Typische Situation
Arbeitslohn nach Arbeitstagen Schweiz–Deutschland aufteilen
Sie arbeiten in Deutschland und in der Schweiz? Ihr Tätigkeitskalender zeigt, wo Sie gearbeitet haben. Ob und wie der Arbeitslohn zwischen beiden Staaten aufzuteilen ist, ergibt sich erst aus Ihrer steuerlichen Ansässigkeit, der anwendbaren DBA-Regel und der Art Ihrer Vergütung.
Diese Seite erklärt die praktische Lohnzuordnung, insbesondere bei Schweizer Wohnsitz und Arbeitstagen in Deutschland. Für den Überblick über das gesamte Beschäftigungsmodell finden Sie weitere Informationen zur Arbeit in beiden Staaten .
Vor der Berechnung
Zuerst die DBA-Regel bestimmen, danach den Arbeitslohn aufteilen
Der Sitz des Arbeitgebers und das Konto für die Gehaltszahlung entscheiden nicht allein über die Besteuerung. Auch eine Verteilung der Arbeitstage auf zwei Staaten begründet noch nicht automatisch eine entsprechende Steuerquote.
1. Ansässigkeit klären
Wo sind Sie nach dem DBA ansässig? Bei Wohnungen in beiden Ländern oder einem Umzug im laufenden Jahr müssen die tatsächlichen Verhältnisse und die betroffenen Zeiträume abgegrenzt werden.
2. Sonderregeln prüfen
Die Grenzgängerregelung nach Art. 15a ist vor einer allgemeinen Arbeitstageaufteilung zu prüfen. Auch leitende Angestellte, Organfunktionen und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst können besonderen Regeln unterliegen.
3. Allgemeine Regel anwenden
Greift keine vorrangige Sonderregel, steht bei gewöhnlicher unselbständiger Arbeit der tatsächliche Tätigkeitsort im Mittelpunkt. Zusätzlich ist die Ausnahme nach Art. 15 Absatz 2 zu prüfen.
Die Darstellung orientiert sich am Rechtsstand September 2026. Die seit 2026 anwendbaren DBA-Änderungen sind zu berücksichtigen; frühere Steuerjahre werden nach den jeweils geltenden Regelungen beurteilt.
Tatsachen dokumentieren
Arbeitsort, Aufenthalt und Rückkehr getrennt erfassen
Ein Kalender kann mehrere Prüfungen unterstützen. Dafür muss er unterscheiden, wo gearbeitet wurde, wo Sie sich aufgehalten haben und ob Sie an den Wohnsitz zurückgekehrt sind.
| Situation | Dokumentation und Einordnung |
|---|---|
| Büro oder Kundenbesuch | Den tatsächlichen Tätigkeitsstaat erfassen. Der Sitz des Kunden allein genügt nicht. |
| Homeoffice | Den physischen Arbeitsort festhalten. Schweizer Homeoffice ist tatsächliche Arbeit in der Schweiz; die Steuerfolge hängt zusätzlich von der DBA-Regel ab. |
| Arbeit in zwei Staaten am selben Tag | Arbeitszeiten und Orte dokumentieren. Einen Tag nicht ohne Prüfung in beiden Staaten jeweils vollständig zählen. |
| Dienstreise und Drittstaat | Arbeits- und Reiseabschnitte getrennt festhalten. Drittstaatentage nicht pauschal Deutschland oder der Schweiz zuschlagen; weitere Besteuerungsrechte können zu prüfen sein. |
| Urlaub, Krankheit, arbeitsfreie Tage | Ohne Arbeitsleistung grundsätzlich keine tatsächlichen Arbeitstage. Fortgezahlte Vergütung bleibt bei der Lohnzuordnung zu berücksichtigen. |
| Berufliche Übernachtung | Ort, Anlass und Rückkehrverhalten gesondert erfassen. Eine Übernachtung ist nicht automatisch ein zusätzlicher Arbeitstag. |
Vergütungsbestandteile unterscheiden
Direkt zuordnen, dann die verbleibende Vergütung verteilen
Direkt zuordenbare Vergütung
Eine Zahlung kann eine bestimmte Tätigkeit vergüten, etwa konkret nachgewiesene Überstunden oder eine eindeutig projektbezogene Erfolgsvergütung. Dann ist zuerst zu prüfen, ob sie unmittelbar dieser Tätigkeit und dem entsprechenden Besteuerungsrecht zuzuordnen ist.
Nicht direkt zuordenbarer Arbeitslohn
Für die verbleibende Vergütung wird der relevante Erdienungszeitraum bestimmt. Ist eine Aufteilung erforderlich, wird die passende Arbeitstagequote auf diesen Vergütungsbestandteil angewendet.
Grundgehalt und Sonderzahlungen
Laufendes Gehalt sowie zeitraumbezogene Zusatzvergütungen werden anhand ihres wirtschaftlichen Bezugs eingeordnet. Urlaub und Krankheit verändern den Kalender, lassen die Gehaltsfortzahlung aber nicht aus der Berechnung verschwinden.
Bonus und Nachzahlungen
Massgeblich ist, welche Leistung die Zahlung vergütet. Ein im Folgejahr ausgezahlter Jahresbonus kann auf die Tätigkeiten des Vorjahres entfallen. Auszahlungsjahr und Erdienungszeitraum sind deshalb getrennt festzuhalten.
Aktienvergütung und Abfindungen
Bei RSUs und Optionen können mehrjährige Erdienungszeiträume relevant sein. Bei Abfindungen ist insbesondere der Zahlungsgrund zu prüfen. Solche Beträge werden nicht ungeprüft mit der Quote des Auszahlungsjahres verteilt.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Warum nicht immer der gesamte Jahreslohn mit derselben Quote verteilt wird
Eine in der Schweiz ansässige Person arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber. Für dieses Beispiel steht fest: Die Grenzgängerregelung und andere Sonderregeln greifen nicht; Deutschland darf die dort ausgeübte Tätigkeit besteuern. Es liegen 200 tatsächliche Arbeitstage vor, davon 80 in Deutschland und 120 in der Schweiz.
Das nicht direkt zuordenbare Gehalt beträgt CHF 120'000. Hinzu kommen CHF 12'000, die nachweislich ausschliesslich eine bestimmte Tätigkeit in Deutschland vergüten und dieser direkt zuzuordnen sind. Alle Beträge werden zur Veranschaulichung einheitlich in CHF dargestellt.
| Rechenschritt | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|
| Tatsächliche Arbeitstage | 80 | 120 |
| Quote am aufzuteilenden Gehalt | 80 / 200 = 40 % | 120 / 200 = 60 % |
| Aufteilung von CHF 120'000 | CHF 48'000 | CHF 72'000 |
| Direkt zugeordnete Vergütung | CHF 12'000 | CHF 0 |
| Zugeordneter Arbeitslohn | CHF 60'000 | CHF 72'000 |
Das Beispiel zeigt die Vergütungszuordnung, nicht die endgültige Steuerberechnung. Bemessungsgrundlagen, Abzüge, Währungsumrechnung und die Entlastung im Ansässigkeitsstaat werden anschliessend nach den anwendbaren Regeln bestimmt. Es ist kein Rechenmodell für Grenzgänger nach Art. 15a.
Von den Unterlagen zur Erklärung
Eine gemeinsame Tatsachengrundlage für beide Steuerordnungen
Kalender und Vergütungsunterlagen sollten in beiden Ländern denselben Sachverhalt abbilden. Daraus müssen nicht identische steuerliche Bemessungsgrundlagen entstehen: Nationale Bewertungsregeln, Abzüge und Währungsumrechnungen können voneinander abweichen.
Unterlagen zusammenstellen
- Arbeitsvertrag, Arbeitgeberwechsel und Beschäftigungszeiträume;
- Kalender mit Arbeitsort, Arbeitszeit, Reisen und Abwesenheiten;
- Reiseabrechnungen und gegebenenfalls Arbeitgeberbestätigung;
- Lohnabrechnungen, Lohnausweis und Lohnsteuerbescheinigung;
- Bonusvereinbarungen, Aktienpläne und sonstige Vergütungsunterlagen;
- Ansässigkeits- und Grenzgängernachweise sowie Steuerbescheide.
Berechnung nachvollziehbar aufbauen
- Beschäftigung und Ansässigkeit zeitlich abgrenzen.
- Die einschlägige DBA-Regel dokumentieren.
- Jeden Vergütungsbestandteil einem Zeitraum zuordnen.
- Direkte Zuordnung und notwendige Quotenberechnung trennen.
- Steuerabzüge mit der endgültigen Behandlung abstimmen.
- Erklärungen und erforderliche Entlastungsanträge koordinieren.
Häufige Fragen
Kann ich den Jahreslohn durch 365 teilen?
Bei einer erforderlichen Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen ist eine pauschale Verteilung auf alle Kalendertage grundsätzlich nicht der richtige Ansatz. Zunächst werden der zu verteilende Vergütungsbestandteil und sein Bezugszeitraum bestimmt.
Gilt für Bonus und Grundgehalt immer dieselbe Quote?
Nein. Der Bonus kann einen anderen Zeitraum oder eine bestimmte Tätigkeit betreffen. Die Vertragsgrundlage und der tatsächliche Leistungsbezug sind entscheidend.
Was ändert ein Arbeitgeberwechsel?
Die Beschäftigungen werden getrennt aufgebaut. Nachzahlungen des früheren Arbeitgebers können weiterhin auf dessen Beschäftigungszeitraum entfallen und dürfen nicht einfach mit den Arbeitstagen beim neuen Arbeitgeber verteilt werden.
Bestimmt die Homeoffice-Quote der Sozialversicherung auch die Steuer?
Nein. Sozialversicherungsrechtliche Schwellen und eine A1-Bescheinigung beantworten nicht, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern darf. Dafür gelten die steuerlichen DBA-Regeln.
Weiterführendes Fachwissen
Welche Beschäftigungssituation liegt bei Ihnen vor?
Grenzgänger: Besteuerung des Arbeitslohns
Die besondere DBA-Regel prüfen, bevor eine allgemeine Arbeitstageaufteilung vorgenommen wird.
Grenzgängerbesteuerung →Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern
Berufliche Nichtrückkehr, Zählung und Nachweise vom blossen Tätigkeitsort unterscheiden.
Nichtrückkehrtage prüfen →Homeoffice bei Grenzgängern
Arbeit am Wohnsitz, Grenzgängerstatus und steuerliche Behandlung gemeinsam betrachten.
Homeoffice einordnen →Deutscher Arbeitgeber bei Schweizer Wohnsitz
Deutschen Lohnsteuerabzug, Schweizer Deklaration und das konkrete Arbeitsmodell abstimmen.
Beschäftigung bei deutschem Arbeitgeber →Entsendung Schweiz–Deutschland
Vorübergehende Auslandstätigkeit, Arbeitgeberstellung und Kostentragung prüfen.
Entsendung beurteilen →Arbeitslohn in Deutschland und der Schweiz abgestimmt beurteilen
Eine Fachperson beurteilt Ihren Sachverhalt gesamthaft aus deutscher und Schweizer Sicht. Wir prüfen Ansässigkeit und DBA-Regel, ordnen die Vergütung zu und stimmen Arbeitstageanalyse, Steuerabzüge und Erklärungen miteinander ab.
Erstgespräch vereinbarenAmtliche Grundlagen
- ESTV: DBA Schweiz–Deutschland und Konsultationsvereinbarungen
- BMF: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA
- BMF: Aufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Stand: September 2026. Allgemeine Orientierung für grenzüberschreitende Arbeitnehmerfälle. Massgebend sind das jeweilige Steuerjahr, Ansässigkeit, Tätigkeit, Arbeitgeberstruktur, Vergütungsvereinbarungen und die einschlägigen DBA-Sonderregeln. Sozialversicherung und Arbeitgeberpflichten sind eigenständig zu beurteilen.
