrigieren.
Damit soll der Gewinn dort besteuert werden, wo er bei fremdüblichen Bedingungen wirtschaftlich entstanden wäre.
Schweizer Perspektive
Die Schweiz hat kein eigenständiges umfassendes Transfer-Pricing-Gesetz
Das Schweizer Steuerrecht enthält kein separates umfassendes Gesetzbuch für Verrechnungspreise.
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird vielmehr über verschiedene Bestimmungen des Schweizer Steuerrechts umgesetzt.
Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte orientieren sich bei der Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes regelmässig an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
OECD-Verrechnungspreisleitlinien
Die Leitlinien sind in der Schweiz nicht unmittelbar gesetzlich bindend. Sie dienen jedoch als wichtige Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.
US-Perspektive
IRC § 482 erlaubt dem IRS die Korrektur konzerninterner Gewinnverlagerungen
IRC § 482 erlaubt dem IRS, Einkommen, Abzüge, Credits und andere steuerliche Positionen zwischen verbundenen beziehungsweise gemeinsam kontrollierten Unternehmen neu zuzuordnen.
Ziel ist insbesondere, Steuerumgehungen zu verhindern und den steuerlich zutreffenden Gewinn der einzelnen Unternehmen abzubilden.
Die Treasury Regulations verlangen grundsätzlich Ergebnisse, die denen entsprechen, die unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen unter vergleichbaren Umständen erzielt hätten.
Controlled Transactions
Welche konzerninternen Transaktionen müssen geprüft werden?
Verkauf von Produkten, Komponenten, Rohstoffen und Handelswaren.
Management, Administration, IT, Marketing, Buchhaltung und Support.
Konzerninterne Finanzierung, Zinsen, Laufzeit und Sicherheiten.
Marken, Software, Patente, Technologie und andere IP-Rechte.
Konzernbürgschaften und andere finanzielle Unterstützungsleistungen.
Übertragung von Funktionen, Risiken, Kunden und immateriellen Werten.
Funktionsanalyse
Der Verrechnungspreis beginnt mit der wirtschaftlichen Realität
Bevor eine Verrechnungspreismethode ausgewählt wird, muss verstanden werden, welchen wirtschaftlichen Beitrag die einzelnen Konzerngesellschaften tatsächlich leisten.
Funktionen – Assets – Risiken
Wer entwickelt Produkte, verkauft, verhandelt Verträge, steuert Mitarbeiter und trifft operative Entscheidungen?
Wer besitzt beziehungsweise nutzt Technologie, Marken, Maschinen, Kapital und andere wirtschaftlich relevante Assets?
Wer trägt Markt-, Kredit-, Produkt-, Entwicklungs-, Lager- und andere Geschäftsrisiken?
Verrechnungspreismethoden
Die Methode muss zur konkreten Transaktion passen
Es gibt nicht einen Verrechnungspreisansatz, der für alle konzerninternen Transaktionen geeignet ist.
Entscheidend ist, welche Methode unter Berücksichtigung verfügbarer Daten und Vergleichstransaktionen die zuverlässigste Aussage über den fremdüblichen Preis liefert.
| Methode | Typischer Ansatz |
|---|---|
| Comparable Uncontrolled Price / CUP | Vergleich des konzerninternen Preises mit einem Preis zwischen unabhängigen Unternehmen. |
| Resale Price Method | Ausgangspunkt ist der Weiterverkaufspreis an unabhängige Kunden. |
| Cost Plus Method | Kostenbasis zuzüglich eines fremdüblichen Gewinnaufschlags. |
| Transactional Net Margin Method / CPM | Vergleich einer Nettogewinnkennzahl mit unabhängigen Vergleichsunternehmen. |
| Profit Split | Aufteilung eines gemeinsamen Gewinns anhand der wirtschaftlichen Beiträge der Parteien. |
Konzerninterne Dienstleistungen
Management Fees müssen eine echte Leistung vergüten
Schweizer und US-Gesellschaften verrechnen häufig Management-, IT-, Marketing-, Buchhaltungs- oder andere administrative Leistungen.
Für die steuerliche Anerkennung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine wirtschaftlich relevante Leistung gegenüber der empfangenden Gesellschaft erbracht wurde.
Anschliessend muss eine fremdübliche Vergütung bestimmt werden.
Kostenbasis
Wird eine Kostenaufschlagsmethode verwendet, müssen die in die Kostenbasis einbezogenen Aufwendungen mit der tatsächlich erbrachten Leistung zusammenhängen.
Mark-up
Der Gewinnaufschlag sollte sich an der Funktion, dem Risiko und geeigneten Vergleichsdaten orientieren.
Cost Plus
Auch die Kostenbasis muss vergleichbar sein
Bei einer Kostenaufschlagsmethode genügt es nicht, lediglich einen fremdüblichen Prozentsatz zu bestimmen.
Auch die Kostenbasis selbst muss nach konsistenten wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden.
Kosten, die unmittelbar oder funktional mit der Leistungserbringung verbunden sind.
Je nach Sachverhalt kann zu prüfen sein, ob ein Gewinnaufschlag wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Finanzierungskosten oder Steueraufwand gehören bei typischen Routine-Dienstleistungen grundsätzlich nicht automatisch in dieselbe Mark-up-Basis.
Konzerninterne Finanzierung
Darlehen benötigen einen fremdüblichen Zinssatz
Stellt eine Schweizer Muttergesellschaft ihrer US-Tochter ein Darlehen zur Verfügung oder finanziert eine US-Mutter ihre Schweizer Tochter, müssen nicht nur die Zinsen, sondern sämtliche Finanzierungsbedingungen betrachtet werden.
| Faktor | Typische Bedeutung |
|---|---|
| Kreditwürdigkeit | Beeinflusst den fremdüblichen Zinssatz. |
| Laufzeit | Kurz- und langfristige Finanzierung haben unterschiedliche Marktpreise. |
| Währung | CHF- und USD-Finanzierungen müssen separat betrachtet werden. |
| Sicherheiten | Besicherte und unbesicherte Darlehen sind wirtschaftlich unterschiedlich. |
| Rang | Senior-, subordinated- und ähnliche Finanzierungen besitzen unterschiedliche Risiken. |
| Rückzahlungsfähigkeit | Kann auch die Frage beeinflussen, ob wirtschaftlich überhaupt Fremdkapital vorliegt. |
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Software, Marken und Technologie gehören zu den sensibelsten Transfer-Pricing-Themen
Werden Marken, Software, Patente, Know-how oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter zwischen Schweizer und US-Gesellschaften übertragen oder lizenziert, muss deren wirtschaftlicher Wert fremdüblich vergütet werden.
Besonders wichtig ist dabei nicht nur das formelle Eigentum, sondern welche Gesellschaft die wirtschaftlich wesentlichen Entwicklungs-, Verbesserungs-, Schutz- und Verwertungsfunktionen tatsächlich ausübt und finanziert.
Business Restructuring
Auch die Verlagerung von Funktionen kann eine Vergütung erfordern
Transfer Pricing betrifft nicht nur laufende Rechnungen.
Werden wesentliche Geschäftsfunktionen, Kundenbeziehungen, Risiken oder immaterielle Werte von einer Schweizer Gesellschaft auf eine US-Gesellschaft oder umgekehrt verlagert, kann zu prüfen sein, ob ein unabhängiges Unternehmen hierfür eine Vergütung verlangt hätte.
Kundenbeziehungen und Marktorganisation können wirtschaftlichen Wert besitzen.
Funktionen rund um Technologie und IP müssen bewertet werden.
Vertragliche Risikozuordnung muss zur tatsächlichen Kontrolle und Finanzierung passen.
Betriebsstätte
Betriebsstättengewinn und Verrechnungspreise sind verwandt, aber nicht identisch
Bei zwei rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften werden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bepreist.
Eine Betriebsstätte ist dagegen Teil desselben rechtlichen Unternehmens.
Trotzdem muss auch dort bestimmt werden, welcher Gewinn den Funktionen der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen ist.
| Struktur | Gewinnabgrenzung |
|---|---|
| Schweizer Mutter + US-Tochter | Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften. |
| US-Mutter + Schweizer Tochter | Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften. |
| Schweizer Unternehmen + US Branch | Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers. |
| US-Unternehmen + Schweizer Branch | Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers. |
Dokumentation
Verträge allein reichen nicht
Eine belastbare Transfer-Pricing-Dokumentation sollte nicht lediglich den vereinbarten Preis nennen.
Sie sollte nachvollziehbar erklären, wie die beteiligten Gesellschaften wirtschaftlich funktionieren und warum die gewählte Vergütung fremdüblich ist.
| Dokumentation | Inhalt |
|---|---|
| Gesellschaftsstruktur | Konzern, Eigentümer und relevante Gesellschaften. |
| Transaktionsübersicht | Waren, Leistungen, Zinsen, Lizenzen und sonstige konzerninterne Transaktionen. |
| Funktionsanalyse | Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der beteiligten Unternehmen. |
| Verträge | Rechtliche Bedingungen der konzerninternen Transaktionen. |
| Methodenauswahl | Warum die verwendete Methode für die Transaktion geeignet ist. |
| Benchmark | Vergleichsdaten beziehungsweise fremdübliche Bandbreite, soweit erforderlich. |
| Finanzdaten | Verbindung zwischen Transfer-Pricing-Analyse und Jahresabschluss beziehungsweise Steuererklärung. |
US-Dokumentation
In den USA ist zeitnahe Dokumentation auch für den Penalty-Schutz wichtig
Die US-Regeln sehen bei erheblichen Section-482-Verrechnungspreiskorrekturen besondere Accuracy-Related Penalties vor.
Für die mögliche Vermeidung bestimmter Transfer-Pricing-Penalties ist eine ausreichende zeitnahe Dokumentation besonders wichtig.
Die Dokumentation muss insbesondere die vernünftige Auswahl und Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode nachvollziehbar unterstützen.
Schweizer Dokumentation
Auch ohne identisches US-Dokumentationsregime sollte die Fremdüblichkeit belegbar sein
Die Schweiz besitzt für gewöhnliche Transfer-Pricing-Fälle nicht dasselbe allgemeine Dokumentationssystem wie die USA.
Das bedeutet jedoch nicht, dass konzerninterne Preise ohne wirtschaftliche Begründung festgelegt werden sollten.
Im Veranlagungs- oder Prüfungsverfahren muss die steuerpflichtige Gesellschaft ihre konzerninternen Transaktionen und deren geschäftsmässige Begründetheit nachvollziehbar erklären können.
Steuerkorrekturen
Eine Transfer-Pricing-Korrektur kann Doppelbesteuerung erzeugen
Erhöht beispielsweise der IRS den Gewinn der US-Gesellschaft, weil er eine Zahlung an die Schweizer Konzerngesellschaft für zu hoch hält, wird derselbe Betrag möglicherweise weiterhin in der Schweiz als Einkommen besteuert.
Ohne entsprechende Gegenkorrektur entsteht wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung.
Beispiel
Berechnet der US-Tochter eine Management Fee von USD 1 Mio.
Hält nur USD 600'000 für fremdüblich und erhöht den US-Gewinn um USD 400'000.
Ohne Gegenkorrektur bleiben möglicherweise weiterhin USD 1 Mio. als Schweizer Ertrag erfasst.
Verständigungsverfahren
Das DBA kann bei grenzüberschreitender Doppelbesteuerung helfen
Führt eine Transfer-Pricing-Korrektur eines Staates zu einer Besteuerung, die nicht mit dem DBA vereinbar ist, kann grundsätzlich ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden relevant werden.
Ziel ist insbesondere, eine konsistente steuerliche Gewinnzuordnung zwischen beiden Staaten herzustellen.
Planungssicherheit
Bei wesentlichen Transaktionen können Rulings oder APAs relevant werden
Bei grossen oder wiederkehrenden grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sinnvoll sein, die Verrechnungspreismethode vorab mit den Steuerbehörden abzustimmen.
In den USA besteht dafür insbesondere das Advance Pricing and Mutual Agreement Program.
Auch in der Schweiz können konkrete Transfer-Pricing-Sachverhalte Gegenstand eines steuerlichen Rulings sein.
Typische Strukturen
Wo Verrechnungspreise Schweiz–USA besonders relevant werden
Warenpreis, Vertriebsmarge, Marketing und lokale Funktionen bestimmen.
Service Fee, Kostenbasis und fremdüblichen Mark-up bestimmen.
Lizenzgebühr und wirtschaftlichen Beitrag beider Gesellschaften analysieren.
Lizenz, Warenpreis und lokale Schweizer Vertriebsfunktionen koordinieren.
Bonität, Währung, Laufzeit, Sicherheiten und Zinssatz prüfen.
Tatsächliche Leistungen, Empfängernutzen, Kostenbasis und Mark-up dokumentieren.
Kleine Unternehmensgruppen
Verrechnungspreise gelten nicht nur für Grosskonzerne
Der Fremdvergleichsgrundsatz ist nicht allein für multinationale börsenkotierte Unternehmen relevant.
Auch eine Schweizer GmbH mit einer einzigen US-Tochter oder eine US Corporation mit einer Schweizer Schwestergesellschaft kann konzerninterne Preise fremdüblich festlegen müssen.
Vorgehensweise
Verrechnungspreise in vier Schritten festlegen
Waren, Dienstleistungen, Darlehen, Lizenzen und sonstige Zahlungen dokumentieren.
Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der Gesellschaften bestimmen.
Geeignete Transfer-Pricing-Methode und Vergleichsdaten bestimmen.
Verträge, Berechnungen und tatsächliche Umsetzung konsistent festhalten.
Intercompany Agreements
Vertrag, Buchhaltung und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen
Ein konzerninterner Vertrag ist ein wichtiger Teil der Dokumentation, reicht aber allein nicht aus.
Steuerbehörden können prüfen, ob die Parteien die vereinbarten Funktionen und Risiken tatsächlich übernehmen und ob die Rechnungsstellung den vertraglichen Regelungen folgt.
| Ebene | Beispiel |
|---|---|
| Vertrag | Schweizer Gesellschaft soll Softwareentwicklung erbringen. |
| Tatsächliche Tätigkeit | US-Team entwickelt tatsächlich sämtliche Kerntechnologie. |
| Problem | Vertragliche und wirtschaftliche Realität stimmen nicht überein. |
| Steuerliche Folge | Preis und Gewinnzuordnung können korrigiert werden. |
Typische Fehler
Was bei Verrechnungspreisen Schweiz–USA häufig falsch gemacht wird
| Fehlannahme | Problem |
|---|---|
| „Wir besitzen beide Gesellschaften, also können wir jeden Preis verwenden.“ | Der Fremdvergleichsgrundsatz wird ignoriert. |
| „Cost Plus 5 % ist immer akzeptiert.“ | Funktion, Kostenbasis und Vergleichbarkeit werden nicht geprüft. |
| „Ein Vertrag genügt als Transfer-Pricing-Dokumentation.“ | Wirtschaftliche Realität und Preisfindung fehlen. |
| „Die Schweizer Safe-Harbour-Zinsen gelten auch für den IRS.“ | Nationale Schweizer Vereinfachungen binden die US-Steuerbehörde nicht. |
| „Management Fees können nach gewünschtem Gewinn verteilt werden.“ | Leistung, Nutzen und fremdübliche Vergütung werden nicht belegt. |
| „IP gehört steuerlich automatisch dort hin, wo es registriert ist.“ | Wirtschaftliche Funktionen und Wertschöpfung werden übersehen. |
| „Wenn die Schweiz den Preis akzeptiert, muss ihn der IRS auch akzeptieren.“ | Beide Staaten wenden eigene innerstaatliche Regeln an. |
| „Eine Korrektur betrifft nur einen Staat.“ | Korrespondierende Doppelbesteuerung wird übersehen. |
Weiterführende Themen
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Verrechnungspreise prüfen