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Arbeitslohn nach dem DBA Schweiz–USA

Welcher Staat darf den Arbeitslohn besteuern, wenn eine in der Schweiz oder den USA ansässige Person im jeweils anderen Staat arbeitet? Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz–USA knüpft grundsätzlich an den tatsächlichen Arbeitsort an und enthält eine besondere Ausnahme für kurzfristige Tätigkeiten.

Art. 15 DBA Schweiz–USA

Entscheidend ist grundsätzlich, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird

Bei einem Arbeitnehmer mit grenzüberschreitendem Bezug müssen zunächst seine steuerliche Ansässigkeit und der tatsächliche Tätigkeitsort bestimmt werden.

Ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, darf dieser Staat ihren Arbeitslohn grundsätzlich besteuern. Wird die unselbständige Arbeit jedoch im anderen Vertragsstaat tatsächlich ausgeübt, erhält grundsätzlich auch dieser Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht.

Art. 15 enthält hiervon eine wichtige Ausnahme für bestimmte kurzfristige Tätigkeiten. Sie wird häufig als „183-Tage-Regel“ bezeichnet.

Grundregel

Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat

Art. 15 folgt im Ausgangspunkt einer einfachen Logik: Der Ansässigkeitsstaat darf den Arbeitslohn besteuern. Wird die Beschäftigung im anderen Vertragsstaat ausgeübt, darf grundsätzlich auch dieser Tätigkeitsstaat den darauf entfallenden Arbeitslohn besteuern.

Ansässigkeitsstaat

Erfasst den Arbeitslohn nach seinem nationalen Steuerrecht und muss eine mögliche Besteuerung des Tätigkeitsstaates im Rahmen der anwendbaren Entlastungsregeln berücksichtigen.

Tätigkeitsstaat

Darf grundsätzlich den Teil des Arbeitslohns besteuern, der auf dort tatsächlich ausgeübte Arbeit entfällt, sofern nicht die Ausnahme des Art. 15 greift.

Ausnahme

Die sogenannte 183-Tage-Regel

Der Tätigkeitsstaat verliert sein Besteuerungsrecht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen der Ausnahme gleichzeitig erfüllt sind.

01

Aufenthaltsdauer

Der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums auf.

02

Arbeitgeber

Die Vergütung wird von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.

03

Betriebsstätte

Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

Wichtig: Weniger als 183 Tage im anderen Staat reichen allein nicht. Scheitert eine der weiteren Voraussetzungen, kann der Tätigkeitsstaat den auf die dortige Arbeit entfallenden Arbeitslohn grundsätzlich besteuern.

Arbeit in beiden Staaten

Bei regelmäßiger Tätigkeit in beiden Staaten wird der Arbeitslohn aufgeteilt

Arbeitet ein Arbeitnehmer teilweise in der Schweiz und teilweise in den USA, muss der Arbeitslohn regelmäßig den jeweiligen Tätigkeitsorten zugeordnet werden.

Ausgangspunkt sind die tatsächlich ausgeübten Arbeitstage. Deshalb ist bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmern eine belastbare Dokumentation von Arbeits-, Reise-, Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitstagen besonders wichtig.

  • physischer Arbeitsort jedes Arbeitstages
  • Homeoffice-Tage
  • Dienstreisen
  • Urlaub und Krankheit
  • Bonus- und Equity-Compensation-Zeiträume
  • Wechsel des Wohnsitzes während des Jahres

Arbeitgeber & Betriebsstätte

Die 183-Tage-Ausnahme hängt auch vom Arbeitgeber ab

Gerade bei Entsendungen und internationalen Konzernen muss geprüft werden, wer für Zwecke des DBA als relevanter Arbeitgeber anzusehen ist und welche Einheit die Vergütung wirtschaftlich trägt.

Arbeitgeber im anderen Staat

Wird ein Schweizer Arbeitnehmer unmittelbar für einen US-Arbeitgeber tätig oder wird seine Vergütung wirtschaftlich der US-Einheit zugerechnet, kann die Arbeitgebervoraussetzung der 183-Tage-Ausnahme nicht erfüllt sein.

Die bloße formale Bezeichnung im Arbeitsvertrag sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Betriebsstätte trägt die Vergütung

Auch wenn der Arbeitgeber selbst nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, kann die Ausnahme entfallen, wenn die Vergütung von einer dortigen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird.

Das ist besonders bei konzerninternen Entsendungen, Kostenweiterbelastungen und lokalen Betriebsstätten zu prüfen.

Abgrenzung

Nicht jede Vergütung aus persönlicher Tätigkeit fällt unter Art. 15

Für bestimmte Tätigkeiten enthält das DBA speziellere Vorschriften, die vor Art. 15 gehen.

Verwaltungsratsvergütungen

Directors’ Fees werden nach der hierfür vorgesehenen besonderen DBA-Regel beurteilt.

Renten & Pensionen

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen grundsätzlich unter die speziellen Rentenregeln.

Öffentlicher Dienst

Vergütungen für Government Service unterliegen einer eigenen DBA-Vorschrift.

Künstler & Sportler

Für bestimmte Künstler- und Sportlereinkünfte enthält das Abkommen eine speziellere Regelung.

Selbständige Tätigkeit

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nicht automatisch Arbeitslohn im Sinne des Art. 15.

Equity Compensation

Stock Options, RSUs und andere mehrjährige Vergütungen benötigen häufig eine gesonderte zeitliche Zuordnung.

Beispiele

Typische Schweiz–USA-Fälle

Schweizer Wohnsitz

Schweizer Arbeitnehmer reist kurzzeitig in die USA

Ein Arbeitnehmer einer Schweizer Gesellschaft arbeitet für einige Wochen vor Ort in den USA.

Sind die Aufenthaltsgrenze sowie Arbeitgeber- und Betriebsstättenvoraussetzung erfüllt, kann der Arbeitslohn trotz physischer Tätigkeit in den USA nach Art. 15 grundsätzlich von der US-Besteuerung freigestellt bleiben.

US-Arbeitgeber

Arbeitnehmer lebt in der Schweiz und arbeitet remote

Eine Person lebt dauerhaft in der Schweiz und arbeitet von ihrem Schweizer Homeoffice für einen US-Arbeitgeber.

Die Tätigkeit wird physisch in der Schweiz ausgeübt. Die Frage der Schweizer Besteuerung ist daher nicht allein davon abhängig, dass Gehalt und Arbeitgeber aus den USA stammen.

Zwei Arbeitsorte

Regelmäßige Arbeit in Zürich und New York

Ein Arbeitnehmer arbeitet jede Woche teilweise in der Schweiz und teilweise in den USA.

Die Tätigkeitstage müssen beiden Staaten zugeordnet werden. Für die US-Arbeitstage ist anschließend zu prüfen, ob die Ausnahme des Art. 15 greift oder die USA den darauf entfallenden Arbeitslohn besteuern dürfen.

Konzernentsendung

Schweizer Arbeitnehmer wird an US-Tochter entsandt

Die Person bleibt arbeitsvertraglich bei der Schweizer Muttergesellschaft, arbeitet aber mehrere Monate für eine US-Konzerngesellschaft.

Neben den Aufenthaltstagen ist insbesondere zu prüfen, welche Gesellschaft wirtschaftlich Arbeitgeber ist und ob die Vergütung von der US-Einheit oder einer US-Betriebsstätte getragen wird.

Dokumentation

Welche Unterlagen sollten vorliegen?

Arbeitnehmer

  • Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit
  • Reise- und Aufenthaltstage
  • Kalender der tatsächlichen Arbeitstage
  • Arbeitsvertrag und Entsendungsvereinbarung
  • Gehaltsabrechnungen
  • Bonus- und Equity-Vereinbarungen

Arbeitgeber

  • Sitz und steuerliche Ansässigkeit
  • Konzerngesellschaften im Tätigkeitsstaat
  • interne Kostenweiterbelastungen
  • Betriebsstätten im anderen Staat
  • Payroll und Quellensteuerabzug
  • Aufgaben und organisatorische Zuordnung des Mitarbeiters

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