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Konzern-Dividenden · Schweiz–USA

Dividenden zwischen Gesellschaften in der Schweiz und den USA

Schüttet eine US-Gesellschaft an eine Schweizer Muttergesellschaft oder eine Schweizer Gesellschaft an eine US-Mutter aus, können sowohl der Quellenstaat als auch der Ansässigkeitsstaat steuerlich auf die Dividende zugreifen.

Das DBA Schweiz–USA begrenzt die Quellensteuer bei qualifizierenden Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich auf 5 % des Bruttobetrags. In anderen gewöhnlichen Fällen gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 15 %. Zusätzlich müssen Beneficial Ownership und die Treaty-Berechtigung der empfangenden Gesellschaft geprüft werden.

Kurz gesagt: Hält eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats unmittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft, kann die Quellensteuer nach Art. 10 DBA Schweiz–USA grundsätzlich auf 5 % begrenzt werden. Andernfalls beträgt die Treaty-Grenze regelmässig 15 %. Die Beteiligungsquote allein genügt jedoch nicht: Ansässigkeit, wirtschaftliche Berechtigung und Limitation on Benefits müssen ebenfalls stimmen.

Art. 10 DBA Schweiz–USA

Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat müssen getrennt betrachtet werden

Eine Dividende kann grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich berechtigten Empfängers besteuert werden.

Gleichzeitig darf auch der Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, Quellensteuer erheben.

Das DBA Schweiz–USA begrenzt diese Quellensteuer, wenn die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.

Treaty-Sätze

5 % bei qualifizierender Unternehmensbeteiligung – sonst grundsätzlich 15 %

5 % Quellensteuer

Wenn der wirtschaftlich berechtigte Empfänger eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats ist und unmittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft hält.

15 % Quellensteuer

In den übrigen gewöhnlichen Dividendenfällen, soweit keine besondere Treaty-Regel eingreift.

US-Gesellschaft → Schweizer Gesellschaft

Dividende einer US Corporation an eine Schweizer Muttergesellschaft

Eine US Corporation unterliegt auf Dividendenausschüttungen an eine ausländische Gesellschaft grundsätzlich dem US-Quellensteuerregime.

Ohne anwendbare Treaty-Entlastung kann nach US-internem Recht grundsätzlich eine Quellensteuer von 30 % relevant sein.

Ist die Schweizer Gesellschaft jedoch wirtschaftlich berechtigte Empfängerin und abkommensberechtigt, kann das DBA Schweiz–USA den Satz reduzieren.

Schweizer Mutter hält mindestens 10 %

Hält die Schweizer Gesellschaft unmittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte der US Corporation, beträgt die Treaty-Obergrenze grundsätzlich 5 %.

Kleinere Beteiligung

Wird die 10-%-Schwelle nicht erreicht, beträgt die Treaty-Obergrenze bei einer gewöhnlichen Dividende grundsätzlich 15 %.

Direkt gehaltene Stimmrechte sind entscheidend Für den 5-%-Satz verlangt Art. 10 eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % der Stimmrechte. Eine lediglich mittelbare Beteiligung genügt für diese konkrete Schwelle nicht automatisch.

US-Withholding

Die Schweizer Gesellschaft muss ihren ausländischen Status und Treaty-Anspruch dokumentieren

Eine ausländische Gesellschaft dokumentiert gegenüber dem US-Withholding-Agent grundsätzlich ihren ausländischen Status und einen gegebenenfalls beanspruchten Treaty-Satz.

Bei einer Schweizer Kapitalgesellschaft ist hierfür regelmässig Form W-8BEN-E relevant.

Dabei werden nicht nur Ansässigkeit und Beneficial Ownership, sondern je nach Treaty Claim auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der DBA-Vorteile dokumentiert.

W-8BEN-E schafft keine Treaty-Berechtigung Das Formular dokumentiert eine bestehende Position. Ob die Gesellschaft den 5-%- oder 15-%-Satz materiell tatsächlich beanspruchen darf, muss separat geprüft werden.

Schweizer Gesellschaft → US-Gesellschaft

Schweizer Dividenden unterliegen zunächst der Verrechnungssteuer

Ausschüttungen einer Schweizer AG oder GmbH unterliegen nach Schweizer internem Recht grundsätzlich der eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35 %.

Ist die empfangende US-Gesellschaft für die Vorteile des DBA Schweiz–USA qualifiziert, kann diese Belastung auf den nach Art. 10 zulässigen Treaty-Satz reduziert werden.

Empfänger Interne Schweizer VSt DBA-Restbelastung
US-Gesellschaft, gewöhnlicher Dividendenfall 35 % Grundsätzlich 15 %
US-Gesellschaft mit unmittelbarer Beteiligung ab 10 % der Stimmrechte 35 % Grundsätzlich 5 %
Qualifizierende US-Pensionskasse 35 % Unter besonderen Voraussetzungen 0 %
35 % ist nicht zwingend die definitive Belastung Bei abkommensberechtigten US-Empfängern sieht die aktuelle Schweizer DBA-Übersicht für gewöhnliche Dividenden eine Restbelastung von 15 % und bei Beteiligungen ab 10 % grundsätzlich 5 % vor.

Qualifizierte Beteiligung

Wann greift der 5-%-Satz?

Empfänger ist Gesellschaft

Der reduzierte Unternehmenssatz setzt eine Gesellschaft als wirtschaftlich berechtigten Empfänger voraus.

Direkte Beteiligung

Die Beteiligung muss grundsätzlich unmittelbar an der ausschüttenden Gesellschaft gehalten werden.

Mindestens 10 % Stimmrechte

Massgebend ist nach Art. 10 die Beteiligung am voting stock beziehungsweise den Stimmrechten.

Beneficial Owner

Die empfangende Gesellschaft muss wirtschaftlich berechtigte Empfängerin der Dividende sein.

Treaty Resident

Die Gesellschaft muss im anderen Vertragsstaat im Sinne des DBA ansässig sein.

Limitation on Benefits

Zusätzlich muss sie die anwendbaren Voraussetzungen für DBA-Vorteile erfüllen.

Limitation on Benefits

Eine Gesellschaft erhält den Treaty-Satz nicht allein wegen ihres Sitzes

Das DBA Schweiz–USA enthält umfangreiche Limitation-on-Benefits-Regeln.

Diese Regeln sollen insbesondere verhindern, dass Personen aus Drittstaaten über eine zwischengeschaltete Schweizer oder US-Gesellschaft ohne ausreichenden Bezug zum Vertragsstaat Treaty Benefits erhalten.

Prüfung Frage
Treaty Residence Ist die empfangende Gesellschaft überhaupt im Sinne des Abkommens ansässig?
Beneficial Ownership Steht ihr die Dividende wirtschaftlich zu?
LOB Erfüllt die Gesellschaft einen anwendbaren Limitation-on-Benefits-Test?
Beteiligung Wird die erforderliche direkte Stimmrechtsquote erreicht?
Betriebsstätte Ist die Beteiligung gegebenenfalls einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen?
Treaty Shopping vermeiden Eine Holdinggesellschaft sollte nicht allein zwischen zwei Gesellschaften geschaltet werden, um einen reduzierten Quellensteuersatz zu erreichen. Die Abkommensberechtigung muss materiell bestehen.

Schweizer Muttergesellschaft

US-Dividenden können bei einer Schweizer Gesellschaft dem Beteiligungsabzug unterliegen

Erhält eine Schweizer Kapitalgesellschaft Dividenden aus einer qualifizierenden Beteiligung an einer US Corporation, kann der Schweizer Beteiligungsabzug relevant werden.

Für Beteiligungserträge kann eine qualifizierte Beteiligung insbesondere vorliegen, wenn die Schweizer Gesellschaft mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital hält, mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven beteiligt ist oder die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufweist.

Beteiligungsabzug ist keine vollständige Steuerbefreiung der Dividende Die Beteiligungserträge werden in die Schweizer Gewinnermittlung einbezogen. Der Beteiligungsabzug reduziert anschliessend die geschuldete Gewinnsteuer nach der gesetzlichen Berechnung.

Unterschiedliche 10-%-Regeln

DBA-Quellensteuer und Schweizer Beteiligungsabzug nicht vermischen

Beide Regelwerke verwenden teilweise eine 10-%-Schwelle, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Regel 10-%-Schwelle Wirkung
Art. 10 DBA Schweiz–USA Direkte Beteiligung von mindestens 10 % der Stimmrechte. Quellensteuer grundsätzlich auf 5 % begrenzt.
Schweizer Beteiligungsabzug Unter anderem mindestens 10 % am Kapital oder Gewinn und Reserven. Reduktion der Schweizer Gewinnsteuer auf qualifizierende Beteiligungserträge.

Entlastungsverfahren

Treaty-Satz und tatsächlicher Steuerabzug müssen nicht identisch sein

Je nach Quellenstaat und konkreter Konstellation kann die DBA-Entlastung bereits beim Steuerabzug oder erst durch ein Rückerstattungsverfahren umgesetzt werden.

USA → Schweiz

Treaty-Status der Schweizer Gesellschaft wird gegenüber dem US-Withholding-Agent dokumentiert, regelmässig über Form W-8BEN-E.

Schweiz → USA

Ausgangspunkt ist die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %. DBA-Entlastung erfolgt über die dafür vorgesehenen Schweizer Verfahren.

Empfängerstaat

Nach der Quellensteuer folgt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Der reduzierte Quellensteuersatz löst nur die Besteuerung im Staat der ausschüttenden Gesellschaft.

Anschliessend muss geprüft werden, wie die Dividende beim Empfänger im Ansässigkeitsstaat behandelt wird.

Schweizer Empfänger

Dividende fliesst grundsätzlich in die Schweizer Gewinnermittlung ein; Beteiligungsabzug prüfen.

US-Empfänger

Behandlung nach US Corporate Tax Law, Foreign Tax Credit und gegebenenfalls weiteren internationalen Regeln prüfen.

Quellensteuer

Die im Quellenstaat verbleibende Steuer muss für die Entlastung von Doppelbesteuerung korrekt eingeordnet werden.

Beispiele

Typische Dividendensituationen Schweiz–USA

Situation Typische Prüfung
Schweizer AG hält 100 % einer US Corporation 5-%-US-Quellensteuer nach DBA, LOB und Schweizer Beteiligungsabzug prüfen.
Schweizer GmbH hält 8 % einer US Corporation 5-%-Treaty-Satz nicht allein aufgrund dieser Beteiligung; grundsätzlich 15-%-Satz prüfen.
US Corporation hält 100 % einer Schweizer AG Schweizer Verrechnungssteuer, 5-%-DBA-Satz und Entlastungsverfahren prüfen.
US Corporation hält 5 % einer Schweizer GmbH Grundsätzlich 15-%-Treaty-Restbelastung prüfen.
Schweizer Holding wurde von Drittstaatsinvestoren eingeschaltet Limitation on Benefits und Treaty Eligibility besonders sorgfältig prüfen.
Dividende ist einer Betriebsstätte des Empfängers zuzurechnen Art. 10 kann durch die Betriebsstättenregeln überlagert werden.

US-Sonderfälle

RICs und REITs folgen besonderen Dividendenvorschriften

Der 5-%-Satz für qualifizierende Unternehmensbeteiligungen gilt nicht uneingeschränkt für alle US-Vehikel.

Das DBA enthält insbesondere besondere Regeln für Dividenden von US Regulated Investment Companies und Real Estate Investment Trusts.

Eine gewöhnliche operative US Corporation sollte deshalb nicht mit einem US-Fonds oder REIT gleichgesetzt werden.

Der 5-%-Satz gilt nicht für RIC-Dividenden Bei Dividenden einer US Regulated Investment Company verweist Art. 10 ausdrücklich auf den anderen Dividendensatz und nicht auf den 5-%-Satz für qualifizierende Unternehmensbeteiligungen.

Strukturplanung

Dividenden vor Aufbau der Konzernstruktur modellieren

Schritt 1 Beteiligungen erfassen

Direkte und indirekte Beteiligungen, Stimmrechte und Eigentümerstruktur dokumentieren.

Schritt 2 Treaty Eligibility prüfen

Ansässigkeit, Beneficial Ownership und Limitation on Benefits analysieren.

Schritt 3 Quellensteuer bestimmen

Internen Steuersatz, DBA-Satz und Entlastungsverfahren unterscheiden.

Schritt 4 Empfängerstaat einbeziehen

Beteiligungsabzug, Foreign Tax Credit und weitere Konzernsteuerfolgen berücksichtigen.

Typische Fehler

Was bei Konzern-Dividenden Schweiz–USA häufig verwechselt wird

Fehlannahme Problem
„Zwischen Mutter und Tochter gibt es keine Quellensteuer.“ Das DBA Schweiz–USA sieht für gewöhnliche qualifizierende Unternehmensdividenden grundsätzlich 5 % vor.
„10 % Beteiligung reichen immer für 5 %.“ Stimmrechte, direkte Beteiligung, Beneficial Ownership und LOB werden übersehen.
„Eine Schweizer Dividende an die USA wird nur mit 5 % abgerechnet.“ Ausgangspunkt ist die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %; das Entlastungsverfahren muss korrekt umgesetzt werden.
„Beteiligungsabzug und DBA sind dieselbe Begünstigung.“ Schweizer Gewinnsteuer und Quellensteuer werden vermischt.
„Eine Holding erhält automatisch Treaty Benefits.“ Limitation on Benefits wird ignoriert.
„W-8BEN-E garantiert den Treaty-Satz.“ Das Formular dokumentiert die Position, ersetzt aber die materielle Treaty-Berechtigung nicht.
„Alle US-Dividenden folgen denselben Sätzen.“ Sonderregeln für RICs, REITs und andere Fälle werden übersehen.
Hinweis: Der tatsächlich anwendbare Quellensteuersatz hängt insbesondere von Beteiligungsquote, Stimmrechten, direkter oder indirekter Beteiligung, Treaty Residence, wirtschaftlicher Berechtigung, Limitation on Benefits, Art der ausschüttenden Gesellschaft und dem jeweiligen Entlastungsverfahren ab. Quellensteuer und Besteuerung der Dividende im Ansässigkeitsstaat sind getrennt zu beurteilen.

Beratung Schweiz–USA

Dividende zwischen Schweizer und US-Gesellschaft?

Wir prüfen Beteiligungsquote, DBA-Quellensteuer, Limitation on Benefits, Schweizer Verrechnungssteuer, US Withholding und Beteiligungsabzug für grenzüberschreitende Ausschüttungen.

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