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Transfer Pricing · Schweiz–USA

Verrechnungspreise zwischen Schweiz und USA

Leistungen, Waren, Darlehen, Lizenzen und andere Transaktionen zwischen verbundenen Schweizer und US-Gesellschaften müssen steuerlich zu Bedingungen abgerechnet werden, die auch unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.

Dieser Fremdvergleichsgrundsatz gilt in beiden Staaten. Die Schweiz orientiert sich bei seiner Auslegung wesentlich an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. In den USA bilden insbesondere IRC § 482 und die dazugehörigen Treasury Regulations die zentrale Grundlage.

Kurz gesagt: Konzerninterne Preise dürfen nicht allein danach festgelegt werden, wo der Gewinn steuerlich günstiger ist. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte, übernommenen Risiken und die wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Transaktion.

Arm's Length Principle

Verbundene Unternehmen müssen sich steuerlich wie unabhängige Unternehmen verhalten

Konzernunternehmen sind rechtlich selbständige Gesellschaften, stehen wirtschaftlich aber unter gemeinsamer Kontrolle.

Weil Preise innerhalb eines Konzerns nicht durch einen echten Marktprozess entstehen müssen, können Steuerbehörden prüfen, ob die vereinbarten Bedingungen fremdüblich sind.

Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt deshalb, dass konzerninterne Transaktionen grundsätzlich so vergütet werden, wie vergleichbare unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen miteinander abrechnen würden.

DBA Schweiz–USA

Art. 9 DBA bildet die internationale Grundlage

Das DBA Schweiz–USA enthält für verbundene Unternehmen den internationalen Fremdvergleichsgrundsatz.

Werden zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen vereinbart, die voneinander unabhängige Unternehmen nicht vereinbart hätten, kann ein Vertragsstaat den Gewinn entsprechend korrigieren.

Damit soll der Gewinn dort besteuert werden, wo er bei fremdüblichen Bedingungen wirtschaftlich entstanden wäre.

Transfer Pricing betrifft die Gewinnverteilung Es geht nicht nur darum, ob eine Rechnung existiert. Entscheidend ist, ob die Höhe und die Bedingungen der Vergütung dem wirtschaftlichen Beitrag der beteiligten Unternehmen entsprechen.

Schweizer Perspektive

Die Schweiz hat kein eigenständiges umfassendes Transfer-Pricing-Gesetz

Das Schweizer Steuerrecht enthält kein separates umfassendes Gesetzbuch für Verrechnungspreise.

Der Fremdvergleichsgrundsatz wird vielmehr über verschiedene Bestimmungen des Schweizer Steuerrechts umgesetzt.

Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte orientieren sich bei der Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes regelmässig an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

OECD-Verrechnungspreisleitlinien

Die Leitlinien sind in der Schweiz nicht unmittelbar gesetzlich bindend. Sie dienen jedoch als wichtige Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.

Verdeckte Gewinnausschüttung möglich Gewährt eine Schweizer Gesellschaft einer verbundenen Person oder Gesellschaft einen nicht fremdüblichen Vorteil, kann der steuerlich nicht begründete Teil insbesondere zu einer Gewinnkorrektur führen und je nach Sachverhalt auch Verrechnungssteuerfolgen auslösen.

US-Perspektive

IRC § 482 erlaubt dem IRS die Korrektur konzerninterner Gewinnverlagerungen

IRC § 482 erlaubt dem IRS, Einkommen, Abzüge, Credits und andere steuerliche Positionen zwischen verbundenen beziehungsweise gemeinsam kontrollierten Unternehmen neu zuzuordnen.

Ziel ist insbesondere, Steuerumgehungen zu verhindern und den steuerlich zutreffenden Gewinn der einzelnen Unternehmen abzubilden.

Die Treasury Regulations verlangen grundsätzlich Ergebnisse, die denen entsprechen, die unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen unter vergleichbaren Umständen erzielt hätten.

US-Regeln sind deutlich detaillierter Die Section-482-Regulations enthalten umfangreiche methodische Regeln für Waren, Dienstleistungen, immaterielle Wirtschaftsgüter, Darlehen und andere Controlled Transactions.

Controlled Transactions

Welche konzerninternen Transaktionen müssen geprüft werden?

Waren

Verkauf von Produkten, Komponenten, Rohstoffen und Handelswaren.

Dienstleistungen

Management, Administration, IT, Marketing, Buchhaltung und Support.

Darlehen

Konzerninterne Finanzierung, Zinsen, Laufzeit und Sicherheiten.

Lizenzen

Marken, Software, Patente, Technologie und andere IP-Rechte.

Garantien

Konzernbürgschaften und andere finanzielle Unterstützungsleistungen.

Umstrukturierungen

Übertragung von Funktionen, Risiken, Kunden und immateriellen Werten.

Funktionsanalyse

Der Verrechnungspreis beginnt mit der wirtschaftlichen Realität

Bevor eine Verrechnungspreismethode ausgewählt wird, muss verstanden werden, welchen wirtschaftlichen Beitrag die einzelnen Konzerngesellschaften tatsächlich leisten.

Funktionen – Assets – Risiken

Funktionen

Wer entwickelt Produkte, verkauft, verhandelt Verträge, steuert Mitarbeiter und trifft operative Entscheidungen?

Vermögenswerte

Wer besitzt beziehungsweise nutzt Technologie, Marken, Maschinen, Kapital und andere wirtschaftlich relevante Assets?

Risiken

Wer trägt Markt-, Kredit-, Produkt-, Entwicklungs-, Lager- und andere Geschäftsrisiken?

Verrechnungspreismethoden

Die Methode muss zur konkreten Transaktion passen

Es gibt nicht einen Verrechnungspreisansatz, der für alle konzerninternen Transaktionen geeignet ist.

Entscheidend ist, welche Methode unter Berücksichtigung verfügbarer Daten und Vergleichstransaktionen die zuverlässigste Aussage über den fremdüblichen Preis liefert.

Methode Typischer Ansatz
Comparable Uncontrolled Price / CUP Vergleich des konzerninternen Preises mit einem Preis zwischen unabhängigen Unternehmen.
Resale Price Method Ausgangspunkt ist der Weiterverkaufspreis an unabhängige Kunden.
Cost Plus Method Kostenbasis zuzüglich eines fremdüblichen Gewinnaufschlags.
Transactional Net Margin Method / CPM Vergleich einer Nettogewinnkennzahl mit unabhängigen Vergleichsunternehmen.
Profit Split Aufteilung eines gemeinsamen Gewinns anhand der wirtschaftlichen Beiträge der Parteien.
Kostenaufschlag ist keine universelle Lösung Ein pauschales „Cost Plus 5 %“ ist nicht automatisch fremdüblich. Kostenbasis, Funktionen, Risiken und Vergleichsdaten müssen zur jeweiligen Transaktion passen.

Konzerninterne Dienstleistungen

Management Fees müssen eine echte Leistung vergüten

Schweizer und US-Gesellschaften verrechnen häufig Management-, IT-, Marketing-, Buchhaltungs- oder andere administrative Leistungen.

Für die steuerliche Anerkennung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine wirtschaftlich relevante Leistung gegenüber der empfangenden Gesellschaft erbracht wurde.

Anschliessend muss eine fremdübliche Vergütung bestimmt werden.

Kostenbasis

Wird eine Kostenaufschlagsmethode verwendet, müssen die in die Kostenbasis einbezogenen Aufwendungen mit der tatsächlich erbrachten Leistung zusammenhängen.

Mark-up

Der Gewinnaufschlag sollte sich an der Funktion, dem Risiko und geeigneten Vergleichsdaten orientieren.

Shareholder Activities nicht einfach weiterverrechnen Tätigkeiten, die ausschliesslich aufgrund der Gesellschafterstellung oder zur Führung der Beteiligung erbracht werden, sind von echten Leistungen gegenüber der Tochtergesellschaft abzugrenzen.

Cost Plus

Auch die Kostenbasis muss vergleichbar sein

Bei einer Kostenaufschlagsmethode genügt es nicht, lediglich einen fremdüblichen Prozentsatz zu bestimmen.

Auch die Kostenbasis selbst muss nach konsistenten wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden.

Operative Kosten

Kosten, die unmittelbar oder funktional mit der Leistungserbringung verbunden sind.

Durchlaufende Kosten

Je nach Sachverhalt kann zu prüfen sein, ob ein Gewinnaufschlag wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Nicht-operative Kosten

Finanzierungskosten oder Steueraufwand gehören bei typischen Routine-Dienstleistungen grundsätzlich nicht automatisch in dieselbe Mark-up-Basis.

Konzerninterne Finanzierung

Darlehen benötigen einen fremdüblichen Zinssatz

Stellt eine Schweizer Muttergesellschaft ihrer US-Tochter ein Darlehen zur Verfügung oder finanziert eine US-Mutter ihre Schweizer Tochter, müssen nicht nur die Zinsen, sondern sämtliche Finanzierungsbedingungen betrachtet werden.

Faktor Typische Bedeutung
Kreditwürdigkeit Beeinflusst den fremdüblichen Zinssatz.
Laufzeit Kurz- und langfristige Finanzierung haben unterschiedliche Marktpreise.
Währung CHF- und USD-Finanzierungen müssen separat betrachtet werden.
Sicherheiten Besicherte und unbesicherte Darlehen sind wirtschaftlich unterschiedlich.
Rang Senior-, subordinated- und ähnliche Finanzierungen besitzen unterschiedliche Risiken.
Rückzahlungsfähigkeit Kann auch die Frage beeinflussen, ob wirtschaftlich überhaupt Fremdkapital vorliegt.
Schweizer Safe-Harbour-Zinssätze binden die USA nicht Die jährlich von der ESTV veröffentlichten anerkannten Zinssätze können die Schweizer Analyse vereinfachen. Eine ausländische Steuerbehörde wie der IRS ist an diese Schweizer Safe-Harbour-Werte jedoch nicht gebunden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Software, Marken und Technologie gehören zu den sensibelsten Transfer-Pricing-Themen

Werden Marken, Software, Patente, Know-how oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter zwischen Schweizer und US-Gesellschaften übertragen oder lizenziert, muss deren wirtschaftlicher Wert fremdüblich vergütet werden.

Besonders wichtig ist dabei nicht nur das formelle Eigentum, sondern welche Gesellschaft die wirtschaftlich wesentlichen Entwicklungs-, Verbesserungs-, Schutz- und Verwertungsfunktionen tatsächlich ausübt und finanziert.

IP nicht kurz vor dem Exit beliebig verschieben Eine Übertragung wertvoller immaterieller Wirtschaftsgüter zwischen Konzerngesellschaften kann erhebliche Steuerfolgen in beiden Staaten auslösen und sollte vor Umsetzung bewertet werden.

Business Restructuring

Auch die Verlagerung von Funktionen kann eine Vergütung erfordern

Transfer Pricing betrifft nicht nur laufende Rechnungen.

Werden wesentliche Geschäftsfunktionen, Kundenbeziehungen, Risiken oder immaterielle Werte von einer Schweizer Gesellschaft auf eine US-Gesellschaft oder umgekehrt verlagert, kann zu prüfen sein, ob ein unabhängiges Unternehmen hierfür eine Vergütung verlangt hätte.

Vertrieb wird verlagert

Kundenbeziehungen und Marktorganisation können wirtschaftlichen Wert besitzen.

Entwicklung wird verlagert

Funktionen rund um Technologie und IP müssen bewertet werden.

Risiken werden neu verteilt

Vertragliche Risikozuordnung muss zur tatsächlichen Kontrolle und Finanzierung passen.

Betriebsstätte

Betriebsstättengewinn und Verrechnungspreise sind verwandt, aber nicht identisch

Bei zwei rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften werden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bepreist.

Eine Betriebsstätte ist dagegen Teil desselben rechtlichen Unternehmens.

Trotzdem muss auch dort bestimmt werden, welcher Gewinn den Funktionen der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Struktur Gewinnabgrenzung
Schweizer Mutter + US-Tochter Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften.
US-Mutter + Schweizer Tochter Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften.
Schweizer Unternehmen + US Branch Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers.
US-Unternehmen + Schweizer Branch Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers.
Betriebsstätte Schweiz–USA

Dokumentation

Verträge allein reichen nicht

Eine belastbare Transfer-Pricing-Dokumentation sollte nicht lediglich den vereinbarten Preis nennen.

Sie sollte nachvollziehbar erklären, wie die beteiligten Gesellschaften wirtschaftlich funktionieren und warum die gewählte Vergütung fremdüblich ist.

Dokumentation Inhalt
Gesellschaftsstruktur Konzern, Eigentümer und relevante Gesellschaften.
Transaktionsübersicht Waren, Leistungen, Zinsen, Lizenzen und sonstige konzerninterne Transaktionen.
Funktionsanalyse Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der beteiligten Unternehmen.
Verträge Rechtliche Bedingungen der konzerninternen Transaktionen.
Methodenauswahl Warum die verwendete Methode für die Transaktion geeignet ist.
Benchmark Vergleichsdaten beziehungsweise fremdübliche Bandbreite, soweit erforderlich.
Finanzdaten Verbindung zwischen Transfer-Pricing-Analyse und Jahresabschluss beziehungsweise Steuererklärung.

US-Dokumentation

In den USA ist zeitnahe Dokumentation auch für den Penalty-Schutz wichtig

Die US-Regeln sehen bei erheblichen Section-482-Verrechnungspreiskorrekturen besondere Accuracy-Related Penalties vor.

Für die mögliche Vermeidung bestimmter Transfer-Pricing-Penalties ist eine ausreichende zeitnahe Dokumentation besonders wichtig.

Die Dokumentation muss insbesondere die vernünftige Auswahl und Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode nachvollziehbar unterstützen.

Dokumentation nachträglich zu erstellen ist riskant Für die relevanten US-Dokumentationsregeln muss die Dokumentation grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Steuererklärung vorhanden sein und auf IRS-Anforderung innerhalb der vorgesehenen Frist bereitgestellt werden können.

Schweizer Dokumentation

Auch ohne identisches US-Dokumentationsregime sollte die Fremdüblichkeit belegbar sein

Die Schweiz besitzt für gewöhnliche Transfer-Pricing-Fälle nicht dasselbe allgemeine Dokumentationssystem wie die USA.

Das bedeutet jedoch nicht, dass konzerninterne Preise ohne wirtschaftliche Begründung festgelegt werden sollten.

Im Veranlagungs- oder Prüfungsverfahren muss die steuerpflichtige Gesellschaft ihre konzerninternen Transaktionen und deren geschäftsmässige Begründetheit nachvollziehbar erklären können.

Steuerkorrekturen

Eine Transfer-Pricing-Korrektur kann Doppelbesteuerung erzeugen

Erhöht beispielsweise der IRS den Gewinn der US-Gesellschaft, weil er eine Zahlung an die Schweizer Konzerngesellschaft für zu hoch hält, wird derselbe Betrag möglicherweise weiterhin in der Schweiz als Einkommen besteuert.

Ohne entsprechende Gegenkorrektur entsteht wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung.

Beispiel

Schweizer Gesellschaft

Berechnet der US-Tochter eine Management Fee von USD 1 Mio.

IRS

Hält nur USD 600'000 für fremdüblich und erhöht den US-Gewinn um USD 400'000.

Schweiz

Ohne Gegenkorrektur bleiben möglicherweise weiterhin USD 1 Mio. als Schweizer Ertrag erfasst.

Verständigungsverfahren

Das DBA kann bei grenzüberschreitender Doppelbesteuerung helfen

Führt eine Transfer-Pricing-Korrektur eines Staates zu einer Besteuerung, die nicht mit dem DBA vereinbar ist, kann grundsätzlich ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden relevant werden.

Ziel ist insbesondere, eine konsistente steuerliche Gewinnzuordnung zwischen beiden Staaten herzustellen.

Transfer-Pricing-Streit betrifft häufig zwei Steuerbehörden Eine einseitige Einigung mit nur einem Staat beseitigt die Doppelbesteuerung nicht zwingend. Grenzüberschreitende Korrekturen müssen deshalb bilateral betrachtet werden.

Planungssicherheit

Bei wesentlichen Transaktionen können Rulings oder APAs relevant werden

Bei grossen oder wiederkehrenden grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sinnvoll sein, die Verrechnungspreismethode vorab mit den Steuerbehörden abzustimmen.

In den USA besteht dafür insbesondere das Advance Pricing and Mutual Agreement Program.

Auch in der Schweiz können konkrete Transfer-Pricing-Sachverhalte Gegenstand eines steuerlichen Rulings sein.

Typische Strukturen

Wo Verrechnungspreise Schweiz–USA besonders relevant werden

Schweizer Mutter mit US Sales Company

Warenpreis, Vertriebsmarge, Marketing und lokale Funktionen bestimmen.

US-Mutter mit Schweizer Service Company

Service Fee, Kostenbasis und fremdüblichen Mark-up bestimmen.

Schweizer IP mit US-Lizenz

Lizenzgebühr und wirtschaftlichen Beitrag beider Gesellschaften analysieren.

US-IP mit Schweizer Vertrieb

Lizenz, Warenpreis und lokale Schweizer Vertriebsfunktionen koordinieren.

Intercompany Loan

Bonität, Währung, Laufzeit, Sicherheiten und Zinssatz prüfen.

Konzerninterne Managementgesellschaft

Tatsächliche Leistungen, Empfängernutzen, Kostenbasis und Mark-up dokumentieren.

Kleine Unternehmensgruppen

Verrechnungspreise gelten nicht nur für Grosskonzerne

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist nicht allein für multinationale börsenkotierte Unternehmen relevant.

Auch eine Schweizer GmbH mit einer einzigen US-Tochter oder eine US Corporation mit einer Schweizer Schwestergesellschaft kann konzerninterne Preise fremdüblich festlegen müssen.

Aufwand proportional halten Die Dokumentation einer kleinen Unternehmensgruppe muss nicht dieselbe Komplexität wie bei einem multinationalen Konzern haben. Sie sollte aber ausreichen, um die wirtschaftliche Logik und die Preisfindung nachvollziehbar zu erklären.

Vorgehensweise

Verrechnungspreise in vier Schritten festlegen

Schritt 1 Transaktionen erfassen

Waren, Dienstleistungen, Darlehen, Lizenzen und sonstige Zahlungen dokumentieren.

Schritt 2 Funktionen analysieren

Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der Gesellschaften bestimmen.

Schritt 3 Methode auswählen

Geeignete Transfer-Pricing-Methode und Vergleichsdaten bestimmen.

Schritt 4 Dokumentieren

Verträge, Berechnungen und tatsächliche Umsetzung konsistent festhalten.

Intercompany Agreements

Vertrag, Buchhaltung und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen

Ein konzerninterner Vertrag ist ein wichtiger Teil der Dokumentation, reicht aber allein nicht aus.

Steuerbehörden können prüfen, ob die Parteien die vereinbarten Funktionen und Risiken tatsächlich übernehmen und ob die Rechnungsstellung den vertraglichen Regelungen folgt.

Ebene Beispiel
Vertrag Schweizer Gesellschaft soll Softwareentwicklung erbringen.
Tatsächliche Tätigkeit US-Team entwickelt tatsächlich sämtliche Kerntechnologie.
Problem Vertragliche und wirtschaftliche Realität stimmen nicht überein.
Steuerliche Folge Preis und Gewinnzuordnung können korrigiert werden.

Typische Fehler

Was bei Verrechnungspreisen Schweiz–USA häufig falsch gemacht wird

Fehlannahme Problem
„Wir besitzen beide Gesellschaften, also können wir jeden Preis verwenden.“ Der Fremdvergleichsgrundsatz wird ignoriert.
„Cost Plus 5 % ist immer akzeptiert.“ Funktion, Kostenbasis und Vergleichbarkeit werden nicht geprüft.
„Ein Vertrag genügt als Transfer-Pricing-Dokumentation.“ Wirtschaftliche Realität und Preisfindung fehlen.
„Die Schweizer Safe-Harbour-Zinsen gelten auch für den IRS.“ Nationale Schweizer Vereinfachungen binden die US-Steuerbehörde nicht.
„Management Fees können nach gewünschtem Gewinn verteilt werden.“ Leistung, Nutzen und fremdübliche Vergütung werden nicht belegt.
„IP gehört steuerlich automatisch dort hin, wo es registriert ist.“ Wirtschaftliche Funktionen und Wertschöpfung werden übersehen.
„Wenn die Schweiz den Preis akzeptiert, muss ihn der IRS auch akzeptieren.“ Beide Staaten wenden eigene innerstaatliche Regeln an.
„Eine Korrektur betrifft nur einen Staat.“ Korrespondierende Doppelbesteuerung wird übersehen.
Hinweis: Die fremdübliche Vergütung hängt von der konkreten Transaktion, den Funktionen, Vermögenswerten und Risiken der beteiligten Gesellschaften, den vertraglichen Bedingungen und verfügbaren Vergleichsdaten ab. Schweizer Safe-Harbour-Regeln oder eine in einem Staat akzeptierte Methode führen nicht automatisch zur Anerkennung durch den anderen Staat.

Beratung Schweiz–USA

Transaktionen zwischen Schweizer und US-Gesellschaften?

Wir prüfen konzerninterne Dienstleistungen, Warenströme, Darlehen, Zinsen, Lizenzen und andere Transaktionen, entwickeln eine nachvollziehbare Fremdvergleichsposition und koordinieren die Schweizer und US-Steuerfolgen.

Verrechnungspreise prüfen
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Transfer Pricing · Schweiz–USA

Verrechnungspreise zwischen Schweiz und USA

Leistungen, Waren, Darlehen, Lizenzen und andere Transaktionen zwischen verbundenen Schweizer und US-Gesellschaften müssen steuerlich zu Bedingungen abgerechnet werden, die auch unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.

Dieser Fremdvergleichsgrundsatz gilt in beiden Staaten. Die Schweiz orientiert sich bei seiner Auslegung wesentlich an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. In den USA bilden insbesondere IRC § 482 und die dazugehörigen Treasury Regulations die zentrale Grundlage.

Kurz gesagt: Konzerninterne Preise dürfen nicht allein danach festgelegt werden, wo der Gewinn steuerlich günstiger ist. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte, übernommenen Risiken und die wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Transaktion.

Arm's Length Principle

Verbundene Unternehmen müssen sich steuerlich wie unabhängige Unternehmen verhalten

Konzernunternehmen sind rechtlich selbständige Gesellschaften, stehen wirtschaftlich aber unter gemeinsamer Kontrolle.

Weil Preise innerhalb eines Konzerns nicht durch einen echten Marktprozess entstehen müssen, können Steuerbehörden prüfen, ob die vereinbarten Bedingungen fremdüblich sind.

Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt deshalb, dass konzerninterne Transaktionen grundsätzlich so vergütet werden, wie vergleichbare unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen miteinander abrechnen würden.

DBA Schweiz–USA

Art. 9 DBA bildet die internationale Grundlage

Das DBA Schweiz–USA enthält für verbundene Unternehmen den internationalen Fremdvergleichsgrundsatz.

Werden zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen vereinbart, die voneinander unabhängige Unternehmen nicht vereinbart hätten, kann ein Vertragsstaat den Gewinn entsprechend korrigieren.

Damit soll der Gewinn dort besteuert werden, wo er bei fremdüblichen Bedingungen wirtschaftlich entstanden wäre.

Transfer Pricing betrifft die Gewinnverteilung Es geht nicht nur darum, ob eine Rechnung existiert. Entscheidend ist, ob die Höhe und die Bedingungen der Vergütung dem wirtschaftlichen Beitrag der beteiligten Unternehmen entsprechen.

Schweizer Perspektive

Die Schweiz hat kein eigenständiges umfassendes Transfer-Pricing-Gesetz

Das Schweizer Steuerrecht enthält kein separates umfassendes Gesetzbuch für Verrechnungspreise.

Der Fremdvergleichsgrundsatz wird vielmehr über verschiedene Bestimmungen des Schweizer Steuerrechts umgesetzt.

Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte orientieren sich bei der Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes regelmässig an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

OECD-Verrechnungspreisleitlinien

Die Leitlinien sind in der Schweiz nicht unmittelbar gesetzlich bindend. Sie dienen jedoch als wichtige Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.

Verdeckte Gewinnausschüttung möglich Gewährt eine Schweizer Gesellschaft einer verbundenen Person oder Gesellschaft einen nicht fremdüblichen Vorteil, kann der steuerlich nicht begründete Teil insbesondere zu einer Gewinnkorrektur führen und je nach Sachverhalt auch Verrechnungssteuerfolgen auslösen.

US-Perspektive

IRC § 482 erlaubt dem IRS die Korrektur konzerninterner Gewinnverlagerungen

IRC § 482 erlaubt dem IRS, Einkommen, Abzüge, Credits und andere steuerliche Positionen zwischen verbundenen beziehungsweise gemeinsam kontrollierten Unternehmen neu zuzuordnen.

Ziel ist insbesondere, Steuerumgehungen zu verhindern und den steuerlich zutreffenden Gewinn der einzelnen Unternehmen abzubilden.

Die Treasury Regulations verlangen grundsätzlich Ergebnisse, die denen entsprechen, die unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen unter vergleichbaren Umständen erzielt hätten.

US-Regeln sind deutlich detaillierter Die Section-482-Regulations enthalten umfangreiche methodische Regeln für Waren, Dienstleistungen, immaterielle Wirtschaftsgüter, Darlehen und andere Controlled Transactions.

Controlled Transactions

Welche konzerninternen Transaktionen müssen geprüft werden?

Waren

Verkauf von Produkten, Komponenten, Rohstoffen und Handelswaren.

Dienstleistungen

Management, Administration, IT, Marketing, Buchhaltung und Support.

Darlehen

Konzerninterne Finanzierung, Zinsen, Laufzeit und Sicherheiten.

Lizenzen

Marken, Software, Patente, Technologie und andere IP-Rechte.

Garantien

Konzernbürgschaften und andere finanzielle Unterstützungsleistungen.

Umstrukturierungen

Übertragung von Funktionen, Risiken, Kunden und immateriellen Werten.

Funktionsanalyse

Der Verrechnungspreis beginnt mit der wirtschaftlichen Realität

Bevor eine Verrechnungspreismethode ausgewählt wird, muss verstanden werden, welchen wirtschaftlichen Beitrag die einzelnen Konzerngesellschaften tatsächlich leisten.

Funktionen – Assets – Risiken

Funktionen

Wer entwickelt Produkte, verkauft, verhandelt Verträge, steuert Mitarbeiter und trifft operative Entscheidungen?

Vermögenswerte

Wer besitzt beziehungsweise nutzt Technologie, Marken, Maschinen, Kapital und andere wirtschaftlich relevante Assets?

Risiken

Wer trägt Markt-, Kredit-, Produkt-, Entwicklungs-, Lager- und andere Geschäftsrisiken?

Verrechnungspreismethoden

Die Methode muss zur konkreten Transaktion passen

Es gibt nicht einen Verrechnungspreisansatz, der für alle konzerninternen Transaktionen geeignet ist.

Entscheidend ist, welche Methode unter Berücksichtigung verfügbarer Daten und Vergleichstransaktionen die zuverlässigste Aussage über den fremdüblichen Preis liefert.

Methode Typischer Ansatz
Comparable Uncontrolled Price / CUP Vergleich des konzerninternen Preises mit einem Preis zwischen unabhängigen Unternehmen.
Resale Price Method Ausgangspunkt ist der Weiterverkaufspreis an unabhängige Kunden.
Cost Plus Method Kostenbasis zuzüglich eines fremdüblichen Gewinnaufschlags.
Transactional Net Margin Method / CPM Vergleich einer Nettogewinnkennzahl mit unabhängigen Vergleichsunternehmen.
Profit Split Aufteilung eines gemeinsamen Gewinns anhand der wirtschaftlichen Beiträge der Parteien.
Kostenaufschlag ist keine universelle Lösung Ein pauschales „Cost Plus 5 %“ ist nicht automatisch fremdüblich. Kostenbasis, Funktionen, Risiken und Vergleichsdaten müssen zur jeweiligen Transaktion passen.

Konzerninterne Dienstleistungen

Management Fees müssen eine echte Leistung vergüten

Schweizer und US-Gesellschaften verrechnen häufig Management-, IT-, Marketing-, Buchhaltungs- oder andere administrative Leistungen.

Für die steuerliche Anerkennung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine wirtschaftlich relevante Leistung gegenüber der empfangenden Gesellschaft erbracht wurde.

Anschliessend muss eine fremdübliche Vergütung bestimmt werden.

Kostenbasis

Wird eine Kostenaufschlagsmethode verwendet, müssen die in die Kostenbasis einbezogenen Aufwendungen mit der tatsächlich erbrachten Leistung zusammenhängen.

Mark-up

Der Gewinnaufschlag sollte sich an der Funktion, dem Risiko und geeigneten Vergleichsdaten orientieren.

Shareholder Activities nicht einfach weiterverrechnen Tätigkeiten, die ausschliesslich aufgrund der Gesellschafterstellung oder zur Führung der Beteiligung erbracht werden, sind von echten Leistungen gegenüber der Tochtergesellschaft abzugrenzen.

Cost Plus

Auch die Kostenbasis muss vergleichbar sein

Bei einer Kostenaufschlagsmethode genügt es nicht, lediglich einen fremdüblichen Prozentsatz zu bestimmen.

Auch die Kostenbasis selbst muss nach konsistenten wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden.

Operative Kosten

Kosten, die unmittelbar oder funktional mit der Leistungserbringung verbunden sind.

Durchlaufende Kosten

Je nach Sachverhalt kann zu prüfen sein, ob ein Gewinnaufschlag wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Nicht-operative Kosten

Finanzierungskosten oder Steueraufwand gehören bei typischen Routine-Dienstleistungen grundsätzlich nicht automatisch in dieselbe Mark-up-Basis.

Konzerninterne Finanzierung

Darlehen benötigen einen fremdüblichen Zinssatz

Stellt eine Schweizer Muttergesellschaft ihrer US-Tochter ein Darlehen zur Verfügung oder finanziert eine US-Mutter ihre Schweizer Tochter, müssen nicht nur die Zinsen, sondern sämtliche Finanzierungsbedingungen betrachtet werden.

Faktor Typische Bedeutung
Kreditwürdigkeit Beeinflusst den fremdüblichen Zinssatz.
Laufzeit Kurz- und langfristige Finanzierung haben unterschiedliche Marktpreise.
Währung CHF- und USD-Finanzierungen müssen separat betrachtet werden.
Sicherheiten Besicherte und unbesicherte Darlehen sind wirtschaftlich unterschiedlich.
Rang Senior-, subordinated- und ähnliche Finanzierungen besitzen unterschiedliche Risiken.
Rückzahlungsfähigkeit Kann auch die Frage beeinflussen, ob wirtschaftlich überhaupt Fremdkapital vorliegt.
Schweizer Safe-Harbour-Zinssätze binden die USA nicht Die jährlich von der ESTV veröffentlichten anerkannten Zinssätze können die Schweizer Analyse vereinfachen. Eine ausländische Steuerbehörde wie der IRS ist an diese Schweizer Safe-Harbour-Werte jedoch nicht gebunden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Software, Marken und Technologie gehören zu den sensibelsten Transfer-Pricing-Themen

Werden Marken, Software, Patente, Know-how oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter zwischen Schweizer und US-Gesellschaften übertragen oder lizenziert, muss deren wirtschaftlicher Wert fremdüblich vergütet werden.

Besonders wichtig ist dabei nicht nur das formelle Eigentum, sondern welche Gesellschaft die wirtschaftlich wesentlichen Entwicklungs-, Verbesserungs-, Schutz- und Verwertungsfunktionen tatsächlich ausübt und finanziert.

IP nicht kurz vor dem Exit beliebig verschieben Eine Übertragung wertvoller immaterieller Wirtschaftsgüter zwischen Konzerngesellschaften kann erhebliche Steuerfolgen in beiden Staaten auslösen und sollte vor Umsetzung bewertet werden.

Business Restructuring

Auch die Verlagerung von Funktionen kann eine Vergütung erfordern

Transfer Pricing betrifft nicht nur laufende Rechnungen.

Werden wesentliche Geschäftsfunktionen, Kundenbeziehungen, Risiken oder immaterielle Werte von einer Schweizer Gesellschaft auf eine US-Gesellschaft oder umgekehrt verlagert, kann zu prüfen sein, ob ein unabhängiges Unternehmen hierfür eine Vergütung verlangt hätte.

Vertrieb wird verlagert

Kundenbeziehungen und Marktorganisation können wirtschaftlichen Wert besitzen.

Entwicklung wird verlagert

Funktionen rund um Technologie und IP müssen bewertet werden.

Risiken werden neu verteilt

Vertragliche Risikozuordnung muss zur tatsächlichen Kontrolle und Finanzierung passen.

Betriebsstätte

Betriebsstättengewinn und Verrechnungspreise sind verwandt, aber nicht identisch

Bei zwei rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften werden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bepreist.

Eine Betriebsstätte ist dagegen Teil desselben rechtlichen Unternehmens.

Trotzdem muss auch dort bestimmt werden, welcher Gewinn den Funktionen der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Struktur Gewinnabgrenzung
Schweizer Mutter + US-Tochter Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften.
US-Mutter + Schweizer Tochter Verrechnungspreise zwischen zwei eigenständigen Gesellschaften.
Schweizer Unternehmen + US Branch Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers.
US-Unternehmen + Schweizer Branch Betriebsstättengewinnzurechnung innerhalb desselben Rechtsträgers.
Betriebsstätte Schweiz–USA

Dokumentation

Verträge allein reichen nicht

Eine belastbare Transfer-Pricing-Dokumentation sollte nicht lediglich den vereinbarten Preis nennen.

Sie sollte nachvollziehbar erklären, wie die beteiligten Gesellschaften wirtschaftlich funktionieren und warum die gewählte Vergütung fremdüblich ist.

Dokumentation Inhalt
Gesellschaftsstruktur Konzern, Eigentümer und relevante Gesellschaften.
Transaktionsübersicht Waren, Leistungen, Zinsen, Lizenzen und sonstige konzerninterne Transaktionen.
Funktionsanalyse Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der beteiligten Unternehmen.
Verträge Rechtliche Bedingungen der konzerninternen Transaktionen.
Methodenauswahl Warum die verwendete Methode für die Transaktion geeignet ist.
Benchmark Vergleichsdaten beziehungsweise fremdübliche Bandbreite, soweit erforderlich.
Finanzdaten Verbindung zwischen Transfer-Pricing-Analyse und Jahresabschluss beziehungsweise Steuererklärung.

US-Dokumentation

In den USA ist zeitnahe Dokumentation auch für den Penalty-Schutz wichtig

Die US-Regeln sehen bei erheblichen Section-482-Verrechnungspreiskorrekturen besondere Accuracy-Related Penalties vor.

Für die mögliche Vermeidung bestimmter Transfer-Pricing-Penalties ist eine ausreichende zeitnahe Dokumentation besonders wichtig.

Die Dokumentation muss insbesondere die vernünftige Auswahl und Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode nachvollziehbar unterstützen.

Dokumentation nachträglich zu erstellen ist riskant Für die relevanten US-Dokumentationsregeln muss die Dokumentation grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Steuererklärung vorhanden sein und auf IRS-Anforderung innerhalb der vorgesehenen Frist bereitgestellt werden können.

Schweizer Dokumentation

Auch ohne identisches US-Dokumentationsregime sollte die Fremdüblichkeit belegbar sein

Die Schweiz besitzt für gewöhnliche Transfer-Pricing-Fälle nicht dasselbe allgemeine Dokumentationssystem wie die USA.

Das bedeutet jedoch nicht, dass konzerninterne Preise ohne wirtschaftliche Begründung festgelegt werden sollten.

Im Veranlagungs- oder Prüfungsverfahren muss die steuerpflichtige Gesellschaft ihre konzerninternen Transaktionen und deren geschäftsmässige Begründetheit nachvollziehbar erklären können.

Steuerkorrekturen

Eine Transfer-Pricing-Korrektur kann Doppelbesteuerung erzeugen

Erhöht beispielsweise der IRS den Gewinn der US-Gesellschaft, weil er eine Zahlung an die Schweizer Konzerngesellschaft für zu hoch hält, wird derselbe Betrag möglicherweise weiterhin in der Schweiz als Einkommen besteuert.

Ohne entsprechende Gegenkorrektur entsteht wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung.

Beispiel

Schweizer Gesellschaft

Berechnet der US-Tochter eine Management Fee von USD 1 Mio.

IRS

Hält nur USD 600'000 für fremdüblich und erhöht den US-Gewinn um USD 400'000.

Schweiz

Ohne Gegenkorrektur bleiben möglicherweise weiterhin USD 1 Mio. als Schweizer Ertrag erfasst.

Verständigungsverfahren

Das DBA kann bei grenzüberschreitender Doppelbesteuerung helfen

Führt eine Transfer-Pricing-Korrektur eines Staates zu einer Besteuerung, die nicht mit dem DBA vereinbar ist, kann grundsätzlich ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden relevant werden.

Ziel ist insbesondere, eine konsistente steuerliche Gewinnzuordnung zwischen beiden Staaten herzustellen.

Transfer-Pricing-Streit betrifft häufig zwei Steuerbehörden Eine einseitige Einigung mit nur einem Staat beseitigt die Doppelbesteuerung nicht zwingend. Grenzüberschreitende Korrekturen müssen deshalb bilateral betrachtet werden.

Planungssicherheit

Bei wesentlichen Transaktionen können Rulings oder APAs relevant werden

Bei grossen oder wiederkehrenden grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sinnvoll sein, die Verrechnungspreismethode vorab mit den Steuerbehörden abzustimmen.

In den USA besteht dafür insbesondere das Advance Pricing and Mutual Agreement Program.

Auch in der Schweiz können konkrete Transfer-Pricing-Sachverhalte Gegenstand eines steuerlichen Rulings sein.

Typische Strukturen

Wo Verrechnungspreise Schweiz–USA besonders relevant werden

Schweizer Mutter mit US Sales Company

Warenpreis, Vertriebsmarge, Marketing und lokale Funktionen bestimmen.

US-Mutter mit Schweizer Service Company

Service Fee, Kostenbasis und fremdüblichen Mark-up bestimmen.

Schweizer IP mit US-Lizenz

Lizenzgebühr und wirtschaftlichen Beitrag beider Gesellschaften analysieren.

US-IP mit Schweizer Vertrieb

Lizenz, Warenpreis und lokale Schweizer Vertriebsfunktionen koordinieren.

Intercompany Loan

Bonität, Währung, Laufzeit, Sicherheiten und Zinssatz prüfen.

Konzerninterne Managementgesellschaft

Tatsächliche Leistungen, Empfängernutzen, Kostenbasis und Mark-up dokumentieren.

Kleine Unternehmensgruppen

Verrechnungspreise gelten nicht nur für Grosskonzerne

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist nicht allein für multinationale börsenkotierte Unternehmen relevant.

Auch eine Schweizer GmbH mit einer einzigen US-Tochter oder eine US Corporation mit einer Schweizer Schwestergesellschaft kann konzerninterne Preise fremdüblich festlegen müssen.

Aufwand proportional halten Die Dokumentation einer kleinen Unternehmensgruppe muss nicht dieselbe Komplexität wie bei einem multinationalen Konzern haben. Sie sollte aber ausreichen, um die wirtschaftliche Logik und die Preisfindung nachvollziehbar zu erklären.

Vorgehensweise

Verrechnungspreise in vier Schritten festlegen

Schritt 1 Transaktionen erfassen

Waren, Dienstleistungen, Darlehen, Lizenzen und sonstige Zahlungen dokumentieren.

Schritt 2 Funktionen analysieren

Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der Gesellschaften bestimmen.

Schritt 3 Methode auswählen

Geeignete Transfer-Pricing-Methode und Vergleichsdaten bestimmen.

Schritt 4 Dokumentieren

Verträge, Berechnungen und tatsächliche Umsetzung konsistent festhalten.

Intercompany Agreements

Vertrag, Buchhaltung und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen

Ein konzerninterner Vertrag ist ein wichtiger Teil der Dokumentation, reicht aber allein nicht aus.

Steuerbehörden können prüfen, ob die Parteien die vereinbarten Funktionen und Risiken tatsächlich übernehmen und ob die Rechnungsstellung den vertraglichen Regelungen folgt.

Ebene Beispiel
Vertrag Schweizer Gesellschaft soll Softwareentwicklung erbringen.
Tatsächliche Tätigkeit US-Team entwickelt tatsächlich sämtliche Kerntechnologie.
Problem Vertragliche und wirtschaftliche Realität stimmen nicht überein.
Steuerliche Folge Preis und Gewinnzuordnung können korrigiert werden.

Typische Fehler

Was bei Verrechnungspreisen Schweiz–USA häufig falsch gemacht wird

Fehlannahme Problem
„Wir besitzen beide Gesellschaften, also können wir jeden Preis verwenden.“ Der Fremdvergleichsgrundsatz wird ignoriert.
„Cost Plus 5 % ist immer akzeptiert.“ Funktion, Kostenbasis und Vergleichbarkeit werden nicht geprüft.
„Ein Vertrag genügt als Transfer-Pricing-Dokumentation.“ Wirtschaftliche Realität und Preisfindung fehlen.
„Die Schweizer Safe-Harbour-Zinsen gelten auch für den IRS.“ Nationale Schweizer Vereinfachungen binden die US-Steuerbehörde nicht.
„Management Fees können nach gewünschtem Gewinn verteilt werden.“ Leistung, Nutzen und fremdübliche Vergütung werden nicht belegt.
„IP gehört steuerlich automatisch dort hin, wo es registriert ist.“ Wirtschaftliche Funktionen und Wertschöpfung werden übersehen.
„Wenn die Schweiz den Preis akzeptiert, muss ihn der IRS auch akzeptieren.“ Beide Staaten wenden eigene innerstaatliche Regeln an.
„Eine Korrektur betrifft nur einen Staat.“ Korrespondierende Doppelbesteuerung wird übersehen.
Hinweis: Die fremdübliche Vergütung hängt von der konkreten Transaktion, den Funktionen, Vermögenswerten und Risiken der beteiligten Gesellschaften, den vertraglichen Bedingungen und verfügbaren Vergleichsdaten ab. Schweizer Safe-Harbour-Regeln oder eine in einem Staat akzeptierte Methode führen nicht automatisch zur Anerkennung durch den anderen Staat.

Beratung Schweiz–USA

Transaktionen zwischen Schweizer und US-Gesellschaften?

Wir prüfen konzerninterne Dienstleistungen, Warenströme, Darlehen, Zinsen, Lizenzen und andere Transaktionen, entwickeln eine nachvollziehbare Fremdvergleichsposition und koordinieren die Schweizer und US-Steuerfolgen.

Verrechnungspreise prüfen