Konzern-Dividenden · Schweiz–USA
Dividenden zwischen Gesellschaften in der Schweiz und den USA
Schüttet eine US-Gesellschaft an eine Schweizer Muttergesellschaft oder eine Schweizer Gesellschaft an eine US-Mutter aus, können sowohl der Quellenstaat als auch der Ansässigkeitsstaat steuerlich auf die Dividende zugreifen.
Das DBA Schweiz–USA begrenzt die Quellensteuer bei qualifizierenden Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich auf 5 % des Bruttobetrags. In anderen gewöhnlichen Fällen gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 15 %. Zusätzlich müssen Beneficial Ownership und die Treaty-Berechtigung der empfangenden Gesellschaft geprüft werden.
Art. 10 DBA Schweiz–USA
Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat müssen getrennt betrachtet werden
Eine Dividende kann grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich berechtigten Empfängers besteuert werden.
Gleichzeitig darf auch der Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, Quellensteuer erheben.
Das DBA Schweiz–USA begrenzt diese Quellensteuer, wenn die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.
Treaty-Sätze
5 % bei qualifizierender Unternehmensbeteiligung – sonst grundsätzlich 15 %
Wenn der wirtschaftlich berechtigte Empfänger eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats ist und unmittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft hält.
In den übrigen gewöhnlichen Dividendenfällen, soweit keine besondere Treaty-Regel eingreift.
US-Gesellschaft → Schweizer Gesellschaft
Dividende einer US Corporation an eine Schweizer Muttergesellschaft
Eine US Corporation unterliegt auf Dividendenausschüttungen an eine ausländische Gesellschaft grundsätzlich dem US-Quellensteuerregime.
Ohne anwendbare Treaty-Entlastung kann nach US-internem Recht grundsätzlich eine Quellensteuer von 30 % relevant sein.
Ist die Schweizer Gesellschaft jedoch wirtschaftlich berechtigte Empfängerin und abkommensberechtigt, kann das DBA Schweiz–USA den Satz reduzieren.
Schweizer Mutter hält mindestens 10 %
Hält die Schweizer Gesellschaft unmittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte der US Corporation, beträgt die Treaty-Obergrenze grundsätzlich 5 %.
Kleinere Beteiligung
Wird die 10-%-Schwelle nicht erreicht, beträgt die Treaty-Obergrenze bei einer gewöhnlichen Dividende grundsätzlich 15 %.
US-Withholding
Die Schweizer Gesellschaft muss ihren ausländischen Status und Treaty-Anspruch dokumentieren
Eine ausländische Gesellschaft dokumentiert gegenüber dem US-Withholding-Agent grundsätzlich ihren ausländischen Status und einen gegebenenfalls beanspruchten Treaty-Satz.
Bei einer Schweizer Kapitalgesellschaft ist hierfür regelmässig Form W-8BEN-E relevant.
Dabei werden nicht nur Ansässigkeit und Beneficial Ownership, sondern je nach Treaty Claim auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der DBA-Vorteile dokumentiert.
Schweizer Gesellschaft → US-Gesellschaft
Schweizer Dividenden unterliegen zunächst der Verrechnungssteuer
Ausschüttungen einer Schweizer AG oder GmbH unterliegen nach Schweizer internem Recht grundsätzlich der eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35 %.
Ist die empfangende US-Gesellschaft für die Vorteile des DBA Schweiz–USA qualifiziert, kann diese Belastung auf den nach Art. 10 zulässigen Treaty-Satz reduziert werden.
| Empfänger | Interne Schweizer VSt | DBA-Restbelastung |
|---|---|---|
| US-Gesellschaft, gewöhnlicher Dividendenfall | 35 % | Grundsätzlich 15 % |
| US-Gesellschaft mit unmittelbarer Beteiligung ab 10 % der Stimmrechte | 35 % | Grundsätzlich 5 % |
| Qualifizierende US-Pensionskasse | 35 % | Unter besonderen Voraussetzungen 0 % |
Qualifizierte Beteiligung
Wann greift der 5-%-Satz?
Der reduzierte Unternehmenssatz setzt eine Gesellschaft als wirtschaftlich berechtigten Empfänger voraus.
Die Beteiligung muss grundsätzlich unmittelbar an der ausschüttenden Gesellschaft gehalten werden.
Massgebend ist nach Art. 10 die Beteiligung am voting stock beziehungsweise den Stimmrechten.
Die empfangende Gesellschaft muss wirtschaftlich berechtigte Empfängerin der Dividende sein.
Die Gesellschaft muss im anderen Vertragsstaat im Sinne des DBA ansässig sein.
Zusätzlich muss sie die anwendbaren Voraussetzungen für DBA-Vorteile erfüllen.
Limitation on Benefits
Eine Gesellschaft erhält den Treaty-Satz nicht allein wegen ihres Sitzes
Das DBA Schweiz–USA enthält umfangreiche Limitation-on-Benefits-Regeln.
Diese Regeln sollen insbesondere verhindern, dass Personen aus Drittstaaten über eine zwischengeschaltete Schweizer oder US-Gesellschaft ohne ausreichenden Bezug zum Vertragsstaat Treaty Benefits erhalten.
| Prüfung | Frage |
|---|---|
| Treaty Residence | Ist die empfangende Gesellschaft überhaupt im Sinne des Abkommens ansässig? |
| Beneficial Ownership | Steht ihr die Dividende wirtschaftlich zu? |
| LOB | Erfüllt die Gesellschaft einen anwendbaren Limitation-on-Benefits-Test? |
| Beteiligung | Wird die erforderliche direkte Stimmrechtsquote erreicht? |
| Betriebsstätte | Ist die Beteiligung gegebenenfalls einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen? |
Schweizer Muttergesellschaft
US-Dividenden können bei einer Schweizer Gesellschaft dem Beteiligungsabzug unterliegen
Erhält eine Schweizer Kapitalgesellschaft Dividenden aus einer qualifizierenden Beteiligung an einer US Corporation, kann der Schweizer Beteiligungsabzug relevant werden.
Für Beteiligungserträge kann eine qualifizierte Beteiligung insbesondere vorliegen, wenn die Schweizer Gesellschaft mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital hält, mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven beteiligt ist oder die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufweist.
Unterschiedliche 10-%-Regeln
DBA-Quellensteuer und Schweizer Beteiligungsabzug nicht vermischen
Beide Regelwerke verwenden teilweise eine 10-%-Schwelle, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen.
| Regel | 10-%-Schwelle | Wirkung |
|---|---|---|
| Art. 10 DBA Schweiz–USA | Direkte Beteiligung von mindestens 10 % der Stimmrechte. | Quellensteuer grundsätzlich auf 5 % begrenzt. |
| Schweizer Beteiligungsabzug | Unter anderem mindestens 10 % am Kapital oder Gewinn und Reserven. | Reduktion der Schweizer Gewinnsteuer auf qualifizierende Beteiligungserträge. |
Entlastungsverfahren
Treaty-Satz und tatsächlicher Steuerabzug müssen nicht identisch sein
Je nach Quellenstaat und konkreter Konstellation kann die DBA-Entlastung bereits beim Steuerabzug oder erst durch ein Rückerstattungsverfahren umgesetzt werden.
Treaty-Status der Schweizer Gesellschaft wird gegenüber dem US-Withholding-Agent dokumentiert, regelmässig über Form W-8BEN-E.
Ausgangspunkt ist die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %. DBA-Entlastung erfolgt über die dafür vorgesehenen Schweizer Verfahren.
Empfängerstaat
Nach der Quellensteuer folgt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
Der reduzierte Quellensteuersatz löst nur die Besteuerung im Staat der ausschüttenden Gesellschaft.
Anschliessend muss geprüft werden, wie die Dividende beim Empfänger im Ansässigkeitsstaat behandelt wird.
Dividende fliesst grundsätzlich in die Schweizer Gewinnermittlung ein; Beteiligungsabzug prüfen.
Behandlung nach US Corporate Tax Law, Foreign Tax Credit und gegebenenfalls weiteren internationalen Regeln prüfen.
Die im Quellenstaat verbleibende Steuer muss für die Entlastung von Doppelbesteuerung korrekt eingeordnet werden.
Beispiele
Typische Dividendensituationen Schweiz–USA
| Situation | Typische Prüfung |
|---|---|
| Schweizer AG hält 100 % einer US Corporation | 5-%-US-Quellensteuer nach DBA, LOB und Schweizer Beteiligungsabzug prüfen. |
| Schweizer GmbH hält 8 % einer US Corporation | 5-%-Treaty-Satz nicht allein aufgrund dieser Beteiligung; grundsätzlich 15-%-Satz prüfen. |
| US Corporation hält 100 % einer Schweizer AG | Schweizer Verrechnungssteuer, 5-%-DBA-Satz und Entlastungsverfahren prüfen. |
| US Corporation hält 5 % einer Schweizer GmbH | Grundsätzlich 15-%-Treaty-Restbelastung prüfen. |
| Schweizer Holding wurde von Drittstaatsinvestoren eingeschaltet | Limitation on Benefits und Treaty Eligibility besonders sorgfältig prüfen. |
| Dividende ist einer Betriebsstätte des Empfängers zuzurechnen | Art. 10 kann durch die Betriebsstättenregeln überlagert werden. |
US-Sonderfälle
RICs und REITs folgen besonderen Dividendenvorschriften
Der 5-%-Satz für qualifizierende Unternehmensbeteiligungen gilt nicht uneingeschränkt für alle US-Vehikel.
Das DBA enthält insbesondere besondere Regeln für Dividenden von US Regulated Investment Companies und Real Estate Investment Trusts.
Eine gewöhnliche operative US Corporation sollte deshalb nicht mit einem US-Fonds oder REIT gleichgesetzt werden.
Strukturplanung
Dividenden vor Aufbau der Konzernstruktur modellieren
Direkte und indirekte Beteiligungen, Stimmrechte und Eigentümerstruktur dokumentieren.
Ansässigkeit, Beneficial Ownership und Limitation on Benefits analysieren.
Internen Steuersatz, DBA-Satz und Entlastungsverfahren unterscheiden.
Beteiligungsabzug, Foreign Tax Credit und weitere Konzernsteuerfolgen berücksichtigen.
Typische Fehler
Was bei Konzern-Dividenden Schweiz–USA häufig verwechselt wird
| Fehlannahme | Problem |
|---|---|
| „Zwischen Mutter und Tochter gibt es keine Quellensteuer.“ | Das DBA Schweiz–USA sieht für gewöhnliche qualifizierende Unternehmensdividenden grundsätzlich 5 % vor. |
| „10 % Beteiligung reichen immer für 5 %.“ | Stimmrechte, direkte Beteiligung, Beneficial Ownership und LOB werden übersehen. |
| „Eine Schweizer Dividende an die USA wird nur mit 5 % abgerechnet.“ | Ausgangspunkt ist die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %; das Entlastungsverfahren muss korrekt umgesetzt werden. |
| „Beteiligungsabzug und DBA sind dieselbe Begünstigung.“ | Schweizer Gewinnsteuer und Quellensteuer werden vermischt. |
| „Eine Holding erhält automatisch Treaty Benefits.“ | Limitation on Benefits wird ignoriert. |
| „W-8BEN-E garantiert den Treaty-Satz.“ | Das Formular dokumentiert die Position, ersetzt aber die materielle Treaty-Berechtigung nicht. |
| „Alle US-Dividenden folgen denselben Sätzen.“ | Sonderregeln für RICs, REITs und andere Fälle werden übersehen. |
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