Unternehmen · Schweiz–USA
Betriebsstätte zwischen Schweiz und USA
Ein Unternehmen kann im anderen Staat steuerpflichtig werden, ohne dort eine eigene Gesellschaft gegründet zu haben. Entscheidend ist insbesondere, ob dort eine feste Geschäftseinrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen ein abhängiger Vertreter besteht.
Das DBA Schweiz–USA begrenzt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen grundsätzlich auf den Ansässigkeitsstaat, solange das Unternehmen im anderen Staat keine Betriebsstätte hat.
Art. 5 DBA Schweiz–USA
Die Betriebsstätte ist ein steuerlicher Anknüpfungspunkt
Unternehmensgewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden.
Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat jedoch durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, darf dieser Staat die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne besteuern.
Die Betriebsstätte ist damit keine eigene Gesellschaft. Sie ist vielmehr ein steuerlicher Anknüpfungspunkt des ausländischen Unternehmens.
Grundprüfung
Drei Elemente der klassischen Betriebsstätte
Es muss grundsätzlich eine räumliche oder sachliche Einrichtung vorhanden sein, über die das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Die Geschäftseinrichtung muss eine ausreichende örtliche und zeitliche Verbindung zum Unternehmen haben.
Über diese Einrichtung muss die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt werden.
Feste Geschäftseinrichtung
Büro, Zweigniederlassung und Ort der Leitung sind klassische Beispiele
Art. 5 DBA Schweiz–USA nennt ausdrücklich mehrere Einrichtungen, die grundsätzlich eine Betriebsstätte darstellen können.
| Einrichtung | Betriebsstättenrelevanz |
|---|---|
| Ort der Leitung | Im DBA ausdrücklich als Beispiel genannt. |
| Zweigniederlassung | Klassischer Betriebsstättenfall. |
| Büro | Kann eine feste Geschäftseinrichtung darstellen. |
| Fabrik | Im DBA ausdrücklich genannt. |
| Werkstätte | Im DBA ausdrücklich genannt. |
| Rohstoffgewinnungsstätte | Mine, Öl- oder Gasquelle, Steinbruch und ähnliche Orte. |
Homeoffice
Ein Homeoffice ist nicht automatisch eine Betriebsstätte
Besonders häufig stellt sich die Frage bei Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern, die dauerhaft aus ihrer Wohnung im anderen Staat arbeiten.
Entscheidend ist nicht allein, dass Arbeit zuhause stattfindet. Vielmehr muss im konkreten Fall geprüft werden, ob die Räume dem Unternehmen als feste Geschäftseinrichtung zugerechnet werden können und welche Tätigkeit dort tatsächlich ausgeübt wird.
Ein lediglich sporadischer Arbeitsort spricht grundsätzlich weniger für eine feste Geschäftseinrichtung.
Regelmässige und langfristige Nutzung erhöht die Betriebsstättenrelevanz.
Werden dort wesentliche operative oder leitende Funktionen ausgeübt, steigt die steuerliche Bedeutung erheblich.
Vertreterbetriebsstätte
Auch ohne eigenes Büro kann eine Betriebsstätte entstehen
Nach dem geltenden DBA Schweiz–USA kann eine Betriebsstätte auch über eine Person entstehen, die für das ausländische Unternehmen tätig ist.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und diese Vollmacht im betreffenden Staat gewöhnlich ausübt.
Beispiel
Ein Mitarbeiter einer US Corporation lebt in der Schweiz, betreut von dort Kunden und schliesst regelmässig im Namen der Corporation Verträge ab.
Auch wenn die Corporation kein eigenes Schweizer Büro unterhält, muss eine Vertreterbetriebsstätte geprüft werden.
Unabhängiger Vertreter
Makler und andere unabhängige Vertreter begründen nicht automatisch eine Betriebsstätte
Das DBA enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Makler, Kommissionäre und andere unabhängige Vertreter, sofern sie im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Die blosse Beauftragung eines unabhängigen Dienstleisters im anderen Staat führt daher nicht automatisch zu einer Betriebsstätte des Auftraggebers.
Bau- und Montageprojekte
Das DBA Schweiz–USA enthält eine Zwölfmonatsgrenze
Eine Bauausführung oder ein Bau- oder Montageprojekt stellt nach Art. 5 DBA Schweiz–USA grundsätzlich nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn es länger als zwölf Monate dauert.
Bauprojekt: Zeitgrenze
Allein aufgrund der besonderen Bauprojektregel grundsätzlich keine DBA-Betriebsstätte.
Der Wortlaut verlangt mehr als zwölf Monate.
Die besondere zeitliche Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt.
Dienstleistungen
Das DBA Schweiz–USA enthält keine allgemeine Service-PE-Regel
Die blosse Erbringung von Dienstleistungen im anderen Staat führt nach dem DBA Schweiz–USA nicht allein aufgrund einer bestimmten Anzahl von Dienstleistungstagen automatisch zu einer Betriebsstätte.
Stattdessen muss insbesondere geprüft werden, ob eine feste Geschäftseinrichtung, eine Vertreterbetriebsstätte oder ein anderer Tatbestand des Art. 5 vorliegt.
Vorbereitende und Hilfstätigkeiten
Bestimmte Einrichtungen werden ausdrücklich ausgenommen
Art. 5 DBA Schweiz–USA enthält Ausnahmen für bestimmte Geschäftseinrichtungen, wenn sie ausschliesslich für bestimmte begrenzte Zwecke genutzt werden.
| Tätigkeit | DBA-Behandlung |
|---|---|
| Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung | Kann unter die ausdrückliche Ausnahme fallen. |
| Warenbestand nur zur Bearbeitung durch anderes Unternehmen | Im DBA ausdrücklich erfasst. |
| Einkauf von Waren | Kann bei ausschliesslicher Nutzung ausgenommen sein. |
| Informationsbeschaffung | Im DBA ausdrücklich genannt. |
| Werbung oder Informationsbereitstellung | Ausnahme bei vorbereitendem oder unterstützendem Charakter. |
| Wissenschaftliche Forschung | Kann bei vorbereitendem oder unterstützendem Charakter unter die Ausnahme fallen. |
Art. 7 DBA Schweiz–USA
Nicht der gesamte Unternehmensgewinn wird im Betriebsstättenstaat steuerpflichtig
Besteht eine Betriebsstätte, darf der andere Staat grundsätzlich nur diejenigen Unternehmensgewinne besteuern, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Nach Art. 7 ist grundsätzlich zu bestimmen, welchen Gewinn die Betriebsstätte erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Funktionen wäre.
Welche Tätigkeiten werden tatsächlich durch die Betriebsstätte ausgeübt?
Welche betrieblichen Funktionen, Assets und Risiken stehen mit der Betriebsstätte in Zusammenhang?
Angemessene direkt oder anteilig zurechenbare Aufwendungen müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Beide Richtungen
US-Unternehmen in der Schweiz und Schweizer Unternehmen in den USA
| Situation | Zentrale Fragen |
|---|---|
| US Corporation mit Büro in Zürich | Feste Geschäftseinrichtung, Schweizer Gewinnsteuer und Gewinnabgrenzung. |
| US-Unternehmen mit Mitarbeiter im Schweizer Homeoffice | Verfügbarkeit des Homeoffice, Tätigkeit, Vertragsvollmacht und Dauerhaftigkeit. |
| Schweizer AG mit Büro in New York | US Permanent Establishment, federal taxation und zusätzliche State-Tax-Fragen. |
| Schweizer Unternehmen mit US Sales Representative | Vertreterbetriebsstätte und Vertragsabschlussvollmacht. |
| US-Berater arbeitet vorübergehend bei Schweizer Kunden | Keine automatische Service PE; feste Geschäftseinrichtung separat prüfen. |
| Schweizer Bauunternehmen mit US-Projekt | Dauer des Projekts und Zwölfmonatsgrenze prüfen. |
US-Unternehmen in der Schweiz
Eine Schweizer Betriebsstätte führt grundsätzlich zu Schweizer Unternehmenssteuerpflicht
Hat ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in der Schweiz, kann daraus nach Schweizer internem Steuerrecht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und damit eine beschränkte Steuerpflicht entstehen.
Besteuert wird grundsätzlich der der Schweizer Betriebsstätte zurechenbare Gewinn.
Zusätzlich können kantonale Gewinn- und Kapitalsteuern, Registrierungs- und Deklarationspflichten sowie je nach Tätigkeit weitere steuerliche Themen entstehen.
Schweizer Unternehmen in den USA
In den USA müssen Treaty PE, Federal Tax und State Tax getrennt betrachtet werden
Hat ein Schweizer Unternehmen eine US-Betriebsstätte im Sinne des DBA, können die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne in den USA besteuert werden.
Daneben muss die US-interne Besteuerung geprüft werden, insbesondere die Einordnung von effectively connected income und die erforderlichen US-Erklärungen.
Zusätzlich können einzelne US-Bundesstaaten eigene Nexus- und Besteuerungsregeln anwenden.
Abgrenzung
Betriebsstätte, Geschäftsleitung und Payroll sind verschiedene Fragen
| Thema | Was wird geprüft? |
|---|---|
| Betriebsstätte | Steuerlicher Anknüpfungspunkt für Unternehmensgewinne im anderen Staat. |
| Tatsächliche Verwaltung | Kann die Steueransässigkeit einer Gesellschaft selbst beeinflussen und geht damit über die reine Betriebsstättenfrage hinaus. |
| Einkommensteuer Arbeitnehmer | Besteuerung des persönlichen Arbeitslohns nach Arbeitsort, Ansässigkeit und DBA. |
| Payroll | Arbeitgeberbezogene Lohnabrechnungs- und Abführungspflichten. |
| Sozialversicherung | Eigenständige Zuordnung nach dem Sozialversicherungsabkommen Schweiz–USA. |
| Mehrwertsteuer | Eigenständiges Steuerregime mit anderen Anknüpfungs- und Umsatzregeln. |
Praxisfälle
Wann die Betriebsstättenfrage besonders relevant wird
Ein Gründer führt seine US Corporation nach dem Umzug dauerhaft von seinem Schweizer Wohnsitz aus.
Ein US-Unternehmen beschäftigt erstmals einen dauerhaft in der Schweiz arbeitenden Mitarbeiter.
Ein Mitarbeiter akquiriert Kunden und schliesst regelmässig Verträge für das ausländische Unternehmen ab.
Dem Unternehmen stehen dauerhaft Räumlichkeiten im anderen Staat für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung.
Das Projekt nähert sich der besonderen Zwölfmonatsgrenze des DBA.
Geschäftstätigkeit, Unternehmensgewinn und persönliche Arbeitseinkünfte müssen getrennt zugeordnet werden.
Vorgehensweise
Betriebsstättenrisiko in vier Schritten prüfen
Welche Personen arbeiten wo und welche Unternehmensfunktionen üben sie aus?
Büro, Homeoffice, Lager, Coworking Space und andere Geschäftseinrichtungen erfassen.
Vertragsvollmachten, Abschlussprozesse und Tätigkeiten von Vertretern dokumentieren.
Gewinnzurechnung, Steuererklärungen, Payroll, MWST und State Tax koordinieren.
Typische Fehler
Was bei Betriebsstätten Schweiz–USA häufig falsch eingeschätzt wird
| Fehlannahme | Problem |
|---|---|
| „Ohne Tochtergesellschaft kann keine Steuerpflicht entstehen.“ | Eine Betriebsstätte setzt keine separate Gesellschaft voraus. |
| „Jedes Homeoffice ist automatisch eine Betriebsstätte.“ | Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und tatsächliche Tätigkeit werden nicht geprüft. |
| „Ohne Büro gibt es niemals eine Betriebsstätte.“ | Die Vertreterbetriebsstätte wird übersehen. |
| „Nach 183 Tagen entsteht automatisch eine Betriebsstätte.“ | Unterschiedliche DBA-Regeln werden miteinander vermischt. |
| „Jede Dienstleistung im anderen Staat erzeugt eine Service PE.“ | Das DBA Schweiz–USA enthält keine allgemeine Service-PE-Klausel. |
| „Wenn eine Betriebsstätte besteht, wird der gesamte Unternehmensgewinn dort besteuert.“ | Die Gewinnzurechnung nach Art. 7 wird übersehen. |
| „Keine Federal PE bedeutet automatisch keine US-Steuer.“ | State Tax und andere US-Nexus-Regeln können separat relevant sein. |
| „Betriebsstätte und tatsächliche Geschäftsleitung sind dasselbe.“ | Eine mögliche Ansässigkeit der gesamten Gesellschaft wird mit einer beschränkten Betriebsstättenbesteuerung verwechselt. |
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Tätigkeit im anderen Staat – besteht eine Betriebsstätte?
Wir prüfen feste Geschäftseinrichtungen, Homeoffice, Vertreter, Geschäftsleitung, Gewinnzurechnung sowie die daraus entstehenden Schweizer und US-Steuerpflichten.
Betriebsstättenrisiko prüfen