Typische Situation
Telearbeit unter 50 %: Sozialversicherung Schweiz–Deutschland
Sie arbeiten für einen Arbeitgeber im anderen Staat und regelmässig im Homeoffice Ihres Wohnstaats? Bei mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent grenzüberschreitender Telearbeit kann auf Antrag die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat gelten. Dafür müssen die Voraussetzungen des multilateralen Rahmenübereinkommens erfüllt sein.
Einordnung
Mehr Homeoffice ohne automatischen Wechsel der Sozialversicherung
Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten kann ein wesentlicher Arbeitsanteil im Wohnstaat dazu führen, dass dessen Sozialversicherungsrecht gilt. Die Telearbeitsvereinbarung eröffnet für bestimmte Arbeitnehmerkonstellationen eine Ausnahme.
Deutschland und die Schweiz wenden das Rahmenübereinkommen seit dem 1. Juli 2023 an. Es ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Unterstellung im Arbeitgeberstaat, obwohl mindestens ein Viertel der Beschäftigung als Telearbeit im Wohnstaat ausgeübt wird.
Entscheidend sind das tatsächliche Arbeitsmodell, der persönliche Anwendungsbereich und der erforderliche Antrag. Eine Homeoffice-Klausel im Arbeitsvertrag allein genügt nicht.
Drei Bereiche
Welche Bedeutung hat der Anteil im Wohnstaat?
Die folgende Einordnung betrifft den typischen Fall mit Arbeitgebern in einem Staat und Telearbeit im anderen, dem Wohnstaat. Zusätzliche Tätigkeiten können das Ergebnis verändern.
Ordentliche Koordinationsregeln
Die besondere Telearbeitsvereinbarung wird nicht benötigt. Im typischen Zwei-Staaten-Fall kann die Sozialversicherung nach den allgemeinen Regeln im Arbeitgeberstaat bleiben.
Die Festlegung des anwendbaren Rechts und das ordentliche A1-Verfahren sind dennoch zu beachten.
Telearbeitsausnahme auf Antrag
Das Rahmenübereinkommen kann die Unterstellung im Arbeitgeberstaat ermöglichen. Es gilt nicht automatisch, sondern setzt den Antrag und die Erfüllung seiner Voraussetzungen voraus.
Ohne diese Ausnahme richtet sich die Zuordnung nach den allgemeinen Regeln.
Ausserhalb des Rahmenübereinkommens
Genau 50 Prozent und höhere Anteile sind nicht umfasst. Im typischen Fall führt die wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat nach den allgemeinen Regeln zu dessen Sozialversicherung.
Eine individuelle Ausnahmevereinbarung kann geprüft werden. Ihre Bewilligung ist nicht garantiert.
«Unter 50 Prozent» ist die entscheidende Grenze. Das BSV erläutert dies mit maximal 49,9 Prozent. Ein Arbeitsmodell mit genau hälftiger Tätigkeit in beiden Staaten fällt nicht unter die Telearbeitsvereinbarung.
Voraussetzungen
Für welche Arbeitsmodelle ist die Ausnahme vorgesehen?
Was erfüllt sein muss
- Arbeitnehmerstatus: Es liegt eine abhängige Beschäftigung im persönlichen Geltungsbereich der einschlägigen Koordinierungsregeln vor. Auch die Staatsangehörigkeit ist dabei zu prüfen.
- Zwei Unterzeichnerstaaten: Wohnstaat und Arbeitgeberstaat sind an der Vereinbarung beteiligt. Deutschland und die Schweiz erfüllen dies.
- Arbeit im Arbeitgeberstaat: Ein Teil der Tätigkeit wird tatsächlich dort ausgeübt, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
- Telearbeit im Wohnstaat: Die Tätigkeit wird unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt und könnte auch beim Arbeitgeber erledigt werden.
- Passender Umfang: Die Telearbeit im Wohnstaat beträgt mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung.
- Antrag: Die Anwendung der Ausnahme wird im Interesse der beschäftigten Person bei der zuständigen Stelle beantragt.
Wann eine andere Prüfung erforderlich ist
- Weitere Tätigkeiten im Wohnstaat: Gewöhnliche Kundenbesuche oder andere regelmässige Tätigkeiten neben der Telearbeit fallen nicht unter das einfache Modell.
- Weitere Tätigkeitsstaaten: Gewöhnliche Arbeit in einem dritten Staat kann die Anwendung ausschliessen.
- Selbständigkeit: Selbständige Tätigkeiten und entsprechende Nebentätigkeiten sind gesondert einzuordnen.
- Arbeitgeber in verschiedenen Staaten: Diese Konstellation ist von mehreren Arbeitgebern im selben Arbeitgeberstaat zu unterscheiden.
- Besondere Beschäftigungsverhältnisse: Für Beamte und bestimmte Beschäftigungen bei öffentlichen Arbeitgebern gelten besondere Regeln.
Beide Richtungen
Zwei Beispiele mit 40 Prozent Telearbeit
Vereinfachte Beispiele: Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, es bestehen keine zusätzlichen Tätigkeiten und die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt.
Schweizer Sozialversicherung kann gelten
Eine Arbeitnehmerin arbeitet 60 Prozent ihrer Arbeitszeit am Sitz ihres Schweizer Arbeitgebers und 40 Prozent im deutschen Homeoffice.
Auf Grundlage des Rahmenübereinkommens kann sie dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt werden. Der Schweizer Arbeitgeber beantragt die A1 bei seiner AHV-Ausgleichskasse über ALPS.
Die deutsche und Schweizer Besteuerung ihres Arbeitslohns wird unabhängig davon beurteilt.
Deutsche Sozialversicherung kann gelten
Ein Arbeitnehmer arbeitet 60 Prozent seiner Arbeitszeit beim deutschen Arbeitgeber und 40 Prozent im Homeoffice an seinem Schweizer Wohnsitz.
Auf Antrag kann das deutsche Sozialversicherungsrecht gelten. Der deutsche Arbeitgeber stellt den elektronischen Antrag auf die entsprechende Ausnahmevereinbarung bei der DVKA.
Auch hier beantwortet die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung nicht die Frage der Lohnbesteuerung.
Arbeitszeit und Nachweise
Die Telearbeitsquote vorausschauend berechnen
Für die Beurteilung ist grundsätzlich die voraussichtliche Arbeitsverteilung in den kommenden zwölf Kalendermonaten relevant. Entscheidend ist der Anteil der Arbeitszeit im Wohnstaat an der gesamten Arbeitszeit. Bei unterschiedlich langen Arbeitstagen genügt das blosse Zählen der Tage nicht.
Geplanter Urlaub bleibt bei der Arbeitszeitberechnung ausser Betracht. Seine zeitliche Lage kann deshalb die Quote beeinflussen. Ungeplante Abwesenheiten wegen Krankheit verändern eine bereits vorgenommene Berechnung dagegen nicht nachträglich.
Vertraglich vereinbarte Quoten sollten mit dem geplanten und tatsächlichen Arbeitsmodell übereinstimmen. Dauerhafte Änderungen sind zeitnah zu prüfen und mit der zuständigen Stelle abzustimmen.
Verfahren
Antrag, A1-Bescheinigung und Geltungsdauer
Voraussetzungen und Quote feststellen
Wohnstaat, Arbeitgeber, Arbeitsorte, Staatsangehörigkeit, weitere Tätigkeiten und die Arbeitsverteilung der kommenden zwölf Monate werden erfasst.
Die zuständige Stelle einschalten
Für Schweizer Recht erfolgt der Antrag durch den Arbeitgeber bei seiner AHV-Ausgleichskasse über ALPS. Für deutsches Recht übermittelt der Arbeitgeber den Antrag elektronisch an die DVKA.
Bis zu drei Jahre, auf Antrag verlängerbar
Eine Bewilligung nach dem Rahmenübereinkommen ist jeweils für höchstens drei Jahre möglich. Anschliessend kann ein erneuter Antrag gestellt werden. Die A1 dokumentiert das anwendbare Sozialversicherungsrecht.
Arbeitsmodell und Bescheinigung aktuell halten
Ein höherer Homeoffice-Anteil, ein neuer Arbeitgeber oder regelmässige weitere Tätigkeiten können eine neue Beurteilung erforderlich machen. Die Bescheinigung ersetzt die Prüfung solcher Änderungen nicht.
Checkliste
Welche Unterlagen werden benötigt?
Person und Beschäftigung
- Wohnstaat, Staatsangehörigkeit und Beschäftigungsbeginn
- Arbeitsvertrag und Angaben zu sämtlichen Arbeitgebern
- Homeoffice-Vereinbarung und vereinbarte Arbeitszeiten
- Angaben zu Nebenbeschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten
Arbeitsverteilung und Verfahren
- Arbeitsplanung für die kommenden zwölf Monate einschliesslich Urlaub
- Aufzeichnungen zu Arbeitsorten, Arbeitszeiten und Dienstreisen
- Bestehende A1-Bescheinigungen und bisherige Versicherungsunterstellung
- Bei rückwirkendem Antrag: Nachweise zur Versicherung und Beitragszahlung
Häufige Fragen
Was bedeutet die Regel für Ihren Arbeitsalltag?
Kann ich einfach zwei Tage pro Woche zu Hause arbeiten?
Bei fünf gleich langen Arbeitstagen entsprechen zwei Tage rechnerisch 40 Prozent. Entscheidend bleibt jedoch die Arbeitsverteilung über den massgeblichen Zeitraum. Urlaub, abweichende Arbeitszeiten, weitere Tätigkeiten und die übrigen Voraussetzungen sind einzubeziehen. Der erforderliche Antrag kommt hinzu.
Gilt die Ausnahme auch ohne bisherige Versicherung im Arbeitgeberstaat?
Eine vorherige Unterstellung dort ist für die zukünftige Anwendung des Rahmenübereinkommens nicht generell erforderlich. Anders ist die rückwirkende Anwendung zu beurteilen: Dafür gelten zusätzliche Voraussetzungen zur bereits bestehenden Versicherung beziehungsweise Beitragszahlung.
Was gilt bei vorübergehendem Homeoffice oder einer Workation?
Eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland kann nach anderen Regeln, etwa als Entsendung, zu beurteilen sein. Das Rahmenübereinkommen betrifft gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit. Es ist keine allgemeine Regel für jede Form mobiler Arbeit im Ausland.
Bleibt durch die A1 auch der steuerliche Grenzgängerstatus erhalten?
Das lässt sich daraus nicht ableiten. Der steuerliche Grenzgängerstatus und die Besteuerung des Arbeitslohns richten sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem konkreten Sachverhalt. Die A1 betrifft die Sozialversicherung.
BSV: Grenzüberschreitende Telearbeit DVKA: Rahmenübereinkommen und Antragsverfahren
Vertiefung
Weiterführende Themen
AHV oder deutsche Sozialversicherung?
Die allgemeinen Regeln zur Bestimmung des zuständigen Sozialversicherungssystems bei grenzüberschreitender Beschäftigung.
Sozialversicherung einordnen →Homeoffice bei Grenzgängern: Steuern
Arbeitslohn, Grenzgängerstatus und Quellensteuer unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Telearbeitsregel prüfen.
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Regelmässige Tätigkeit in Deutschland und der Schweiz, die über den einfachen Telearbeitsfall hinausgeht.
Mehrstaatentätigkeit prüfen →Beratung Schweiz–Deutschland
Ihr Homeoffice-Modell gesamthaft beurteilen
Eine Fachperson beurteilt Ihren Sachverhalt aus Schweizer und deutscher Sicht. Wir prüfen die Telearbeitskonstellation, den erforderlichen Antrag und die steuerlichen Folgen und stimmen die nächsten Schritte mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ab.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung. Die Beurteilung hängt insbesondere von persönlichem Anwendungsbereich, Arbeitgebern, Arbeitsorten, Arbeitszeitanteilen, weiteren Tätigkeiten und bestehenden Bescheinigungen ab. Steuerrecht und Sozialversicherung sind getrennt zu prüfen.
