Situation
Regelmäßige MehrstaatentätigkeitArbeit in Deutschland und der Schweiz
Wer regelmäßig in Deutschland und in der Schweiz arbeitet, muss Einkommensteuer, Payroll und Sozialversicherung grenzüberschreitend koordinieren. Entscheidend sind DBA-Ansässigkeit, anwendbare Sonderregeln, tatsächliche Tätigkeitsorte, Arbeitgeberstruktur, Homeoffice, Geschäftsreisen und die sozialversicherungsrechtliche Mehrstaatentätigkeit.
Überblick
Regelmäßige Arbeit in zwei Staaten ist mehr als eine Arbeitstagequote
Der tatsächliche Tätigkeitsort ist für die steuerliche Prüfung wichtig. Er entscheidet aber nicht allein darüber, welcher Staat den entsprechenden Arbeitslohn tatsächlich besteuern darf.
Zunächst muss bestimmt werden, wo der Arbeitnehmer für DBA-Zwecke ansässig ist und ob eine besondere Abkommensregel – insbesondere die Grenzgängerregel nach Art. 15a – eingreift.
Erst anschließend wird geprüft, welche Tätigkeiten nach den allgemeinen Regeln des Art. 15 welchem Staat zugeordnet werden und ob beispielsweise die 183-Tage-Ausnahme anwendbar ist.
Sozialversicherung folgt dagegen einem eigenen Regelwerk. Insbesondere die 25-%-Schwelle und die besondere Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit dürfen nicht mit den steuerlichen Regeln verwechselt werden.
Eine 60/40-Arbeitstagequote bedeutet nicht automatisch 60/40-Besteuerung.
Die Arbeitstage liefern die tatsächlichen Tätigkeitsorte. Welcher Staat den jeweiligen Vergütungsanteil besteuern darf, ergibt sich erst aus der anwendbaren DBA-Regel.
Mehrstaatentätigkeit und Entsendung sind unterschiedliche Fälle.
Wird regelmäßig und planmäßig in beiden Staaten gearbeitet, liegt typischerweise Mehrstaatentätigkeit vor. Ein nur vorübergehender Auslandseinsatz kann dagegen als Entsendung anderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln folgen.
Einkommensteuer
Zuerst die DBA-Regel bestimmen – danach den Arbeitslohn zuordnen
Ansässigkeit
Zunächst wird bestimmt, ob Deutschland oder die Schweiz für Zwecke des DBA der Ansässigkeitsstaat ist.
Sonderregeln
Vor der allgemeinen Arbeitstagsaufteilung sind insbesondere Grenzgängerstatus sowie gegebenenfalls besondere Regeln für bestimmte Funktionen zu prüfen.
Art. 15
Für normale unselbständige Arbeit wird geprüft, in welchem Staat die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und welcher Staat sie besteuern darf.
Vergütung zuordnen
Erst nach dieser rechtlichen Zuordnung werden Grundgehalt, Bonus und andere Vergütungsbestandteile den maßgeblichen Tätigkeiten zugeordnet.
Grenzgängerregelung zuerst prüfen.
Ist Art. 15a DBA anwendbar, geht die besondere Grenzgängerbesteuerung der normalen Art.-15-Systematik vor. Dann darf der Arbeitslohn nicht allein anhand deutscher und Schweizer Tätigkeitstage mechanisch aufgeteilt werden.
Grenzgänger Deutschland–Schweiz
Art. 15a, regelmäßige Rückkehr, Nichtrückkehrtage und Schweizer Quellensteuer werden auf der Grenzgängerseite als eigener Gesamtfall behandelt.
Art. 15 DBA
Arbeit im anderen Staat führt nicht in jedem Fall zu dessen Besteuerungsrecht
Nach der allgemeinen Regel darf der Staat, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird, den darauf entfallenden Arbeitslohn grundsätzlich besteuern. Davon enthält Art. 15 Abs. 2 DBA eine wichtige Ausnahme.
183 Tage
Die Person darf sich im anderen Tätigkeitsstaat während des betreffenden Kalenderjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhalten.
Arbeitgeber
Die Vergütung muss von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im betreffenden Tätigkeitsstaat ansässig ist.
Betriebsstätte
Die Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.
Kumulative Voraussetzungen
Nur wenn alle Voraussetzungen zusammen erfüllt sind, kann trotz tatsächlicher Tätigkeit im anderen Staat das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat verbleiben.
183 Aufenthaltstage sind nicht dasselbe wie Arbeitstage.
Die 183-Tage-Klausel prüft den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Für eine erforderliche Vergütungsaufteilung werden dagegen die tatsächlichen Arbeitstage beziehungsweise die sachgerecht zugeordneten Erdienungszeiträume benötigt.
Arbeitstagsaufteilung
Der Tätigkeitskalender liefert die Fakten – das DBA bestimmt die Steuerfolge
Arbeit im deutschen Büro
Die Tätigkeit wird physisch in Deutschland ausgeübt. Ob Deutschland den entsprechenden Lohnanteil besteuern darf, wird anschließend nach der anwendbaren DBA-Regel bestimmt.
Arbeit im Schweizer Büro
Die Tätigkeit wird physisch in der Schweiz ausgeübt. Auch hier ist zusätzlich zu prüfen, welcher Staat nach dem DBA das Besteuerungsrecht erhält.
Homeoffice
Homeoffice wird dort ausgeübt, wo sich der Arbeitnehmer tatsächlich befindet. Deutsches Homeoffice ist damit ein deutscher Tätigkeitstag, Schweizer Homeoffice ein Schweizer Tätigkeitstag.
Geschäftsreisen
Geschäftsreisen werden grundsätzlich dem tatsächlichen Tätigkeitsstaat zugeordnet. Drittstaatentage sollten gesondert erfasst und geprüft werden.
Urlaub und Krankheit sind keine normalen Tätigkeitstage.
Abwesenheitstage sollten im Kalender separat ausgewiesen werden. Wie sie bei einer konkreten Vergütungsaufteilung berücksichtigt werden, hängt von der jeweiligen Vergütungsart und Berechnungsmethode ab.
Arbeitslohn nach Arbeitstagen Deutschland–Schweiz
Arbeitstage, Nenner, Bonus, Equity, Abfindungen und andere Vergütungsbestandteile werden dort im Detail behandelt.
Vergütungsbestandteile
Nicht jede Vergütung wird mit derselben Jahresquote aufgeteilt
Grundgehalt
Laufendes Grundgehalt kann häufig anhand der maßgeblichen Tätigkeitstage des betreffenden Vergütungszeitraums zugeordnet werden.
Bonus
Ein Bonus ist dem Zeitraum und den Leistungen zuzuordnen, für die er wirtschaftlich gezahlt wird. Das kann von der Arbeitstagequote des Auszahlungsjahres abweichen.
Aktienbasierte Vergütung
Mitarbeiteraktien, Optionen oder andere Equity Awards können einen mehrjährigen Erdienungszeitraum haben, der für die grenzüberschreitende Zuordnung separat analysiert werden muss.
Abfindungen und Sonderzahlungen
Einmalige Zahlungen werden nicht automatisch nach der normalen Jahresquote verteilt. Entscheidend ist ihr wirtschaftlicher Zusammenhang mit der früheren oder aktuellen Tätigkeit.
Sozialversicherung
Bei regelmäßiger Tätigkeit in beiden Staaten gilt grundsätzlich die 25-%-Systematik
Einkommensteuer und Sozialversicherung werden unabhängig voneinander bestimmt. Eine steuerliche Aufteilung von beispielsweise 60 % zu 40 % sagt deshalb nicht automatisch, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt.
Mindestens 25 % im Wohnstaat
Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt, gilt bei gewöhnlicher Mehrstaatentätigkeit grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats. Als wesentlicher Teil gilt regelmäßig ein Anteil von mindestens 25 %.
Weniger als 25 % im Wohnstaat
Bei nur einem Arbeitgeber mit Sitz im anderen Staat kann bei weniger als 25 % Tätigkeit im Wohnstaat grundsätzlich das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats zuständig sein.
Mehrere Arbeitgeber
Bei mehreren Arbeitgebern – insbesondere mit Sitz in unterschiedlichen Staaten – gelten zusätzliche Kollisionsregeln. Die einfache Ein-Arbeitgeber-Systematik darf dann nicht ungeprüft übernommen werden.
A1-Bescheinigung
Welches Sozialversicherungssystem anzuwenden ist, sollte durch die zuständige Stelle festgestellt und regelmäßig mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert werden.
Für die 25-%-Prüfung ist die gewöhnliche Tätigkeit entscheidend.
Nicht nur einzelne zufällige Arbeitstage, sondern das voraussichtliche und tatsächlich gelebte regelmäßige Arbeitsmuster ist für die sozialversicherungsrechtliche Mehrstaatentätigkeit relevant.
Sonderfall Telearbeit
Zwischen 25 % und 49,9 % Homeoffice kann eine besondere Ausnahme greifen
Die Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit kann in bestimmten Zweistaatenfällen verhindern, dass bereits ab 25 % Homeoffice das Sozialversicherungssystem in den Wohnstaat wechselt.
Unter 25 %
Es gelten die normalen Mehrstaatenregeln. Bei einem einzigen Arbeitgeber im anderen Staat bleibt in der typischen Konstellation das System des Arbeitgeberstaats maßgeblich.
25 % bis 49,9 %
Unter den Voraussetzungen der Telearbeit-Rahmenvereinbarung kann trotz eines wesentlichen Homeoffice-Anteils weiterhin das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats gelten.
Ab 50 %
Die besondere Rahmenvereinbarung ist nicht mehr anwendbar. Die Zuständigkeit muss dann nach den allgemeinen Regeln der Mehrstaatentätigkeit bestimmt werden.
Nicht jede Arbeit im Wohnstaat ist Telework
Kundenbesuche, Außentermine oder andere Tätigkeiten im Wohnstaat sind nicht automatisch grenzüberschreitende Telearbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung.
49,9 % ist keine steuerliche Grenze.
Die Telework-Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Für die Einkommensteuer gelten weiterhin die Regeln des DBA Deutschland–Schweiz.
Grenzüberschreitende Telearbeit bis 49,9 %
Voraussetzungen, A1, persönlicher Anwendungsbereich und Abgrenzung zu normaler Mehrstaatentätigkeit werden dort vertieft.
Abgrenzung
Mehrstaatentätigkeit, Grenzgänger, Homeoffice und Entsendung sind nicht dasselbe
Regelmäßige Mehrstaatentätigkeit
Deutschland und Schweiz sind von vornherein regelmäßig und vorhersehbar Bestandteil des gewöhnlichen Arbeitsmusters.
Grenzgänger
Bei deutscher Ansässigkeit, Schweizer Arbeitsort und regelmäßiger Rückkehr kann die Sonderregel des Art. 15a die normale Art.-15-Aufteilung verdrängen.
Homeoffice-Grenzgänger
Regelmäßiges Homeoffice im deutschen Wohnstaat erfordert eine kombinierte Prüfung von Art. 15a, Rückkehrverhalten, Nichtrückkehrtagen und Sozialversicherung.
Entsendung
Eine Entsendung ist dagegen ein vorübergehender Einsatz im anderen Staat und folgt insbesondere sozialversicherungsrechtlich eigenen Regeln.
Typische Fragen
Häufige Fragen bei regelmäßiger Arbeit in Deutschland und der Schweiz
Ich arbeite drei Tage in der Schweiz und zwei Tage in Deutschland. Wo zahle ich Steuer?
Eine 3/2-Verteilung führt nicht automatisch zu einer 60/40-Besteuerung. Zunächst sind Ansässigkeit, mögliche Grenzgängerregelung und die allgemeinen Art.-15-Regeln einschließlich der 183-Tage-Ausnahme zu prüfen.
Mein Arbeitgeber sitzt nur in der Schweiz.
Der Arbeitgeberstaat ist wichtig, verhindert aber nicht automatisch steuerliche Folgen in Deutschland. Für tatsächliche deutsche Tätigkeitstage muss die konkrete DBA-Regel geprüft werden.
Mein Arbeitgeber sitzt nur in Deutschland.
Auch dann kann Arbeit in der Schweiz dort ein Besteuerungsrecht auslösen. Ob die 183-Tage-Ausnahme greift, hängt von mehreren Voraussetzungen und nicht nur von der Aufenthaltsdauer ab.
Zählt deutsches Homeoffice als deutscher Arbeitstag?
Ja, der physische Tätigkeitsort liegt in Deutschland. Welche steuerliche Folge daraus entsteht, hängt jedoch von der anwendbaren DBA-Regel ab.
Zählt Schweizer Homeoffice als Schweizer Arbeitstag?
Ja. Wird die Tätigkeit physisch aus der Schweiz ausgeübt, liegt grundsätzlich ein Schweizer Tätigkeitstag vor.
Kann trotz Tätigkeit in beiden Staaten die Grenzgängerregel gelten?
Ja. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 15a muss die besondere Grenzgängerregel vor der normalen Arbeitstagsaufteilung geprüft werden.
Wie werden Bonuszahlungen behandelt?
Bonuszahlungen sind dem Zeitraum und den Tätigkeiten zuzuordnen, für die sie wirtschaftlich erdient wurden. Die normale Jahresquote ist nicht automatisch maßgeblich.
Was gilt für Mitarbeiteraktien und Equity Awards?
Aktienbasierte Vergütung kann einen mehrjährigen Erdienungszeitraum haben. Dieser Zeitraum muss für eine grenzüberschreitende Aufteilung separat analysiert werden.
Wo bin ich sozialversichert?
Das hängt insbesondere vom Wohnstaat, dem Umfang der Tätigkeit dort, der Arbeitgeberstruktur und gegebenenfalls der Telearbeit-Rahmenvereinbarung ab.
Was bedeutet die 25-%-Grenze?
Bei gewöhnlicher Mehrstaatentätigkeit gilt eine Tätigkeit von mindestens 25 % im Wohnstaat regelmäßig als wesentlicher Teil und kann dessen Sozialversicherungssystem auslösen.
Kann ich 40 % im Wohnstaat im Homeoffice arbeiten und trotzdem im Arbeitgeberstaat versichert bleiben?
Unter den Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Telearbeit-Rahmenvereinbarung kann dies bei 25 % bis 49,9 % Telework möglich sein.
Welche Tage sollte ich dokumentieren?
Arbeitsort, Homeoffice, Geschäftsreisen, Drittstaaten, Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten sollten taggenau und nachvollziehbar geführt werden.
Checkliste
Unterlagen für die Prüfung einer Tätigkeit in beiden Staaten
Arbeitsvertrag
Arbeitgeber, Arbeitsort, Aufgaben, Homeoffice-Regelung und vereinbartes Arbeitsmuster.
Arbeitstagekalender
Deutschland, Schweiz, Drittstaaten, Homeoffice, Urlaub und Krankheit taggenau erfassen.
Ansässigkeit
Wohnsitzunterlagen, Familienwohnsitz, Aufenthalte und gegebenenfalls zweite Wohnstätte.
Vergütung
Grundgehalt, Bonus, variable Vergütung, Mitarbeiterbeteiligungen und Sonderzahlungen.
Steuerabzüge
Deutsche Lohnsteuer, Schweizer Quellensteuer, Lohnausweis und Jahreslohnunterlagen.
Arbeitgeberstruktur
Alle Arbeitgeber, deren Sitz, verbundene Unternehmen und gegebenenfalls wirtschaftliche Kostentragung.
Sozialversicherung
A1-Bescheinigung, Versicherungsnachweise, Tätigkeit im Wohnstaat und Telework-Anteil.
Geschäftsreisen
Reiseziel, Tätigkeitsstaat, Reisetage und Übernachtungen separat dokumentieren.
Homeoffice
Vereinbarter und tatsächlicher Homeoffice-Anteil sowie Ort der jeweiligen Tätigkeit.
Vertiefung
Passende Fachartikel und Situationen zur Arbeit in beiden Staaten
Arbeitslohn nach Arbeitstagen Deutschland–Schweiz
DBA-Prüfung, Arbeitstage, Grundgehalt, Bonus und variable Vergütung.
Artikel lesenAHV oder deutsche Sozialversicherung?
Mehrstaatentätigkeit, 25-%-Schwelle, Entsendung und A1.
Artikel lesenGrenzüberschreitende Telearbeit bis 49,9 %
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Artikel lesenGrenzgänger Deutschland–Schweiz
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TaxRep Deutschland behandelt insbesondere deutsche Einkommensteuer, Lohnsteuer, DBA-Aufteilung und mögliche Arbeitgeberpflichten bei Arbeit in mehreren Staaten.
Steuerberatung Schweiz–Deutschland
Sie arbeiten regelmäßig in Deutschland und in der Schweiz?
Wir prüfen DBA-Ansässigkeit, Grenzgängerstatus, Art. 15 und 183-Tage-Regel, Arbeitstags- und Vergütungszuordnung, Lohn- und Quellensteuer sowie die sozialversicherungsrechtliche Mehrstaatentätigkeit einschließlich 25-%-Schwelle, Telework und A1.
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