US-Unternehmen · Schweizer Homeoffice
Schweizer Homeoffice als Betriebsstätte eines US-Unternehmens
Arbeitet ein Mitarbeiter dauerhaft aus seiner Wohnung in der Schweiz für ein US-Unternehmen, stellt sich neben Payroll und Sozialversicherung die Frage, ob dadurch eine Schweizer Betriebsstätte des US-Unternehmens entsteht.
Ein Homeoffice führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. Entscheidend sind insbesondere Dauerhaftigkeit, tatsächliche Verfügungsmacht des Unternehmens, Funktion des Mitarbeiters und dessen Befugnisse gegenüber Kunden und Vertragspartnern.
Zwei getrennte Fragen
Schweizer Mitarbeiter bedeutet nicht automatisch Schweizer Betriebsstätte
Ein US-Unternehmen kann einen Mitarbeiter in der Schweiz beschäftigen und dadurch Schweizer Payroll- oder Sozialversicherungspflichten haben, ohne dass gleichzeitig zwingend eine Schweizer Betriebsstätte entsteht.
Die Betriebsstättenfrage betrifft die Unternehmensbesteuerung. Sie wird nach eigenen Voraussetzungen geprüft.
Umgekehrt kann ein Mitarbeiter durch seine Tätigkeit eine Betriebsstätte auslösen, obwohl das US-Unternehmen keine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder angemieteten Büroräume in der Schweiz besitzt.
Art. 5 DBA Schweiz–USA
Ausgangspunkt ist eine feste Geschäftseinrichtung
Das DBA Schweiz–USA definiert eine Betriebsstätte grundsätzlich als feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Es muss grundsätzlich ein räumlicher Bezug bestehen, über den die Unternehmenstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Der Ort muss eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen. Ein rein kurzfristiger oder zufälliger Arbeitsort spricht grundsätzlich weniger für eine feste Betriebsstätte.
Über den Ort muss zumindest ein Teil der Geschäftstätigkeit des US-Unternehmens tatsächlich ausgeübt werden.
Verfügungsmacht
Entscheidend ist, ob das Homeoffice dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung steht
Nicht jede Tätigkeit eines Mitarbeiters von zuhause führt dazu, dass die private Wohnung zur Geschäftseinrichtung seines Arbeitgebers wird.
Ein zentrales Kriterium ist deshalb, ob das US-Unternehmen den Arbeitsort faktisch nutzt oder dem Mitarbeiter dessen Nutzung für die Unternehmenstätigkeit vorgibt oder abverlangt.
Homeoffice nur auf Wunsch des Mitarbeiters
Arbeitet ein Mitarbeiter aus rein persönlichen Gründen von zuhause, obwohl ihm das Unternehmen einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen würde, spricht dies eher gegen eine Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice.
Unternehmen verlangt Arbeit aus der Schweiz
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn das Unternehmen bewusst eine Person dauerhaft in der Schweiz einsetzt und erwartet, dass die Tätigkeit von dort ausgeübt wird.
Kein alternatives Büro
Gibt es in der Schweiz keinen anderen Arbeitsplatz und nutzt das Unternehmen das Homeoffice faktisch als dauerhaften Schweizer Tätigkeitsort, erhöht dies das Betriebsstättenrisiko.
Kostenübernahme
Mietzuschüsse, Ausstattung, spezielle technische Infrastruktur oder eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Festlegung des Schweizer Homeoffice können zusätzliche Indizien sein.
Dauerhaftigkeit
Je dauerhafter die Schweizer Tätigkeit, desto relevanter wird die Prüfung
Art. 5 DBA verlangt eine feste Geschäftseinrichtung. Das setzt grundsätzlich eine gewisse örtliche und zeitliche Beständigkeit voraus.
| Situation | Betriebsstättenrisiko |
|---|---|
| Zwei Wochen Workation in der Schweiz | Allein wegen der kurzen Tätigkeit grundsätzlich eher gering; andere Faktoren bleiben separat zu prüfen. |
| Drei Monate vorübergehendes Homeoffice | Dauer und Zweck des Aufenthalts sowie Rolle des Mitarbeiters prüfen. |
| Mitarbeiter zieht dauerhaft in die Schweiz | Betriebsstättenanalyse wird deutlich relevanter. |
| Unternehmen stellt gezielt Mitarbeiter für Schweizer Markt ein | Höheres Risiko, insbesondere bei marktbezogener, vertrieblicher oder leitender Tätigkeit. |
| Mehrere Schweizer Mitarbeiter arbeiten dauerhaft zuhause | Unternehmenspräsenz und tatsächliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfassend prüfen. |
Tätigkeit des Mitarbeiters
Nicht jede Funktion hat das gleiche Betriebsstättenrisiko
Entscheidend ist nicht nur, wo gearbeitet wird, sondern auch, welche Tätigkeit in der Schweiz tatsächlich ausgeübt wird.
Je näher die Tätigkeit am Kerngeschäft liegt, desto genauer sollte geprüft werden
Kundenakquisition, Preisverhandlung und Abschluss von Verträgen können ein erhöhtes Betriebsstättenrisiko begründen.
Leitende Funktionen und wesentliche geschäftliche Entscheidungen aus der Schweiz sind besonders relevant.
Rein unterstützende oder vorbereitende Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen weniger kritisch sein.
Vorbereitende oder Hilfstätigkeit
Art. 5 DBA nimmt bestimmte Tätigkeiten vom Betriebsstättenbegriff aus, wenn sie lediglich vorbereitenden oder unterstützenden Charakter haben.
Entscheidend ist jedoch die tatsächliche Funktion im Geschäftsmodell des Unternehmens. Eine für das Kerngeschäft wesentliche Tätigkeit sollte nicht allein deshalb als Hilfstätigkeit eingeordnet werden, weil nur ein einzelner Mitarbeiter in der Schweiz tätig ist.
Vertreterbetriebsstätte
Auch ohne feste Geschäftseinrichtung kann eine Betriebsstätte entstehen
Art. 5 DBA enthält neben der festen Geschäftseinrichtung eine besondere Regel für abhängige Vertreter.
Handelt eine Person für das US-Unternehmen in der Schweiz und hat sie eine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmens, die sie hier gewöhnlich ausübt, kann dem US-Unternehmen eine Schweizer Betriebsstätte zugerechnet werden.
Rechtliche Abschlussbefugnis
Besonders relevant ist, ob der Mitarbeiter Verträge im Namen des US-Unternehmens abschliessen kann und diese Befugnis regelmässig in der Schweiz ausübt.
Vertrieb ohne Abschlussvollmacht
Fehlt eine solche Abschlussvollmacht, muss die konkrete Vertragsentstehung trotzdem genau untersucht werden. Insbesondere sollte dokumentiert werden, welche Entscheidungen tatsächlich in der Schweiz und welche in den USA getroffen werden.
Unabhängiger Vertreter
Eine Betriebsstätte entsteht nach dem DBA nicht allein deshalb, weil das Unternehmen über einen tatsächlich unabhängigen Makler, Kommissionär oder vergleichbaren Vertreter tätig wird, der im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handelt.
Risikofaktoren
Welche Sachverhalte sprechen eher für oder gegen eine Betriebsstätte?
| Faktor | Eher geringeres Risiko | Eher höheres Risiko |
|---|---|---|
| Dauer | kurzfristige, vorübergehende Nutzung | dauerhaftes Schweizer Homeoffice |
| Ursache des Homeoffice | private Wahl des Mitarbeiters | Unternehmen erwartet Tätigkeit aus der Schweiz |
| Alternativer Arbeitsplatz | geeigneter Arbeitsplatz steht zur Verfügung | Homeoffice ist faktisch einziger Arbeitsort |
| Funktion | rein unterstützende Tätigkeit | Kerngeschäft, Vertrieb oder Management |
| Kundenkontakt | keine marktbezogene Tätigkeit | Schweizer oder internationale Kunden werden aktiv betreut |
| Verträge | Entscheidungen vollständig in den USA | Vertragsabschlussbefugnis wird in der Schweiz ausgeübt |
| Kosten | normale Remote-Work-Ausstattung | Unternehmen finanziert ausdrücklich dauerhafte Schweizer Geschäftseinrichtung |
| Aussenauftritt | keine Schweizer Geschäftsadresse | Homeoffice wird als Schweizer Unternehmensadresse verwendet |
Diese Faktoren sind keine mathematische Checkliste. Die Betriebsstättenfrage bleibt eine Gesamtwürdigung des konkreten Sachverhalts.
Folgen einer Betriebsstätte
Eine Schweizer Betriebsstätte kann Unternehmensgewinn in die Schweiz verlagern
Besteht eine Schweizer Betriebsstätte, erlaubt Art. 7 DBA grundsätzlich eine Schweizer Besteuerung derjenigen Unternehmensgewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Es muss bestimmt werden, welche Funktionen, Vermögenswerte und Risiken der Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Eine Betriebsstätte kann Schweizer Unternehmenssteuer- und Deklarationspflichten auslösen.
Schweizer Betriebsstättengewinne müssen anschliessend mit der US-Unternehmensbesteuerung und der Doppelbesteuerungsentlastung koordiniert werden.
Nicht der gesamte US-Gewinn wird Schweizer Gewinn
Eine Schweizer Betriebsstätte führt nicht dazu, dass automatisch der gesamte Gewinn des US-Unternehmens in der Schweiz steuerpflichtig wird.
Besteuert werden grundsätzlich nur die Gewinne, die der Schweizer Betriebsstätte nach den anwendbaren Gewinnabgrenzungsregeln zugerechnet werden können.
Sonderfall Management
Bei Geschäftsleitung aus der Schweiz geht die Analyse über die Betriebsstätte hinaus
Arbeitet nicht nur ein gewöhnlicher Mitarbeiter, sondern ein CEO, Managing Member oder eine andere zentrale Leitungsperson dauerhaft aus der Schweiz, kann neben der Betriebsstätte eine wesentlich weitergehende steuerliche Frage entstehen.
Dann muss geprüft werden, ob das US-Unternehmen aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsleitung selbst einen steuerlichen Anknüpfungspunkt oder sogar eine Ansässigkeit in der Schweiz begründet.
Payroll-Schnittstelle
Schweizer Payroll kann auch ohne Betriebsstätte erforderlich sein
Ein wichtiger praktischer Fehler besteht darin, die Betriebsstättenanalyse mit der Arbeitnehmer-Compliance zu vermischen.
Ein US-Unternehmen kann bei einem Mitarbeiter in der Schweiz Schweizer Sozialversicherungs-, Unfallversicherungs-, Vorsorge- oder Payrollthemen haben, selbst wenn die Betriebsstättenanalyse zu einem negativen Ergebnis kommt.
| Frage | Kann ohne Betriebsstätte relevant sein? |
|---|---|
| AHV / IV / EO | Ja |
| ANobAG | Ja |
| UVG | Ja |
| BVG | Ja |
| Schweizer Payroll | Ja, abhängig von der konkreten Beschäftigung |
| Schweizer Unternehmensgewinnsteuer | Hier ist die Betriebsstättenfrage zentral |
Weitere Unternehmenssteuern
Mehrwertsteuer ist nochmals eine eigene Prüfung
Der ertragsteuerliche Betriebsstättenbegriff nach dem DBA entscheidet nicht automatisch über eine Schweizer Mehrwertsteuerpflicht.
Ausländische Unternehmen können auch ohne ertragsteuerliche Betriebsstätte in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Umgekehrt behandelt das Schweizer MWST-Recht inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen nach eigenen Regeln.
Beispiele
Typische Schweizer Homeoffice-Konstellationen
| Situation | Wesentliche Betriebsstättenfrage |
|---|---|
| Softwareentwickler zieht privat in die Schweiz, Unternehmen erlaubt Remote Work | Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und betriebliche Notwendigkeit des Schweizer Homeoffice prüfen. |
| Sales Manager betreut von Zürich aus den europäischen Markt | Homeoffice und insbesondere Vertrags- beziehungsweise Vertreterbetriebsstättenrisiko prüfen. |
| US CFO arbeitet dauerhaft aus Genf | Neben Betriebsstätte auch tatsächliche Geschäftsleitung prüfen. |
| Mitarbeiter arbeitet während dreimonatiger Familienreise aus der Schweiz | Dauerhaftigkeit und tatsächliche Unternehmensnutzung des Arbeitsorts prüfen. |
| US-Unternehmen stellt Mitarbeiter gezielt für Schweizer Kunden ein | Feste Geschäftseinrichtung, Marktaktivität und Vertreterbetriebsstätte umfassend prüfen. |
| Mitarbeiter arbeitet zuhause, hat aber Schweizer Coworking-Büro des Arbeitgebers zur Verfügung | Homeoffice selbst möglicherweise weniger kritisch; Coworking-Büro kann jedoch eigenständig Betriebsstättenrelevanz haben. |
Unsere Vorgehensweise
Schweizer Homeoffice-Risiko systematisch prüfen
Dauer, Regelmässigkeit, Arbeitsvertrag und tatsächliche Nutzung des Schweizer Homeoffice erfassen.
Bestimmen, ob das Unternehmen den Schweizer Arbeitsort tatsächlich für seine Geschäftstätigkeit nutzt.
Aufgaben, Kundenkontakt, Managementfunktion und Vertragsabschlussbefugnisse untersuchen.
Betriebsstätte, Gewinnzurechnung, Payroll, Sozialversicherung und MWST getrennt einordnen.
Typische Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Homeoffice-Vereinbarung
- Stellenbeschreibung
- Organigramm
- Dauer der Schweizer Tätigkeit
- Schweizer Wohn- und Arbeitsadresse
- alternative Büroräume
- Kostenübernahme durch Arbeitgeber
- IT- und Büroausstattung
- Kundenverantwortung
- Vertriebsgebiet
- Vertragsabschlussbefugnisse
- Unterschriftsregelungen
- Preisfreigaben
- Entscheidungsprozesse
- Managementfunktionen
- Schweizer Kunden
- Schweizer Lieferanten
- bestehende Schweizer Gesellschaften
- Schweizer Payroll-Setup
Typische Fehler
Was bei Schweizer Homeoffice häufig falsch eingeschätzt wird
| Fehlannahme | Warum sie problematisch ist |
|---|---|
| „Ein einzelner Mitarbeiter kann nie eine Betriebsstätte auslösen.“ | Auch die Tätigkeit einer einzelnen Person kann die Voraussetzungen des Art. 5 erfüllen. |
| „Jedes Homeoffice ist automatisch eine Betriebsstätte.“ | Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und tatsächliche Unternehmensnutzung werden nicht geprüft. |
| „Ohne gemietetes Büro gibt es keine Betriebsstätte.“ | Eigentum oder Mietvertrag des Unternehmens sind nicht zwingend Voraussetzung. |
| „Ohne Homeoffice-Betriebsstätte gibt es überhaupt kein Risiko.“ | Eine Vertreterbetriebsstätte kann separat entstehen. |
| „Der Mitarbeiter unterschreibt keine Verträge, also besteht kein Risiko.“ | Die tatsächliche Funktion und Vertragsentstehung müssen umfassend dokumentiert werden. |
| „Schweizer Payroll beweist eine Betriebsstätte.“ | Arbeitnehmer-Compliance und Unternehmenssteuer werden miteinander vermischt. |
| „Keine Betriebsstätte bedeutet keine Schweizer Pflichten.“ | Payroll, Sozialversicherung und MWST können trotzdem separat relevant sein. |
| „Bei einem CEO ist es nur eine Homeoffice-Frage.“ | Zusätzlich kann die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens betroffen sein. |
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